Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene A.___ arbeitete bis am 31. Oktober 2004 als Z.__ an der B.___ (Urk. 12/1 S. 15, 12/6). Am 27. Januar 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 12/5-8) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 22. April 2005 mit, dass die einjährige Wartezeit erst per 9. Oktober 2004 eröffnet werden könne und somit die Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem 9. Oktober 2005 geprüft werden würden (Urk. 12/9). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 12/13). Das Gutachten erging am 12. April 2006 (Urk. 12/25). Mit Vorbescheid vom 11. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 8. Oktober 2005 Anspruch auf eine halbe Rente befristet bis am 31. März 2006 habe (Urk. 12/31). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 8. September 2006, respektive ergänzender Eingabe vom 17. Oktober 2006, gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 12/37, 12/49), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2007 den Vorbescheid (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. April 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 26. April 2007 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Replik vom 15. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte und somit Verzicht anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die fachärztliche Abklärung ergeben habe, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mittelgradigen Depression zu maximal 50 % eingeschränkt gewesen sei. Ab Januar 2006 habe für die angestammte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig auf das Gutachten von Dr. C.___ stütze, obwohl dieses in grobem Widerspruch zu den von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, und den behandelnden Ärzten der Klinik E.___ abgegebenen Meinungen stehe. Zudem werde die abweichende Beurteilung von Dr. C.___ nicht begründet. Sodann habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im April 2006 bis zum für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 26. April 2007 weiter verschlechtert. So müsse die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit Antidepressiva einnehmen und eine Hospitalisation in der Klinik E.___ stehe bevor (Urk. 1). In der Replik führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie vom 26. Juni 2007 bis am 10. August 2007 in der Klinik E.___ habe hospitalisiert werden müssen. Dort sei auch der Verdacht auf das Vorliegen der Diagnose einer schizotypen Störung (ICD 10: F21) geäussert worden. Es sei sodann festgehalten worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Insbesondere sei eine Arbeit, in welcher sie mit anderen Menschen eng zusammenarbeiten müsse, nicht zumutbar (Urk. 16).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte.
3.
3.1 Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 18. März 2005 (Urk. 12/7 S. 1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Schwere psychophysische Erschöpfung von 2002 bis 2005, rezidivierende Depressionen bestehend seit 1985/86, Epilepsie anamnestisch seit 1981, Sehstörungen unklarer Genese, Asthma bronchiale, Adipositas per magna, Herzrhythmusstörung, rezidivierendes Herzinsuffizienz-Schmerzsyndrom. Weiter hält Dr. D.___ fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt.
3.2 Im Arztbericht der Klinik E.___ vom 23. Februar 2006 (Urk. 12/21) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10: F32.10) festgehalten. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Sie sei vom 12. bis am 23. Dezember 2005 in stationärer Behandlung gewesen. Prognostisch sei bei Austritt unter der Voraussetzung einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Weiterbehandlung ein günstiger Verlauf bis hin zu einer kompletten Symptomremission denkbar gewesen. Auch eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit, gegebenenfalls nach schrittweiser Wiedereingliederung, sei beim Austritt als möglich erschienen. Es sei aber zu bedenken, dass bei Depressionen ein nicht unerhebliches Rezidivrisko bestehe.
