IV.2007.00803

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 16. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 3. Februar 1998 (Urk. 8/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide unter Muskel- und Rückenproblemen, Ohnmachtsanfällen, Atemschwierigkeiten und Depressionen und sei schon zweimal wegen eines Herzkollaps in den Spital eingeliefert worden. Seit März 1997 sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig (8/1/5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/4) der Versicherten sowie bei der Y.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 1998 (Urk. 8/6) ein, zog verschiedene Arztberichte bei (von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1. April 1998 [Urk. 8/3], von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 24. April 1998 [Urk. 8/7] und von der B.___ vom 22. Mai 1998 [Urk. 8/8/3] sowie vom 29. Mai 1998 [Urk. 8/8/4]) und führte am 17. November 1998 eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 23. November 1998, Urk. 8/11). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/14) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 2. Februar 1999 (Urk. 8/15) ab, da sie bei einem IV-Grad von 24 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, wobei die IV-Stelle von einer Erwerbstätigkeit der Versicherten bei guter Gesundheit von 30 % und einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7 % und im Haushaltbereich von 17 % ausging. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 28. August 2003 (Urk. 8/17) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide unter Schmerzen im Rücken, so dass Sitzen unmöglich sei und sie teilweise wegen den starken Schmerzen Haushaltarbeiten nicht erledigen könne. Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum einen IK-Auszug (Urk. 8/21) der Versicherten ein und zog die Berichte von Dr. Z.___ vom 25. September 2003 (Urk. 8/22) und von Dr. A.___ vom 17. Oktober 2003 (Urk. 8/23) bei. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/25) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 2. Februar 1999 nicht wesentlich verändert habe. Nachdem die Versicherte gegen die Verfügung am 13. Februar 2004 Einsprache erhoben (Urk. 8/26) und die IV-Stelle ihr am 25. März 2004 Gelegenheit gegeben hatte, diese zu unterschreiben unter der Androhung, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Urk. 8/27), trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Mai 2004 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 8/30).
1.3     Am 27. Januar 2005 liess die Versicherte durch C.___, D.___, ein Wiedererwägungsgesuch stellen (richtig: eine Neuanmeldung einreichen) mit der Begründung, ihr Zustand habe sich längerfristig verschlechtert und die psychische Erkrankung stehe im Vordergrund (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug der Versicherten ein (Urk. 8/44), zog den Bericht des D.___ vom 23. Februar 2005 (Urk. 8/36) bei und liess die Versicherte im E.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. August 2006, Urk. 8/50). Nach Erhalt des Gutachtens führte die IV-Stelle am 11. Oktober 2006 eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 28. November 2006, Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres erneuten Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, was ihr aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar sei. Im Aufgabenbereich sei sie zu 30 % eingeschränkt. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 %, was keinen Anspruch auf eine Rente gebe. In der Folge nahmen der behandelnde Arzt Dr. G.___ am 2. Februar 2007 (Urk. 8/58) und Dr. med. F.___, Oberärztin D.___, am 14. Februar 2007 (Urk. 8/60) zum Vorbescheid Stellung. Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 14. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Matthias Horschik hatte Einwände erheben lassen (Urk. 8/62), legte die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Stellungnahme Dr. med. H.___ vom 18. April 2007, Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wies die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheides das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/69).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 25. Mai 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
          „Es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. April 2007 aufzuheben, und es seien meiner Mandantin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente. Der unterzeichnende Anwalt sei im vorliegenden Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand inkl. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu ernennen.
            - unter Kosten- und Entschädigungsfolge“
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-70) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3     Am 10. Oktober 2008 (Urk. 10) reichte die Versicherte einen Bericht der Klinik I.___ vom 24. September 2008 (Urk.11/2) zu den Akten, welcher ihr von der IV-Stelle zugestellt worden war (Urk. 11/1).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/25), womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell geprüft worden war (BGE 133 V 108), und der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 2) verändert hat und ob aufgrund der Veränderung nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität besteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen würde, und verwies in medizinischer Hinsicht auf das umfassende Gutachten des E.___, welches die neu eingereichten medizinischen Berichte nicht zu entkräften vermöchten (Urk. 7).
