Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00804
IV.2007.00804

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Beschluss und Urteil vom 11. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 19. Januar 2004 unter Hinweis auf einen am 28. Oktober 2002 erlittenen Sturz und damit im Zusammenhang stehende Schulter-, Arm- und Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 11/7, Urk. 11/9) sowie medizinische (vgl. Urk. 11/8) Abklärungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (vgl. Urk. 11/10). Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 11/15) verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten unter Hinweis auf einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 27 %. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/16) wies die IV-Stelle, nachdem sie weitere Arztberichte (vgl. Urk. 11/30, Urk. 11/32, Urk. 11/34) eingeholt, die aktualisierten SUVA-Akten (Urk. 11/33) beigezogen und X.___ am 12. und 13. Juni 2006 von den Ärzten des Zentrums W.___ interdisziplinär begutachten lassen hatte (vgl. Urk. 11/44), am 23. April 2007 ab (vgl. Urk. 2).
1.2     Die SUVA hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 11/29 S. 30-34) beziehungsweise - auf dessen Einsprache hin (vgl. Urk. 11/33 S. 28-34) - mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 (Urk. 11/33 S. 2-10) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % beruhende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. April 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 23. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
              2.     Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
              3.     Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (z.B. MEDAS-) und beruflichen (z.B. BEFAS-)Abklärung zurückzuweisen und ein Obergutachten einzuholen.
              4.     Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und der Unterzeichnete sei ihm zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
              5.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem die IV-Stelle am 6. Juli 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juli 2007 (Urk. 12) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 23. April 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Zentrums W.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 11/44) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit einem Pensum von 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 10).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund seiner physischen und psychischen Gesundheitsstörungen sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das - als nicht neutral zu qualifizierende und im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte stehende - Gutachten des Zentrums W.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 11/44) abgestellt. Überdies sei die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads einerseits von einem zu hohen Invaliden- und andererseits von einem zu niedrigen Valideneinkommen ausgegangen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Klinik V.___, Orthopädische Chirurgie, stellten am 9. Juli 2003 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/10 S. 68):
- Snapping Scapula rechts mit ausgeprägten Myogelosen der Levator scapulae- und distalen Trapeziusmuskulatur rechts
- Status nach traumatischer Zerrung der rechten Schulter und des rechten Schulterblatts im Oktober 2002
         Die CT-Untersuchung habe kein osteogenes Hindernis im Bereich des Margo supero-medial der rechten Scapula ergeben. Angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik und der palpatorischen Druckdolenz sei eine Infiltration indiziert. Im Rahmen einer eingehenden Diskussion sei versucht worden, dem Patienten zu erklären, dass die Symptomatik vor allem durch eine schon länger bestehende muskuläre Verspannung verursacht werde (vgl. Urk. 11/10 S. 69).
         In ihrem Bericht vom 10. September 2003 (Urk. 11/10 S. 61) stellten die Ärzte der Klinik V.___, Orthopädische Chirurgie, die Verdachtsdiagnose einer AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Schulterdistorsion am 28. Oktober 2002. Der Verlauf betreffend die Schulter sei günstig; aktuell bestehe passiv eine nahezu schmerzfreie Beweglichkeit. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei dagegen aufgrund von myofaszialen Beschwerden im Bereich des Nackens und des rechtsseitigen Schultergürtels noch deutlich eingeschränkt. In therapeutischer Hinsicht mache der Patient derzeit Heimübungen zur Dehnung und Kräftigung der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur. Die vorgeschlagene AC-Gelenksinfiltration habe der Beschwerdeführer - wegen einer starken vegetativen Reaktion auf die letztmalige entsprechende Behandlung - vorerst abgelehnt (vgl. Urk. 11/10 S. 61).
