IV.2007.00807

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 9. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1974, ausgebildete Gymnastikpädagogin und als Service-angestellte tätig gewesen, meldete sich im November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (insbesondere Umschulung) an (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 8), nachdem sie am 10. Januar 1999 mit ihrem Personenwagen frontal mit einer Stützmauer kollidiert war und sich dabei verschiedene Traumata zugezogen hatte (Urk. 9/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 7. August 2000 übernahm die Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Massnahmen ab dem 14. August 2000 die Kosten eines einjährigen Bürofachkurses an der Handelsschule Y.___, Z.___ (Urk. 9/27/1). Nachdem die Versicherte diese Umschulung erfolgreich absolviert hatte (Urk. 9/33/2), arbeitete sie seit 7. Februar 2002 in einem 100-%-Pensum als Mitarbeiterin Fakturierung bei der A.___, S.___ (Urk. 9/43/2-3).
1.2     Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die Versicherte seit dem 7. Februar 2002 voll erwerbstätig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Zudem bestehe keine ununterbrochene langdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/51/1).
Am 8. August 2003 stellte die Versicherte das Gesuch um Zusprache von Spezialschuhen (Urk. 9/52 S. 6 Ziff. 7.8), welchem die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2003 entsprach (Urk. 9/57/1).
1.3     Am 27. Januar 2004 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für Spezialschuhe (Urk. 9/59 S. 6 Ziff. 7.6, Ziff. 7.8) und teilte der IV-Stelle mit, dass sie ab dem 16. Juli 2003 erneut zu 40 % arbeitsunfähig und vom 18. Februar bis 15. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/59 S. 5 Ziff. 6.6). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und sie gemäss Lohnempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 9/82). Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/82) erhob die Versicherte am 31. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/88) und beantragte rückwirkend ab 1. Februar 2004 die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente (Urk. 9/88 S. 1).
Mit Verfügung vom 18. April 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/99/1) und mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 9/102) wies sie die Einsprache der Versicherten betreffend Rente (Urk. 9/88) ab (Urk. 9/102 S. 3 Ziff. 1).
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 9/102) erhob die Versicherte am 13. Juni 2005 Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 9/107/3-9), und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % für die Zeit ab 1. Februar 2004 (Urk. 9/107/4 Ziff. 1.). Mit Urteil vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/110/1-14; Prozess-Nr. IV.2005.00680) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde insofern gut, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/110/13 Ziff. 1).
 
2.
2.1     In Umsetzung des Urteils vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/110/1-14), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/117-118, Urk. 9/121, Urk. 9/126) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/115) und einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/119) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/138, Urk. 9/145-146, Urk. 9/148) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 9/155 = Urk. 2) ab März 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1, Urk. 2/3).
2.2     Gegen die Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Rente, rückwirkend ab März 2004, basierend auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 10. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. April 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren-tenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. De-zember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).

2.      
2.1     Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte ist nach Auffassung der Be-schwerdegegnerin erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch ihre angestammte Tätigkeit als Büroangestellte fällt, im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides im Mai 2005 zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 9/134 S. 3). Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruches sowie die Invaliditätsbemessung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin trat auf die sinngemässe Neuanmeldung vom 27. Ja-nuar 2004 (Urk. 9/59 S. 5 Ziff. 6.6) ein und anerkannte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 31. März 2005 (Urk. 9/134 S. 3). Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Berichte ging sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3 unten).
Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin hypothetisch gestützt auf Tabellenlöhne und unter Annahme einer Hilfsarbeitertätigkeit. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte sie auf das hypothetische Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer 50%igen Erwerbstätigkeit bei ihren Arbeitgeber der A.___ erzielen würde (Urk. 2 S. 3 unten) und ermittelte so letztlich einen Invaliditätsgrad von 45 % und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab März 2006 (Urk. 2 S. 4).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bei der Ermittlung des Vali-deneinkommens sei von der beruflichen Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten auszugehen, da sie eine kaufmännische Ausbildung absolviert hätte, wenn nicht im Sommer 1992 eine schweren Neurodermitis aufgetreten wäre. Gemäss Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes der Schweiz 2006 betrage das jährliche Einkommen einer kaufmännischen Angestellten im Alter von 30 Jahren Fr. 68'473.-- (Urk. 1 S. 6 oben).
