IV.2007.00810

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ arbeitete - ohne nach dem Besuch der Primar- und Realschule eine Lehre absolviert zu haben - nach längerer Arbeitslosigkeit als Verkäuferin in einem X___shop (Urk. 9/7). Am ___ wurde sie Opfer eines bewaffneten Überfalles während der Arbeit im X___shop, ohne davon jedoch irgendwelche Verletzungen davonzutragen (Urk. 9/1/71-78). Als sie am ___ die X_____ verliess, wurde sie erneut - diesmal zusammen mit ihrem Freund, welcher sie von der Arbeit abzuholen pflegte - Opfer eines bewaffneten Überfalles (Urk. 9/1/96-104). Dabei erlitt sie Schussverletzungen an Bauch- und Thoraxwand mit verbliebenen Projektilteilen, welche operativ entfernt werden mussten (Urk. 9/1/109). In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig und erlangte trotz verschiedener Therapien ihre Arbeitsfähigkeit nicht wieder. Mit der Begründung, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, meldete sich die Versicherte am 22. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/1/1-115, 9/13/1-30, 9/19/1-94) und erkundigte sich nach dem Arbeitsverhältnis bei der O.___, bei welcher die Versicherte ab dem 29. November 2003 tätig gewesen war (Urk. 9/7). Ferner holte sie den Bericht von Dr. med. B.___, Integrierte Psychiatrie M.___, vom 8. Juni 2005 (Urk. 9/8/5-7 mit Bericht vom 18. März 2004 [Urk. 9/8/8-10] zu Händen von Dr. med. C.___) und den Bericht von Dr. phil. D.___, Psychotherapeutin SPV/FSP, vom 7. August 2005 (Urk. 9/10) ein. Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Januar 2007 (Urk. 9/21/4) eingeholt hatte, in welcher Dr. med. E.___ empfahl, auf das von der SUVA vereinbarte Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/19/1-61) abzustellen, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/23) mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweisen werde. Nach den Einwendungen durch den Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Kurt Pfändler, vom 15. Februar 2007 (Urk. 9/24) und deren Ergänzung vom 19. April 2007 (Urk. 9/32 mit Bericht von Dr. med. F.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH vom 17. April 2007 an den Rechtsvertreter der Versicherten [Urk. 9/31]), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 2) ab.
2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Rechtsanwalt Pfändler Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
         „1.           Es sei die Verfügung vom 26. April 2007 und der Vorbescheid vom 19. Januar            2007 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente            zuzusprechen, eventualiter Taggelder während einer beruflichen Eingliede-           rung.
            2.           Eventualiter: Es sei ein Obergutachten einzuholen und danach seien die Leis-           tungen neu festzulegen.
            3.           Es seien der Beschwerdeführerin die Kosten des Gutachtens von Dr. F.___            von Fr. 2'000.00 zu vergüten.
            4.           Es sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichnete als unentgeltlicher            Rechtsbeistand für das vorliegende Gerichtsverfahren zu bestellen.
            5.           Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Der Beschwerde lagen der Einwand vom 19. April 2007 gegen den Vorbescheid vom 19. Januar 2007/ergänzende Begründung (Urk. 3/4), welcher als integrierender Bestandteil der Beschwerde erklärt wurde (Urk. 1 S. 3), der Bericht von Dr. F.___ vom 17. April 2007 (Urk. 3/5) sowie weitere Unterlagen (Urk. 3/3-16, 3/18-23, 3/25-26) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5)    bei.
2.2         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-36) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 10) geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht an einem im Sinne der Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden leide und in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
1.3         Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ an erheblichen Mängeln leide, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Demgegenüber lasse sich die von Dr. F.___ nachvollziehbar begründete Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung mit den von SUVA-Arzt  Dr. G.___ und von Dr. D.___ gestellten Diagnosen bringen, weshalb darauf abzustellen sei. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf notwendige Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz und mit der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheides den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1).

2.
2.1     Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und damit den Gehörsanspruch verletzt hat.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.3     Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin diesen vollumfänglich auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ stützte. Die IV-Stelle führte aus, dass das Gutachten ausführlich, plausibel und nachvollziehbar sei und damit den an solche Gutachten gestellten Anforderungen entspreche. Auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. F.___ vom 17. April 2007 ging die Beschwerdegegnerin insoweit ein, als sie erklärte, entgegen diesem Gutachten weiterhin am Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ festhalten zu wollen. Da die IV-Stelle bereits alle Abklärungen getroffen habe, seien die durch das von der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten bewirkten Kosten nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen.