3.2         Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 19. November bis 24. Dezember 2003 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ in ihrem Austrittsbericht vom 15. Januar 2004 (Urk. 11/10 S. 24-34) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/10 S. 24):
- Am 28. Oktober 2002 beim Aussteigen aus dem Bagger gestürzt und auf die rechte Hand gefallen
- posttraumatische Periarthropathia humero-scapularis polytendinotica
- posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom
- Keine eigentliche psychopathologische Diagnose von Krankheitswert, jedoch Somatisierungstendenz, konstant herabgesetzte Stimmung sowie maladaptives Schmerzbewältigungsmuster (Symptomausweitung)
- Tinea corporis in Regredienz
- Scapula alta Phänomen leichten Grades rechts
         Die aktuellen Probleme bestünden in einem schmerzbedingt verminderten Einsatz der rechten - dominanten - Extremität sowie einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung. Während der Patient als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne rechtsseitiges Arbeiten oberhalb der Horizontalen und mit einer zusätzlichen Pause von 30 Minuten ab dem 5. Januar 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit ganztags. Angesichts der Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer aktuell präsentiere, wäre ein Arbeitsversuch allerdings von vornherein zum Scheitern verurteilt. Da die intensive stationäre Therapie keine Wirkung gezeigt habe, erscheine auch die ambulante Durchführung einer Physio- und Ergotherapie nicht als indiziert. Der SUVA sei der rasche Fallabschluss zu empfehlen (vgl. Urk. 11/10 S. 24).
         Betreffend das - im Rahmen des anlässlich des stationären Klinikaufenthalts in der Rehaklinik Y.___ am 17. Dezember 2003 erfolgten neurologischen Konsiliums festgestellte - leichtgradige Scapula alta Phänomen rechts wurde die zuvor damit in Zusammenhang gebrachte klinische Symptomatik angesichts der elektrophysiologisch nur gering vermehrten Polyphasien in der rechten Serratus-Muskulatur vom untersuchenden Neurologen nur teilweise auf die durchgemachte Parese bei - lediglich leichter - partieller Nervenläsion zurückgeführt und grösstenteils mit der Inaktivität des Patienten erklärt. Anderweitige Läsionen im Schultergürtel konnten keine festgestellt werden (vgl. Urk. 11/10 S. 31).
3.3     Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 6. Februar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/8 S. 1):
- Posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica mit Impingement und Zerrung der Supraspinatussehne rechts mit konsekutivem Zervikovertebralsyndrom
- Scapula alta Phänomen rechts
- Status nach Parese bei partieller Nervenläsion des rechten Arms
- Carpaltunnelsyndrom
- Reaktive Depression
         Der Patient leide unter permanent vorhandenen, weitgehend therapieresistenten Schmerzen in der rechten Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und Bewegungsschmerzen. Auch im Ruhezustand bestünden erhebliche Beschwerden. Die bisherige - ambulante wie auch stationäre - Behandlung habe zu keiner Besserung geführt. Psychopathologische Veränderungen hätten keine festgestellt werden können, allerdings sei eine gewisse Somatisierungstendenz vorhanden (vgl. Urk. 11/8 S. 2). Während der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer (vgl. Urk. 11/9 S. 1) seit dem 10. Dezember 2002 vollständig arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 11/8 S. 1), sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit mittlerweile wieder im Umfang von 50 % zumutbar; eine berufliche Umstellung scheine indiziert zu sein (vgl. Urk. 11/8 S. 3).
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seiner Beurteilung vom 16. August 2004 (Urk. 11/30 S. 9-11) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/30 S. 9):
- Posttraumatisches zervikozephales, rechtsseitiges zervikobrachiales und lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 28. Oktober 2002 mit Schultertrauma rechts und stumpfer Traumatisierung der Wirbelsäule und des rechten Beins
- Parese des Nervus thoracicus longus rechts, zurzeit ohne Zeichen einer Regredienz
- Geringfügig regrediente Parese des Nervus peronaeus rechts
- Verdacht auf depressive Entwicklung
         Aus neurologischer Sicht bestehe eine Parese des Nervus thoracicus longus rechts und des Nervus peronaeus rechts. Letztere habe sich etwas zurückgebildet; die Fuss- und Zehenfunktion habe sich insofern leicht verbessert, und das EMG habe auch eine verbesserte Leitgeschwindigkeit im Fibulabereich gezeigt. Angesichts der Tatsache, dass das Nadel-EMG keine Denervationszeichen ergeben habe, erscheine die Prognose betreffend die Peronaeusparese als eher günstig. Was die Parese des Nervus thoracicus longus rechts anbelange, daure es efahrungsgemäss mehrerer Monate bis über ein Jahr, bis die entsprechende Symptomatik weitgehend ausgeheilt sei. Die Schmerzen in der rechten Schulter seien wohl aber nicht durch diese Parese, sondern durch Läsionen im Gelenks- oder Weichteilbereich bedingt. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/30 S. 11).