Selbst wenn man jedoch bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abstelle, sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung nicht langfristig als Hilfsarbeiterin erwerbstätig sein würde. Es sei deshalb auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (Urk. 1 S. 6 Mitte). Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Zahlen des Jahres 2004 abgestellt, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei sie dagegen vom Einkommen im Jahr 2006 ausgegangen. Selbst wenn auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt werde, sei die seit 2004 eingetretene Teuerung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 Mitte).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei nicht akzeptabel. Die Beschwerdeführerin erziele einen Stundenlohn von Fr. 25.90 inklusive Ferien- sowie Feiertagsentschädigung, bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden und einem Anspruch von 5 Wochen Ferien. Letztlich resultiere bei der Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3).
Bezüglich des Rentenbeginns brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit dem 21. Februar 2003 mindestens zu 40 % - überwiegend jedoch zu 100 % - arbeitsunfähig gewesen. Es sei ihr deshalb rückwirkend per 1. März 2004 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten (Urk. 1 S. 3 oben).

3.       Im Urteil vom 5. Januar 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00680) hielt das hiesige Gericht folgendes fest (Urk. 9/110/9 Erw. 5.):
Ausgewiesenermassen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenabweisung in ihrer kaufmännischen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Seither hat sich ihr Gesundheitszustand ohne Zweifel verschlechtert, was sich allein schon aus den durchgeführten Operationen schliessen lässt. Zu den vorangegangenen multiplen Operationen kamen am 26. August 2002 die Teilamputation der Grosszehe, am 19. Februar 2003 die Hüftoperation und am 30. September 2003 die Schraubenentfernung. Weitere Eingriffe waren geplant, so am linken Rückfuss (...), wie auch an der Schulter am 1. April 2005 (...). Sodann hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2005 nochmals einen Suizidversuch unternommen (...).
Selbst in Anbetracht der schon im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenverfügung bestandenen, erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist unter diesen Umständen von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Fraglich bleibt jedoch, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Einspracheentscheides am 11. Mai 2005 verhält.
Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen.
Unstreitig kann die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gymnastikpädagogin tätig sein. In einer kaufmännischen Tätigkeit war sie bis zum Spitaleintritt am 18. Februar 2003 zu 100 % arbeitsfähig und sie war auch in diesem Umfang bei der A.___ erwerbstätig. Seither war sie wegen der Hüftoperation zunächst zu 100 % arbeitsunfähig und seit Juli 2003 bestenfalls zu 60 % arbeitsfähig (...), aber auch häufig zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 2. August 2005 wird nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt, ohne dass die zu früher abweichende Beurteilung erläutert worden wäre (...).
Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration beziehungsweise in der Fakturierung im Umfang von 50 % bis 60 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet, was die Beschwerdegegnerin in Abrede stellte. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik B.___, vom 23. Februar 2004 (...) ging sie davon aus, eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Allerdings verkennt sie dabei, dass diese Beurteilung allein vom Fusschirurgen abgegeben wurde (...), der die Schulterbeschwerden weder untersucht noch mitbeurteilt hat. Diese wurden am 2. Februar 2005 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde des Universitätsspitals B.___ abgeklärt, wo eine Schulterprothese in Aussicht genommen und vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auch durchgeführt wurde (...). Ferner blieben dabei allfällige psychiatrisch begründete Einschränkungen ausser Acht.