         Es war somit für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass die IV-Stelle das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ nach wie vor als voll beweiskräftig erachtete und sie  darauf abstellte. Um der Begründungspflicht zu genügen, musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder vorgebrachten Behauptung auseinandersetzen und kam daher mit dieser Stellungnahme ihrer Begründungspflicht, wenn auch in knapper Weise, nach. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.
3.
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).3.4         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
3.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
        
4.
4.1    
4.1.1   Gemäss Operationsbericht des Spitals P.___ vom 19. Januar 2004 (Urk. 9/1/109) erlitt die Beschwerdeführerin Schussverletzungen an der Bauch- und Thoraxwand mit verbliebenen Projektilteilen im subkutanen Fettgewebe des Oberbauches links sowie in der Mamma links und einen Durchschuss des Thenars links. Die Geschossteile wurden am 18. Januar 2004 operativ entfernt.
4.1.2   Laut Bericht des Spitals P.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 9/1/107-108) gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos; beim Austritt aus dem Krankenhaus am 24. Januar 2004 hätten reizlose Wundverhältnisse bestanden. Indes habe es die Beschwerdeführerin abgelehnt, psychologisch betreut zu werden. Die Ärzte attestierten vom 17. bis zum 31. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.3   Der Psychiater Dr. B.___ von der Integrierten Psychiatrie M.___ stellte im Bericht vom 18. März 2004 (Urk. 9/1/59-61) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wobei alle drei Symptomcluster (Übererregbarkeit, Vermeidung, Wiedererleben) zu finden und als offensichtliche Auslöser die beiden Überfälle anzusehen seien. Obwohl in der Anamnese keine familiären oder entwicklungspsychologischen Belastungsfaktoren imponiert hätten, sei der bisherige Berufsweg der Beschwerdeführerin mit nur sporadischer Arbeit während eines Jahres auffällig, und die bestehende Arbeitsunfähigkeit scheine bei der Beschwerdeführerin keinen Leidensdruck zu bewirken. Der Arzt erachtete eine rasche Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin und eine pragmatische Einleitung eines Arbeitsversuches als vordringlich, um das bereits deutlich eingespielte Vermeidungsverhalten zu durchbrechen.
4.1.4   Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 zu Händen des "Vertrauensarztes" der SUVA (Urk. 9/1/58) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführerin derzeit eine Tätigkeit in einer X_____ mit Abendschicht bis 22.30 Uhr nicht zumutbar sei. Er erachte aber eine Tätigkeit während des Tages in weniger exponierten Arbeitssituationen als möglich.
         Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2004 (Urk. 9/1/66) drängte Dr. B.___ darauf, dass die Beschwerdeführer baldmöglichst wieder eine Arbeit aufnehme.
         Am 11. Juni 2004 berichtete Dr. B.___ der SUVA (Urk. 9/1/57), dass entgegen der ursprünglichen Planung die Beschwerdeführerin weiter behandelt werde. Gleichwohl habe sie von einer Reduktion der Angstsymptomatik und vom erstmaligen alleinigen Verlassen der Wohnung berichtet.
4.1.5   Frau H.___, Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Integrierten Psychiatrie M.___ berichtete im Gespräch, welches die Case Managerin der SUVA, I.___, mit der Beschwerdeführerin am 9. September 2004 führte, Dr. B.___ habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004 ihre Arbeit ohne Nachtarbeit im bisherigen Rahmen wieder aufnehmen könne und dass eine weitere volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei (Urk. 9/1/53).
4.1.6   In demselben Gespräch vom 9. September 2004 mit der Case Managerin der SUVA (Urk. 9/1/52) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nach wie vor bei Dunkelheit oder wenn sie in die Waschküche gehe, unter Angst leide. Zwischenzeitlich sei sie alleine in die Stadt oder zu den Eltern gefahren, wobei sie höchstens während einer Stunde unterwegs gewesen sei. Sie fühle sich von    Dr. B.___ hintergangen und sei überhaupt nicht in der Lage, die Arbeit an der X_____ wieder aufzunehmen. Nach der beruflichen Zukunft gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von einer Lehre absehen, dass sie sich aber um eine neue Anstellung in der Produktion, Altenpflege oder um eine Anstellung mit Kindern bemühen werde.
