IV.2007.00808

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 2. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1951, war zuletzt seit April 1995 bis März 1997 als Sortiererin auf Abruf bei der C.___ tätig (Urk. 9/13 S. 1). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 10. Oktober 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 9/6-8, Urk. 9/10-11, Urk. 9/30-31) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/5/2-4) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/14-29) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/33) mit, dass sie einen Gesundheitsschaden ab März 2003 anerkenne und die Voraussetzungen für den Rentenanspruch zum Zeitpunkt des Ablaufs des einjährigen Wartejahres am 1. März 2004 prüfen werde (Urk. 9/33 S. 1). Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/33) erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2004 Einsprache (Urk. 9/34), welche mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen wurde (Urk. 9/39 S. 2).
1.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 erhob die Beschwerde-führerin am 5. März 2004 Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 9/41) und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 9/41 S.1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/45).
Mit Urteil vom 20. Juli 2004 (Prozess-Nr. IV.2004.00174) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/49/2), wobei das entsprechende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 9/56).
1.3     In der Folge führte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch. Sie holte zusätzliche medizinische Berichte ein (Urk. 9/57, 9/74) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum D.___ (D.___), das am 21. Dezember 2005 erstattet (Urk. 9/62 = Urk. 9/63) und am 8. November 2006 ergänzt (Urk. 9/76) wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/81, Urk. 9/83-88) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 9/102 = Urk. 9/103/10-14 = Urk. 2) ab 1. März 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 2 S. 4).
2.       Gegen die Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 2) erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ab 10. Oktober 2001, die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Ferner stellte sie den Antrag um Einsetzung von B.___ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 26. September 2007 fand eine Referentenaudienz statt (Urk. 10), anlässlich welcher das Gesuch Einsetzung von B.___ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zurückgezogen wurde (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 28. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sowie dessen Beginn.
2.2     In ihrer Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2003 (Beginn des Wartejahres) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gestützt auf das Gutachten des D.___ ging sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, womit ein Invaliditätsgrad von 57 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2004 (Ablauf des Wartejahres) resultierte (Urk. 2 S. 3 unten, S. 4 Mitte).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 oben). Sie könne seit Einreichung des IV-Gesuches vom 10. Oktober 2001 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorlegen, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und dies auch heute noch sei (Urk. 2 S. 5 oben). Es sei ihr deshalb eine ganze Rente zuzusprechen, unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist seit 10. Oktober 2001 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/7 = Urk. 9/8/1-2 = Urk. 9/10/1-2) nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 1988 hausärztlich betreut (Urk. 9/7/2 lit. D.1.), keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/7/1 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 9/7/1 lit. A):
- Verdacht auf Temporallappenepilepsie
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypertonie
- Adipositas
Für die Tätigkeit als Hausfrau könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 9/7/1 lit. B).
Anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete Dr. E.___ die psychischen Funktionen mit Ausnahme der Belastbarkeit als uneingeschränkt (Urk. 9/7/4 oben). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (Urk. 9/7/4 unten).
Im Bericht vom 22. April 2002 bestätigte Dr. E.___ seine am 10. Dezember 2001 genannten Diagnosen (Urk. 9/6/1 lit. A). Insgesamt erachte er die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau als nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 9/6/2 lit. D.6.).
3.2     Im Bericht vom 15. Juli 2003 attestierten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Psychiatriezentrum H.___, der Beschwerdeführerin seit mindestens 10. März 2003 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/30/1 lit. B) infolge einer Anpassungsstörung mit Angst sowie einer depressiven Reaktion gemischt, bei körperlichen Erkrankungen und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (vor allem Spracherwerb), bestehend seit mindestens 10. März 2003 (Urk. 9/30/1 lit. A).
Die Beschwerden seien grundsätzlich behandelbar, wobei die Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung derzeit ablehne (Urk. 9/30/1 Ziff. 1). Die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sei indiziert und auch zumutbar (Urk. 9/30/4).
