Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene M.___ meldete sich am 1. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, wegen der gesundheitlichen Folgen einer Kontusion der Halswirbelsäule an (Urk. 12/5). Am 20. Mai 2005 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens (Urk. 12/47) und bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 (Urk. 12/53).
Am 20. Juli 2006 meldete sich M.___ erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an (Urk. 12/57). Zur Untermauerung reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2006 ein (Urk. 12/62). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auszüge aus den individuellen Konten der Versicherten ein (Urk. 12/64-65) und zog den Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes B.___ vom 14. Februar 2007 bei (Urk. 12/70). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/74) wies sie mit Verfügung vom 24. April 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ am 25. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur umfassenden psychiatrischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 28. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen - oder gar keines - Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Während die Beschwerdegegnerin von einer durch das Abhängigkeitsverhalten begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 2 S. 1), bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Diagnose eines Betäubungsmittel- und Alkoholabusus (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Dr. A.___ schrieb seit März 2006 im Bericht vom 1. September 2006, dass die Beschwerdeführerin über zunehmende zervikale Schmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulter und in den Arm sowie Gefühlsstörungen bis in die linke Hand klage. Mit dem linken Arm könne sie Lasten von mehr als 1 bis 2 kg kaum tragen oder heben, weshalb sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen Verdachts auf zunehmende Depression und psychische Überlastung sei zudem eine psychiatrische Abklärung eingeleitet worden (Urk. 12/62).
3.2 Am 10. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst B.___ einem sprachunabhängigen Intelligenztest unterzogen. Gemäss Bericht des untersuchenden Psychologen wurde sie von einer spanisch übersetzenden Sozialarbeiterin in die Testabschnitte eingeführt und erreichte einen IQ-Wert von 53 Punkten. Dies liege klar im unteren Bereich der leichten Minderintelligenz, weshalb auf das Vorliegen einer leichten geistigen Behinderung geschlossen werden könne. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Testung nicht nach einem Entzug von Drogen und Alkohol stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin eine Blutuntersuchung verweigere, könne ein Alkohol- und Drogenkonsum vermutet werden (Urk. 12/70 S. 6).
3.3 Im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes B.___ vom 14. Februar 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/70 S. 3):
- chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom mit zumindest episodischem Substanzgebrauch (ICD 10 F10.26)
- Kokainabusus mindestens episodisch (ICD-10 F14.26)
- Medikamentenabusus (ICD-10 F13.1)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Impulsdurchbrüchen (ICD-10 F60.31)
- Verdacht auf leichte Intellingenzminderung
Weiter führten die Berichtenden aus, dass am 5., am 14. und am 26. September 2006 drei Abklärungsgespräche stattgefunden hätten, eines davon mit einer spanisch sprechenden Übersetzerin. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach von Schmerzen in der Schulter sowie an den Hüften und Händen berichtet, die sie in den Tagesaktivitäten stark einschränken würden. Auch könne sie ihre angestammten Tätigkeiten als Coiffeuse und Tänzerin nicht mehr ausüben. Sie habe während der Gespräche keinen intoxikierten Eindruck gemacht, sei aber stark verspätet zu den Terminen gekommen und habe mehrere weitere Termine nicht wahrgenommen. Sie sei gestellten Fragen häufig ausgewichen, habe keinerlei Krankheitseinsicht und sich wenig kooperativ gezeigt. Für eine psychotherapeutische Begleitung habe sie sich nicht motiviert gezeigt. Ein Drogenproblem werde von ihr negiert. Eine nach einer zweimonatigen Inhaftierung Mitte Januar durchgeführte Laboranalyse habe zwar Abstinenz von Drogen und Alkohol ergeben. Jedoch widersetze sich die Beschwerdeführerin einem Entzug, damit sie ohne Drogeneinfluss beurteilt werden könne (Urk. 12/70 S. 4 f.).
Für die angestammten Tätigkeiten als Coiffeuse und Tänzerin schätzten die Berichtenden die Arbeitsfähigkeit auf 50 % seit 2002 ein (Urk. 12/70 S. 3). Durch eine therapeutische Begleitung insbesondere wegen der Alkoholabhängigkeit könnte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden, wobei aufgrund der Intelligenzminderung und der emotional instabilen Persönlichkeitsänderung wahrscheinlich eine Restarbeitsunfähigkeit bestehen bleiben würde (Urk. 12/70 S. 5).