3.5     In seinem Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 11/30 S. 1-4) zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe vom 4. Mai bis 12. August 2004 bei ihm in Behandlung gestanden, der seitherige Heilverlauf sei ihm nicht bekannt. Der Gesundheitszustand lasse sich durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich noch verbessern; berufliche Massnahmen seien wohl indiziert (vgl. Urk. 11/30 S. 2). Ob und gegebenenfalls inwieweit die psychischen Funktionen eingeschränkt seien, könne aus sprachlichen Gründen nicht beurteilt werden. Auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht eingeschätzt werden. Bei Behandlungsabschluss sei davon auszugehen gewesen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - nach erfolgter Anpassung - wieder eine Arbeitsfähigkeit halbtags bestehe (vgl. Urk. 11/30 S. 4). Die derzeitige und künftige Leistungsfähigkeit lasse sich mangels Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustands nicht beurteilen (vgl. Urk. 11/30 S. 2).
3.6     Am 15. November 2004 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/32 S. 1):
- Posttraumatisches zervikozephales, rechtsseitiges zervikobrachiales und lumbospondylogenes Syndrom bei
- Status nach Arbeitsunfall am 28. Oktober 2002 mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und Parese des Nervus thoracicus longus rechts, stumpfer Traumatisierung der Wirbelsäule und des rechten Beines mit Parese des Nervus peronaeus infolge Druckschädigung im Fibulabereich
         Keine Arbeitsunfähigkeit bewirkten nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 11/32 S. 1):
- AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Schulterdistorsion
- Snapping Scapula rechts mit ausgeprägten Myogelosen des Levator scapulae und der distalen Trapeziusmuskulatur rechts
- Status nach Zerrung der Supraspinatussehne mit Impingement der rechten Schulter
- Depressive Entwicklung
         Der Patient, der mittlerweile eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % basierende Rente der SUVA beziehe, sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/32 S. 2).
3.7     Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 19. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/34 S. 3):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei anhaltender Schmerzproblematik und Somatisierungstendenz
- Posttraumatische Periarthropathia humero-scapularis
- Posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom
- Schädigung des Nervus thoracicus longus rechts und des Nervus peronaeus rechts
         Der psychische Anteil der Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf rund 20 %. Auf längere Sicht sei aufgrund des bisherigen Verlaufs keine wesentliche Veränderung zu erwarten (vgl. Urk. 11/34 S. 4). Eine berufliche Umstellung erscheine nicht als angezeigt (vgl. Urk. 11/34 S. 6).
3.8         Nachdem sie den Beschwerdeführer am 12. und 13. Juni 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Zentrums W.___ in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2006 (Urk. 11/44) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/44 S. 40):
- Myofasziale Dysbalancen Schultergürtelregion beidseits, deutlich rechtsbetont, mit/bei
- vor allem Pars ascendens Musculus trapezius, Musculus levator scapulae und Musculus infraspinatus
- diskreten Chondrosen C5/6 und C6/7
- Lumbovertebrale Belastungsbeschwerden mit/bei
- diskret beginnenden Chondrosen L2/3 und L4 bis S1
- ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/44 S. 40):
- Arterielle Hypertonie
- Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0)
         Aufgrund des rechtsbetonten myofaszialen Schmerzsyndroms in der Schultergürtelregion und der diskreten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und im AC-Gelenk rechts bestehe in der angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer und in jeder schweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte, wechselbelastende und rückenergonomische Tätigkeit, die kein repetitives Bücken, kein Tragen und Heben von Lasten über 15 kg und keine Überkopfarbeiten erfordere, sei dem Beschwerdeführer dagegen seit dem Austritt aus der Rehaklinik Y.___ im Dezember 2003 (vgl. Urk. 11/44 S. 43) wieder zu 100 % zumutbar (vgl. Urk. 11/44 S. 42).
