IV.2007.00793

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 17. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 18. Juli 1951, arbeitet seit 1. November 1982 an der W.___ als Dozentin im Fachbereich Gestaltung und Kunst (Urk. 8/5). Am 19. Juli 2004 meldete sie sich wegen Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der W.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 2. August 2004, Urk. 8/5) und zog die medizinischen Akten der B.___ (Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", an die Vorsorgeeinrichtung B.___ vom 3. Juni 2003 [Urk. 8/3]) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/4). Zudem holte sie die Berichte von med. pract. A.___, Assistenzarzt, Kopfwehzentrum, Klinik U.___, "___", vom 3. und 12. Januar 2005 (Urk. 8/12) und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, "___", vom 22. Januar 2005 (Urk. 8/13/1-2, unter Beilage des Berichtes von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Leiter Kopfwehzentrum der Klinik U.___, und med. pract. A.___ vom 6. Januar 2004 [Urk. 8/13/3]) sowie von Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital T.___, vom 12. April 2005 (Urk. 8/22/1-2, unter Beilage diverser Berichte über die Behandlung der Versicherten in der Kopfwehsprechstunde des Spital T.___ an Dr. B.___ [Urk. 8/22/3-9]) ein. Am 6. Oktober 2005 gingen diverse weitere Arztberichte über die endokrinologische und rheumatologische Untersuchung der Versicherten sowie über die Behandlung durch med. pract. A.___ im Kopfwehzentrum der Klinik U.___ (Urk. 8/24/5-25 samt einem Lebenslauf der Versicherten [Urk. 8/24/1-4]) ein. In der Folge beauftragte die IV-Stelle das Institut E.___, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 27. Januar 2006 [Urk. 8/25]) und holte einen ergänzenden Arbeitgeberbericht bei der W.___ ein (Bericht vom 14. März 2006, Urk. 8/27).
1.2     Mit Verfügung vom 23. November 2006 (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente samt Zusatzrente für ihren Ehegatten zu. Die dagegen durch Y.___, "___", erhobene Einsprache vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/45) behandelte die IV-Stelle als Stellungnahme im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) und erliess am 19. April 2007 (Urk. 8/49 und Urk. 8/52) wiedererwägungsweise und in Ergänzung zum Rentenentscheid vom 23. November 2006 (Urk. 8/37) eine Verfügung, womit sie der Versicherten vom 1. Dezember 2003 bis 28. Februar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zusprach; ab 1. März 2006 verblieb es bei der Viertelsrente.

2.         Dagegen liess die Versicherte am 23. Mai 2007 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Y.___ Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen:
                 "1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen.
                  2.        Der Gesuchstellerin wird ab dem 1. März 2006 weiterhin eine                   Invalidität von 50 % anerkannt und eine halbe Rente zugesprochen.
                  3.        Der Gesuchstellerin wird eine angemessene Entschädigung                zugesprochen."
         Nachdem die IV-Stelle im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10. August 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2006 hinaus weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin kam im angefochtenen Entscheid vom 19. April 2007 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Dozentin seit 2. Dezember 2002 wesentlich eingeschränkt sei. Für die Zeit vom Sommer 2003 und bis zum 7. November 2005 sei von einer Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit von 50 % und hernach von einer solchen von 60 % auszugehen. Für die Zeit vom 2. Dezember 2003 (Ablauf des Wartejahres) bis 7. November 2005 resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 50 % und ab 8. November 2005 ein solcher von 40 %. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV habe die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2006 einen solchen auf eine Viertelsrente.