Zwar wurde die Arbeitsfähigkeit bei der Bürotätigkeit auf 60 % und später auf 50 % veranschlagt (...), doch äusserten sich die Fachärzte weder zur Arbeitsfähigkeit in einer allenfalls besser angepassten Verweisungstätigkeit (...) noch dazu, wie die Schulteroperation die Arbeitsfähigkeit beeinflusste. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Angaben nach Lage der Akten auch nicht (mehr) eingefordert.
In Anbetracht der multiplen Beschwerden kann allein mit einer umfassenden Untersuchung die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit sowohl in der Bürotätigkeit als auch gegebenenfalls in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit mit besseren Erwerbsmöglichkeiten abschliessend festgelegt werden. Erst hernach kann bestimmt werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin zumutbarerweise erzielen könnte.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

4.
4.1     In Umsetzung des Urteils vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/110/1-14), holte die Beschwerdegegnerin bei der Hüftabteilung der Uniklinik B.___ einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 9/117/1-5). Da die Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2004 nicht mehr in der Hüftsprechstunde gewesen war, wurde der letzte dort vorhandene Bericht vom 22. September 2004 (Urk. 9/117/5) zu den Akten gegeben. Darin nannten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 9/117/5 oben):
- Status nach Polytrauma bei Personenwagenselbstunfall am 10. Januar 1999 mit
- Beckenfraktur
- Acetabulum-Fraktur rechts
- subcapitaler Femorus-Trümmerfraktur rechts
- Vorfuss-Luxation im Lisafranc-Gelenk rechts
- komplexe Fusswurzel- und Mittelfussfrakturen beidseits
- Calcaneus-Fraktur links
All diese Frakturen hätten zu diversen Restbeschwerden geführt (Urk. 9/117/5 Mitte):
- posttraumatische Coxarthrose rechts mit Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts mit Kopf-/Schenkelhals-Taillierung sowie Resektion von ossifizierten Limbusanteilen und Débridement am 19. Februar 2003
- Omarthrose bei Humeruskopf-Nekrose in Valgus-Fehlstellung
- Status nach Endglied-Amputation Dig. II Fuss rechts am 26. Mai 2004 sowie MP-I-Arthrodese und Teilamputation der Grosszehe rechts am 26. August 2002
Betreffend des Fusses und der Hüfte erfolge aktuell eine konservative Therapie mit Schmerzmedikation sowie Physiotherapie. Betreffend der Schulter sei ein operativer Eingriff mit Prothesen-Implantation, allenfalls Resurfacing-Prothese für den 5. November 2004 geplant (Urk. 9/117/5 unten).
Bereits jetzt könne gesagt werden, dass wegen der Hüftsituation eine körperliche Arbeit mit repetitiven Vorgängen sowie langem Sitzen nicht möglich wäre. Am besten wäre eine sitzende Tätigkeit mit häufigem Positionswechsel. Betreffend der Schulter müsse nun der Verlauf nach Prothesenimplantation abgewartet werden. Eine allumfassende Funktionseinschränkung, insbesondere in Prozenten, könne zur Zeit nicht angegeben werden (Urk. 9/117/5 unten).
4.2     Ferner holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Bericht der Fussabteilung der Uniklinik B.___ ein (Urk. 9/118/1-6). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. Juni 2006 (Urk. 9/118/3-4) hielt Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Uniklinik B.___, fest, der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 9/118/4 unten).
In seinem Bericht vom 20. Juni 2006 nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/118/5 lit. A):
- Status nach Narbenexzision Fussrücken rechts, Neuronektomie N. peroneus superficialis rechts am 15. Mai 2006 bei:
- Neuralgie, Verdacht auf Narbenneurom medialer Fussrücken rechts
- Status nach Metallentfernung Fuss rechts am 4. Januar 2006 nach Navikulokuneiforme-Arthrodese Fuss rechts am 20. Juni 2005 sowie Status nach Endgliedamputation Dig. II und Hohmann Dig. III vom 26. Mai 2004.