         Aus therapeutischer Sicht sei die Durchführung einer adäquaten Triggerpunkttherapie zur Behebung der myofaszialen Dysbalancen im Schultergürtelbereich sowie die Fortsetzung der antidepressiven Medikation zu empfehlen (vgl. Urk. 11/44 S. 43).
3.9     Dr. Z.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 eine seit dem 1. September 2004 und bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/3).
3.10   Dr. B.___ hielt am 8. Mai 2007 fest, entgegen der Beurteilung der Ärzte des Zentrums W.___ leide der Patient weiterhin unter einer bedrückten, depressiven Stimmungslage, deutlichem Interessenverlust, vermindertem Antrieb, einer Konzentrationseinschränkung, vermindertem Selbstvertrauen, teilweise Schlafproblemen, Nervosität und einem gereizten Verhalten. Unter psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung habe sich der Zustand soweit verbessert, dass sich die mittelgradige in eine leichte bis mittelgradige depressiven Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) im Rahmen einer Anpassungsstörung abgeschwächt habe. Die depressive Symptomatik weise einen psychiatrischen Krankheitswert auf und zeitige eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/4).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Berichten geht einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem am 28. Oktober 2002 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/10 S. 49) unter Beschwerden physischer wie - mittlerweile - auch psychischer Natur leidet und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Betreffend das Ausmass der Einschränkung der Leistungsfähigkeit gelangten die behandelnden und untersuchenden Ärzte allerdings zu divergierenden Schlüssen.
4.2     Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch am 23. April 2007 im Wesentlichen gestützt auf die Expertise des Zentrums W.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 11/44; vgl. Urk. 2). Anlass dazu, diese grundsätzlich in Frage zu stellen, besteht nicht, gibt es doch - entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Begutachtung befassten Ärzte des Zentrums W.___ befangen gewesen wären. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Gutachtensauftrag von der Beschwerdegegnerin erteilt worden und diese folglich auch für dessen Kosten aufgekommen war, per se noch nicht auf eine Voreingenommenheit der begutachtenden Ärzte schliessen. Auch gibt es weder in den Akten der IV-Stelle (Urk. 11) noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) Hinweise darauf, dass einer der verschiedenen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung zum Einsatz gelangten Ärzte persönlich befangen gewesen wäre. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, allfällige für angezeigt erachtete weitere Abklärungen seien - im Hinblick auf eine fachkundige und neutrale Untersuchung - bei einem anderen Begutachtungsinstitut, beispielsweise bei einer MEDAS-Stelle, zu veranlassen (vgl. Urk. 1 S. 2), gibt es einerseits keinen Anlass dazu, die Fachkompetenz der Gutachter des Zentrums W.___ in Zweifel zu ziehen; andererseits ist das Zentrum W.___ gerade eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, bei der es sich nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung um eine unabhängige und unparteiliche Gutachterstelle handelt (vgl. BGE 123 V 175 Erw. 3.4b, mit Hinweisen; ferner BGE 132 V 376 Erw. 6.2).
4.3     Das Gutachten des Zentrums W.___ vom 21. Juli 2006 (Urk. 11/44) äussert sich umfassend zu den somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/44 S. 40 ff.), beruht auf am 12. und 13. Juni 2006 durchgeführten eingehenden internistischen (vgl. Urk. 11/44 S. 9 ff.), rheumatologischen (vgl. Urk. 11/44 S. 11 ff.) und psychiatrischen (vgl. Urk. 11/44 S. 15 ff.) Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/44 S. 6 ff., S. 12, S. 16 f., S. 19 f.), erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 11/44 S. 1 ff.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 11/44 S. 40 ff.). Damit auf die fragliche Expertise abgestellt werden kann, muss sie zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), was vom Beschwerdeführer bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) und im Folgenden zu prüfen ist.