2.3         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit in der fraglichen Zeit nicht verbessert habe. Vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 sei sie in einem Weiterbildungsurlaub gewesen. Anschliessend habe sie vom 1. April bis 30. September 2005 mit einem Pensum von 40,89 % wieder als Dozentin an der W.___ gearbeitet. Nach der Pause von sechs Monaten habe sie sich so gut gefühlt, dass sie dem Druck ihrer Arbeitgeberin sowie Kollegen nachgegeben und ein Pensum von 60,23 % übernommen habe. Dies habe sie aber nur wegen des derzeit noch herrschenden Dozentenmangels sowie aus Kollegialität getan. Das Wintersemester habe am 24. Oktober 2005 begonnen. Am 8. November 2005, das heisst zwei Wochen nach Semesterbeginn, sei die Beschwerdeführerin vom Institut E.___ begutachtet worden. Gegenüber den Gutachtern habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie neuerlich zu 60 % arbeitstätig sei. Aufgrund dessen seien die Experten davon ausgegangen, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung eingestellt habe. Schon drei Wochen nach der Begutachtung habe es sich gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem 60 % Pensum überfordert habe. Ende November 2005 sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen zu unterrichten und habe bis Ende der Weihnachtsferien der Arbeit fern bleiben müssen. Für den Rest des Semesters habe die Arbeitgeberin ihr nur noch ein Pensum von 45 % zugewiesen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2006 lediglich ein Arbeitspensum von 45,3 % absolviert und sei sie derzeit an zwei Vormittagen pro Woche arbeitstätig, was ein Pensum von 43 % ausmache. Dies entspreche der Empfehlung der Ärzte der Klinik U.___. Demnach habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV verbessert.

3.
3.1     Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1   In ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/3) diagnostizierte Dr. Z.___ bei der Beschwerdeführerin eine Migräne mit Aura und eine Fibromyalgie sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom mit Besserung unter antidepressiver Medikation (ICD-10 F33.11). Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45). Differentialdiagnostisch bestehe eine Konversionsstörung (ICD-10 F44) bei einer zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung mit unsicher-zwanghaften Zügen und kompensatorisch übersteigerten Leistungsansprüchen. Vorliegend sei von einer Berufsinvalidität von 40-50 % auszugehen. Entsprechend der Nachhaltigkeit der neurotischen Grundstörung bestehe diese Einschränkung voraussichtlich für länger.
3.1.2   Im Bericht vom 22. Januar 2005 (Urk. 8/13/1-2) hat Dr. B.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben einmal in der Woche, meistens am Mittwoch und am Donnerstag, einen massiven Migräneanfall erleide. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die wechselnden depressiven Verstimmungszustände und die phasenweise vorhandenen Fibromyalgie-Symptome. Weitere Angaben über den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin könne er nicht machen, weil sie nicht bei ihm, sondern bei Dr. C.___, Kopfwehzentrum, Klinik U.___, in Behandlung stehe.
3.1.3   Gemäss dem Bericht von med. pract. A.___ vom 3. beziehungsweise 12. Januar 2005 (Urk. 8/12) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an Migräne, meistens ohne Aura, sowie einer Fibromyalgie. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer Depression mit Angstsymptomen. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Oktober 2002 bis Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit Juni 2003 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Einschränkung bestehe vor allem während den Attacken. Während einer Migräne seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit (leicht) eingeschränkt (Urk. 8/12/4). Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen. Die bisherige Berufstätigkeit sei ihr halbtags zu 50 % zumutbar (Urk. 8/12/4). Im beigelegten Verlaufsbericht über die Nachkontrollen vom 9. August 2004 und Januar 2005 geht hervor, dass bezüglich der Frequenz der Attacken sowie der Beschwerden keine Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin nehme weiterhin keine Akutmedikamente gegen die einmal pro Woche auftretenden Attacken, welche bis zu drei Tage andauern würden (Urk. 8/12/5). Auf Zuweisung von med. pract. A.___ wurde die Beschwerdeführerin auch rheumatologisch und endokrinologisch untersucht. Die Konziliarberichte von PD Dr. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/24/14-15) und von Dr. med. F.___, Endokrinologie FMH, vom 11. April 2005 (Urk. 8/24/5-6) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
3.1.4   Die Gutachter des Institut E.___ diagnostizierten in ihrer polydisziplinären Expertise vom 27. Januar 2006 (Urk. 8/25) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit der Adoleszenz bestehende Migräne mit inkonstanter Aura (ICD-10 G43.1) und mit Verdacht auf eine im Verlauf transformierte Migräne (ICD-10 G43.0) sowie eine überlagerte Spannungskomponente (ICD-10 G44.2). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und eine arterielle Hypertonie, medikamentös (ungenügend) behandelt (ICD-10 I10). Bei der Beschwerdeführerin stehe subjektiv und objektiv die langjährige Kopfschmerzproblematik im Vordergrund. Seit der Adoleszenz sei ein Migräneleiden dokumentiert, welches inkonstant mit Aura beschrieben werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei sie wohl vorwiegend ohne Aura vorhanden. Überlagert werde das Migränegeschehen von einer Spannungskomponente. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt im Kopfwehzentrum der Klinik U.___, wo verschiedene pharmazeutische Behandlungen teilweise mit Erfolg durchgeführt worden seien. Aktuell werde die Beschwerdeführerin erfolgreich mit Betablocker behandelt. Aufgrund der langjährigen Anfallsymptomatik im Rahmen der Migräne könne von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne im Sinne einer Grundproblematik eine neurotische Persönlichkeitsstörung festgestellt werden. In diesem Rahmen seien wiederholt depressive Episoden aufgetreten, wobei derzeit eine leichte Episode vorhanden sei. Ebenso habe sich eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Alle diese psychischen Beeinträchtigungen hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bezogen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich oder auch in einer Verweisungstätigkeit sei von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Der Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (2. Dezember 2002) könne bestätigt werden. Aufgrund der bestehenden Atteste könne bis zum 31. März 2003 wegen der damals exazerbierten depressiven Störung eine volle Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden, dann bis auf weiteres eine 50%ige; spätestens seit 8. November 2005 sei eine 40%ige Einschränkung anzunehmen.
3.1.5   Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Kopfwehzentrum, Klinik U.___, vom 29. November 2005 (Urk. 8/42) war die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. November bis 23. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. G.___ führte in einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 10. Mai 2007 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 3) aus, dass diese seit Dezember 2002 wegen Migräne mit Aura bei ihnen in Behandlung stehe. In den Sommermonaten 2005 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % erhöht. Im Herbst sei eine akute Verschlechterung der Kopfschmerzen aufgetreten. Ein Arbeitspensum von mehr als 40 % sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten.
3.2     Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sie in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin seit der Adoleszenz an regelmässig wiederkehrenden Migräneattacken, inkonstant mit Aura, sowie in psychischer Hinsicht an einer leichten Depression, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer neurotischen Persönlichkeitsstörung. Einigkeit besteht auch darüber, dass die psychische Beeinträchtigung, abgesehen von der Zeitspanne vom Dezember 2002 bis 31. März 2003, in der die Beschwerdeführerin gänzlich nicht arbeitsfähig war, keine Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit hat. Ebenso gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 7. November 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Dozentin bei der W.___ zu 50 % arbeitsfähig war.
         Streitig und zu prüfen ist die Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 8. November 2005. Während sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das Gutachten des Institut E.___ stützt und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit 8. November 2005 ausgeht, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit 1. April 2003 unverändert zu 50 % arbeitsfähig sei.
         Die Gutachter des Institut E.___ begründen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit, dass die invalidisierenden Migräneattacken mit ziemlicher Regelmässigkeit in der zweiten Wochenhälfte aufträten und jeweils etwa zwei Tage umfassten (Urk. 8/25/10). Zur Erläuterung dieser Einschätzung führten sie aus, dass die Objektivierung einer durch Kopfschmerzen bedingten Arbeitsunfähigkeit naturgemäss in aller Regel schwierig sei. Auch im vorliegenden Fall könnten nicht im herkömmlichen Sinne klinisch objektivierbare Faktoren angeführt werden. Aufgrund der Berichterstattung über die fachkompetente Behandlung durch Dr. C.___ und der darin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie unter Berücksichtigung des adäquaten Verhaltens der Beschwerdeführerin sei die Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % als wahrscheinlich begründet zu betrachten. Hinsichtlich der Dauer der wöchentlich auftretenden Migräneattacken weichen die Angaben der Beschwerdeführerin in den vorhandenen Arztberichten aber voneinander ab. Zwar geht aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. Januar 2005 hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben vornehmlich an zwei Tagen pro Woche, meistens am Mittwoch und am Donnerstag, einen massiven Migräneschub hat (Urk. 8/13/1). Demgegenüber führte med. pract. A.___ in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/12/5) aus, dass die Beschwerdeführerin einmal in der Woche eine Attacke, welche alsdann bis zu drei Tagen dauere, erleide. Gegenüber den Gutachtern des Institut E.___ gab die Beschwerdeführerin im November 2005 zum einen an, dass sie an zwei bis drei Tagen pro Woche an Migräne leide (Urk. 8/25/3, Urk. 8/25/11 und Urk. 8/25/6). Zum anderen führte sie auch aus, die Migräneattacken würden in letzter Zeit mit grosser Regelmässigkeit jeweils donnerstags und freitags auftreten, teils aber auch an anderen Wochentagen. Sie leide seit 1999 unter dauernden Kopfschmerzen, welche nie mehr ganz weggehen würden. Zu diesem Dauerschmerz komme es einmal pro Woche zu einer zwei Tage dauernden Attacke. Nebst gelegentlichen Auren komme es nach wie vor zu begleitender Übelkeit. Diese stehe in Abhängigkeit von der jeweiligen Schmerzintensität und trete im Durchschnitt zwei bis drei Mal pro Woche auf (Urk. 8/25/6-7). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 14. März 2006 (Urk. 8/27) geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin ab August 2004 krankheitsbedingt der Arbeit fern geblieben ist. Damit fehlt es an einem wichtigen Instrument, um die Angaben der Beschwerdeführerin über die Häufigkeit und die Dauer der jeweiligen Migräneattacke zu überprüfen. Angesichts der Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer der wöchentlich auftretenden Migräneattacken sowie insbesondere auch wegen des Umstandes, dass bei der Beschwerdeführerin bisher noch nicht sämtliche Möglichkeiten zur Objektivierung der durch Kopfschmerzen bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeschöpft wurden (Urk. 8/25/10), ist die Vollständigkeit und damit der Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. So führten die Gutachter des Institut E.___ selber aus, allenfalls sei es möglich, die geltend gemachten invalidisierenden Schmerzzustände im Rahmen eines zweiwöchigen stationären Aufenthaltes besser nachweisen zu können (Urk. 8/25/17). Auch wenn sich die Gutachter bewusst waren, dass jenseits der Alltagssituation möglicherweise eine andere Kopfschmerzabfolge entstehen und somit das Alltagsbild allenfalls nicht adäquat abgezeichnet werden könnte (Urk. 8/25/17), ist dennoch nicht auszuschliessen, dass im Rahmen einer solchen stationären Abklärung Befunde erhoben werden, womit die Frequenz und Dauer der invalidisierenden Schmerzzustände besser quantifiziert werden können (Urk. 8/25/11).
         Im Weiteren ist dem Gutachten des Institut E.___ zu entnehmen, dass weder die Diagnostik noch die Behandlung bei der Beschwerdeführerin vollständig abgeschlossen ist. So empfahl der neurologische Gutachter zum Ausschluss einer zusätzlichen anderweitigen zerebralen Erkrankung die Durchführung einer zerebralen Magnetresonanztomographie (MRT). Zudem sei die Beschwerdeführerin im Rahmen einer kardiologischen Abklärung auf das Vorhandensein eines Vorhofdefekts, welcher in machen Fällen zu hartnäckigen Migräneverläufen führen könne, zu untersuchen. Da sich die Migräne im Anschluss an die Reduktion der Psychopharmakadosis im Herbst 2004 verschlechtert hat (Urk. 8/25/6), steht gemäss dem psychiatrischen Gutacher des Institut E.___ eine psychotherapeutische/psychopharmakologische Behandlung weiterhin im Raum. Fraglich sei zudem, ob die Option der Intervallbehandlung mit Caliumantagonisten effektiv ausgeschöpft sei (Urk. 8/25/10).
         Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb weder der durch die Migräne beeinflusste Gesundheitszustand noch die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. April 2003 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich beurteilt werden können. Zur Objektivierung der invalidisierenden Migränezustände und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiwöchigen stationären Aufenthaltes einschliesslich der im neurologischen Teilgutachten des Institut E.___ erwähnten diagnostischen Massnahmen (Durchführung eines zerebralen MRT und einer kardiologischen Untersuchung) zu veranlassen haben. Vorgängig wird sie bei der Arbeitgeberin nochmals einen detaillierten, vollständigen Bericht über die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin ab August 2004 einzuholen haben. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin werden die Gutachter zudem auch die Fragen nach den geeigneten therapeutischen Massnahmen zu beantworten haben. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
         Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2006 (Urk. 8/33) und vom 19. April 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
 
4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der durch die Vertretung erwachsenen Kosten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann vertreten war und der notwendige Arbeitsaufwand die eheliche Unterstützungs- und Beistandspflicht nicht überschritt, so dass die zu entschädigenden Parteikosten sich auf eine angemessene Vergütung der Kanzlei- und Unkosten zu beschränken haben. Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2006 und vom 19. April 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).