IV.2007.00796
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 24. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 11. November 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation abgeklärt hatte (vgl. Urk. 7/69), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/91) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zu (samt entsprechenden Kinderrenten). Die IV-Stelle hielt dafür, dass der Versicherte aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines Status nach Alkoholmissbrauch zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig sei (Urk. 7/69 S. 6).
1.2 Am 21. Dezember 2006 klärte die IV-Stelle am Wohnort des Versicherten ab, ob beziehungsweise in welchem Ausmass er im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. Januar 2007 [Urk. 7/73]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/83) und nach Prüfung der Einwände des Versicherten (vgl. Urk. 7/85 und 7/102) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/103) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen schwerer oder zumindest mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten.
3. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Begutachtung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und [Rechtsanwalt Dr. Ilg] sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand [zu bestellen].
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2007 (Urk. 6) unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/73) auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und schloss auf Abweisung derselben. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. April 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.3 Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4 Als leicht gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.5 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.6 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweis).
2.7 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).
2.8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung gestützt auf die getätigten Abklärungen damit, dass der Beschwerdeführer in den Tätigkeiten An- und Auskleiden sowie Körperpflege ab Januar 2006 in erheblicher Weise eingeschränkt sei. Zudem könne ab Dezember 2006 die medizinisch-pflegerische Hilfe bejaht werden. Der Beschwerdeführer bedürfe jedoch keiner dauernden persönlichen Überwachung und auch keiner lebenspraktischen Begleitung. Ebenso habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Verrichtung der Notdurft keine Hilfe benötige. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei zumutbar, auf behindertengerechte Speisen zu achten und Hilfsmittel einzusetzen. Bezüglich Fortbewegung sei der Beschwerdeführer selbständig. Er sei nicht isoliert. Er lebe mit seiner Familie zusammen und arbeite von Montag bis Freitag am Nachmittag in einer geschützten Werkstatt. Er bedürfe keiner persönlichen Überwachung, denn es bestehe weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung. Er verlasse das Haus alleine (zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln). Daraus folge, dass er ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit habe (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, er sei völlig hilflos. Er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen (etwa Fortbewegung, An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Körperpflege sowie Verrichten der Notdurft) ununterbrochen vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ausserdem bedürfe er der dauernde Pflege und der persönlichen Überwachung. Deshalb habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Insbesondere sei er auch beim Essen auf Dritthilfe angewiesen; er sei nämlich nicht in der Lage, Brot oder Fleisch zu schneiden, ein Ei aufzuschlagen oder eine Flasche mit Drehverschluss auf- und zuzumachen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Auch für das Duschen und Baden könne nicht auf Dritthilfe verzichtet werden (Urk. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren oder mittleren Grades hat.
4.2
4.2.1 Die von der IV-Stelle mit der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung beauftragte Person, Y.___, führte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/73) aus, dass sie den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 in seiner Wohnung besucht und ihn befragt habe. Anwesend seien weiter die Ehefrau des Beschwerdeführers und der behandelnde Psychiater, Dr. med. Z.___, gewesen. Letzterer habe als Übersetzer geamtet, denn der Beschwerdeführer spreche lediglich gebrochen und sehr verlangsamt Deutsch. Es sei von folgenden Diagnosen auszugehen: „Posttraumatische Belastungsstörung / Panikattacken und multiple phobische Ängste / depressive Entwicklung mit ausgeprägt vegetativer Beteiligung / chronifizierendes Schmerzsyndrom / schwerwiegende sekundäre Belastungen (St. n. Alkoholmissbrauch, St. n. Suizidversuch)“. Seit Dezember 2005 arbeite der Beschwerdeführer nachmittags in einer geschützten Werkstatt (50 %).
Gemäss den Erhebungen im Abklärungsbericht benötige der Beschwerdeführer seit Januar 2006 beim Aus- und Ankleiden regelmässig Hilfe. Entsprechendes gelte für die Körperpflege.
Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige er gemäss Abklärungsbericht aber keine Hilfe. Insoweit sei er selbständig. Dies gelte auch für Reinigung nach Verrichtung der Notdurft.
Bezüglich Essen gelte Folgendes: Bis auf das Fleisch könne der Beschwerdeführer die Speisen selbst schneiden. Versuche er, das Fleisch selbst zu zerkleinern, schiebe er die Speisen über den Tellerrand. Das Brot sei schon früher immer für den Beschwerdeführer geschnitten worden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei auf behindertengerechte Speisen zu achten. Die geleistete Hilfe sei nicht regelmässig und erheblich. Zudem könnte ein (höherer) Tellerrand das Hinausfallen des Essens verhindern. Dieser Bereich könne somit nicht angerechnet werden.
Bezüglich Fortbewegung und Pflege von gesellschaftlichen Kontakten ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Termine beim Hausarzt und Psychiater mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine wahrnehmen kann. Auch den Weg zur geschützten Werkstatt lege er ohne Begleitung zurück. Zu Fuss bewege er sich in seinem bekannten, jedoch begrenzten Radius alleine. Freizeitaktivitäten und weitere Ausflüge oder Besuche lehne der Beschwerdeführer ab. Seine Ehefrau habe es aufgegeben, ihn dazu zu motivieren. Der Beschwerdeführer könne seine Wohnung jederzeit ohne Begleitung verlassen. Auch dieser Bereich könne somit bezüglich Hilflosenentschädigung nicht angerechnet werden.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen einer Sinnesschädigung (etwa Sehschwäche) oder eines körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte benötige, wurde im Abklärungsbericht verneint. Der Beschwerdeführer sei überdies auch nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen.