4.4
4.4.1   Die Gutachter des Zentrums W.___ begründeten die von ihnen in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen damit, dass die rheumatologischen Gesundheitsstörungen den Exploranden nicht daran hinderten, in zeitlich uneingeschränktem Umfang einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sofern diese den im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule bestehenden Beschwerden Rechnung trage. Zumutbar seien insofern nur noch leichte, wechselbelastende und rückenergonomische Arbeiten, die kein repetitives Bücken, kein Tragen und Heben von ein Gewicht von 15 kg übersteigenden Lasten und keine Überkopfarbeiten bedingten. In den internistischen Befunden (tendenziell erhöhte Blutdruckwerte, Hyperglykämie) wurde ebenso wenig ein Grund für eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen wie in der psychischen Symptomatik. Letztere führten die Ärzte des Zentrums W.___ im Wesentlichen auf - sich in Schlafstörungen und einer Somatisierungstendenz manifestierende - ungünstige psychosoziale Faktoren zurück. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern auch unter - als lediglich leichtgradig taxierten - depressiven Symptomen, diese seien aber unter medikamentöser Behandlung weitgehend in den Hintergrund getreten und wirkten sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Exploranden aus (vgl. Urk. 11/44 S. 42).
4.4.2   Diese Einschätzung der Experten des Zentrums W.___ findet sowohl im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 11/10 S. 24-34) als auch in den Beurteilungen der Ärzte der Klinik V.___, Orthopädische Chirurgie, vom 9. Juli 2003 (Urk. 11/10 S. 68 f.) und vom 10. September 2003 (Urk. 11/10 S. 61) eine Stütze. Wenn sich Letztere auch nicht explizit zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit äusserten, so gingen sie jedenfalls von nur wenig erheblichen Befunden aus, gaben sie doch - nach einer CT-Untersuchung des Thorax - an, dass die Ursache der geklagten Beschwerden im Wesentlichen in seit Langem anhaltenden - mittels physikalischer Massnahmen ohne Weiteres verbesserbaren - muskulären Verspannungen (vgl. Bericht vom 9. Juli 2003, Urk. 11/10 S. 69) beziehungsweise in myofaszialen Beeinträchtigungen im Bereich von Nacken und Schultergürtel rechts (vgl. Bericht vom 10. September 2003, Urk. 10/10 S. 61) und nicht etwa in ossären Auffälligkeiten (vgl. Urk. 11/10 S. 68) liege. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass der von der Rehaklinik Y.___ konsiliarisch beigezogene Neurologe - indem er auf die Inaktivität des Beschwerdeführers hinwies - in seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2003 offensichtlich ebenfalls davon ausging, dass die Schulterschmerzen auf muskuläre Defizite zurückzuführen seien (vgl. Urk. 11/10 S. 31), und andererseits, dass gemäss Austrittsbericht der genannten Klinik eines von zwei aktuellen Problemen in der allgemeinen muskulären Dekonditionierung bestand (vgl. Urk. 11/10 S. 24). Was sodann den von den Ärzten der Klinik V.___ am 10. September 2003 geäusserten Verdacht auf eine AC-Gelenksarthrose (vgl. Urk. 11/10 S. 61) betrifft, wurde die fragliche Diagnose in der Folge zwar bestätigt, allerdings von Dr. Z.___ nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrachtet (vgl. Bericht vom 15. November 2004, Urk. 11/32 S. 1) und vom Rheumatologen des Zentrums W.___ aufgrund der Ergebnisse der radiologischen Untersuchung als lediglich diskret bezeichnet (vgl. Gutachten vom 21. Juli 2006, Urk. 11/44 S. 13).
         Auch die Ärzte der Rehaklinik Y.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Austrittsbericht vom 15. Januar 2004, Urk. 11/10 S. 24). Dass sie dabei eine zusätzliche halbstündige Pause täglich für erforderlich hielten (vgl. Urk. 11/10 S. 24), lässt sich wohl weniger mit den somatischen Befunden als mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich als absolut arbeitsunfähig betrachtete und dies mit seinem Verhalten auch klar zum Ausdruck brachte (vgl. Urk. 11/10 S. 24, S. 25), erklären.
