IV.2007.00800
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 in M.___ geborene A.___ verfügt über eine 4-jährige Elementarschulausbildung und arbeitete in seiner Heimat in der Landwirtschaft sowie als Bau-Hilfsarbeiter. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 war er vorerst im Gastgewerbe beschäftigt. Seit dem 20. Oktober 1986 war er bei der B.___ AG tätig; dies zunächst als Handlanger, später als Beton-Bohr- und -Trenn-Arbeiter, und zwar bis zu der aus betrieblichen Gründen per 30. September 1998 erfolgten Kündigung. Nebenbei verrichtete er ab 1993 Reinigungsarbeiten.
Am Abend des 6. September 1998 wurde A.___ Opfer eines Verkehrsunfalls, als nach einem seinerseits ausgeführten Wendemanöver ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen auffuhr. Die in der Folge von der SUVA erbrachten Leistungen wurden per 31. Oktober 2001 eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich mit Urteil vom 11. April 2005 durch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht abgewiesen (Urk. 8/43 S. 3-8).
1.2 Im Februar/März 2000 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 sprach diese ihm mit Wirkung vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu, samt Kinderrenten für die Tochter C.___ [geb. ---] und den Sohn U.___ [geb. ---]. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 25. Februar 2004 abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urk. 8/31).
1.3 Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, erneut bei der Verwaltung und machte eine - insbesondere in psychischer Hinsicht - deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/34). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und ordnete eine medizinische Begutachtung des Versicherten durch das Medizinische Zentrum D.___ (E.___) an (Urk. 8/44). Am 8. Dezember 2006 erstattete das E.___ das Gutachten (Urk. 8/54). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 8/60). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/62), verfügte die IV-Stelle am 25. April 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter seien weitere Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Die nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11; 15; 19) wurden jeweils der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt, wovon indes kein Gebrauch gemacht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2004 verschlechtert habe. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei er seit 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten bestehe seit 2004 eine 80 - 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
Dagegen verweist der Beschwerdeführer auf die eingereichten ärztlichen Berichte, welche eine medizinisch krass divergierende Beurteilung beinhalten würden, was weiter Abklärungen notwendig mache (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil vom 25. Februar 2004 bestätigten Rentenverfügung vom 14. Juni 2002 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
3.
3.1 Im Wesentlichen ausgehend vom E.___-Gutachten vom 30. September 2001 (Urk. 8/1) gelangte das Gericht zum Schluss, dass im Laufe der diversen medizinischen Abklärungen keine krankheitswertige Befunde zur Objektivierung der subjektiven Beschwerden zutage getreten seien. Vielmehr sei bereits früh auf die deutliche Schon- und Fehlhaltung hingewiesen und ein Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Überlagerung mit Schmerzfixierung ohne eigentliche psychische Anomalie geäussert worden (Erw. 4.4). Alles in allem stehe der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit spätestens ab dem 21. August 2001 mithin nichts entgegen (Erw. 4.6).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im besagten Gutachten (Urk. 8/1) nicht gestellt. Der im übrigen festgehaltene Status nach Auffahrunfall mit chronifiziertem Schmerzsyndrom panvertebral, paravertebral und am Schultergürtel linksbetont führte nach Auffassung der Gutachter nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 Der Beschwerdeführer verwies in der verlangten Neubeurteilung seines Leistungsanspruches auf seine behandelnden Ärzte, die Dres. med. G.___, H.___, I.___ und F.___ (Urk. 8/34).
Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen:
- chronisches cervicocephales und Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der HWS und Osteochondrosen C3/C7 mit diskreten Protrusionen C3/4 und C6/7;
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 bei Discusherhernie L4/5 und Osteochondrose L5/S1;
- depressive Entwicklung.
Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit cervicaler und lumbaler Betonung. Zur Zeit würden die Lumboischialgien mit permanenten lumbosacralen Schmerzen und belastungsabhängigen Ausstrahlungen ins linke Bein, verbunden mit Dysästhesien im Vordergrund stehen. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm eine körperlich nicht belastende Arbeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag zumutbar.
Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/36) ein chronisches und therapieresistentes cervicocephales und thoracales Schmerzsyndrom bei Status nach Distorison und Kontusion der HWS am 6. September 1998 sowie eine reaktiv-depressive Entwicklung. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 13. August 2002 nicht verändert, eher verschlechtert. Die maximale Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers schätze er auf 40 %, wobei nur leichte Arbeiten in Frage kommen würden.
Im Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/37) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- chronisches Cervikovertebralsyndrom mit cervikobrachialer Symptomatik beidseits nach Status nach Schleudertrauma der HWS mit Distorsions-Kontusionsmechanismus am 6. September 1998;
- Ostechondrose C3 bis C7 mit diskreter Protrusion;
- chronisches Lumbovertebral- sowie Lumboradikulärsyndrom bei DH L4/5 mit linksseitiger Radikulopathie;
- schwere, reaktive Depression mit Konversionsneurose bestehend seit 6. September 1998.