- Status nach OSME Mittelfuss, MP-I-Arthrodese, Teilamputation Grosszehe rechts am 26. August 2002 sowie mehreren Voroperationen
Ausserdem nannte Dr. E.___ folgende Nebendiagnosen (Urk. 9/118/5 unten):
- Status nach Personenwagenunfall am 10. Januar 1999, mit:
- offener Beckenfraktur, Azetabulumfraktur rechts
- subkapitaler Humerustrümmerfraktur rechts
- Klavikulafraktur rechts
- 3-gradig offener 2-Etagen-Unterschenkelfraktur rechts mit Pilon tibiale-Fraktur
- Kalkaneusfraktur links
- Komplexe Fusswurzel- und Mittelfussfrakturen beidseits
- Vorfussluxation im Lisfranc-Gelenk rechts
- Multiplen Eingriffen im Universitätsspital Zürich
- Status nach Suizidversuch mit Weichteilverletzungen in beiden Ellbo-genbeugen und am Hals am 6. Mai 2003
- Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts mit Taillierung Kopf-/Schenkelhalsübergang, Resektion von ossifizierten Limbusanteilen und Débridement am 19. Februar 2003 bei posttraumatischer Koxarthrose und Impingement-Hüfte
- Status nach Schraubenentfernung Trochanter major rechts am 30. Sep-tember 2003
- Status nach Tuberculum minus-Korrekturosteotomie, Schulterhemiprothese Copeland small, Bizepstenodese Schulter rechts am 1. April 2005
- Status nach Prednison-Therapie, konsekutiv steroidinduzierter Diabetes, aktuell diesbezüglich beschwerdefrei
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/118/6 lit. B):
- 31. März bis 2. August 2005: 100 % Arbeitsunfähigkeit
- 3. August 2005 bis 3. Januar 2006: 50 % Arbeitsunfähigkeit
- 4. Januar bis 11. Januar 2006: 100 % Arbeitsunfähigkeit
- 12. Januar bis 14. Mai 2006: 50 % Arbeitsunfähigkeit
- 15. Mai bis voraussichtlich 20. Mai 2006: 100 % Arbeitsunfähigkeit, danach sei dauernd eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten.
Bei den multiplen Verletzungen der Beschwerdeführerin stelle die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % für einen sitzenden Beruf wahrscheinlich die Obergrenze dar. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit gelte für eine sitzende körperlich leichte Tätigkeit, für eine stehende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In der jetzigen Tätigkeit als Disponentin in einem Büro seien die Voraussetzungen günstig, die maximal mögliche Teilarbeitsfähigkeit von 50 % zu realisieren (Urk. 9/118/6).
4.3     Im Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 9/126/1-4) nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik R.___ (R.___), der die Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2004 behandelt (Urk. 9/126/2 lit. D.1.), folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/126/1 lit. A):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
- Status nach Polytrauma am 10. Januar 1999
- Status nach wiederholten orthopädischen Eingriffen von 1999 bis 2006, zuletzt Fussoperation im Mai 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain, ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak sowie einen Status nach mehrfachen Suizidversuchen (Urk. 9/126/1 lit. A).