4.1.7   Am 23. September 2004 eröffnete die Beschwerdeführerin der Case Managerin (Urk. 9/1/49), dass sie bei Dr. B.___ eine Therapiepause einlege und allenfalls einen neuen Therapeuten aufsuchen werde. Sie fühle sich überhaupt nicht in der Lage, die Arbeit an der X_____ wieder aufzunehmen. Seit der letzten Unterredung habe sie intensiv in Internet und den Zeitungen nach einer Arbeitsstelle gesucht.
4.1.8   Im Gespräch vom 18. Oktober 2004 mit der Case Managerin (Urk. 9/1/37) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie für ein Erstgespräch bei der Psychologin Dr. D.___ gewesen sei, mit dem Ziel, ihre Angst abzubauen. Seit vor einer Woche in das Haus, wo sie wohne, eingebrochen worden sei, sei es ihr wieder nicht mehr möglich, alleine in die Waschküche zu gehen. Betreffend Arbeitsaufnahme erklärte sie, dass ein Arbeitsversuch vorstellbar sei, dass sie sich bisher aber noch für keine Stelle beworben habe.
4.1.9         Gegenüber der Case Managerin erklärte die neue Psychotherapeutin,  Dr. D.___, am 21. Oktober 2004 (Urk. 9/1/34), sie glaube, der Beschwerdeführerin helfen zu können die Angst abzubauen. Einen Arbeitsversuch erachte sie daher als verfrüht.
         Am 15. Dezember 2004 erklärte die Psychologin dann (Urk. 9/1/28), dass die Beschwerdeführerin nun wieder alleine in die Waschküche gehen könne und dass die Schlafstörungen verschwunden seien. Obwohl sie zwischendurch auch einmal tagsüber alleine mit dem Bus fahre, sei sie jedoch nicht stabil genug, um täglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach Rücksprache mit Frau Dr. L.___, welche die Beschwerdeführerin 1 Mal pro Woche sehe, sei auf eine medikamentöse Behandlung verzichtet worden.
         Die Beschwerdeführerin selber erklärte am 17. Dezember 2004 (Urk. 9/1/27), dass ihr die Sitzungen bei Dr. D.___ helfen würden, dass sie zu ihr Vertrauen habe und sich bei ihr nicht so unter Druck gesetzt fühle.
4.1.10 Im Bericht von Dr. D.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/1/23-25) beschrieb die Psychologin die Beschwerdeführerin zu Therapiebeginn im Oktober 2004 als unter depressiven Verstimmungen und schweren Angstzuständen, die sich bis zu Panikattacken verstärkten, leidend. Sie habe Phobien und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten gezeigt sowie unter Flashbacks gelitten, habe sich unruhig und angetrieben gefühlt und habe von Einschlafstörungen berichtet. Dr. D.___ diagnostizierte zu Behandlungsbeginn eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Ausbildung aller drei Symptomcluster. Im Verlauf der Therapie hätten sich die schweren Ängste, Panikattacken und die depressive Verstimmung gemildert. Die Beschwerdeführerin habe aber immer noch Angst, alleine in die Stadt zu gehen. Sie sei nach wie vor in der Lebensbewältigung stark eingeschränkt, nicht arbeitsfähig und bedürfe weiterer psychotherapeutischer Behandlung.
4.1.11 Zu Händen von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, schrieb Dr. D.___ am 12. März 2005 (Urk. 9/1/15-16), es müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bestimmten Situationen aus dem Wege gehen werden müsse und ihr Leben nicht uneingeschränkt bewältigen könne, obwohl ihr Vermeidungsverhalten habe eingeschränkt werden können. Ein Arbeitsplatz dürfe nicht weit weg vom Wohnort der Beschwerdeführerin liegen, da sie derzeit keine weiten Distanzen ohne Begleitung zurücklegen könne. Zudem müssten es ihr die Arbeitszeiten ermöglichen, den Arbeitsweg bei Tageslicht zu bewältigen. Schliesslich könne sie keine Tätigkeit verrichten, die sie alleine ausüben müsse, da ihr die Anwesenheit anderer Menschen Sicherheit verleihe.