Dementsprechend bescheinigte Dr. F.___ ab dem letztgenannten Datum in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 8/39) nebst dem cervico-cephalem und cervico-encephalen Syndrom bei Status nach Schleudertrauma am 6. September 1998 und den chronischen lumbalen Rückenschmerzen eine mittelgradige bis schwere depressive Entwicklung (ICD 10: F43.21). Gemäss Dr. G.___ bestehe ein auffälliges psychopathologisches Zustandsbild mit vorwiegend depressiv-dysphorischen und regressiven Elementen auf dem Hintergrund eines posttraumatischen Schmerzsyndroms, das sichtlich die mnestisch-kognitiven und emotionalen psychischen Funktionen sowie das Verhalten massgeblich und einschneidend einschränke beziehungsweise beeinflusse. Es bestehe beim Beschwerdeführer keine valable Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt, mindestens seit anfangs 2004. Auf längere Sicht wäre eine theoretische Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von höchstens 40 % denkbar.
3.3 Im Gutachten des E.___ vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/54), welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- leichte depressive Episode (ICD 10: F32.00);
- Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD 10: Z60.0);
- panvertebrales Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung die Waddelzeichen mehrheitlich positiv gewesen seien. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen dem Verhalten während der Untersuchung und im vermeintlich unbeobachteten Zustand, wo sich der Beschwerdeführer normal bewege. Es hätten sich zahlreiche demonstrative Anteile wie Stöhnen, Abstützen auf Möbeln, Gegeninnervation und Steifhalten aller Glieder finden lassen, wobei diese in unbeobachtetem Zustand jedoch ganz normal bewegt werden könnten. An objektiven Zeichen zeige sich ein gewisser Rundrücken mit leichter linkskonvexer Skoliose und Kopf- und Schulterprotraktion. Passiv könne die HWS viel mehr bewegt werden als aktiv. Der Beschwerdeführer weigere sich, sich zu bücken, währenddem er im Langsitz ganz normal sitzen könne, wobei sich die Lendenwirbelsäule vollständig entfalte. Die Rückenmuskulatur sei zeitweise druckdolent, jedoch könnten die Schmerzen nicht einer eigentlichen Struktur zugeschrieben werden. Die Schulterbewegung sei beidseits normal, ebenso alle peripheren Gelenke. Es hätten sich bei der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle finden lassen. In der radiologischen Untersuchung zeige sich an der HWS eine leichte skoliotische Fehlhaltung ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Die LWS zeige eine leichte Streckhaltung, sei ansonsten unauffällig. Die dehydrierte Bandscheibe L5/S1 sowie die diskreten Protrusionen hätten keine klinische Bedeutung. Die klinischen Beobachtungen würden - zusammen mit den Untersuchungsbefunden und den radiologisch weitgehend unauffälligen Befunden - den Verdacht auf ein inadäquates Schmerzverhalten respektive eine Aggravierungstendenz aufkommen lassen. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Befunde, welche eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden.
Bei der psychischen Exploration erwies sich der Beschwerdeführer als wach, bewusstseinsklar und orientiert. Im Gespräch hätten sich laut Gutachter keine Hinweise für Halluzinationen, Wahngedanken oder Ich-Störungen ergeben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Affektiv sei der Beschwerdeführer nur zum Teil spürbar. Es würden keine Ängste oder Zwänge bestehen. Durch die von Dr. G.___ verabreichten Medikamente sei die Depression deutlich besser geworden und die früher bestehende Suizidalität sei in den Hintergrund getreten. Die noch von Dr. G.___ beschriebene, ausgeprägte Symptomatik, habe sich in der Zwischenzeit deutlich zurückgebildet, was vom Beschwerdeführer bestätigt werde. Der Rückzug in die Krankheit könne Ausdruck einer schlechten Bewältigungsfähigkeit der Schmerzsituation und einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Kränkungen, Enttäuschungen und Verlusterlebnissen sein. Dies würde auch begründen, weshalb es für ihn so schwierig sei anzuerkennen, dass für die Schmerzsymptomatik kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können. Weiter berichtet der Gutachter, dass das teilweise theatralische Auftreten des Beschwerdeführers auffallend sei. Klinisch handle es sich jetzt noch um eine leichte depressive Episode sowie um Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 10-20 % arbeitsunfähig.
Zu den im Speziellen gestellten Fragen wird im Gutachten des E.___ sodann ausgeführt, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Bezüglich der vorhandenen Arztberichte müsse darauf hingewiesen werden, dass in den Berichten von Dr. H.___ und Dr. I.___ die Erklärung für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit fehle. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nutzlos. Sie würden die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, sondern den Beschwerdeführer lediglich in der Meinung bestärken, dass er schwer krank beziehungsweise invalid sei.