3.3     Im Bericht vom 10. September 2003 nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31 S. 1 lit. A):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei körperlichen Erkrankungen und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, bestehend seit Dezember 1999
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seine früher genannten Diagnosen (Urk. 9/7/1 lit. A, Urk. 9/6/1 lit. A), wobei er neu noch ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Arthrose des linken oberen Sprunggelenks nannte (Urk. 9/31 S. 1 lit. A).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/31 S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei durch die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Wenn auch das psychiatrische Leiden grundsätzlich behandelbar sei, denke er als langjähriger Hausarzt der Familie nicht, dass sich mit einer längeren psychiatrischen Behandlung am Krankheitsbild der Beschwerdeführerin etwas ändern werde. Die Rücken- und Fusschmerzen seien bei anstrengenden körperlichen Tätigkeiten wie Putzen oder Tragen von Lasten von Bedeutung. Eine berufliche Tätigkeit als Putzfrau sei nicht mehr möglich. Er beantrage deshalb eine volle Invalidenrente (Urk. 9/31 S. 2 lit. D. 1.).
3.4     In seinem Bericht vom 6. November 2004 nannte Dr. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Beschwerdeführerin seit Ende Februar 2000 behandelt, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/57/1 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Temporallappenepilepsie, einen Diabetes mellitus, eine Hypercholesterinämie sowie eine Hypertonie (Urk. 9/57/1 lit. A). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese sei aus soziokulturellen Gründen erschwert (Urk. 9/57/2 Ziff. 7).
3.5     Am 21. Dezember 2005 erstatteten PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, D.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/62) mit rheumatologischem (Urk. 9/62 S. 9-12 = Urk. 9/65) sowie psychiatrischem (Urk. 9/62 S. 12-14 = Urk. 9/64) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/62 S. 15 Ziff. 4):
- Verdacht auf beginnende Demenz
- generalisiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit myofaszialer Schmerzkomponente im Schulter- und Beckengürtel mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlhaltung
- muskulärer Haltungsinsuffizienz
- Verdacht auf beginnende diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- beginnende symptomatische Gonarthrose rechts medial und femoropatellar betont
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 9/62 S. 15 Ziff. 4):
- Metabolisches Syndrom mit
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipidämie
- Adipositas Grad I nach WHP
- essentieller Hypertonie
- Verdacht auf valvuläre Herzerkrankung (leichte Mitralinsuffizienz)
Bei der internistischen Untersuchung habe sich die Diagnose eines metabolischen Syndroms mit einer Adipositas Grad I ergeben. Der Diabetes sei gut eingestellt, ebenso die Hyperlipidämie. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine valvuläre Herzerkrankung. Hinweise für eine Herzinsuffizienz lägen keine vor. Aus internistischer Sicht ergebe sich zur Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/62 S. 16 unten, S. 17 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe zusammenfassend ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom bei einer Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung sowie degenerativer Veränderungen lumbal mit Verdacht auf diffuse idiopathische skelettale Hyperostose. Aufgrund der radiologischen und der klinischen Untersuchung ergäben die Befunde am rechten Knie die Diagnose einer Gonarthrose. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, in rückenergonomisch günstigen Positionen und vorwiegend sitzend, nicht länger stehend sowie ohne Treppensteigen und längere Gehstrecken könne eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 9/62 S. 17 Mitte).
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration stünden die Vergesslichkeit, die Konzentrationsstörungen und die Stimmungsschwankungen im Vordergrund. Kognitiv weise die Beschwerdeführerin deutliche Defizite auf. Die Vitalgefühle seien herabgesetzt und im Affekt sei die Beschwerdeführerin unsicher, ängstlich und ratlos. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung bestehe der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung, die einer weiteren Abklärung bedürfe, so dass zum jetzigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht definitiv beurteilt werden könne. Eine entsprechende Abklärung müsse in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden und dauere mehrere Wochen (Urk. 9/62 S. 16 Mitte).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde könne die Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht nicht definitiv beurteilt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die internistischen Diagnosen hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/62 S. 17 unten).
3.6     Am 31. August 2006 berichteten Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Klinik für Alterspsychiatrie, Psychiatrische Uniklinik N.___ (N.___), über die Beschwerdeführerin, welche sich seit Februar 2006 bei ihnen in ambulanter Behandlung befand (Urk. 9/74/3).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/74/3 lit. A):
- mittelgradige depressive Episode
- leichte kognitive Störung, differentialdiagnostisch depressionsbedingt
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Schulter, Becken-gürtel)
- Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/74/3 lit. A):
- arterieller Hypertonus
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipidämie
- Adipositas
- leichte Mitralinsuffizienz
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 9/74/4 lit. C.1).