4.1.12 Im Bericht vom 8. Juni 2005 (Urk. 9/8/5-7) hielt Dr. B.___ an seiner Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführerin bereits im Behandlungszeitraum von März bis Oktober 2004 eine Tätigkeit ausserhalb des mit dem Unfall verbundenen Arbeitsplatzes zu 100 % zumutbar gewesen sei. Da es nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin zur Aufgabe ihrer Vermeidungshaltung zu motivieren, habe er eine Therapie mit gezielten Reexpositionen mit den traumatischen Erfahrungen in Angriff nehmen wollen. Kurze Zeit später habe die Beschwerdeführerin ihm dann aber mitgeteilt, dass sie sich zu einem Therapeutenwechsel entschlossen habe.
4.1.13 Bei einer Unterredung mit der Case Managerin der SUVA am 9. Juni 2005 (Urk. 9/13/24-25) informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sich ihr Sicherheitsgefühl durch die Behandlung bei Dr. D.___ verbessert habe. Sie sei auch schon mit dem Bus alleine in die Stadt gefahren, um sich mit der Mutter zu treffen. Dr. D.___ habe gemerkt, dass sich Druck auf die Beschwerdeführerin negativ auswirke, so etwa die Behandlungsmethode von Dr. B.___ oder die Anfrage seitens der SUVA an Dr. D.___. Weiter berichtete sie, dass sie vor einem oder zwei Monaten wieder Albträume gehabt habe, welche aber zwischenzeitlich verschwunden seien. Sie fühle sich in der Wohnung, im Kreis ihrer Familie und ihres Freundes wohl und könnte sich eine Arbeitsaufnahme vorstellen, wenn sich die Arbeitsstelle im Quartier befinde.
4.1.14 Im Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 7. August 2005 (Urk. 9/10), welcher mit kleinen Abweichungen dem Bericht vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/1/23-25) entspricht, wurde erneut fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensbewältigung stark eingeschränkt und nicht arbeitsfähig sei.
4.1.15 Am 18. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. G.___ psychiatrisch untersucht. Der Arzt stellte im Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 9/13/2-8) ebenfalls Merkmale einer Angststörung fest, wobei die Beschwerdeführerin laut seiner Einschätzung im Wesentlichen an einer phobischen Störung, d.h. an situationsspezifischen Befürchtungen mit zugehörigem Vermeidungsverhalten, leide. Typische diagnostische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere von sich wider Willen aufdrängenden Nachhallerinnerungen, anhaltender vegetativer Übererregtheit und Vermeidung jeder Erinnerung an den Überfall, könnten keine festgestellt werden. Dr. G.___ ging, in der Annahme, dass die Diagnosen von Dr. B.___ und Dr. D.___ korrekt gestellt worden waren, von einer Veränderung der posttraumatischen Störung hin zu einer phobischen Störung aus, wobei die Angststörung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Überfall vom "___" stehe. Er taxierte die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Angststörung als erheblich, wobei daneben auch ins Gewicht fallen dürfte, dass die Beschwerdeführerin bei einer beruflichen Neuorientierung nicht auf einen beruflichen Erfahrungsschatz, eine fundierte Ausbildung oder auf eine längere berufliche Bewährung zurückgreifen könne, was sich demotivierend auswirken und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schmälern könnte. Eine Erwerbstätigkeit sei nur unter günstigen Rahmenbedingungen möglich.
4.2
4.2.1   Am 1. Dezember 2006 erstattete Dr. med. J.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik N.___, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 9/19/2-61). Der Arzt stützte sein Gutachten auf die ihm von der SUVA überlassenen Akten, auf die Krankengeschichte, die durch die Hausärztin Dr. K.___ sowie durch das Spital P.___ aufgezeichnet worden war, auf zusätzliche Telefongespräche sowie auf die bei den Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2006, am 1. September 2006 und am 8. November 2006 erhobenen Angaben und Befunde.