Bei der Beschwerdeführerin hätten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürofachangestellte folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden:
- vom 18. Februar bis 15. Juni 2003: 100 %
- vom 16. Juni bis 29. September 2003: 40 %
- vom 30. September bis 26. Oktober 2003: 100 %
- vom 27. Oktober bis 31. Dezember 2003: 40 %
- vom 1. Januar bis 3. November 2004: 40 %
- vom 4. November 2004 bis 28. Februar 2005: 100 %
- vom 31. März bis 2. August 2005: 100 %
- vom 3. August 2005 bis 3. Januar 2006: 50 %
- vom 4. Januar bis 11. Januar 2006: 100 %
- vom 12. Januar bis 1. Mai 2006: 50 %
- vom 15. Mai bis 20. Mai 2006: 100 %
- seither und bis auf Weiteres aufgrund diverser Operationen: 50 % Arbeitsunfähigkeit
Bei der Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen zwei Jahren ein sehr positiver Verlauf gezeigt. Sie sei psychisch viel ausgeglichener als früher und konsumiere keine Drogen mehr. Sie habe keine Krisen mehr mit Selbstverletzung und es seien keine Suizidversuche mehr erfolgt. Die Beschwerdeführerin brauche wahrscheinlich auf längere Sicht die Pharmakotherapie und eine supportive Psychotherapie, um den jetzigen Stand zu halten. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch, bei psychosozialen Belastungen seien Krisen wie in früheren Jahren nicht ausgeschlossen (Urk. 9/126/4 Ziff. 7.).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit jahrelang massiven Stimmungsschwankungen, wiederholten Suizidversuchen, Selbstverletzungen, episodischem Drogenabusus und Störungen des Essverhaltens. Trotz grossen Fortschritten in den letzten beiden Jahren bleibe die Beschwerdeführerin reduziert belastungsfähig. Sie brauche mehr Erholungszeit, um ihre psychische Stabilität zu erhalten. Die Beschwerdeführerin könne wegen ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung langfristig unter Weiterführung der sozialpsychiatrischen Behandlung bestenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realisieren (Urk. 9/126/4 Ziff. 7.b).

5.
5.1     Strittig ist einerseits der Beginn des Rentenanspruches.
Die ursprüngliche Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte im November 1999 (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 8). Nachdem sie eine von der Beschwerdegegnerin bezahlte einjährige Umschulung (Bürofachkurs) absolviert hatte, wurde der Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 verneint, da die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2002 in einem 100-%-Pensum bei der A.___ arbeitete und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (Urk. 9/51/1).
Hierzu hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 5. Januar 2006 (Urk. 9/110/1-14) fest, dass diese ursprüngliche Rentenabweisung zu Recht erfolgte, da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt in ihrer kaufmännischen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 9/110/9 Ziff. 5.1.).
5.2     Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2004 mitgeteilt hatte, sie sei seit dem 18. Februar 2003 erneut erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/59 S. 2 Ziff. 6.6), ging die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/82) davon aus, das Wartejahr habe per 18. Februar 2003 eröffnet werden können. Nach dessen Ablauf am 18. Februar 2004 sei die Beschwerdeführerin aber in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen, weshalb das Rentenbegehren erneut abgewiesen wurde (Urk. 9/82/2 oben). Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf eine Einschätzung von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Fusschirurgie, Uniklinik B.___, vom 24. Februar 2004 (richtig wohl 23. Februar 2004; vgl. Urk. 9/63/4; Urk. 9/80/2), worin eine angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet wurde (Urk. 9/63/4). Infolgedessen ging sie damals davon aus, eine mehrheitlich oder vollständig sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 9/80/2, 9/82/2).
Bereits im Urteil vom 5. Januar 2006 hielt das hiesige Gericht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenabweisung zweifellos verschlechtert habe. Dies lasse sich schon alleine aus den verschiedenen in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführten Operationen schliessen. Fraglich bleibe jedoch, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des im damaligen Verfahren angefochtenen Einspracheentscheides (Mai 2005) verhalte (Urk. 9/110/9 Ziff. 5.1.). Mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die entsprechende medizinische Beurteilung einzig vom Fusschirurgen abgegeben worden sei (Urk. 9/110/10 Ziff. 5.2).
5.3     Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Unfall vom 10. Januar 1999 multiple Verletzungen erlitt, welche diverse Operationen nach sich zogen. Die Fussproblematik, auf welche sich seinerseits die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ bezog (Urk. 9/63/4), war lediglich eine unter zahlreichen Unfallfolgen.