Klinisch hätten sie bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Depression gesehen. In Zusammenschau von Klinik, Neuropsychologie, Labor und Bildgebung würden sie die Diagnose einer kognitiven Störung, die differentialdiagnostisch im Rahmen der depressiven Symptomatik sowie einer psychosozialen Belastungssituation zu sehen sei, stellen. Bei der Interpretation der Befunde müsse auch die tiefe Schulbildung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Sie würden eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung in einem halben Jahr empfehlen. Die psychiatrische Weiterbehandlung erfolge im Ambulatorium der Klinik für Alterspsychiatrie (Urk. 9/74/7).
3.7     Nach Erhalt des Berichtes der N.___ vom 31. August 2006 reichte PD Dr. J.___, D.___, eine Ergänzung zum Gutachten vom 21. Dezember 2005 (Urk. 7/62) ein (Urk. 9/76). Die zusätzlichen Befunde der Ärzte der N.___ würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um geschätzt 50 % einschränken, was bedeute, dass diese aufgrund ihrer Depression mit neuropsychologischen Defiziten auch in einer einfachen Tätigkeit um geschätzte 50 % eingeschränkt sei (Urk. 9/76 S. 1 unten).
Ferner äusserte sich Dr. J.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt, wobei er festhielt, dass ihr für diese Tätigkeit global gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden könne (Urk. 9/76 S. 2).

4.
4.1     Anlässlich der Begutachtung im D.___ wurde die Beschwerdeführerin inter-disziplinär abgeklärt, wobei auch radiologische Untersuchungen durchgeführt wurden. Die Gutachter haben in der Folge in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Insbesondere der Umstand, dass die Ärzte des D.___ darauf hinwiesen, eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei im Zeitpunkt der Exploration nicht möglich, es seien weitere Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Demenz indiziert, welche in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden müssten (Urk. 9/62 S. 16 Mitte), lässt auf eine gründliche und sorgfältige Beurteilung des Gesundheitszustandes und entsprechend der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen.
Das D.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Folglich erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.2     In seinen Berichten vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/7) sowie vom 22. April 2002 (Urk. 9/6/1-2) konnte Dr. E.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennen (vgl. Urk. 9/7/1 lit. A, Urk. 9/6/1 lit. A). Im Bericht vom 10. September 2003 attestierte er der Beschwerdeführerin dann - im Widerspruch zu seinen früheren Angaben - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend seit 1. Dezember 1999 (Urk. 9/31 S. 1 lit. B), ohne jedoch weiter auszuführen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm genannten Diagnosen in einem so erheblichen Mass eingeschränkt sein soll. Ferner äusserte sich Dr. E.___ nicht in überzeugender Weise dazu, weshalb er der Beschwerdeführerin nun nachträglich per 1. Dezember 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. In seinem Bericht wies er einzig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin inzwischen im Psychiatriezentrum H.___ abgeklärt worden sei, wobei ihr die Ärzte aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 9/31 S. 2 lit. D.1.). Festzuhalten gilt es jedoch, dass die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ die entsprechende Arbeitsunfähigkeit erst ab 10. März 2003 attestiert hatten (Urk. 9/30/1 lit. B) und nicht wie Dr. E.___ bereits ab Dezember 1999.
Die vom Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. E.___ ist insofern nachvollziehbar, als es sich bei ihm um den Hausarzt der Beschwerdeführerin handelt. Bei der Würdigung seines Berichtes ist deshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher geneigt ist, die Arbeitsfähigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Zu berücksichtigen gilt es insbesondere die Tatsache, dass Dr. E.___ nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Familie seit Jahren hausärztlich betreut (Urk. 9/31 S. 2 lit. D.1.). Ferner lässt seine Aussage, er beantrage eine volle Invalidenrente für die Beschwerdeführerin, auf eine nicht mehr vertretbare Nähe zu derselben und deren Interessenlage schliessen, was der medizinischen Objektivität abträglich ist.
Da die vom D.___-Gutachten abweichende Einschätzung durch Dr. E.___ weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig ist, vermag diese nicht zu überzeugen. Folglich ist sie aber auch nicht geeignet, die Beurteilung der Gutachter des D.___ in Zweifel zu ziehen.