         Dr. J.___ diagnostizierte das mögliche Vorliegen einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9) leichter Ausprägung. Dass er nur von einer „möglichen“ Störung spreche, rühre daher, dass derzeit nahezu keine objektivierbaren Befunde zu finden seien, welche das Vorliegen einer nach den Überfällen neu aufgetretenen psychischen Störung sicher belegen lassen würden. Zudem werde die Beurteilung dadurch erschwert, dass die überprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin weder verlässlich noch widerspruchsfrei seien. Die objektivierbaren Befunde liessen sich demgegenüber einer Problematik zuordnen, welche bereits vor dem Überfall bestanden habe (Urk. 9/19/50). Diesbezüglich stellte der Arzt eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) fest, welche in ihrer Bedeutung für die Lebensvollzüge der Beschwerdeführerin als schwer und für viele Bereiche der psychischen und sozialen Leistungsfähigkeit als bedeutsam einzuschätzen sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Passivität, Anspruchshaltung und fehlende Auseinandersetzungsbereitschaft mit einer psychischen Problematik (bei geringem Leidensdruck), die viel stärker durch die Persönlichkeitsproblematik als durch spezifische Ängste oder Befürchtungen gekennzeichnet sei. Dies zeige sich insbesondere auch dort, wo die Beschwerdeführerin einerseits (konsequent) eine Rente beantrage, andererseits aber kein Interesse erkennen lasse, sich mit Diagnose und therapeutischen Möglichkeiten auseinanderzusetzen (Urk. 9/19/41-42 und 50).
         Dass heute oder früher eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege bzw. vorgelegen habe, verneinte Dr. J.___ mit der Begründung, dass eine solche durch eine - in der Regel vorübergehende - tiefgreifende Wesensänderung im Anschluss an ein massiv bedrohliches Trauma gekennzeichnet sei. Die Beschwerdeführerin weise dieses typische Störungsbild nicht auf, und die von ihr angegebenen Symptome könnten nicht unmittelbar einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden. Die allenfalls mit diesem Symptom in Verbindung zu bringenden Beschwerden hätten bereits vor dem Unfall bestanden (Urk. 9/19/44-45).
         Im Weiteren verneinte der Experte das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) oder einer Panikstörung (ICD-10: F.41.0). Im Hinblick auf das Fliegen oder in Bezug auf enge Räume könnte demgegenüber von einer spezifischen Phobie (ICD-10: F40.2) gesprochen werden, wobei diese vorbestehend und nicht von Krankheitswert sei (Urk. 9/19/47).
         Schliesslich wies Dr. J.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch ihr „Problem“ nicht erkennbar sehr belastet sei, wobei das Fehlen eines Leidensdrucks bereits den Therapeuten aufgefallen sei (Urk. 9/19/49).
         Betreffend Behandelbarkeit hielt der Gutachter fest, dass eine Behandlung der auffälligen Persönlichkeitszüge wünschbar wäre, jedoch nicht Erfolg versprechend durchführbar sei, da die Beschwerdeführerin klar gezeigt habe, dass sie in diesem Bereich keine Auseinandersetzung wünsche. Ihr Verhalten stehe erkennbar damit in Zusammenhang, dass neben monetären Vorteilen eines „ausbleibenden Behandlungserfolges“ auch ein hoher sekundärer (psychischer) Krankheitsgewinn bestehe: Abhängigkeitswünsche würden erfüllt (Zuwendung, Um- und Versorgung durch Eltern und Freund) und die Passivität der Beschwerdeführerin könne ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden, solange den erlittenen Überfällen die „Schuld“ für die derzeitige Situation zugeschoben werden könne. Es sei festzuhalten, dass Behandlungen, soweit sie auf die psychischen Folgen der erlittenen Überfälle gerichtet waren, erfolgreich gewesen seien (Urk. 9/19/56-57).
         Gemäss Gutachter ist die Leistungsbereitschaft persönlichkeitsbedingt gering, die festgestellte Persönlichkeitsproblematik jedoch nicht von einer Schwere, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich entscheidend einschränkte und eine Arbeitstätigkeit nicht zumutbar wäre. Die leichte Angststörung vermindere die Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht. Die Auffassung der zuletzt behandelnden Therapeutin, die Beschwerdeführerin sei möglicherweise nur in beschränktem Umfang arbeitsfähig, könne aus ärztlicher Sicht nicht geteilt werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Beschwerdeführerin kein Arbeitsweg von über einer Stunde zugemutet werden könnte, beträfe dies nicht die Arbeitsfähigkeit als solche. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nur in Bezug auf schwere körperliche Arbeiten aufgrund der vorliegenden Adipositas erkannt werden (Urk. 9/19/58-60).