Dr. C.___ und Dr. D.___ von der Hüftsprechstunde der Uniklinik B.___ hatten jedoch bereits in ihrem Bericht vom 22. September 2004 festgehalten, wegen der Hüftsituation sei eine körperliche Arbeit mit repetitiven Vorgängen sowie langem Sitzen nicht möglich (Urk. 9/117/5). Dies berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit am 18. Februar 2004 in einer angepassten Tätigkeit indes nicht, wies sie in der Verfügung vom 23. Dezember 2004 doch ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdeführerin sei eine mehrheitlich oder vollständig sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/82/2). Infolgedessen wurde die Sache mit Urteil vom 5. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abkläre.
5.4     Nachdem die Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils vom 5. Januar 2006 weitere Arztberichte eingeholt hatte, ging sie nun von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 31. März 2005 aus und attestierte der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/134/3 unten). Es gilt nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn zu Recht auf März 2006 festlegte.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit dem 21. Februar 2003 erneut erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Den vorhandenen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass sie sich am 19. Februar 2003 einer chirurgischen Hüftluxation rechts unterziehen lassen musste (Urk. 9/70/2). Dies hatte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von rund 10 Wochen zur Folge (Urk. 9/70/2).
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2003 erneut einen Suizidversuch unternahm und sich anschliessend stationär im Spital H.___ sowie in der R.___ aufhielt (Urk. 9/109/1).
Am 30. September 2003 musste sich die Beschwerdeführerin erneut einem chirurgischen Eingriff unterziehen lassen, da im Trochanter major rechts Schrauben entfernt werden mussten. (Urk. 9/63/5 lit. A). In der Folge war sie vom 31. Oktober 2003 bis zum 26. Mai 2004 zu 40 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/73/4-6). Am 26. Mai 2004 wurde eine operative Korrektur des Vorfusses durchgeführt (Urk. 9/72/3) und der Beschwerdeführerin anschliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur gesicherten Wundheilung attestiert (Urk. 9/72/3). Hierzu finden sich in den Akten zwei Arztzeugnisse, welche der Beschwerdeführerin vom 26. Mai bis 10. Juni 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten sowie vom 11. Juni bis 30. Juli 2004 eine solche von 40 % (Urk. 9/73/1-3).
Vom 19. November 2004 bis 1. April 2005 litt die Beschwerdeführerin unter einer beidseitigen retinalen Vaskulitis und war infolgedessen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/100/3). Hierzu finden sich ebenfalls zwei Arztzeugnisse in den Akten (Urk. 9/94/1-2). Am 1. April 2005 erfolgte die Einsetzung einer Schulterprothese (Urk. 9/94/3, Urk. 9/109/1) und am 20. Juni 2005 wurde eine Arthrodese des naviculocuneiformen Gelenkes (Urk. 9/105/2, Urk. 9/109/1) durchgeführt und der Beschwerdeführerin in der Folge eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 9/109/2).
5.5     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 18. Februar 2003 mehreren operativen Eingriffen unterziehen lassen musste und in der Folge in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich und über längere Zeit eingeschränkt war. Das Wartejahr kann deshalb per 18. Februar 2003 eröffnet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2004 auch annahm. Nach dessen Ablauf am 18. Februar 2004 kann jedoch nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Wie oben ausgeführt (vgl. vorstehende Erw. 5.1, Erw. 5.2) stützte sich diese Annahme einzig auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus Sich des Fusschirurgen. Nicht berücksichtigt wurden jedoch die Hüft- und die Schulterproblematik der Beschwerdeführerin sowie eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Situation. Es kann deshalb nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer vollständig oder mehrheitlich sitzenden Tätigkeit am 18. Februar 2004 ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tat. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten auch in der Zeit nach dem 18. Februar 2004 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, kann der allfällige Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres auf Februar 2004 festgelegt werden.