3.4 Nachdem Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Beschwerdeführer am 7. Mai 2005 untersucht hat, stellt er in seinem Bericht vom 11. Juni 2007 (Urk. 11) folgende Diagnosen:
- Anamnestisch progrediente, weitgehend invalidisierend wirksame neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen allgemeiner Art;
- Klinisch ausgeprägt-eindeutige, schmerzhaft-irritierbare Segmentbewegungsstörungen innerhalb der Kopfgelenke C2/3 beidseits und C1/2 rechts;
- ausgeprägte, deutlich lokalisierte und ligamentär betonte Myotendinose beziehungsweise myofasciales Syndrom lumbosakral, des Beckengürtels, des linken ISG und Gesässes;
- mittelgradige bis schwere depressive Entwicklung beziehungsweise Zustand (vgl. Bericht von Dr. G.___);
- nicht geklärte Einschränkung der Vibrationsempfindlichkeit aller 4 Extremitäten.
Gemäss Prof. Dr. J.___s vorläufiger Hypothese sind die hauptsächlich invalidisierend wirksamen Störungen auf einer kombiniert-neuropsychologisch-psychologischen beziehungsweise -psychiatrischen Ebene zu suchen, wobei selbstverständlich im Verlaufe der rehabilitativen Behandlungen die ursächliche Beteiligung der Schmerzzustände, die von den Kopfgelenken beziehungsweise von den irritierten ligamentären Strukturen der HWS ausgingen, definiert werden müssten. Aufgrund der recht eindeutig manuelldiagnostisch zu erfassenden Störung innerhalb der Kopfgelenke mit den begleitenden ligamentär-schmerzhaft gewordenen Bindegewebestrukturen der gesamten HWS liege die Annahme eines posttraumatischen Zustandes auf der Hand, weil andere Ursachen für eine derartig umschriebene und befundspezifische Störung nicht vorhanden seien. Die Kombination aus Beeinträchtigungen auf einer schmerz-psychoreaktiven und -neuropsychologischen Ebene verhindere mit aller Gewissheit derzeit eine systematisch-produktive Arbeitsleistung.
3.5 Dr. G.___ äussert sich in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2007 (Urk. 15) dahingehend, dass er mit der Befunderhebung und den Schlussfolgerungen des E.___-Gutachtens in wesentlichen Punkten nicht einverstanden sei. Das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers erfülle weiterhin die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode mit chronischem Verlauf. Mit den Medikamenten Citalopram und Trimipramin sei insofern eine Stabilisierung eingetreten, als der Beschwerdeführer nicht mehr akut suizidal sei. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er aber in seiner Arbeitsfähigkeit nach wie vor in einem Ausmass von mindestens 60 % eingeschränkt.
4.
4.1 Beim polydisziplinären Gutachten des E.___ handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Es wurde aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen, insbesondere mit Anamneseerhebung, internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Beurteilung, sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden zudem ausführlich beschrieben. Es kann deshalb grundsätzlich auf das Gutachten des E.___ abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer für eine leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeit, welche in wechselnden Positionen durchgeführt werden kann, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Dem Gutachten ist auch insoweit zu folgen, als es zutreffend festhält, dass in den Berichten der Dres. I.___ und H.___ eine Erklärung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt. Beide diagnostizieren ein Cervikovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma mit Distorsion und Kontusion der HWS. Diesbezüglich wurde bereits im Urteil vom 25. Februar 2004 des hiesigen Gerichts (Urk. 8/31) festgehalten, dass das ursprünglich diagnostizierte HWS-Kontusions- beziehungsweise -Distorsionstrauma sich im weiteren Verlauf alsbald auf ein cerviko-cephales und lumbo-vertebrales Schmerz-Syndrom beschränkt habe und krankheitswertige Befunde zur Objektivierung der subjektiven Beschwerdeangaben im Laufe der diversen medizinischen Abklärungen keine zutage getreten seien (Urk. 8/31 S. 18). Daran hat sich bis heute nichts verändert. Dementsprechend hält Dr. H.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung vom 13. August 2002 nicht verändert habe.
