Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00809
IV.2007.00809

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 19. Juli 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nach Einsicht in
         die Eingabe von D.___ vom 29. Mai 2007 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2007 (Urk. 2) erhob und unter anderem sinngemäss die Abänderung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer weiteren befristeten Invalidenrente beantragte,
         die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Juli 2007 (Urk. 6), worin diese die Abschreibung des vorliegenden Prozesses beantragte, weil die Verfügung vom 30. April 2007 ergangen sei, ohne dass vorher ein Vorbescheid erlassen worden sei, weshalb der Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
         sowie die weiteren Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben,
         dazu insbesondere das Recht der Parteien gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
         das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt und es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen),
         in Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dieser verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch in Form des sogenannten Vorbescheidverfahrens konkretisiert wird,
         vorliegend aufgrund der Akten und der Zugabe der Beschwerdegegnerin erstellt ist, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erheblich verletzt wurde, weil er sich nicht im Rahmen des obligatorischen Vorbescheidverfahrens äussern konnte, da ein solches Verfahren nicht durchgeführt worden war,
         die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keine Anstalten machte, zur Heilung dieses Mangels beizutragen, wobei anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts des schwerwiegenden formellen Mangels der angefochtenen Verfügung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre,
         nach dem Ausgeführten die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 30. April 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens neu verfüge,
         ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig wird (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
         in weiterer Erwägung, dass
         nicht nachvollziehbar ist, weshalb das vorliegende Verfahren - wie die Beschwerdegegnerin beantragte - abgeschrieben werden sollte (vielmehr ist die Beschwerde - wie ausgeführt - im Sinne der Erwägungen gutzuheissen),
         die angefochtene und aufzuhebende Verfügung vom 30. April 2007 (Urk. 2) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort auch nicht zum Vorbescheid mutiert, sondern die Beschwerdegegnerin gehalten ist, einen formal korrekten Vorbescheid zu erlassen;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. April 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).