Seit Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen: Seit drei Wochen richte ihm seine Ehefrau die Medikamente. Sie habe bemerkt, dass die Tabletten jeweils am Boden liegen würden. Deshalb habe sie einen Wochendispenser gekauft. Sie richte die Medikamente und gebe sie ihm unter Kontrolle ab. Zuvor habe der Beschwerdeführer Dritthilfe abgelehnt. Somit könne das Kriterium medizinisch-pflegerische Hilfe ab Dezember 2006 bejaht werden.
Einer persönlichen Überwachung bedürfe der Beschwerdeführer nicht.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden und Körperpflege) ab Januar 2006 regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe benötige, weshalb die einjährige Wartezeit ab Januar 2006 eröffnet worden sei. Zudem sei er ab Dezember 2006 auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen. Somit habe er ab Januar 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
4.2.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass er insbesondere auch beim Verrichten der Notdurft und beim Essen Hilfe benötige, der dauernde Überwachung bedürfe und sozial isoliert sei (Urk. 7/85).
Diesbezüglich entgegnete Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2007 (Urk. 7/102), dass bei der Abklärung vor Ort vom 21. Dezember 2006 folgende Angaben gemacht worden seien: Für die Bereiche Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Notdurft sei keine Hilfe notwendig. Insoweit sei der Beschwerdeführer selbständig. Dies sei vor Ort ganz klar gesagt worden. Beim Essen benötige er lediglich beim Schneiden von Fleisch Hilfe. Das Brot habe stets seine Ehefrau geschnitten. Auch in seiner Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Einer persönlichen Überwachung bedürfe er nicht. Es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer könne allein gelassen werden. Er verlasse das Haus selbständig, wobei er zu Fuss gehe oder die öffentlichen Verkehrsmittel benütze.
4.3 Aufgrund des Abklärungsberichts vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/73) und der ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2007 (Urk. 7/102) steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, mithin in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist. Zudem bedarf er insoweit einer medizinisch-pflegerischen Hilfe, dass ihm die notwendigen Medikamente (Tabletten) von seiner Ehefrau bereitgestellt werden müssen und diese die Einnahme überwachen muss.
Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben weiter ergeben, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Lebensverrichtungen „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“, „Essen“, „Verrichtung der Notdurft“ sowie „Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme“ nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zudem bedarf der Beschwerdeführer weder einer lebenspraktischen Begleitung noch dauernder Überwachung.
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Zerkleinern von Fleisch Hilfe benötige (beziehungsweise einen Teller mit erhöhtem Rand), für sich allein noch nicht bedeutet, dass er auch bei der Lebensverrichtung „Essen“ in erheblicher Weise eingeschränkt sei, ist nachvollziehbar und zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahren (beziehungsweise teilweise bereits im Vorbescheidverfahren) vorbringen liess, dass er auch noch bei anderen Tätigkeiten, die mit dem Essen verbunden seien (etwa dem Aufschlagen eines Eis oder dem Öffnen einer Flasche mit Drehverschluss), hilfsbedürftig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Abklärung vor Ort keine derartigen Beeinträchtigungen genannt hat. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das Verrichten der Notdurft. Auch diesbezüglich erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort als selbständig. Auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei bei seiner Fortbewegung hilflos, erweist sich als aktenwidrig. Der Beschwerdeführer kann das Haus allein verlassen, und zwar zu Fuss und/oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Offensichtlich tut er dies auch, arbeitet er doch an fünf Tagen in der Woche nachmittags in einer geschützten Werkstatt (vgl. Urk. 7/73). Auch soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer eine (ständige) persönliche Überwachung brauche, ist der Vortrag nicht stichhaltig. Im Abklärungsbericht wird ausdrücklich verneint, dass der Beschwerdeführer eine solche Überwachung benötige. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass bei der genannten Abklärung vor Ort auch der behandelnde Psychiater zugegen war und offensichtlich auch nicht von einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausging.
Da der Abklärungsbericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 7/73) sämtlichen in Erw. 2.7 aufgeführten Anforderungen genügt und auch sonst keine konkreten Indizien ersichtlich sind, die gegen die ermittelten Sachverhaltsfeststellungen sprechen würden, ist vollumfänglich auf den genannten Bericht abzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Körperpflege sowie An- und Auskleiden). Des Weiteren bedarf er einer gewissen medizinisch-pflegerischen Hilfe (Bereitstellung der Medikamente und Überwachung der Einnahme). Demzufolge liegt eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2007 beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass auch in der unfallversicherungs- rechtlichen Streitsache zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit heutigem Datum ein Urteil zu fällen sein wird (Prozess Nr. UV.2007.00069). Auch in jenem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren liess der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen.
Mit Verfügung vom 25. April 2007 (versandt am 27. April 2007; Urk. 13 im Prozess Nr. UV.2007.00069) wurde das genannte Gesuch mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.3 Hinsichtlich des vorliegend gestellten Gesuchs vom 22. Mai 2007 kann - um Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 13 im Prozess Nr. UV.2007.00069) verwiesen werden. Die Gesuche des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Die Gesuche des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).