1.3     Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die IV-Akten seien unvollständig beziehungsweise es seien nicht alle ärztlichen Berichte in die Entscheidung einbezogen worden. Ausserdem seien diese im MEDAS-Gutachten nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Insbesondere sei der Hausarzt der Beschwerdeführerin anzuhören beziehungsweise seien dessen Akten zu edieren (Urk. 1 S. 2 f.). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre und nicht nur zu 50 %. Sie sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).  
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.6     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1.1   In ihrer Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/25) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Berichte des Rheumatologen Dr. A.___ und des Allgemeinmediziners Dr. Z.___ (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Januar 2004, Urk. 8/24).
3.1.2   Dr. Z.___ diagnostizierte am 25. September 2003 (Urk. 8/22) ein chronisches Panvertebralsyndrom, wahrscheinlich Fibromyalgie, sowie eine Depression und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.1.3   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/23) ein chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgie sowie eine Kyphoskoliose thoracal (Urk. 8/23). Die klinische Untersuchung der Wirbelsäule ergab folgende Befunde: linkskonvexe thoracale Skoliose, Hyperkyphose in der BWS, betonte LWS-Lordosierung. Dolenz entlang der ganzen paravertebralen Rückenmuskulatur, ebenfalls dolente Dornfortsätze lumbal und thoracal, Tendomyosen im Beckenkamm und Glutealmuskulatur. Fingerbodenabstand 10 cm, Fersen und Zehenspitzengang normal. Seitenneigung der BWS und LWS je zu 1/3 eingeschränkt’. Die neurologische Untersuchung war unauffällig und es waren alle Sehnenreflexe auslösbar. In den peripheren Gelenken stellte Dr. A.___ eine Dolenz an den Ober- und Unterarmen sowie Ober- und Unterschenkeln sowie eine parasternale Druckschmerzhaftigkeit, an den Hüftgelenken mit Aussen/- Innenrotation von 40/40° einen Endschmerz und zudem einen Hallux valgus links mehr als rechts fest. Er attestierte aus rheumatologischer Sicht in einer Tätigkeit als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselposition und ohne Heben von grösseren Gewichten sei zu 80 % möglich. Im weiteren wies er darauf hin, die Beschwerdeführerin leide unter einer Fibromyalgie und zusätzlich einer Depression, welche von Krankheitswert sei und psychiatrisch beurteilt werden müsse. Die Beschwerdesymptomatik sei seit Behandlungsbeginn bei ihm (seit 1997 mit grösseren Unterbrüchen) stationär geblieben mit generalisierten Schmerzen am ganzen Körper, Morgenmüdigkeit und Schlafstörungen sowie Druckschmerzhaftigkeit verschiedener Weichteilpunkte. Die depressiven Komponenten hätten seines Erachtens im Vergleich zu den Voruntersuchungen zugenommen (Urk. 8/23/2).
3.1.4   Dr. med. J.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin, welchem die medizinischen Akten zur Stellungnahme unterbreitet worden waren, hielt am 22. Januar 2004 (Urk. 8/24/2) fest, dass Dr. A.___ und Dr. Z.___ wohl eine Zunahme der depressiven Komponente erwähnten, dass aber aufgrund des Umstandes, dass eine psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt beziehungsweise kurzfristig abgesagt worden sei, davon auszugehen sei, dass keine IV-relevante Störung und daher kein Abklärungsbedarf bestehe.
3.2
3.2.1   Ihre Verfügung vom 24. April 2007 stützte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des E.___ ab, wo die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt worden war.