Offen ist dagegen nach wie vor, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
Mit Urteil vom 5. Januar 2006 wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit umfassend abkläre. Zwar holte die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Berichte ein. Sie unterliesse es indes, umfassende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres am 18. Februar 2004 durchzuführen. Bezüglich der somatischen Beschwerden holte die Beschwerdegegnerin lediglich je einen separaten Bericht der Hüftsprechstunde sowie einen solchen der Fusssprechstunde der Uniklinik B.___ ein. Diese Berichte geben nur Auskunft über die Einschränkung je des behandelten Körperteils - Hüfte, Fuss - und nicht über die gesamthafte Einschränkung. Die Berichte decken zudem lediglich den Zeitraum ab 31. März 2005 - mitunter also seit der Einsetzung der Schulterprothese - ab (Urk. 9/118/6 lit. B). Ein ärztlicher Bericht, der sich zum Verlauf nach der Einsetzung der Schulterprothese äussert und dazu, inwiefern sich die Schulterproblematik allenfalls zusätzlich zu den Einschränkungen aufgrund der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, findet sich nicht bei den Akten.
Zur psychischen Problematik holte die Beschwerdegegnerin zwar einen Bericht von Dr. F.___, R.___, ein. Diese machte auch verschiedene Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2003. Dabei handelt es sich jedoch nicht um von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeiten, steht die Beschwerdeführerin doch erst seit dem 24. September 2004 in seiner Behandlung (Urk. 9/126/2 lit. D.1.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die entsprechenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. F.___ aus den Vorakten entnommen wurden. Dem Bericht von Dr. F.___ lässt sich zudem entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin alleine schon aufgrund der psychiatrischen Problematik eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Beschwerden nachweislich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Offen bleibt jedoch nach wie vor, ob und in welchem Umfang sich die psychische Problematik zusätzlich zu den somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
5.6     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen auch für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres am 18. Februar 2004 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin unterliess es jedoch, die im Urteil vom 5. Januar 2006 geforderten umfassenden Abklärungen zum Gesundheitszustand aus einer medizinischen Gesamtsicht sowie zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres am 18. Februar 2004 durchzuführen. Sie begnügte sich damit, je aktuelle separate Berichte von der Hüftsprechstunde, der Fussprechstunde sowie vom behandelnden Psychiater einzuholen. Zur Schultersituation nach Einsetzung einer Prothese fehlen medizinische Unterlagen. Offen bleibt zudem, ob sich die psychische Problematik zusätzlich zur somatischen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher sowohl somatischer als auch psychischer Beschwerden für die Zeit ab Februar 2004 nach wie vor nicht abschliessend beurteilen.
Die Sache ist deshalb erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Zeit ab Februar 2004 umfassend abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Strittig ist neben dem Rentenbeginn ausserdem die Invaliditätsbemessung, wobei sowohl die Ermittlung des Valideneinkommens als auch diejenige des Invalideneinkommens umstritten sind.
Im Urteil vom 5. Januar 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00680) hielt das hiesige Gericht bezüglich der Invaliditätsbemessung folgendes fest (Urk. 9/110/11 Erw. 6):
Zur strittigen Bemessung des Valideneinkommens bleibt zu bemerken, dass dabei in der Regel vom letzten Einkommen ausgegangen wird, welches die versicherte Person vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei berücksichtigt die Gerichtspraxis auch den Entschluss der versicherten Person, eine bloss bescheidene Erwerbstätigkeit auszuüben (ZAK 1992 S. 90).
Im Weiteren ist zur Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss der Wille, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 206).
Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1996 die Ausbildung zur Gymnastikpädagogin ab, war indes nie auf ihrem Beruf tätig, sondern arbeitete vor dem Unfall vom 10. Januar 1999 und damit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Verkäuferin, Indoor-Skating-Mitarbeiterin und als Serviceangestellte (...). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin zu dieser Berufswahl bewogen hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihr diese Tätigkeiten aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen mehr entsprachen.
Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Unfall tatsächlich folgende Einkommen (...):
1996:    Fr.        17'645.--        (Fr. 7'280.-- + Fr. 10'365.--);
1997:    Fr.        20'855.--        (Fr. 19'447.-- + Fr. 1'408.--);
1998:    Fr.        26'000.--        (Fr. 13'000.-- x 2).