4.2.2   Mit den Einwendungen zum Vorbescheid reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Psychiaters Dr. F.___ vom 17. April 2007 (Urk. 9/31/1-13) ein, welcher sich auf die von Rechtsanwalt Pfändler zur Verfügung gestellten Akten, auf die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. und 27. März 2007 sowie auf die Auskünfte des Lebenspartners der Beschwerdeführerin stützte.
         Gegenüber Dr. F.___ erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr ziemlich gut gehe und sie auf Abruf stundenweise bei Q.___ arbeite, wo sie eine vertraute Umgebung antreffe, da sowohl ihr Vater als auch ihre Mutter und ihr Bruder dort arbeiteten. Sie habe aber immer Angst, dass wieder etwas geschehen könnte. Der Überfall habe ihr ganzes Leben verändert. Heute benötige sie für jede Betätigung eine Begleitung (Urk. 9/31/4-5).
         Der Psychiater erhob die Diagnose einer deutlichen, kombinierten, psychiatrischen Störung. Rein psychoreaktiv lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen (ICD-10: F43.1), die mit den Überfällen in Zusammenhang stehe. Bereits zuvor habe aber eine Persönlichkeitsstörung bestanden, welche am ehesten als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Kombination von passiven und unreifen Charakterzügen) (ICD-10: F61.0) zu fassen sei (Urk. 9/31/6-7). Für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung hatte sich Dr. F.___ - ohne eine eigene Exploration zur biographischen Entwicklung vorzunehmen (aus Kostengründen) - auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ gestützt. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Symptome der von ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht alleine mit der Persönlichkeitsstörung erklären liessen. Die vorgefallenen Ereignisse könnten nicht weggelassen werden, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt zu verstehen (Urk. 9/31/9-10).
         Betreffend das Gutachten von Dr. J.___ erklärte Dr. F.___, dass dessen Auseinandersetzung mit den psychotraumatologisch relevanten Inhalten nicht dem Wissen entspreche, wie es von der heutigen Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt werde und es wert wäre, detailliert besprochen zu werden, wobei er sich - wiederum aus Kostengründen - auf zwei augenfällige Punkte beschränke. Dr. F.___ beanstandete insbesondere, dass Dr. J.___ nicht die Kriterien des ICD-10-Codes angewendet habe, ansonsten er ebenfalls zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen wäre. Zudem ignoriere er mit der Feststellung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nie bestanden habe, die Diagnostik von Dr. B.___ und der namhaften psychologischen Psychotraumatologin Dr. D.___. Im Weiteren sei es falsch, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne eine „tiefgreifende Wesensänderung“ nicht gestellt werden könne. Ein solcher Begriff sei weder Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 noch nach DSM-IV. Liege eine tiefgreifende Wesensänderung vor, so sei gemäss ICD-10 eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren (Urk. 9/31/11).
         In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F.___ zum Schluss, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zusammen mit einer Persönlichkeitsstörung sicher eine ganz schwierige Kombination darstelle und sich die Symptome gegenseitig beeinflussten. Da die Beschwerdeführerin zu allen Aktivitäten begleitet werden müsse, bei Dunkelheit nicht mehr ausser Hause gehe und der Arbeitsplatz in einer vertrauten Umgebung bestehen müsse, sei eine Leistungsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen realisierbar, weshalb er aktuell wie auch in absehbarer Zeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (Urk. 9/31/12).

5.
5.1     In der Folge ist zu prüfen, ob das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ eine genügende Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist.
5.2     Die Beschwerdeführerin erhob verschiedene Einwände gegen die Wertigkeit des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik N.___ (Urk. 1 und Urk. 3/4).
         Vorab wandte sie ein, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, ob Dr. J.___, wie gemäss Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen verlangt, den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie besitze. - Wie dem "soH Magazin", Ausgabe „___“, entnommen werden kann, ist Dr. J.___ seit „___“ neuer Leitender Arzt Forensik der Psychiatrischen Dienste R.___. Er ist ausgebildeter Psychiater und wurde an der Universitätsklinik „___“ und in „___“ zum Neurologen ausgebildet (vgl. Auszug Urk. 12). Demnach darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Dr. J.___ seinerzeit als Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik N.___ mit der Problematik vertraut und in fachlicher Hinsicht geeignet war, eine psychiatrische Expertise zu verfassen.
