IV.2007.00811
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene A.___ meldete sich am 6. Juli 2006 wegen Trigeminusneuralgie, bestehend seit rund zehn Jahren, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/4) und ersuchte die Arbeitgeberin, B.___ AG, bei welcher der Versicherte als Schaler tätig ist, um Beantwortung des Fragebogens für den Arbeitgeber (Urk. 8/5). Zudem verlangte sie von Dr. med. C.___, Assistenzarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (D.___), den Bericht vom 10. August 2006 (Urk. 8/6). Dr. med. E.___ reichte auf Verlangen den Arztbericht vom 2. Oktober 2006 ein (Urk. 8/7), welchem diverse weitere medizinische Unterlagen beilagen (Berichte der Kontrollen vom 9. Dezember 2005 bei PD Dr. med. F.___, Oberarzt, und vom 10. August 2006 bei PD Dr. med. G.___, Oberarzt, beide Neurologische Klinik und Poliklinik des D.___, Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin des Stadtspitals H.___, Medizinische Klinik, von Dr. med. I.___, Assistenzärztin, vom 25. März 2006, Bericht von Dr. med. J.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vom 3. April 2006, Austrittsbericht des Stadtspitals K.___ von Dr. med. L.___, Oberärztin, über die Hospitalisation des Versicherten vom 26. bis zum 29. April 2006, Urk. 8/7/5-14). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels Vorliegens eines IV-relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 8/9). Der Versicherte liess der IV-Stelle daraufhin diverse weitere Arztberichte und Leistungsabrechnungen zugehen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 erhoben Dres. M.___ Einwendungen gegen den Vorbescheid (Urk. 8/15). Zudem liess sich der Versicherte durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring vertreten, welcher am 4. Januar 2007 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme einreichte (Urk. 8/18-19). Dr. M.___ liess der IV-Stelle am 5. Februar 2007 die Arztberichte von Dr. med. N.___, Arzt für Neurochirurgie an der Klinik für Neurochirurgie, Klinik P.___, vom 31. Oktober 2006, 10. Januar und 1. Februar 2007 zugehen (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 29. Mai 2007 unter Auflage diverser medizinischer Akten (Bericht von Dr. N.___ vom 30. April 2007, Arztbericht von Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Mai 2007, und Bericht von Dr. M.___ vom 22. Mai 2007, Urk. 3/3-5) durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2007 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, allenfalls berufliche Massnahmen zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen."
Am 4. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin mit ausführlicher Begründung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Verfügung vom 5. Juli 2007, Urk. 9). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 7. September 2007 hatte vernehmen lassen (Replik, Urk. 11), die Beschwerdegegnerin innert Frist indessen auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. April 2007 darauf hinweist, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine neuen, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisenden medizinischen Erkenntnisse erbracht seien, weshalb am ablehnenden Vorbescheid festgehalten werde, mit welchem dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit auf dem Bau vollzeitlich als zumutbar erachtet werde (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass allein schon wegen der Trigeminusneuralgie sowie der depressiven Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Hinzu kämen im vorliegenden Fall noch weitere Diagnosen wie arterielle Hypertonie, chronisches Zervikobrachialsyndrom und Status nach Synkopen unklarer Genese, welche ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Insgesamt sei aufgrund der medizinischen Akten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, wäre die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, nachdem diese ihre Abklärungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet habe (Urk. 1).
3. Aus medizinischer Sicht geht aus den Akten Folgendes hervor:
3.1 Laut Arztbericht von Dr. E.___ vom 2. Oktober 2006 (Urk. 8/7) leidet der Beschwerdeführer unter einer Trigeminusneuralgie, einer arteriellen Hypertonie, einem chronischen Zervikobrachialsyndrom und einer Depression. Zudem liege ein Status nach Synkopen unklarer Genese vor. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich seit dem 17. Oktober 2005 auf 100 %. Der Arzt, bei welchem bzw. in dessen Praxis der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2005 behandelt wird, führte aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Dieser werde mit Antihypertonika behandelt. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung wies Dr. E.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie Gewichte von 10 bis 25 kg bis Lendenhöhe und schwerere Gewichte heben und tragen sollte, ebenso, wie er nie mit Werkzeugen mittelschwer und darüber hantieren sollte und nie Haltungen wie Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Knien und Kniebeuge vornehmen und selten längerdauernd sitzen und stehen sollte und ebenso wenig das Gehen über längerer Strecken ausüben und Leitern besteigen sollte. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit mehr zumutbar.
3.2 Dem Bericht von Dr. E.___ lagen die Arztberichte von PD Dr. F.___ vom 9. Dezember 2005 im Rahmen der Sprechstunde für allgemeine Neurologie des D.___ (Urk. 8/7/6), des Stadtspitals H.___ vom 25. März 2006 (Urk. 8/7/13) und von Dr. J.___ vom 3. April 2004 (Urk. 8/7/14) bei. PD Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2005 fest (Urk. 8/7/6), dass der Beschwerdeführer unter einer Trigeminusneuralgie im Bereich V3 rechts seit 1996, wahrscheinlich idiopathisch, leide. Ein zerebrales MRI vom 4. Oktober 2003 sei unauffällig. Der Beschwerdeführer leide indessen aktuell weiterhin unter triggerbaren Schmerzattacken, obwohl es ihm gemäss Ausführungen der Ehefrau doch leicht besser gehe. Ein operatives Vorgehen sei wahrscheinlich unvermeidbar, wobei der Beschwerdeführer diesem gegenwärtig noch skeptisch gegenüberstehe. Dem Bericht des Stadtspitals H.___ vom 25. März 2006 (Urk. 8/7/13) ist die Diagnose einer Synkope am ehesten vasovagal, die arterielle Hypertonie, die Hypercholesterinanämie, der Nikotinabusus sowie die Trigeminusneuralgie zu entnehmen. Die Synkope sei im Zusammenhang mit gastrointestinalen Beschwerden aufgetreten. Dr. J.___ führte im Nachgang zur ambulanten Untersuchung vom 3. April 2006 aus (Urk. 8/7/7), dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten arteriellen Hypertonie leide, indessen in medikamentöser Behandlung stehe. Als Risikofaktoren hielt er den Nikotinabusus mit bis 40 Zigaretten täglich, die Hypertonie und die Hypercholesterinanämie fest. Laut Austrittsbericht von Dr. L.___ vom K.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/7/9) wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose rezidivierendes Erbrechen und epigastrische Schmerzen sowie Hyponatriämie, arterielle Hypertonie, Trigeminusneuralgie und chronische Kopfschmerzen gestellt. Das Schädel-CT vom 26. April 2006 war bland, und die Gastroskopie vom 27. April 2006 hatte eine unauffällige obere Pandeskopie ergeben.
3.3 Dem Arztbericht des D.___ von Dr. C.___ vom 10. August 2006 (Urk. 8/6) ist die Diagnose der Trigeminusneuralgie, schwere Durchschlafinsomnie mit chronischer Tagesmüdigkeit und depressiver Verstimmung zu entnehmen. Er erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd. Ihm sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, es liege eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 60 % vor. Der Arzt erachtete eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Optimierung der medikamentösen Therapie als möglich. Dadurch werde eine Verminderung der Schmerzen und eine Verbesserung der Schlafqualität auftreten. Andere als die angestammte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zumutbar, dies zu vier Stunden pro Tag, die verminderte Leistungsfähigkeit betrage 50 %. Am selben Tag befand sich der Beschwerdeführer in der Neurologiesprechstunde des D.___. PD Dr. G.___ diagnostizierte eine Trigeminusneuralgie im Bereich V3 rechts seit 1996, wahrscheinlich idiopathisch, und eine depressive Verstimmung (Urk. 8/7/5). Der Beschwerdeführer leide unter einer Medikamentenunverträglichkeit. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. PD Dr. G.___ äusserte sich im Arztbericht vom 20. Oktober 2006 über die Kopfwehsprechstunde dahingehend (Urk. 8/14/1), dass der Beschwerdeführer unter einer Trigeminusneuralgie im Bereich V3 rechts seit 1996 leide, welche wahrscheinlich symptomatisch sei. Das zerebrale MRI vom 9. Oktober 2006 habe einen Gefässkontakt mit Nervus trigeminus rechts im Bereich der Pons ergeben. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer eine Hyponatriämie und eine depressive Verstimmung. Seit der letzten Sprechstunde habe keine Veränderung festgestellt werden können, der Beschwerdeführer erleide weiterhin fast täglich mehr als zehn Schmerzattacken. Der Arzt führte aus, dass nach nunmehr zehn Jahren bestehender Beschwerden, wobei der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit zunehmend schlechter auf medikamentöse Behandlung anspreche, und bei Nachweis eines Gefäss-Nervenkontaktes im Bereich des Abgangs vor dem Pons eine Operation zu evaluieren sei.
3.4
3.4.1 Dr. N.___ führte am 31. Oktober 2006 Urk. 8/23/6-8) aus, dass die Diagnose einer idiopathischen Trigeminusneuralgie V2 und V3 rechts seit neun Jahren vorliege, welche zunehmend therapierefraktär sei. Aktuell leide der Beschwerdeführer trotz medikamentöser Therapie unter unerträglichen Schmerzen. Er empfahl die Vornahme einer Thermokoagulation, hielt indessen fest, dass der Beschwerdeführer zuerst die Akupunkturbehandlung abwarten wolle. Die mitgebrachten MRI-Bilder zeigten einen für diese Altersgruppe nicht ungewöhnlichen Befund eines tangentiellen Gefässkontakts an der Einrittszone des Nervus trigeminus rechts, aber auch links (asymptomatisch). Im Bericht erläuterte der Arzt alsdann die möglichen Therapien und deren Nebenwirkungen. In Bezug auf die ins Auge gefasste Thermokoagulation der schmerzsensiblen Fasern des Nervus trigeminus rechts hielt der Arzt fest, dass es sich dabei - im Vergleich zu anderen Therapien - um einen viel weniger invasiven Eingriff handle, der ambulant durchführbar sei. Die therapeutische Wirkung liege bei praktisch vollständiger Schmerzfreiheit in ca. 90 % bis 95 % der Fälle und dauere ca. drei bis fünf Jahre oder länger, wobei der Eingriff auch problemlos wiederholt werden könne. Als zu erwartende Begleiterscheinungen des erwarteten erfolgreichen Eingriffs zählte er eine partielle Hypästhesie im behandelten Bereich des Gesichts, ohne Anästhesie oder Analgesie auf. Wegen des insgesamt sehr niedrigen Komplikationsrisikos könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer mit aller Wahrscheinlichkeit schmerzfrei werde und postoperativ seine Medikamente bis auf 0 ausschleichen könne.
3.4.2 Am 1. Februar 2007 nahm Dr. N.___ die perkutane selektive Thermokoagulation der schmerzleidenden Fasern der Ganglion Gasseri rechts vor. