IV.2007.00794
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___ Vorsorge B
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Pensionskasse SBB
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Beigeladene
Beigeladener 1 vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
Beigeladene 2 vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth
Aarbergergasse 21, Postfach 7217, 3011 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ geboren 1981, zog sich am 9. April 2001 während des Militärdienstes eine Hand-/Schulterverletzung zu (Unfallmeldung vom 2. August 2001 und Haftungsanerkennung der Militärversicherung (MV) vom 11. September 2001, Urk. 8/30/305-308). Da er die angestammte Tätigkeit als Geleisemonteur bei den SBB nicht mehr ausüben konnte, übernahm die MV eine von der Invalidenversicherung (IV) vorgeschlagene Umschulung zum Büroangestellten. Vorgesehen war der Besuch einer Ganztageshandelsschule während eines Jahres mit anschliessendem Praktikum (Mitteilung der MV vom 15. August 2002 [Urk. 8/30/149-150]; vgl. auch Abklärungsbericht der IV vom 16. Juli 2002, Urk. 8/30/166-170). Ab Anfang 2003 verschlechterte sich der Gesundheitszustand aus verschiedenen Gründen (Lungenentzündung, Depressionen, schulische Überforderung), so dass er die Schule nicht mehr weiter besuchen konnte. Am 28. Februar 2003 wurde er von der Hausärztin wegen der psychischen Probleme an das Psychiatrische Zentrum W.___ (A.___) zur ambulanten Behandlung überwiesen (Urk. 8/30/90). Die dortigen Ärztinnen stellten eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie fest und erachteten ihn zur Zeit als nicht eingliederungsfähig (Bericht vom 3. Juli 2003, Urk. 8/30/63). In Bezug auf die nach wie vor bestehenden Schulter-/Armbeschwerden erfolgten weitere Abklärungen an der Uniklinik B.___ (vgl. u.a. Berichte vom 12. September 2003 und vom 13. Oktober 2003, Urk. 8/30/44-45 und 8/30/36), wo am 11. März 2004 offenbar die im Bericht vom 23. Februar 2004 (Urk. 8/30/14) vorgesehene Schulteroperation erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/31/1 und 8/37/5-6).
1.2 Am 2. Dezember 2003 meldete sich Y.___ wegen des psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte u.a. den Arbeitgeberbericht der SBB vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/28) und Berichte des A.___ vom 23. Februar 2004 (Urk. 8/29) sowie vom 29. September 2004 (Urk. 8/37) ein. Laut letzterem Bericht bestand ab August 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geleisemonteur SBB von 50 %. Am 3. Januar 2005 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, er habe seit dem 1. November 2004 eine Arbeitsstelle, und ersuchte um einstweilige Sistierung des Rentenantrags (Urk. 8/39). Am 13. Juni 2005 zog er die Anmeldung vom 2. Dezember 2003 vorbehaltlos zurück (Urk. 8/43). Daraufhin schrieb die IV-Stelle das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Mitteilung vom 17. Juni 2005, Urk. 8/45). Gemäss Feststellungsblatt gleichen Datums hatte sie beabsichtigt, dem Versicherten vom 1. Mai 2002 bis 30. September 2004 eine ganze und ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zuzusprechen. Den Beginn der einjährigen Wartezeit legte sie dabei auf den 1. Mai 2001 (Urk. 8/44).
1.3 Am 1. November 2004 trat Y.___ eine Stelle als Bohrarbeiter bei der Z.___ AG (heute: X.___ Bau AG) an und war damit bei der Pensionskasse der Z.___ (heute: X.___ Vorsorge B) vorsorgeversichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2004, Urk. 48/2). Ab 30. November 2005 vollständig krank geschrieben, löste er das Arbeitsverhältnis von sich aus am 21. April 2006 auf (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. November 2006 mit Kündigungsschreiben, Urk. 8/52/1-6).
Am 13. November 2006 meldete sich Y.___ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/46). Gestützt auf den Bericht des A.___ vom 23. November 2006 (Urk. 8/50), wonach der Versicherte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seit Anfang 2006 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig ist, teilte die IV-Stelle ihm sowie der Pensionskasse mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 mit, sie beabsichtige, ab 28. Oktober 2006 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/58; vgl. auch Feststellungsblatt und Beschluss vom 21. Dezember 2006, Urk. 8/57 und 8/67-68). Am 22. Dezember 2006 ersuchte die Pensionskasse der Z.___ um Zustellung der Akten, welche am 8. Januar 2006 erfolgte (Urk. 8/61-62). Am 23. Februar 2006 erhob sie Einwendungen gegen den Vorbescheid und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bzw. um Feststellung, dass die Invalidität am 1. Mai 2002 eingetreten sei (Urk. 8/70). Mit Verfügungen vom 28. März und 20. April 2007 sprach die IV-Stelle, wie im Vorbescheid vorgesehen, Y.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 2/1-2).
2.
2.1 Hiergegen liess die X.___ Vorsorge B mit Eingabe vom 22. Mai 2007 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Eric Stern Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um der IV-Stelle Gelegenheit zu geben, von sich aus unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, unter Berücksichtigung der Einwendungen gemäss Eingabe vom 23. Februar 2007 und nach Vorliegen des Gutachtens des Instituts D.___ neu zu entscheiden.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zur Abklärung des Rentenanspruchs vor dem 28. Oktober 2006. Am 2. Juli 2007 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an (Urk. 9), welche mit Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 12; vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. August 2007, Urk. 11) bis zum Vorliegen des angekündigten Gutachtens abgenommen wurde. Am 16. Oktober 2007 wurden der Versicherte Y.___ (Beigeladener 1) und die Pensionskasse SBB (Beigeladene 2) in das Verfahren einbezogen und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Der Beigeladene 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde und hielt am Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 gemäss Verfügung vom 20. April 2007 fest (Urk. 32). Die Beigeladene 2 nahm 15. November 2007 Stellung und schloss sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2007 an (Urk. 25). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2007 das angekündigte, von PD Dr. C.___ verfasste Gutachten des Instituts D.___ vom 30. August 2007 (Urk. 20; nachfolgend: Gutachten C.___), zusammen mit einer eigenen Stellungnahme (Urk. 18) eingereicht.
Mit Verfügung 2 vom 19. Februar 2008 erhielten die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen Gelegenheit, sich zum Gutachten C.___ zu äussern (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (verfasst von PD Dr. Dr. E.___, Urk. 40) in Abänderung ihres ursprünglichen Antrages vom 29. Juni 2007 (Urk. 7) um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer unter Anrechnung der bereits früher erstandenen Wartezeit ab 1. November 2005 eine ganze Rente zuzusprechen sei. (Stellungnahme vom 12. März 2008, Urk. 39). Der Beigeladene 1 hielt am 26. Mai 2008 (Urk. 47) an der Abweisung der Beschwerde fest, unterstützte aber eventualiter den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2007 (vgl. Urk. 8/70, Feststellung, wonach die Invalidität bereits am 1. Mai 2002 eingetreten sei). Die Beigeladene 2 beantragte mit Eingabe vom 7. April 2008 (Urk. 41) neu, es sei festzustellen, dass vor dem 1. November 2002 keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden hat. Der Beschwerdeführerin wurde anschliessend Gelegenheit gegeben, sich zu allen Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu äussern (Verfügung vom 30. Mai 2008, Urk. 49). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 8. September 2008 nach (Urk. 53). Mit Verfügung vom 10. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 54).
2.3 Nachdem ein erstes Gesuch des Beigeladenen 1 um Bewilligung einer unentgeltlichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit abgelehnt worden war (Verfügung vom 19. Februar 2008, Urk. 33), wurde das erneute Gesuch vom 2. Mai 2008 (Urk. 43) gutgeheissen und dem Beigeladenen 1 Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Verfügung vom 6. Mai 2008, Urk. 45).
2.4 Am 24. September 2008 ersuchte das Gericht die X.___ Bau AG um Beantwortung verschiedener Fragen zum Arbeitsverhältnis des Beigeladenen 1 (Urk. 55). Der am 19. November 2008 erstattete Bericht (Urk. 59) wurde allen Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 60).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch des Beigeladenen 1 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung wird nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist einzig der mit der angefochtenen Verfügung auf den 1. Oktober 2006 festgesetzte Anspruchsbeginn. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob dem Beigeladenen 1 bereits früher ein Rentenanspruch zusteht.
1.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 28. Oktober 2005. Seither war der Beschwerdeführer praktisch durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Die Wartezeit lief demgemäss am 28. Oktober 2006 ab, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zusprach ('Verfügungsteil 2', Urk. 2/2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/57). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) änderte die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung und erwog, es seien genauere psychiatrische Abklärungen notwendig zur Frage, in welchem Ausmass nach Ablauf des (ersten) Wartejahres im Mai 2002 eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen und ob der Beigeladene 1 die Anmeldung vom 2. Dezember 2003 in Kenntnis seiner möglichen Leistungsansprüche zurückgezogen habe. Immerhin könne davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene 1 ab 1. November 2004 zumindest während eines Jahres arbeitsfähig gewesen sei.
Mit ihrer Stellungnahme zum Gutachten C.___ vom 12. März 2008 (Urk. 39) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abänderung ihres Vernehmlassungsantrages nunmehr die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2005. Sie legte dar, aufgrund des Gutachtens sei nicht von einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit des Beigeladenen 1 in Bezug auf die Rückzugeserklärung vom 13. Juni 2005 auszugehen. Massgebend sei somit die Anmeldung vom November 2006 und ein Rentenanspruch könne frühestens ein Jahr rückwirkend ab diesem Datum ausbezahlt werden. Ohne Rückzug der Anmeldung hätte eine allenfalls früher zugesprochene Rente mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit aufgehoben werden müssen. In (analoger) Anwendung von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sei dem Beigeladenen 1 unter Anrechnung der früher zurückgelegten Wartezeit ab 1. November 2005 eine ganze Rente zuzusprechen.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, angesichts des Gesundheitszustandes sei nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene 1 das Gesuch gültig habe zurückziehen können. Möglicherweise habe er seine Anmeldung auch aus opportunistischen Gründen zurückgezogen, da er sich bei einer späteren Wiederanmeldung im Laufe des Arbeitsversuchs bei der Z.___ AG bessere Versicherungsleistungen habe erhoffen können. Auf jeden Fall aber sei die Tätigkeit bei der Z.___ AG als blosser Arbeitsversuch zu betrachten. Die Invalidität sei längst vor Beginn dieses Arbeitsversuchs, nämlich bereits im Mai 2002 eingetreten (Urk. 1). Daran hielt sie auch in ihrer späteren Stellungnahme vom 8. September 2008 fest und führte weiter aus, in Übereinstimmung mit dem Gutachten C.___ dürfe bei einer derart schwerwiegenden Diagnose wie paranoide Schizophrenie nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daran ändere nichts, selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen 1 sporadisch verbessert haben sollte und während einer begrenzten Zeit eine gewisse Arbeitstätigkeit möglich gewesen sei (Urk. 53 S. 5 f).
1.3 Der Beigeladene 1 ersuchte in der ersten Stellungnahme vom 4. Februar 2008 (Urk. 32) unter Verweis auf das überjährige Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG um Abweisung der Beschwerde und anerkannte damit den Rentenbeginn per 1. Oktober 2006 gemäss angefochtener Verfügung. In der zweiten Stellungnahme vom 26. Mai 2008 (Urk. 47) liess er sich dahingehend vernehmen, dass er vom 1. November 2004 bis 21. April 2005 (richtig wohl: 2006), d.h. während 16 Monaten, als Bohrarbeiter bei der Z.___ AG arbeitsfähig war. Neu beantragte er eventualiter die Zusprache einer Rente ab 1. Mai 2002, wobei er auf die im Mai 2005 zurückgezogene IV-Anmeldung nicht einging.
1.4 Die Beigeladene 2 schliesslich führte in ihren beiden Stellungnahmen vom 15. November 2007 (Urk. 25) und vom 7. April 2008 (Urk. 41) aus, die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Invalidität sei ausschliesslich psychisch bedingt. Sie schloss sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2007 (vgl. Urk. 7) an und wollte zusätzlich festgestellt haben, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht vor dem 1. November 2002 begonnen hat.
2.
2.1 Die (durch die Rechtsprechung näher umschriebene) Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verankert. Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen.
Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Personalvorsorgestiftung X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.2-2.3).
2.2 Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen: Nachdem der Beigeladene 1 die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 8/20) am 13. Juni 2005 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 8/43), meldete er sich am 13. November 2006 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/46). Damit war ein Rentenanspruch seit November 2005 zu prüfen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, wonach die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden). In diesem Zeitpunkt war der Beigeladene 1 bei der Beschwerdeführerin vorsorgeversichert.
Weil die Beschwerdegegnerin den Wartezeitbeginn auf den 28. Oktober 2005 angesetzt und den Beginn des Rentenanspruchs auf 1. Oktober 2006 festgelegt hat, liegt eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidende und für die Beschwerdeführerin verbindliche Feststellung und Beurteilung vor, welche den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 BVG) präjudiziert. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin insoweit eine Rechtsmittelbefugnis zu.
2.3 Hingegen ist auf den rein vorsorgerechtlich motivierten Antrag der Beigeladenen 2, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht vor dem 1. November 2002 begonnen habe (Urk. 41 S. 2), im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht einzutreten. Diese Feststellung war und ist für Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend.
3.
3.1 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der Rückzug der Anmeldung vom 3. Dezember 2003 mangels Urteilsfähigkeit des Beigeladenen 1 als ungültig zu betrachten sei (vgl. Urk. 1 S. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin klar zu verneinen (vgl. Urk. 39 S. 1). Es kann dabei auf die Beurteilungen des Gutachters Dr. C.___ (Urk. 20 S. 58) und des Leiters RAD, PD Dr. Dr. E.___ (Urk. 40 S. 2 unten) verwiesen werden. Beide erklärten, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei in jenem Zeitpunkt (Mai 2005) keine psychotische Episode, welche die Einsichts- und Handlungsfähigkeit hätte beeinträchtigen können, vorhanden gewesen.
3.2 Mit dem Rückzug des Gesuchs vom 3. Dezember 2003 wurde das damit eingeleitete Verwaltungsverfahren beendet (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 442, § 67, N 17). Somit bleibt kein Raum für einen Rentenbeginn vor November 2005 (ein Jahr vor Anmeldung).
3.3 Damit stellt sich die Frage nach dem Verlauf der Wartezeit. Die Beschwerdegegnerin legte deren Beginn ursprünglich, entsprechend den Angaben im Arbeitgeber-Bericht (Urk. 8/52/2), auf den 28. Oktober 2005. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Beigeladene 1 bis zu diesem Datum arbeitsfähig war. Das Wartejahr war am 27. Oktober 2006 mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 93 % abgelaufen, was zum Rentenbeginn per 28. Oktober 2006 führte (vgl. Urk. 8/57/3 und Urk. 2/2).
Später änderte die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung und ging davon aus, dass die Wartezeit bereits im April 2002 erfüllt gewesen sei. Ohne Rückzug hätte der Beigeladene 1 Anspruch auf eine Rente gehabt, welche aber mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG aufgehoben worden wäre. In analoger Anwendung von Art. 29bis IVV (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) rechnete sie die bereits zurückgelegte Wartezeit an, was zum beantragten Rentenbeginn per 1. November 2005 führte (Urk. 39).
Nach der Rechtsprechung ist Art. 29bis IVV auch dann anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend gemacht hatte. Dadurch sollte vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung quasi doppelt bestraft würde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. September 2006, I 73/05, Erw. 6.3 unter Hinweis auf BGE 117 V 23).
Nach dem Rückzug des ersten Leistungsgesuchs (vgl. Erw. 3.2) ist die Anmeldung vom 13. November 2006 als verspätet zu betrachten, da der Beigeladene 1 bereits im April 2002 das Wartejahr erfüllt und danach Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Damit ist die vorerwähnte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar und die angefochtene Verfügung ist entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2008 (Urk. 39) abzuändern.
3.4 Der Beigeladene 1 hat sich erst ein Jahr, nachdem sich seine Erkrankung ab Ende November 2005 wieder verschlimmert und zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, bei der Invalidenversicherung angemeldet. Selbst wenn er sich früher angemeldet hätte, wäre dies invalidenversicherungsrechtlich nur dann von Belang, wenn vor November 2005 eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden und sich dadurch ein früherer Rentenanspruch ergeben hätte. Wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist dies nicht der Fall.
3.4.1 Laut Bericht des A.___ vom 29. September 2004 (Urk. 8/37) zeigte sich im Sommer 2004 ein affektiv ausgeglichenes Zustandsbild mit einer gewisse Minussymptomatik (innere Leere, Antriebslosigkeit). Eine floride psychotische Symptomatik sei letztmals im Oktober 2003 aufgetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im Bereich von 40 bis 60 % zu beurteilen, wobei eine Einschätzung ohne Arbeitsversuch nur bedingt möglich sei, da sich die Belastbarkeit erst im beruflichen Umfeld zeigen werde. In somatischer Hinsicht erwähnen die Ärzte des A.___, die im März 2004 durchgeführte Schulteroperation sei offenbar erfolgreich verlaufen und die Rehabilitation dauere noch an. Nach eigenen Angaben sei der Beigeladene 1 aus diesem Grund noch bis Oktober 2004 arbeitsunfähig geschrieben.
3.4.2 Rückblickend beschrieben die Ärzte des A.___ im Bericht vom 23. November 2006 (Urk. 8/50/5-6) die gesundheitliche Entwicklung des Beigeladenen 1 seit November 2004 wie folgt: "Nach eine stabilen Phase von 1 bis 2 Monaten an der neuen Arbeitsstelle kam es jedoch bald zu einer erneuten Zunahme des psychotischen Erlebens. Eine medikamentöse Standortbestimmung Ende Mai 2005 an unserem Zentrum mit Umstellung auf ein anderes Neuroleptikum führte nur kurzzeitig zu einer teilweisen Stabilisierung des Zustandsbildes. Bereits anfangs 2006 zeigte sich unter diversen Belastungsfaktoren (erneuter Cannabiskonsum, OP Karpaltunnelsyndrom re etc.) eine erneute Zunahme des psychotischen Erlebens mit Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug, so dass der Vers. Mitte 2006 die Stelle schliesslich kündigen musste". Weiter führten sie aus, das Krankheitsbild der Schizophrenie zeige häufig einen episodischen Krankheitsverlauf, wobei mit zunehmender Krankheitsdauer vielfach auch von einer Zunahme der Einschränkungen auszugehen sei. Seit Anfang 2006 sei der Beigeladene 1 als vollständig arbeitsunfähig einzuschätzen.
3.4.3 Diese aus medizinischer Sicht beschriebene Entwicklung des Gesundheitszustandes während der Anstellungszeit bei der Z.___ AG sagt noch nichts aus über die effektive Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum. Diesbezüglich ist auf die von der Arbeitgeberin dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. April 2006 (Urk. 8/52/2) ergeben sich folgende Fehlzeiten im Jahr 2005: 27. Mai bis 3. Juni, 28. Oktober bis 4. November und ab 30. November andauernd. Der Beigeladene 1 verrichtete also - abgesehen von einer Woche im Mai/Juni - während genau eines Jahres seine Arbeit und wurde offenbar nutzbringend eingesetzt. Im Weiteren gab die Arbeitgeberin auf entsprechende Fragen des Gerichts (vgl. Urk. 55 und 59) an, der Beigeladene 1 habe sich während der dreimonatigen Probezeit eingesetzt und gute Leistungen erbracht (Frage a). In seiner Funktion als Bohrarbeiter sei er nur sehr beschränkt einsetzbar gewesen, was sich lohnmässig aber nicht ausgewirkt habe (Fragen ca und cb). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht bemerkt worden (Frage da).