Prof. Dr. J.___ spricht dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 11. Juni 2007 die Fähigkeit für eine systematisch-produktive Arbeitsleistung ab (Urk. 11). Neue Diagnosen werden in diesem Bericht aber nicht gestellt. Die unbestimmte, lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhende Feststellung, es würden weitgehend invalidisierend wirkende neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen allgemeiner Art bestehen, ist nicht geeignet, das E.___-Gutachten zu entkräften. Gleiches gilt für die gemäss Prof. Dr. J.___ manuelldiagnostisch erfasste Störung innerhalb der Kopfgelenke mit den begleitenden ligamentär-schmerzhaft gewordenen Bindegewebestrukturen. Eine manuelle Untersuchung fördert klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nur auf solche Ergebnisse kann abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 8.2). Die Befunde, die bei dem von Prof. Dr. J.___ empfohlenen funktionellen MRI der HWS vom 19. September 2007 (Urk. 11 S. 9, Urk. 18, 19) erhoben wurden, tragen im Übrigen nicht zur Objektivierung der im Bereich der Kopfgelenke geklagten Beschwerden bei. Abgesehen davon, dass bei dieser Untersuchung erhebliche Bewegungsartefakte konstatiert werden mussten (Urk. 19 S. 2), bildet diese medizinisch-diagnostische Methode rechtsprechungsgemäss nämlich von vornherein keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231). Bezüglich der von Prof. Dr. J.___ vertretenen Auffassung, dass es mit der Zeit darum gehen müsse, die Ursachen der mittelgradigen bis schweren depressiven Entwicklung zu eruieren, muss festgehalten werden, dass die Ätiologie des Leidens zur massgebenden Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zufolge des Gesundheitsschadens in der Arbeits- und Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, keinen Aufschluss geben kann (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69 mit Hinweis). Diesbezüglich fehlen denn auch plausible und nachvollziehbare Angaben im Bericht von Prof. Dr. J.___.
4.2 In psychischer Hinsicht konnte im E.___-Gutachten die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 8/39) diagnostizierte und von Prof. Dr. J.___ übernommene mittelgradige bis schwere depressive Entwicklung nicht bestätigt werden. Wenn sich Dr. G.___ anschliessend in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2007 (Urk. 15) dahingehend äussert, dass er mit den Schlussfolgerungen des E.___-Gutachtens in wesentlichen Punkten nicht einverstanden sei, gilt es zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 19. August 2008, 8C_79/2008, E. 4.1 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise, wonach der E.___-Gutachter Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht lege artis vorgegangen sein soll. Auch wurde dem Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, wonach eine erneute Abklärung im E.___ nicht durch die Psychiaterin Dr. L.___ erfolgen dürfe, da er zu ihr kein Vertrauen mehr haben könne (Urk. 8/46). Es kann somit dem Gutachten gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 10-20 % arbeitsunfähig ist.
4.3 Alles in allem ist gestützt auf das E.___-Gutachten vom 8. Dezember 2008 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeit, welche in wechselnden Positionen durchgeführt werden kann, von 80 % und damit von einer Zunahme der Behinderung seit der Rentenaufhebung auszugehen.
5.
5.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bezüglich des Jahres 2005 mit Fr. 65'250.70 (Urk. 2). Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2004 wurde für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen als Bauarbeiter von Fr. 62'210.- ermittelt, wobei ein allfälliger Nebenerwerb bei beiden Vergleichseinkommen vernachlässigt wurde (Urk. 8/31 S. 24). Unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung hätte der Beschwerdeführer demnach im Jahr 2005 rund Fr. 65'154.- verdient ([62'210 : 1902] x 1992, Die Volkswirtschaft 5-2009, resp. 4-2003, Tabelle B10.3, Nominalindex Männer).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die auf einer 40-Stundenwoche basierenden Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug für Männer Fr. 55’056.- im Jahr 2004 (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, S. 53, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 betriebsüblichen Wochenstunden von 41,6 (Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2005 resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57’751.- ([55'056 : 40] x 41,6 = 57'258.25 : 1975 x 1992 = 57'751.10) - beziehungsweise unter der Berücksichtigung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % - ein solches von rund Fr. 46'201.-.
5.3 Was den Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2, 126 V 75) betrifft, hat das hiesige Gericht im Urteil vom 25. Februar 2004 erwogen, dass sich die Anzahl Dienstjahre im zuletzt langjährigen Arbeitsverhältnis positiv auf den Validenlohn ausgewirkt habe und der Beschwerdeführer als Neueinsteiger in einer zumutbaren Verweistätigkeit gewisse Einbussen in Kauf nehmen müsse. Dagegen dürften sich die weiteren Merkmale wie Alter (geb. 5. Mai 1965), Nationalität/Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge, blieben auch die schlechte berufliche Ausbildung und die eingeschränkten Sprachkenntnisse ohne Bedeutung, weshalb sich insgesamt ein Abzug von 10 % rechtfertige (Urk. 8/31 S. 23). An diesen Merkmalen hat sich nichts geändert, weshalb der von der IV-Stelle getätigte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'581.- (46’201.- x 0,9).
Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 65'154.- - Fr. 41'581.-) resultiert ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 36,2 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).