Dabei war die Beschwerdeführerin nie das ganze Jahr erwerbstätig, wobei das Arbeitsverhältnis mit dem Hotel I.___ zwar auf das Saisonende per 31. Oktober 1998 hin aufgelöst wurde. Doch war die Beschwerdeführerin nach dem Suizidversuch am 27. Juni 1998 bereits in jenem Zeitpunkt arbeitsunfähig (...).
Da wenigstens dieses letzte jährliche Einkommen möglicherweise durch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst war, kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden. Es ist in Anbetracht der ausgeübten Tätigkeiten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und unter Annahme einer Hilfsarbeitertätigkeit ermittelt hat.
Es sind keine konkreten Bemühungen belegt, wonach sich die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens um eine Anstellung als Gymnastikpädagogin bemüht hätte, weshalb ihren Vorbringen, es sei beim Valideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 statt 4 auszugehen nicht gefolgt werden, denn die tatsächlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit sind dem Niveau 4 zuzuordnen.
Im Hinblick auf die Festsetzung des Invalideneinkommens wird zu berücksichtigen sein - soweit dieses hypothetisch ermittelt werden muss, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - dass hiefür nach der Rechtsprechung nicht Lohnempfehlungen, sondern die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.2     Zur Ermittlung des Valideneinkommens hat sich das hiesige Gericht demzufolge bereits einlässlich geäussert. Es liegen keine veränderten Tatsachen vor, welche ein Abweichen von der seinerzeitigen Würdigung des Sachverhaltes rechtfertigen würden. Folglich ist das Valideneinkommen hypothetisch gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukurerhebungen (LSE) und unter Annahme einer Hilfsarbeitertätigkeit zu ermitteln.
6.3     Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens machte die Beschwerde-führerin geltend, sie erziele einen Stundenlohn von Fr. 25.90 inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung. Bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 20.5 Arbeitsstunden und einem Anspruch von 5 Wochen Ferien ergebe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 24'954.65 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 7. Februar 2002 bei der A.___ in einem 100-%-Pensum (Urk. 9/43/2). Per 1. August 2005 wurde zwischen ihr und der A.___ ein neuer Arbeitsvertrag über eine 50-%-Anstellung abgeschlossen, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'090.-- vereinbart wurde (Urk. 9/130/2). Dieser Teilarbeitsvertrag wurde per 1. Oktober 2006 in einen Stundenlohnvertrag abgeändert, wobei ein Stundenlohn von Fr. 25.90 vereinbart wurde (Urk. 9/132). Somit wurde das Arbeitsverhältnis faktisch in einen Vertrag auf Abruf umgewandelt. Am 2. Oktober 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin deshalb auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeldleistungen an, wobei die Vermittlungsfähigkeit - entsprechend der ausgewiesenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit - 50 % betrug (Urk. 9/129/1),
Die Beschwerdeführerin war folglich seit dem 1. Oktober 2006 nur noch auf Abruf bei der A.___ beschäftigt. Dem Arbeitgeberbericht vom 13. Juli 2006 lässt sich überdies entnehmen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag (50 %) deshalb in einen Stundenlohnvertrag abgeändert wurde, da keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestand (Urk. 9/119 S. 3 Ziff. 29.). Im Hinblick auf die Festsetzung des Invalideneinkommens kann deshalb nicht auf ein 50-%-Pensum basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 25.90 bei der A.___ abgestellt werden, da ein entsprechendes Einkommen alleine schon aufgrund der Angaben des Arbeitgebers nicht erzielbar ist. Vielmehr ist das Invalideneinkommen aufgrund der veränderten Erwerbssituation ebenfalls hypothetisch gestützt auf Tabellenlöhne gemäss LSE zu ermitteln. Dies wurde im Übrigen bereits im Urteil vom 5. Januar 2006 so festgehalten (vgl. vorstehend).

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 900.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2007 insoweit aufgehoben wird, als diese einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin von über einer Viertelsrente verneint. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).