3.2.2   Die Gutachter stellten zusammenfassend aufgrund ihrer Untersuchungen vom 14. bis 16. Juni 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Thorakospondylogenes Syndrom mit/bei:
-  thorakaler Hyperkyphose, segmentalen Bewegungsstörungen
Leichte Periarthropathie humeroscapularis tendomyotica links mit/bei:
-  Ansatztendinosen, reaktiver muskulärer Dysbalance
Leichtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung (Skoliose), geringen degenerativen Veränderungen L3 und L4
Geringe Periarthropathia genu beidseits
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei:
- familiärer Belastungssituation (ICD-10 Z63.0)
         In rheumatologischer Hinsicht könnten die von der Versicherten geklagten Beschwerden interscapulär im BWS-Bereich durch die klinische Untersuchung (Urk. 8/50/11-12) "objektiviert" werden, weniger aber deren Auswirkung auf den Alltag. Die Ursache der geklagten Beschwerden im linken Schultergürtel sei vor allem muskulär im Bereich der Rotatoren und leicht in Form einer Ansatztendinose des Supraspinatus zu erklären, ohne eigentliches Impingement-Syndrom oder gar Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Lumbovertebralsyndrom bei leichter skoliotischer Fehlhaltung sei klinisch nur leicht nachweisbar, die Ausstrahlungen in die Beine seien zum Teil tendomyotischer Ursache und würden auch die leichten, auf der Medialseite der Kniegelenke lokalisierten Beschwerden über dem Pes anserinus bei sonst klinisch altersnormalen intakten Gelenken erklären. Auffallend sei eine hochgradige Verkürzung der Ischiokruralmuskulatur. Sicher bestünden klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder gar Ausfallsymptomatik (Urk. 8/45/6 = Urk. 8/50/14). Aus psychopathologischer Sicht imponiere die Beschwerdeführerin heute durch ein mittelgradig depressives Zustandsbild (Psychostatus vgl. Urk. 8/50/17), was mit der Score der Hamilton-Depressionskala dokumentiert werde. Im Vergleich mit dem aktenkundigen Psychostatus der Psychiatrischen Klinik I.___ (IV-Arztbericht vom 23. Februar 2005, Urk. 8/36) habe sich das psychopathologische Zustandsbild im Wesen nicht verändert. Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Schweiz zwar integriert, mangelnde Deutschkenntnisse sowie Kontakte zu einem vorwiegend Italienisch sprechenden Milieu liessen allerdings auf eine nur oberflächliche Verwurzelung schliessen. Die beschriebene häusliche Belastungssituation dürfte als emotionale Konflikthaftigkeit durchaus für das Instandhalten einer zu postulierenden Schmerzverarbeitungsstörung verantwortlich sein, für die geschilderten Schmerzen seien aus somatischer Sicht nur ungenügende Erklärungsfaktoren festzustellen. Bekanntlich übe die depressive Störung als solche durch die damit verbundene Ineffizienz der hemmenden nozizeptiven Neurotransmittersysteme einen weiteren relevanten Einfluss auf die Schmerzwahrnehmung aus. Die depressive Störung erscheine aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht mit dem Johanniskraut-Extrakt ungenügend behandelt, weitere psychopharmakologisch-therapeutische Optionen stünden noch zur Verfügung. Insbesondere sollten Anstrengungen unternommen werden, die Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Tageszentrum zu aktivieren und integrieren, da die häusliche Belastungssituation sich als bedeutender Krankheitsfaktor erweise und die Beschwerdeführerin auch von einer Besserung innerhalb des klinischen Rahmens der Psychiatrischen Klinik I.___ berichte, infolge Aktivierung durch Drittpersonen (Urk. 8/50/18-19).
Die Gutachter kamen in somatischer Hinsicht zum Schluss, die rheumatologischen Befunde, welche je für sich die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken würden, bedingten zusammengenommen für körperlich schwerere Arbeiten eine Einschränkung von 50 %. Insbesondere könnten keine schweren Maschinen bedient werden, es könne nicht längere Zeit über Kopf gearbeitet werden (Schränke oder Fenster reinigen), und die Beschwerdeführerin könne auch nicht während längerer Zeit Treppen oder Leitern steigen. Für ausschliesslich leichte Reinigungsarbeiten, zum Beispiel Büroreinigung ohne Bedienen von schweren Maschinen, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Verminderung in diesem Bereich beruhe darauf, dass die Versicherte die Gelegenheit haben müsse, nach jeweils zwei Stunden eine Pause einzuschalten (Urk. 8/50/21). Die übrigen internistischen Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In psychiatrischer Hinsicht bestünden jetzt eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Ausserdem bestehe eine familiäre Belastungssituation. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich daraus eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit sowohl im Haushalt als auch im beruflichen Bereich als Reinigungsfrau von 50 %. Die depressive Störung erscheine als ungenügend behandelt. Zusammenfassend beurteilten die Gutachter die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau für zu 50 % arbeitsfähig, ebenso in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, zum Beispiel in der Büroreinigung. Die Teilarbeitsfähigkeiten aus dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Bereich seien nicht additiv, weil sich Frau X.___ in der verbleibenden freien Zeit sowohl psychiatrisch als auch somatisch genügend erholen könne. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Integration in ein psychiatrisches Tageszentrum, da sich die häusliche Belastungssituation als bedeutender Krankheitsfaktor erweise (Urk. 8/50/22).