         Nicht abgestellt werden kann auf die vom Neurologen Dr. A.___ betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 22 Stunden pro Woche (vgl. Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 11/30 S. 4). Denn der genannte Arzt begründete die bescheinigte Einschränkung weniger mit den - in Form einer Parese des Nervus thoracicus longus rechts und einer Parese des Nervus peronaeus rechts - von ihm erhobenen neurologischen Befunden, als vielmehr mit den rheumatologisch bedingten Beeinträchtigungen im Bereich der Schulter (vgl. Bericht vom 16. August 2004, Urk. 11/30 S. 11). Diesbezüglich waren aber die entsprechenden Fachärzte sowohl der Rehaklinik Y.___ als auch des Zentrums W.___ nach eingehenden Untersuchungen und mit einleuchtender Begründung zum Schluss gelangt, dass in einer adaptierten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Leistungseinbusse resultiere (vgl. Urk. 11/10 S. 28 f., Urk. 11/44 S. 11-14). Hinsichtlich der Parese des Nervus thoracicus longus ist im Übrigen anzumerken, dass diese bereits im Rahmen des anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik Y.___ Ende 2003 erfolgten neurologischen Konsiliums auf eine lediglich leichte partielle Nervenläsion zurückgeführt worden war (vgl. Urk. 11/10 S. 31).
         Die sowohl von den Gutachtern des Zentrums W.___ als auch von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ in einer den somatischen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit wird auch durch die Berichte von Dr. Z.___ nicht in Frage gestellt. So beruht die am 6. Februar 2004 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offensichtlich weniger auf den erhobenen objektiven Befunden als vielmehr auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/8 S. 1), wobei Dr. Z.___ selbst einräumte, dass eine gewisse Somatisierungstendenz bestehe (vgl. Urk. 11/8 S. 2). Dass die genannte Ärztin neun Monate später - unter Hinweis auf eine aus somatischer Sicht im Wesentlichen unveränderte Situation (vgl. Urk. 11/32 S. 2) - in ihrem Bericht vom 15. November 2004 (Urk. 11/32) gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/32 S. 2) beziehungsweise von einer Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Woche ausging (vgl. Urk. 11/32 S. 4), lässt sich - auch unter Berücksichtung der diagnostizierten depressiven Entwicklung (vgl. Urk. 11/32 S. 1), deretwegen gemäss Dr. Z.___ in funktioneller Hinsicht einzig eine Einschränkung der Belastbarkeit resultierte (vgl. Urk. 11/32 S. 4) - nicht nachvollziehen. Ebenso wenig einzuleuchten vermag im Übrigen, dass Dr. Z.___ im letztgenannten Bericht über zwei Jahre nach dem Unfall des - seit dem 10. Dezember 2002 bei ihr in Behandlung stehenden (vgl. Urk. 11/8 S. 2) - Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2002 erstmals ein Schleudertrauma der HWS diagnostizierte (vgl. Urk. 11/32 S. 1), zumal kein anderer Arzt eine derartige Verletzung je auch nur in Betracht gezogen hatte. In Bezug auf das beschwerdeweise eingereichte Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 8. Mai 2007 (Urk. 3/3) ist schliesslich festzuhalten, dass die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sich wohl auf die angestammte Tätigkeit bezieht, für die auch die weiteren Ärzte nicht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgingen, und der Beschwerdeführer, selbst wenn sich das fragliche Attest auf eine angepasste Tätigkeit bezöge, nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermöchte, gab Dr. Z.___ doch weder die Diagnosen noch die Befunde, auf denen ihre Einschätzung beruhte, bekannt.
         Betreffend die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Leiden bleibt festzuhalten, dass die medizinischen Akten diverse Hinweise auf eine psychische Ursache, Inkonsistenzen betreffend das Ausmass der geltend gemachten Beeinträchtigungen beziehungsweise eine Aggravation enthalten. So stellten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ am 15. Januar 2004 eine Somatisierungstendenz sowie ein - sich in einer Symptomausweitung manifestierendes - maladaptives Schmerzbewältigungsmuster fest (vgl. Urk. 11/10 S. 24) und wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten wesentlich leistungsfähiger zeige, als er dies im Rahmen der Therapien tue (vgl. Urk. 11/10 S. 25). Sodann wurde der Beschwerdeführer, fast unmittelbar nachdem er gegenüber einem Mitarbeiter der SUVA angegeben hatte, nicht mehr in der Lage zu sein, ein Auto zu lenken, bei der Wegfahrt im selbst gesteuerten Personenwagen gesehen (vgl. Urk. 11/10 S. 5). Der begutachtende Rheumatologe des Zentrums W.___ schliesslich wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar eine energische Gegeninnervation bei den im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Bewegungen gezeigt (vgl. Urk. 11/44 S. 12), ansonsten aber kaum ein Schonverhalten an den Tag gelegt habe (vgl. Urk. 11/44 S. 14). Im Weiteren stellte er fest, dass sämtliche fünf geprüften Waddel-Zeichen positiv ausgefallen seien (vgl. Urk. 11/44 S. 14), und berichtete über ein Variieren der Angaben betreffend die Lokalisation und das Ausmass der Beschwerden (vgl. Urk. 11/44 S. 14).