3.3 Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 12. April 2006 (Urk. 12/25) folgende psychiatrische Diagnosen fest: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichte Episode mit neurasthenischen Zügen, Status nach mittelgradiger Episode, in Teilremission (ICD 10: F33.0), psychogene Essstörung mit Übergewicht (ICD 10: F50.8, E66), somatoforme autonome Funktionsstörung (Herz) (ICD 10: F45.3), akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD 10: Z73.1). Weiter führt Dr. C.___ aus, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in ihrem angestammten Bereich als Z.__ zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit ab Anfang 2006 (leichte depressive Episode). Für die Zeit zwischen Oktober 2004 und Dezember 2005 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (mittelgradige Depression). Die Essstörung und die Somatisierungsstörung seien für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Die aktuelle depressive Phase habe retrospektiv zu einer etwa 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2005 geführt, wobei allerdings auch in diesem Zeitraum Schwankungen aufgetreten sein dürften. Eine schwere depressive Phase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festzustellen. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei ab sofort wieder zumutbar, wenngleich durch die Arbeitskarenz die Versicherte mit einer hohen Abwehrhaltung auf die Vorstellung einer Rückkehr zum Unterricht reagiere. Es handle sich dabei um eine antizipierte Angst, die durch eine stützende psychotherapeutische Begleitung beim Wiedereinstieg gelindert werden könne, aber keinen Krankheitswert habe. Eine berufliche Umstellung, beziehungsweise berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
3.4 In seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Urk. 12/51) hielt Dr. D.___ fest, dass für ihn kein Zweifel an der Diagnose der begutachtenden Ärztin [Dr. C.___] im damaligen Moment bestehe. Es seien aber die vielen Schwierigkeiten in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, verursacht durch die komplexe psychiatrische Erkrankung, viel zu wenig berücksichtigt worden. Vor allem seien auch die hirnfunktionellen Störungen nicht in die Begutachtung einbezogen worden. Es könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf noch arbeitsfähig sei. Die Aufrechterhaltung des Bildes einer Z.__ führe zu einer Erschöpfungssymptomatik mit hirnfunktionellen Störungen, Konzentrations-, Gedächtnis- und Sprachstörungen aber auch zu Episoden ausufernder Aktivität, zu eigentlichen Trips, mit deutlichen Zeichen einer manischen Störung. Es zeigten sich auch Symptome einer Borderline-Problematik mit Selbstzerstörungstendenz und aggressiven Impulsen.
3.5 Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 5. September 2007 (Urk. 17/1) wird festgehalten, dass der Verdacht einer schizotypen Störung (ICD 10: F21) bestehe. Weiter hält der Bericht fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Besonders eine Arbeit in der die Beschwerdeführerin mit anderen Menschen eng zusammenarbeiten müsste, wäre nicht zumutbar, da dies rasch zu einer Überforderung führen könne.
4.
4.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin kann aufgrund des vorliegenden Aktenstandes nicht abschliessend beurteilt werden. Wohl stützt sich die IV-Stelle auf ein fachärztlich erstelltes Gutachten, welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und dem somit grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis am 10. August 2007 hospitalisiert werden musste (Urk. 16 S. 2) und gemäss der Klinik E.___ der Verdacht einer schizotypen Störung besteht, eine Diagnose, die bis anhin nicht gestellt wurde, womit auch nichts über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesagt wurde. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Klinik E.___ daraus die Schlussfolgerung zieht, dass die enge Zusammenarbeit mit anderen Menschen für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Für die als Z.__ tätig gewesene Beschwerdeführerin würde dies bedeuten, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte. Auch Dr. D.___ führte aus, dass die Aufrechterhaltung des Bildes einer Z.__ bei der Beschwerdeführerin zu einer Erschöpfungssymptomatik führe.
Nach dem in der Erwägung 1.7 Gesagten kann der nur gut vier Monate nach der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht der Klinik E.___ im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei, dass Dr. D.___ bereits in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 ausgeführt hat, dass das Gutachten von Dr. C.___ allenfalls nicht sämtliche Aspekte der Krankheit der Beschwerdeführein berücksichtigte. Bei Dr. D.___ gilt es zwar zu berücksichtigen, dass er als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U164/03, Erw. 3.3, Urteil EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis) und er sodann keine fachärztliche Qualifikationen in der Psychiatrie aufweist. Es ist aber auch zu beachten, dass er die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit betreut (Urk. 12/7 S. 2) und demnach gut über den Krankheitsverlauf orientiert ist. Es ist daher gut möglich, dass die von der Klinik E.___ vermutete schizotype Störung bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vorhanden gewesen wäre und allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte.
4.2 Es kann somit festgehalten werden, dass nicht vollumfänglich auf das bereits im April 2006, und somit ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung, ergangene Gutachten von Dr. C.___ abgestützt werden kann. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische, insbesondere psychiatrische, Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, nach Einsicht in die Honorarnote, in der ein Aufwand von 13.58 Stunden und Fr. 84.50 Barauslagen geltend gemacht werden (Urk. 23), was angemessen erscheint, sowie der Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--, ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'013.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'013.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).