5.3     Der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ abgestellt werden, da dieses sich einerseits nicht an die Kriterien des ICD-10-Diagnosecodes halte und andererseits falsch sei, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ohne „tiefgreifende Wesensänderung“ gestellt werden könne, trifft ins Leere.
         Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich Dr. J.___ nicht an die Codierung des ICD-10 gehalten hätte. Die von ihm gestellten Diagnosen sind alle mit den entsprechenden Codes versehen (siehe Erw. 4.2.1). Für die Feststellung, ob bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden müsse, prüfte der Experte, ob bei ihr das spezifische Störungsbild, welches durch die Symptome wie emotionale Abgestumpftheit, das überdauernde Gefühl von Betäubtsein, eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, geprägt ist, zu erkennen sei      (Urk. 9/19/45). Damit stützte sich der Arzt aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - klarerweise auf die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, welche genau diese Symptome als Hintergrund von Nachhallerinnerungen oder Träumen nennt (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Aufl., Bern 2005, S. 169). Ob diese Störung nun zusätzlich als „tiefgreifende Wesensänderung“ bezeichnet wird, ist vorliegend unerheblich.
5.4     Dass sich Dr. J.___ mit den Diagnosestellungen einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Dr. B.___ und Dr. D.___ nicht auseinandergesetzt hätte, trifft ebenfalls nicht zu. Der Gutachter hat sich - im Gegensatz zu Dr. F.___, welcher sich aus Kostengründen auf einige Punkte beschränkte und sich teilweise auf das beanstandete Gutachten stützte - intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt (Urk. 9/19/17-25), alle sich stellenden Probleme und Fragen behandelt und beantwortet sowie die notwendigen Untersuchungen getätigt. Zudem stellte er Widersprüche in der Beurteilung durch Dr. D.___ im Vergleich zum Bericht der Integrierten Psychiatrie M.___ fest (Urk. 9/19/21). Dass er schliesslich zu einer anderen Diagnose als die behandelnde Psychotherapeutin Dr. D.___ kam, spricht überhaupt nicht gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens.
5.5     In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung bisher von der Rechtsprechung nur invalidisierender Charakter zuerkannt wurde, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie etwa nach Vergewaltigung, mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach Verkehrsunfall (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4). Kommt dazu, dass eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht per se invalidisierend ist, sondern dargelegt sein muss, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (siehe Erw. 3.3).
         Aus den verschiedenen Berichten von Dr. B.___ (siehe Erw. 4.1.4, 4.1.5) geht klar hervor, dass er eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet hatte, sofern sie nicht mit Nachtarbeit an einer X_____ verbunden sei. Diese Einschätzung lässt sich mit Blick auf die Aktenlage gut nachvollziehen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführerin einerseits für eine Arbeitstätigkeit keine Ressourcen zur Verfügung stehen sollen, dass sie aber andererseits diversen Aktivitäten trotz der geltend gemachten Einschränkung nachgehen kann. So war es der Beschwerdeführerin offenbar verschiedentlich möglich, nach „___“ in die Ferien zu fahren (Urk. 9/1/55, 9/13/4) und sich mit der Mutter (Urk. 9/19/29) oder einer Freundin zu treffen (Urk. 9/31/5). Zudem scheint es ihr keinerlei Schwierigkeiten zu bereiten, im Dunkeln ausser Haus zu gehen, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. 9/19/9). Dahingegen war ihr Interesse gering, sich an einem zweiten Untersuchungstag erneut der Begutachtung durch Dr. J.___ zu stellen. Sie zog es vor, Vorbereitungen für ihre Ferien zu treffen  (Urk. 9/19/27-28, Urk. 9/19/71), und war danach für längere Zeit für den Gutachter unerreichbar (Urk. 9/19/67). Erst als ihr die SUVA mit der Einstellung der Taggelder drohte, war es Dr. J.___ möglich, einen neuen Termin mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren (Urk. 9/19/64-65). Schliesslich entschied sich die Beschwerdeführerin dafür, keine Lehre in Angriff nehmen zu wollen, bewarb sich aber trotz mehrmaliger Versicherung, sie bemühe sich intensiv um eine Arbeitsstelle (siehe Erw. 4.1.7), kaum konkret darum (Urk. 9/19/19-20,  Urk. 9/1/37). Im Juni 2005 konnte sie anlässlich eines Gespräches mit der SUVA gar die Frage, ob sie sich bewerben würde, wenn eine passende Arbeitsstelle offen wäre, nicht beantworten (Urk. 9/13/25). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin dem Gutachter gegenüber erklärt, dass es nicht ihre freie Wahl gewesen sei, sich nach einer neuen Stelle umzuschauen, sondern dass sie dazu gedrängt worden sei (Urk. 9/19/7). Endlich lehnte sie es ab, sich den ihr vorgeschlagenen Therapien zur Besserung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen (vgl. z.B. Urk. 9/19/36). Auf eine medikamentöse Behandlung war seitens der Psychotherapeutin und der Psychiaterin Dr. L.___ (siehe Erw. 4.1.9) verzichtet worden.
         Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht bisher nur in ungenügender Weise nachgekommen ist. Sie ist gehalten, ihren ganzen Willen aufzubringen, um ihre (verbleibende) Leistungsfähigkeit zu verwerten (siehe Erw. 3.3).
         Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sowohl Dr. B.___ als auch der Gutachter zum Schluss gekommen sind, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einer Tätigkeit ausserhalb eines X_____betriebs nachzugehen. Die Einschätzung von Dr. G.___ (siehe Erw. 4.1.15), eine Erwerbstätigkeit sei nur unter günstigen Rahmenbedingungen möglich, spricht nicht gegen die Einschätzung des Gutachters, wobei insbesondere anzumerken ist, dass Dr. G.___ neben den Auswirkungen durch die Angststörung auch invalidenrechtlich fremde Faktoren wie etwa die schlechte Ausbildung der Beschwerdeführerin als ins Gewicht fallend nannte. Auch der telefonische Bericht von Dr. D.___ vom 12. September 2006 an den Gutachter Dr. J.___ (Urk. 9/19/26-27) lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin unzumutbar wäre, erklärte Dr. D.___ doch, dass das Vermeidungsverhalten geblieben sei, die anderen Symptome aber hätten abgebaut werden können. Betreffend eine berufliche Tätigkeit nannte die Psychologin ein familiäres Umfeld als ideal, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass sich die geringe Motivation der Beschwerdeführerin, sich wieder in einen Arbeitsprozess zu integrieren, als besonders problematisch erwiesen habe und dass eine Berentung die prognostisch ungünstigen regressiven Tendenzen fördern würde. Damit wies die Psychologin im Besonderen auf invalidenrechtlich fremde Faktoren hin, welche keine Invalidität im Sinne des IVG zu begründen vermögen.
5.6     In Würdigung der Aktenlage ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. J.___ umfassend ist, auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in den Zusammenhängen einleuchtet und nachvollziehbar ist und damit sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (siehe Erw. 3.5), erfüllt. Es ist daher in jeder Hinsicht eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, welche seine Aussagekraft erschüttern würden. Daran vermag auch die sich - aus „Kostengründen“ - auf wenige Punkte beschränkende und damit unvollständige Untersuchung von Dr. F.___ nichts zu ändern. Vermögen demgegenüber die Ausführungen von Dr. J.___ auch insoweit zu überzeugen, als sie jene von Dr. D.___ und Dr. F.___ widerlegen, bedarf es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - keiner ergänzenden Abklärungen.
         Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als angelernte Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.       Da das Gutachten der Psychiatrischen Klinik N.___ sämtliche Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt, bestand für die IV-Stelle kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen (siehe Erw. 3.4). Damit hat die IV-Stelle weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt, noch besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten des durch Dr. F.___ erstellten Berichtes in Höhe von Fr. 2'000.--, trug dieser doch in keiner Weise zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bei.

7.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

8.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 5, Urk. 3/14-16, 3/18-23, 3/25-26), sie nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Ihrem Gesuch vom 29. Mai 2007 ist daher zu entsprechen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.     Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Kurt Pfändler, machte mit Honorarnote vom 25. März 2008 (Urk. 11) einen Aufwand von 8 Stunden und Bar-auslagen von Fr. 63.-- geltend, was der Sache angemessen erscheint und mit dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- gesamthaft Fr. 1'789.40 inkl. MWSt ergibt, in welchem Umfang er aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Mai 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Zürich, wird mit Fr. Fr. 1'789.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).