3.4 Am 23. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik C.___ untersucht. Laut Bericht vom gleichen Tag habe die Beschwerdeführerin neben den bekannten Nackenschmerzen über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein berichtet. Die aufgenommenen Röntgenbilder ergaben einen altersentsprechenden Befund. Diese Schmerzen seien nach Meinung der Ärzte nicht mit einem morphologischen Korrelat vereinbar. Es handle sich am ehesten um muskuläre haltungsbedingte Schmerzen, weshalb lediglich eine Linderung durch Fortsetzung der Physiotherapie versucht werden könne (Urk. 12/78).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes B.___ vom 14. Februar 2007 gestellten Diagnosen eines Alkohol-, Kokain- und Medikamentenmissbrauchs als nicht nachvollziehbar, zumal sie laut diesem Bericht während der Abklärungen weder intoxikiert noch alkoholisiert gewesen sei. Für eine Abstinenz spreche darüber hinaus auch die von Dr. A.___ nach ihrer Entlassung aus der Haft Mitte Januar 2007 durchgeführte Laboranalyse, welche keinen Hinweis auf Betäubungsmittelabusus ergeben habe (Urk. 1 S. 3 f.).
Dieser Einwand ist berechtigt. Zwar ergibt sich aus den älteren, im Rahmen der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Abklärung eingeholten, medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 bis 2005 mehrmals wegen teilweise massivem Alkohol- und/oder Drogenkonsum aufgefallen sei (Berichte der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 18. Oktober 2002 [Urk. 12/33 S. 3] und vom 21. Oktober 2002 [Urk. 12/33 S. 4 f.], Bericht des Spitals E.___ vom 16. Juni 2003 [Urk. 12/33 S. 6 f.], Bericht des Spitals F.___ vom 21. September 2003 [Urk. 12/33 S. 9], Gutachten des Zentrums G.___ vom 18. März 2005 [Urk. 12/43 S. 7 und S. 13]). Doch wurde eine Intoxikation beziehungsweise eine akute Alkoholisierung weder anlässlich der drei Abklärungsgespräche beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst B.___ im Monat September 2006 noch während der testpsychologischen Untersuchung am 10. Oktober 2006 festgestellt. Die Vermutung eines anhaltenden Drogen- oder Alkoholkonsums stützt sich lediglich auf die Verweigerung einer Blutuntersuchung (Urk. 12/70 S. 4 und S. 6). Die von Dr. A.___ am 15. Januar 2007 doch noch veranlassten Laboruntersuchungen weisen schliesslich auf eine (mindestens kurzfristige) Abstinenz von Drogen und Alkohol hin (Urk. 12/70 S. 7 und S. 8).
4.2
4.2.1 Im Urteil in Sachen L. vom 25. Juli 2003 (I 642/01) hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Erw. 3.1).
4.2.2 In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin ein, lediglich eines der drei Abklärungsgespräche beim Psychiatrischen-Psychologischen Dienst B.___ habe mit einer ihre Muttersprache sprechenden Übersetzerin stattgefunden (Urk. 1 S. 3).
Obwohl sich die Beschwerdeführerin seit 1991 in der Schweiz aufhält (Urk. 12/9 S. 5), verfügt sie lediglich über mangelhafte Deutschkenntnisse. Darauf weisen unter anderem der Beizug einer Übersetzerin zu sämtlichen Untersuchungen bei der Begutachtung im Zentrum G.___ im Jahre 2005 sowie die diesbezüglichen Bemerkungen der Gutachter hin (Urk. 12/43 S. 5, S. 8 und S. 10). Angesichts dieser Umstände bestehen nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die von der Rechtsprechung geforderte "bestmögliche Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person" während sämtlicher Abklärungsgespräche gewährleistet war. Aus diesem Grund kann auf den Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes B.___ vom 14. Februar 2007 nicht abschliessend abgestellt werden. Denn gerade auch bei der Frage nach der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit steht und fällt die Aussagekraft einer psychiatrischen Abklärung angesichts der zu beleuchtenden Aspekte (siehe dazu BGE 130 V 352; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.) mit der Qualität der Kommunikation.
4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig genug feststellen. Die Sache ist daher zur ergänzenden rechtskonformen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit ist das am 19. Juni 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 7 S. 2) gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).