IV.2007.00805
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, ist gelernter Maler. Er wurde vom Y.__ am 8. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet, nachdem er durch diesen seit 1998 (vgl. Urk. 8) betreut und finanziell unterstützt werden musste. Laut Anmeldung litt X.___ an Schizophrenie mit paranoiden Wahnvorstellungen (Urk. 11/2, 11/3). Weil vom Versicherten keine Vollmacht zur weiteren Behandlung der Anmeldung abgegeben wurde, wurde das Verfahren nicht weiter behandelt (Urk. 11/9, 11/10).
Am 15. März 2005 wurde, unterzeichnet von X.___ selber, eine erneute Anmeldung eingereicht (Urk. 11/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK) bei (Urk. 11/16) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, den Arztbericht vom 3. Juni 2006 ein (Urk. 11/19), dem ein Bericht des A.___ vom 1. Juni 2005 über einen Spitalaufenthalt des Versicherten wegen eines am 18. Mai 2005 erlittenen Herzinfarktes beilag (Urk. 11/20). Sie gelangte weiter in den Besitz des Austrittsberichts der Psychiatrischen Privatklinik B.___ vom 8. April 1998, wo der Versicherte zwischen dem 27. Dezember 1997 und dem 13. Februar 1998 aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs stationär behandelt worden war (Urk. 11/26). Nach mehrmaliger vergeblicher Aufforderung durch die IV-Stelle konnte am 17. April 2007 eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/37-39), und eine internistische Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 11/40), stattfinden. Mit Verfügung vom 26. April 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels Vorliegens einer Krankheit ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch die Y.__, am 29. Mai 2007 Beschwerde einreichen und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter auf Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen, stellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Antragsgemäss gewährte das Gericht mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 die unentgeltliche Prozessführung und es schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. April 2007 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln die Sache auf die bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen der beiden Ärzte des RAD. Der Psychiater Dr. C.___ kam in seinem Bericht zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei nur ein psychotische Episode Ende 1997 nachgewiesen, dies aufgrund einer Dekompensation nach finanziellem Zusammenbruch und massiver Enttäuschung als Subunternehmer sowie bei familiärer Belastung. Aktuell sei keine fassbare psychische Erkrankung erkennbar. Es bestünden einzig leichte Auffälligkeiten im Bereich Affekt und Persönlichkeitszüge, es ergebe sich das Bild einer etwas skurrilen Persönlichkeit mit fatalistisch resignativer Grundhaltung und betont unbekümmertem Überbau. Es liesse sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/39/5). Dr. D.___ sodann vermochte keine somatisch bedingten Probleme zu erkennen, weder der erlittene Herzinfarkt noch die im Jahr 2000 vorgenommene Meniskusoperation am rechten Knie hätten für die Arbeitsfähigkeit einschränkende Folgen (Urk. 11/40/3).
2.2 Dagegen wehrt sich die Y.___ mit den Argumenten, der Versicherte leide an krankhaften Wahnvorstellungen. Er äussere sich ihr gegenüber dahingehend, dass er rund um die Uhr beobachtet und überwacht werde. Seit 1997 weigere er sich auch, Dokumente zu unterschreiben. Die Situation habe sich seit Jahren nicht verändert. Der Versicherte pflege auch keine familiären Kontakte, er fühle sich durch den Vater kontrolliert und verfolgt, er messe ihm ganz grossen Einfluss zu, so habe dieser nach seiner Ansicht die Mutter des Versicherten in die psychiatrische Klinik gebracht und den Konkurs des Versicherten verursacht. Der Versicherte weigere sich auch zur Mitwirkung bei anderen behördlichen Angelegenheiten, so sei er nicht zur Abklärung der Fahrtauglichkeit gegangen, weshalb er keine Fahrerlaubnis mehr habe. Der Versicherte habe in den letzten neun Jahren verschiedene Arbeitsversuche getätigt, er habe selber immer wieder Stellen organisiert. Die Arbeitsversuche seien immer gescheitert, wenn nicht bei Vertragsunterzeichnung, so dann später weil der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Arbeit kurzfristig von sich aus verlassen habe, nachdem er zunächst eine normale Leistung erbracht gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe eine ruhige und freundliche Art. Den Äusserungen den Behörden gegenüber sei zu entnehmen, dass er panische Angst vor einer erneuten Zwangseinweisung in die Psychiatrie habe. Er habe offenkundig keine Krankheitseinsicht, weshalb eine Therapie und eine umfassende ärztliche Abklärung nicht möglich seien. Angedrohte Leistungskürzungen wegen mangelnder Mitwirkung seien wirkungslos, weil er der Ansicht sei, auch ohne Sozialhilfe auszukommen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers rügt den psychiatrischen Bericht von Dr. C.___ zusammengefasst als unvollständig und oberflächlich (Urk. 1).