Nach Einschätzung der Gutachter gilt ihre rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit der Arbeitsaufgabe durch die Beschwerdeführerin etwa 1996 als adäquat. In psychiatrischer Hinsicht konnten sie diese Frage nicht beurteilen (Urk. 8/50/23).
3.3
3.3.1   Die Beschwerdeführerin liess verschiedene Einwände gegen dieses Gutachten erheben.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin monierte insbesondere, die IV-Akten seien nicht vollständig, da die medizinischen Akten des behandelnden Arztes Dr. G.___, des K.___ und der L.___ nicht beigezogen worden und auch im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, und sie beantragte insbesondere die Edition dieser Akten (Urk. 1 S.2 f.).
Dem im vorinstanzlichen Einwandverfahren eingereichten Bericht von Dr. G.___ vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/58) können weder Befunde noch Diagnosen entnommen werden, welche seine Auffassung, seit Jahren bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, belegen würden. Den E.___-Gutachtern lagen bildgebende Untersuchungen von Dr. G.___ vor (Urk. 8/50/12 f.). Aus dem Umstand, dass Dr. G.___ sich nur zur Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung äussert, aber nicht die der Beurteilung der Gutachter zugrundeliegenden Befunde in Zweifel zieht, ist zu schliessen, dass die beantragte Edition der medizinischen Akten bei Dr. G.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würde, welche die Gutachter zu anderen Schlussfolgerungen - insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - veranlassen könnten.
Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Berichte des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 6. Oktober 2005 (Urk. 3/2) und vom 10. August 2006 (Urk. 3/3) betreffend die dortigen Hospitalisationen vom 12. bis zum 29. September 2005 beziehungsweise vom 17. Juli bis zum 5. August 2006 sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der E.___-Gutachter in Frage zu stellen. Einerseits wurden vergleichbare Diagnosen gestellt, andererseits gehen keine neuen Befunde daraus hervor, welche eine andere Beurteilung durch die Gutachter wahrscheinlich machen würden.
Auch von einem Beizug der Akten der L.___ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass auch die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich diese Unterlagen auf die Beurteilung der Gutachter auswirken sollen.
3.3.3   Aus dem Bericht von der die Beschwerdeführerin seit Mitte 2006 regelmässig betreuenden Dr. med. F.___, Oberärztin D.___, vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/60) gehen - abgesehen von den neu erwähnten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung - keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervor.
Unklar bleibt, ob Dr. F.___ tatsächlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt, zumal sie selber eine rezidivierende depressive Störung festhält und das oder die angeblich auslösenden Ereignisse bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen, was beides gemäss den ICD-10 Richtlinien eine solche Diagnose ausschliesst. Gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 zur posttraumatischen Belastungsstörung soll diese Störung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis aussergewöhnlicher Schwere, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aufgetreten ist. Eine ‚wahrscheinliche’ Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose, wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode, gestellt werden. Zusätzlich zum Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (siehe Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation [WHO] - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 170). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die beantragte Edition der medizinischen Akten bei der Klinik I.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würde, welche die Gutachter zu einem anderen Schluss - insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - führen würden, weil die von ihnen erhobenen Befunde sich weitestgehend mit denjenigen des Berichts vom 23. Februar 2005 decken.