4.3     Anzumerken gilt es noch, dass auf die durch die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ebenfalls nicht abgestellt werden kann, da diese davon ausgingen, die Beschwerden seien behandelbar, die Beschwerdeführerin sich indessen aber weigerte, eine entsprechende Therapie durchzuführen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf das Gutachten des D.___ abzustellen und infolgedessen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/76 S. 1 unten) auszugehen ist.

5.
5.1     Strittig ist neben der Frage der ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit auch diejenige des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches.
5.2     Während Dr. E.___ in seinen Berichten vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/7/1 lit. B) und vom 22. April 2002 (Urk. 9/6/1 lit. B) ursprünglich gar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, attestierte er der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 10. September 2003 nun rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/31 S. 1 lit. B).
         In einer anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Stellungnahme wies Dr. E.___ darauf hin, dass sich beim Abfassen seines Berichtes vom 10. September 2003 aufgrund der Diagnosestellung im Psychiatriezentrum H.___ (vgl. Urk. 9/30/1 lit. A) neu die Situation ergebe habe, dass eine Depression mit Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert worden sei. Die Orientierungsstörungen seit Dezember 1999 seien die ersten Manifestationen dieser Depression, weshalb er den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf Dezember 1999 zurückdatiert habe (Urk. 16 S. 2 oben).
         Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___, auf welche sich Dr. E.___ bezog, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erst ab 10. März 2003 attestiert hatten (Urk. 9/30/1 lit. B). Grundsätzlich ist die Echtzeitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend, weshalb auf diese abzustellen ist. Eine rückwirkend anders beurteilte Arbeitsunfähigkeit ist hingegen für die Entscheidfindung nicht von Relevanz, weshalb eine solche nicht zu berücksichtigen ist.
5.3     Fest steht zudem, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts (Prozess-Nr. IV.2004.00174) der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/39) ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Diesem zufolge ist bei der Beschwerdeführerin (erst) seit 10. März 2003 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/39 S. 2 oben).
5.4     Ein Rentenanspruch kann frühestens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstehen. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Da gestützt auf den rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/39) sowie auf die vorliegenden Arztberichte von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 10. März 2003 auszugehen ist, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 10. März 2004.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Verfügung vom 26. April 2007 zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Urk. 2 S. 3 Mitte).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass diese stark schwankende Einkommen erzielte, wobei letztmals für den Oktober 1996 ein Einkommen ausgewiesen wurde (Urk. 9/5/3). Vorliegend wäre ein Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen somit zufallsbehaftet. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen.
6.2     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als Sortiererin in einem Fabrikationsbetrieb tätig. Das mittlere von Frauen erzielte Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten in der Industrie betrug im Jahr 2004 Fr. 3’871.-- (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, verarbeitendes Gewerbe/Industrie, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. H) Fr. 47'846.-- (Fr. 3'871.-- x 12 : 40.0 x 41.2), was dem Valideneinkommen entspricht.
6.3     Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 3'893.-- (LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2 lit. A-O) Fr. 48'585.--  (Fr. 3'893.-- x 12 / 40 x 41.6).
Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 24'292.--. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15 % (Urk. 2 S. 3 unten) ist nicht zu beanstanden, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 20’649.-- (Fr. 24'292.-- x 0.85) und damit ein Invaliditätsgrad von 57 % (Fr. 27'197.-- x 100 / Fr. 47’846.--) resultiert.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ab März 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 1'000.--  festgelegt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
7.2     Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 4) hielt das hiesige Gericht fest, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten (Urk. 1 S. ), könne auch dahingehend verstanden werden, dass sie damit um unentgeltliche Prozessführung ersuche. Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin darauf hin gewiesen, dass sie, sollte sie diesen Antrag stellen wollen, ihre prozessuale Bedürftigkeit darzulegen habe (Urk. 4 S. 2 Ziff. 2.3). Es wurde ihr das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars sowie der entsprechenden Belege zur finanziellen Situation angesetzt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden beziehungsweise ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 4 S. 3 Ziff. 4).
Mit Fax vom 6. Juli 2007 (Urk. 6) bat die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von 14 Tagen, um die nötigen Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen (Urk. 6 S. 2 unten). Innert erstreckter Frist (Urk. 6 S. 3 unten) gingen weder das ausgefüllte Formular noch sonstige Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ein. Zufolge fehlender Substantiierung wird deshalb androhungsgemäss davon ausgegangen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Infolgedessen wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).