4.4.3   Nicht nur hinsichtlich der somatisch bedingten Beeinträchtigungen, sondern auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden gibt es keinen Anlass, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des Zentrums W.___ (vgl. Urk. 11/44 S. 42 f.) in Zweifel zu ziehen. Einerseits stimmt die entsprechende Einschätzung im Wesentlichen überein mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik Y.___, die gestützt auf die Ergebnisse des am 26. November 2003 durchgeführten psychosomatischen Konsiliums (vgl. Urk. 11/10 S. 32-34) - zumindest implizite - zum Schluss gelangt waren, dass keine psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung bestehe (vgl. Urk. 11/10 S. 24). Andererseits vermögen die am 19. Februar 2005 beziehungsweise 8. Mai 2007 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 11/34 S. 3 f., Urk. 3/4), der von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausging, nicht zu überzeugen.
         So wiesen die Gutachter des Zentrums W.___ zu Recht darauf hin, dass die von Dr. B.___ noch gut viereinhalb Jahre nach dem Unfall vom 28. Oktober 2002 (vgl. Urk. 11/10 S. 49) diagnostizierte Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.23 (vgl. Bericht vom 8. Mai 2007, Urk. 3/4) definitionsgemäss schon aus zeitlichen Gründen auszuschliessen sei. Zudem erscheinen sowohl die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Schlafstörungen, nächtliches Schwitzen, rasche Ermüdbarkeit, Interessensverlust, Nervosität, Anspannung, gereizte Stimmung, eingeschränkte Konzentration, Besorgnis, sozialer Rückzug, vermindertes Selbstvertrauen, verminderter Antrieb [vgl. Urk. 11/34 S. 3, Urk. 3/4]) als auch die von Dr. B.___ erhobenen Befunde (waches Bewusstsein, allseits vorhandene Orientierung, keine groben Auffälligkeit betreffend Konzentration und Gedächtnisleistung, formal kohärentes und inhaltlich auf Beschwerden und Probleme fokussiertes Denken, emotionale Kontrolliertheit, besorgte und etwas bedrückte Stimmung, keine Anhaltspunkte für Wahn- oder Ich-Störungen, vorhandener affektiver Rapport [vgl. Urk. 11/34 S. 3]) als zu wenig erheblich, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Auch sprechen die von den Gutachtern des Zentrums W.___ angeführten ungünstigen psychosozialen Faktoren von vornherein gegen den invalidisierenden Charakter der psychischen Problematik (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Besserung der Symptomatik [leichte bis mittelgradige statt - im ersten Bericht vom 19. Februar 2005 (Urk. 11/34 S. 3 f.) allerdings gar nicht erwähnte - mittelgradige depressive Episode im Rahmen der Anpassungsstörung], über die Dr. B.___ am 8. Mai 2007 berichtete (vgl. Urk. 3/4), keinen Einfluss auf die vom genannten Psychiater sowohl am 19. Februar 2005 (vgl. Urk. 11/34 S. 4) als auch am 8. Mai 2007 (vgl. Urk. 3/4) mit 20 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit hatte.
4.4.4   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon relativ bald nach dem Unfall vom 28. Oktober 2002 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ - und gestützt auf deren Beurteilung in der Folge auch die Gutachter des Zentrums W.___ - attestierten dem Beschwerdeführer ab Klinikaustritt Ende Dezember 2003 beziehungsweise ab Januar 2004 wieder eine Leistungsfähigkeit in diesem Umfang (vgl. Urk. 11/10 S. 24, Urk. 11/44 S. 43). Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ geht allerdings klar hervor, dass im Rahmen der fünfwöchigen stationären Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes hatte erzielt werden können (vgl. Urk. 11/10 S. 25), wobei Dr. Z.___ die - im Wesentlichen identischen - Beschwerden schon am 24. März 2003 als therapieresistent bezeichnet (vgl. Urk. 11/2 S. 20) und am 6. Februar 2004 darauf hingewiesen hatte, dass sämtliche bis dahin erfolgten Behandlungen zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik geführt hätten (vgl. Urk. 11/8 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Rehaklinik Y.___ am 19. November 2003 (vgl. Urk. 11/10 S. 24) und auch schon im Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Wartefrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 28. Oktober 2003 bestanden hatte.
4.5
4.5.1   Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf die für die Jahre 2002 und 2004 identischen Lohnangaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 5'300.-- monatlich respektive Fr. 68'900.-- jährlich erzielt hätte (vgl. Urk. 11/9 S. 2). Dass er nach dem 28. Oktober 2002 in seiner Tätigkeit als Baumaschinenführer, die er seit dem 30. April 1994 beim selben Arbeitgeber ausgeübt hatte (vgl. Urk. 11/10 S. 49), noch zum Gruppenleiter aufgestiegen wäre und entsprechend ein höheres Einkommen generiert hätte (vgl. Urk. 1 S. 8), erscheint mangels konkreter entsprechender Anhaltspunkte nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGE 96 V 29, AHI 2002 S. 157 Erw. 3b, 1998 S. 171 Erw. 5a, mit Hinweisen).
4.5.2         Ausgehend vom gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Männer in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche geltenden monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 4'557.-- und unter Berücksichtigung der zwischen 2002 und 2003 erfolgten allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1,4 %, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2008, Tabellen B9.2, B10.2, S. 94, S. 95) und eines - angesichts der bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 11/44 S. 42), der Zumutbarkeit eines 100%-Pensums und der Tatsache, dass der im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs 49igjährige Beschwerdeführer im Jahr 2003 bereits seit 23 Jahren in der Schweiz lebte (vgl. Urk. 11/10 S. 33, Urk. 11/44 S. 15) - als grosszügig erscheinenden leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 11/29 S. 15), ergibt sich für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 49'135.-- beziehungsweise ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von höchstens 29 %. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. April 2007 (Urk. 2) ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.       Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) angesetzt und angedroht, dass das Begehren bei ungenügender Substantiierung abgewiesen werde.
         In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 (vgl. Urk. 7) das "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" (Urk. 8) sowie verschiedene Belege dazu (Urk. 9/1-11) ein. Im fraglichen Formular wurden als Einkommen die - ausgewiesene (vgl. Urk. 9/5) - seit 1. September 2004 ausgerichtete (vgl. Urk. 11/29 S. 30) SUVA-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'280.50 monatlich und eine - nicht belegte - IV-Rente seiner Ehefrau im Betrag von Fr. 1'215.--, mithin ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 29'946.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8 S. 3) sowie ein Vermögen von Fr. 18'172.-- geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2). Weitere Einkünfte gab der Beschwerdeführer nicht an. Aus der definitiven Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Urk. 9/7) geht allerdings für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 59'600.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 61'000.-- hervor (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/11). Unter Berücksichtigung des sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 3'375.45 belaufenden Existenzminimums (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'550.--, Wohnen inkl. Heizung Fr. 825.--, Telefon Fr. 90.--, Sozialversicherungsbeiträge inkl. Krankenkasse Fr. 451.45, Staats- und Bundessteuern Fr. 459.--) verbleiben dem Beschwerdeführer nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 500.-- pro Monat beziehungsweise des in vermögensmässiger Hinsicht in der Regel bei Ehepaaren zur Anwendung gelangenden Freibetrages von Fr. 20'000.-- immer noch genügend Einkünfte und Vermögenswerte, um die Anwaltskosten zu bezahlen - zumal er nicht darlegt, dass sich Vermögen und Einkommen seit dem Steuerjahr 2006 verringert haben. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, dessen 1979 geborener Sohn nicht mehr in Ausbildung steht (vgl. Urk. 8 S. 4), ist damit nicht ausgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung folglich abzuweisen (vgl. dazu BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).