3.3.4         Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des E.___-Gutachtens zu zweifeln. Im Übrigen genügt das E.___-Gutachten den erwähnten (Erw. 2.8) Beweisanforderungen, weshalb bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache darauf abzustellen ist.
3.4    
3.4.1   Im Folgenden ist jedoch noch die Frage, ob den im Gutachten diagnostizierten psychischen Störungen Krankheitswert zukommt, zu prüfen (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3).
3.4.2   Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handelt es sich um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode kann daher nicht als invalidisierend qualifiziert und bei der Bestimmung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht berücksichtigt werden.
3.4.3   Damit eine somatoforme Schmerzstörung als auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar und somit als invalidisierend gelten kann, müssen besondere Umstände gegeben sein (vgl. Erw. 2.3):
         Die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ vertrat die Auffassung, die psychiatrische Symptomatik habe sich verfestigt und sei therapeutisch nicht mehr langfristig zu beeinflussen (Urk. 8/60). Trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungen sowohl im somatischen und auch psychiatrischen Bereich habe bei hoher Motivation und Anstrengung von Seiten der Beschwerdeführerin kein befriedigender Behandlungserfolg erzielt werden können und sei es im Verlauf zu einem Verlust der sozialen Integration mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und Arbeitsplatzverlust gekommen.
         Die Gutachter vertraten demgegenüber mit einlässlicher Begründung die Auffassung, die therapeutischen Optionen zur Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik seien noch nicht ausgeschöpft (Urk. 8/50/19+22), was angesichts der geschilderten Therapien ohne weiteres einleuchtet. Darauf ist abzustellen.
         Aus dem psychiaterischen E.___-Teilgutachten geht zudem eine gewisse, wenn auch auf die Familie und das vorwiegend italienisch sprechende Umfeld beschränkte, soziale Integration hervor. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist - auch angesichts der übrigen Akten - nicht auszugehen.
         Weitere Umstände, welchen gegen eine Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als überwindbar und damit als nicht krankheitswertig zu qualifizieren ist.
3.4.4         Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gutachter den - auch in den weiteren Akten immer wieder erwähnten - psychosozialen Belastungsfaktoren ein grosses Gewicht beimessen. Ein psychiatrisches Leiden müsste daher rechtsprechungsgemäss umso deutlicher ausgewiesen sein, damit von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.4.5         Insgesamt erscheint das psychische Leiden der Beschwerdeführerin nicht krankheitswertig, weshalb fraglich ist, ob die psychiatrischerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen oder ob nicht von der rein aus somatischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen ist. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage indes offen bleiben.

4.
4.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aktuell ein höheres Erwerbspensum versehen würde, was Auswirkungen auf die Berechnung des Invaliditätsgrades hätte.
4.2 Die Beschwerdeführerin berichtete der Abklärungsperson, sie habe bis 1988 in einem Umfang von 100 % gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes 1989 habe sie nur noch Teilzeit gearbeitet. Ihr Ehemann könne aus gesundheitlichen Gründen seit März 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und die Situation habe sich verändert. Sie müssten den jüngsten Sohn mitfinanzieren. Die Kinder seien selbständig und einem Vollpensum würde nichts mehr im Weg stehen. Angesichts dessen würde sie aktuell mit Sicherheit wieder zu 100 % arbeitstätig sein (Urk. 8/52/2).
4.3 Die Abklärungsperson qualifizierte demgegenüber die Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht als zu 50 % erwerbstätig und hielt fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie wäre vollumfänglich arbeitstätig, seien nicht nachvollziehbar. Sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit bis anhin nicht verwertet, obwohl im Jahre 2004 auf das erneute Gesuch nicht eingetreten worden sei [richtig: eine Veränderung der Verhältnisse verneint und das Leistungsbegehren abgelehnt wurden] und der Ehemann seit März 2004 arbeitsunfähig sei. Angesichts des langjährig gepflegten einfachen Lebensstandards könne nicht von einer 50 % überschreitenden Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/52/2).