3.4.4 Die Auskünfte der Arbeitgeberin sind so zu interpretieren, dass der Beigeladene 1 aus körperlichen Gründen nicht für schwere Arbeiten eingesetzt werden konnte, dass er aber psychisch nicht auffiel. Die Arbeitgeberin erwähnte zwar ohne weitere Erläuterungen, seine Leistung habe mit der Zeit immer mehr nachgelassen (vgl. Urk. 59 Frage f). Dies hatte aber weder lohn- noch anstellungsmässige Konsequenzen. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der Tatsache, dass die später invalidisierende Erkrankung während des ersten Jahres des Anstellungsverhältnisses bei der Z.___ AG offenbar nicht in Erscheinung getreten ist, muss für den Zeitraum November 2004 bis November 2005 von Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen 1 ausgegangen werden. Es kann dabei auch auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen von PD Dr. Dr. E.___ im Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 40) verwiesen werden, der sich insbesondere auch mit der gegenteiligen Auffassung des Gutachters C.___ (Urk. 20 S. 59) auseinandersetzt und diese schlüssig widerlegt.
Als Ergebnis ergibt sich, dass die Invalidenversicherung auch bei einer früheren Anmeldung die Rente erst ab November 2005 hätte zusprechen können, weil der Beigeladene 1 zuvor während eines Jahres arbeitsfähig war.
3.4.5 Zu ergänzen bleibt, dass auch aus vorsorgerechtlicher Sicht nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden darf, falls eine solche mit Blick auf einen ungekürzt ausbezahlten Lohn arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 22. August 2008, 9C_202/2008, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Zusammenfassend entwickelte sich beim Beigeladenen 1 nach einer ursprünglich unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Unfall vom 9. April 2001) ab ca. Ende 2002 eine Schizophrenie, welche ab November 2005 zu einer dauerhaften Invalidisierung führte. Zuvor war er während eines Jahres, vom November 2004 bis zur erneuten Erkrankung November 2005 arbeitsfähig und bei der Z.___ AG angestellt. Nach dem Rückzug eines ersten Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung am 13. Juni 2005 ist eine Leistungsausrichtung erst zwölf Monate vor der Neuanmeldung im November 2006 (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), d.h. ab November 2005, unter Anrechnung der bereits von April 2001 bis April 2002 erstandenen Wartezeit, möglich. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Die Beschwerdeführerin unterlag mit ihrem Hauptantrag um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invaliditätsbeginns. Auch wenn die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen zugunsten des Beigeladenen 1 abgeändert wurde, bleibt es beim Unterliegen der Beschwerdeführerin. Allerdings ist auch von einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdegegnerin auszugehen, da die angefochtene Verfügung zu ihren Lasten abzuändern ist. Die Gerichtskosten, welche auf Fr. 800.-- anzusetzen sind, sind deshalb zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beigeladene 1 drang mit seinem Hauptantrag um Abweisung der Beschwerde mit dem zentralen Argument, er sei während der Anstellungszeit bei der Z.___ AG bis November 2005 arbeitsfähig gewesen sei, durch (vgl. Urk. 32 und Erw. 3.4). Er hat damit Anspruch auf Erstattung seiner Prozesskosten (BGE 109 V 62 Erw. 4), welche von der in dieser Hinsicht unterliegenden Beschwerdeführerin zu übernehmen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen (§ 89 Abs. 1 ZPO).
Nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Februar 2009 (Urk. 61/1-2), womit Rechtsanwältin Ammann einen Aufwand von 9.67 Stunden und Barauslagen von Fr. 158.70 geltend macht, ist die Entschädigung mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2'251.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.3 Die Beigeladene 2 nahm als mitinteressierter Versicherungsträger am Verfahren teil. Ihm steht gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 97 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2007 in dem Sinne abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beigeladene 1 ab dem 1. November 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beigeladenen 1, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'251.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der Beigeladenen 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage einer Kopie von Urk. 61
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Fürsprecher Sven Marguth
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).