3.
3.1 Aus dem Bericht des B.___ vom 8. April 1998 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dorthin im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges mit einem Verdacht auf ein paranoid psychotisches Zustandsbild eingewiesen worden war. Nach Angaben der Ärzte habe sich der Versicherte völlig uneinsichtig gezeigt, sei eigenwillig und abweisend gewesen. Er habe optische und akustische Halluzinationen erlebt, er sei paranoid gewesen. Er habe sich ins E.___ begeben, um dort ein fremdes Neugeborenes auf den Arm zu nehmen und von ihm Götti zu werden, worauf er polizeilich eingewiesen worden sei. Er habe jegliche Behandlung verweigert. Am 13. Februar 1998 sei er per Entscheid des Bezirksgerichts aus der Klinik entlassen worden, wobei weiterhin der Verdacht auf wahnhaftes Erleben bestehe. Die Ärzte entliessen den Versicherten aus der Klinik mit der Bemerkung, seine Wohn- und Arbeitssituation sei geklärt, er habe eine Arbeit gefunden und könne am 13. Februar 1998 damit beginnen (Urk. 11/26).
Dr. Z.___, der den Versicherten vom 15. Februar bis 29. Mai 2006 wegen Kniebeschwerden behandelt hatte, bestätigte im Bericht vom 3. Juni 2006 das Bild eines psychisch auffälligen Versicherten mit uneinfühlbaren Entscheidungen, so habe er nach dem Herzinfarkt die postinfarkte Medikation abgelehnt. Dr. Z.___ vertrat die Ansicht, dass nicht aus somatischen sondern aus psychischen Gründen allenfalls eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, eine Begutachtung erachte er als unumgänglich (Urk. 11/19/2).
3.2 Das Bild des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Dargestellten als wenig fassbar. Zwar ist in somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass keine relevanten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde vorliegen, sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. D.___ kommen auf alle Fälle zu dieser Ansicht. Es ist der Rechtsvertreterin des Versicherten jedoch darin Recht zu geben, dass die vom RAD abgegebene Beurteilung hinsichtlich der psychischen Situation nicht überzeugt, zu sehr weicht sie von den Schilderungen des Versicherten durch die anderen Personen, die mit ihm zu tun hatten, ab. Die Darstellung der Vertreterin des Versicherten, dieser habe zwar immer wieder Stellen gefunden, diese aber aufgrund seiner psychischen Krankheit wieder verloren, findet bestätigende Hinweise in der Darlegung der Ärzte desB.___ und im IK-Auszug. Wie sich aus diesem ergibt, hatte der Beschwerdeführer tatsächlich ab Februar 1998 eine Anstellung bei der F.___ in W.___, dies jedoch nur während zwei Monaten. Anschliessend folgte eine Anstellung bis Oktober 1998 bei der G.___ in S.__. Auch im Jahr 1999 hatte er nur zwei zweimonatige Anstellungen. Erst 2002, 2003 und 2004 konnte er wieder in je einer Tätigkeit ein kleines Jahreseinkommen zwischen Fr. 350.-- und Fr. 4'620.-- erzielen (Urk. 11/16/1). Die Hintergründe für diese dokumentierten Stellenwechsel und die lange Erwerbslosigkeit blieben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hätte bei diesen Arbeitgebern jedoch einen Arbeitgeberbericht einholen müssen, der Aufschluss über diese Umstände gegeben hätte. Auch ärztlicherseits wurde diese Auffälligkeit völlig ausser Acht gelassen. Es wurde nicht versucht, die Umstände aufzudecken, obwohl aus den Akten erkennbar war, dass der Beschwerdeführer einer medizinischen Abklärung skeptisch gegenüberstand und damit zu rechnen war, dass er seine Situation möglicherweise beschönigen könnte, so dass seinen Aussagen mit Vorsicht zu begegnen war. Denn von mangelnder Krankheitseinsicht sprechen sowohl die vorbehandelnden Ärzte wie auch der betreuende Sozialdienst. Aus diesem Grund wäre es angebracht gewesen, dass der begutachtende Psychiater mit der den Versicherten betreuenden Person des Sozialdienstes Kontakt aufgenommen hätte, um fremd-anamnestisch das Bild des Versicherten mindestens mittels eines Berichts zu vervollständigen. Immerhin wird er seit 10 Jahren durch den Sozialdienst betreut und finanziell unterstützt.
Auf das Gutachten von Dr. C.___ des RAD ist somit nicht abzustellen. Vielmehr ist ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei vorgängig die Akten in den erwähnten Punkten durch Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber und des Y.__ zu vervollständigen sind.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Eventualantrages deshalb gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).