4.4     Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung verfügt und von 1980 bis 1988 bei einer Farbbandfabrik zu einen Monatslohn von rund Fr. 2'800.-- gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/44). Im November 1989 gebar sie ihr drittes Kind. Seit 1991 war sie teilzeitlich wiederum erwerbstätig, letztmals im April 1997. Das Pensum betrug 2,5 Stunden pro Tag an 5 Wochentagen bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 44 Wochenstunden (Urk. 8/6/1-3). Laut Abklärungsbericht Haushalt aus dem Jahre 1998 verdiente der Ehemann damals als selbständigerwerbender Garagist rund Fr. 40'000.-- im Jahr (Urk. 8/11/2). Die Wohnkosten betrugen monatlich Fr. 1'700.--. Der jüngste Sohn war finanziell noch voll abhängig. Im Jahre 2004 soll der Ehemann arbeitsunfähig geworden sein, wobei seit April 2006 kein Taggeld mehr floss und die Familie sozialhilfebedürftig wurde (Urk. 8/52/2). Seit Februar 2008 fliessen Erwerbsersatzleistungen in Form von Invalidenrenten der ersten und zweiten Säule sowie Zusatzleistungen (Urk. 14), so dass die Unterstützungsleistungen sistiert wurden.
4.5     Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten lässt sich schliessen, dass die Familie schon vor Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in eher bescheidenen finanziellen und im Jahre 1998 in wirtschaftlich gar angespannten Verhältnissen lebte, die Beschwerdeführerin indes die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte. Ein wesentlich höheres Pensum als das vormals im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe getätigte ist daher aufgrund der finanziellen Notwendigkeit allein nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Zeitpunkt, in welchem die Einkünfte des Ehemannes vorübergehend wegfielen (April 2006), ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle versucht hätte, ihr Pensum von vormals rund 30 % zu erhöhen. Der Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit steht indes entgegen, dass die Arbeitsfähigkeit schon vorher über Jahre nicht bzw. nicht voll ausgeschöpft wurde, trotz den eher knappen finanziellen Verhältnissen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem erwerblichen Pensum von 50 % ausging.
        
         Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass wohl der Ehemann im Jahr 2004 seine Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, aufgrund dessen aber nicht automatisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon als erstellt gelten kann, dass der andere Ehepartner ein Arbeitpensum aufnimmt oder aufstockt. Dies muss insbesondere auch angesichts der Tatsache gelten, dass derartige Einkommensausfälle regelmässig - so auch vorliegend (vgl. Urk. 13 und Urk. 14) - durch Sozialversicherungsleistungen zumindest abgefedert werden.
         Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre, wobei im letzteren von einer Einschränkung von 30 % (entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 15 %) vorliegt. Im Erwerbsbereich besteht in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung.

5.         Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen.

6.      
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).  
         Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind erfüllt (Urk. 14), weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 25. Mai 2007 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 macht Rechtsanwalt Hans Schmidt Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'972.75 (inkl. MwSt. und Barauslagenpauschale) geltend (Urk. 17).
         In der Stundenaufstellung wurde auch der Zeitaufwand für das vorinstanzliche Verfahren aufgenommen und vom Gesamtaufwand der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag - welcher jedoch nur einen Teil des dort gemäss Aufstellung angefallenen Aufwandes abdeckt - abgezogen. Dies geht so nicht an. Im vorliegenden Verfahren ist der vor der Vorinstanz angefallene und von dieser nicht berücksichtigte Aufwand nicht zu entschädigen. Ab Eingang der Verfügung der Beschwerdegegnerin wird ein Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden 24 Minuten geltend gemacht. Davon abzuziehen sind 15 Minuten für die Position „30.04.2007 Posteingang IV ZH (Gutheissung UP)”, welche vorinstanzlicher Aufwand ist.
         Demgemäss ist von einem Aufwand von insgesamt 7,05 Stunden auszugehen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von pauschal 3 % (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'562.70 (7,05 h x Fr. 200.-- = Fr. 1'410.--; Barauslagen: Fr. 42.30; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'452.30 = Fr. 110.40).
6.3     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).



Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Mai 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Schmidt, wird mit Fr. 1'562.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).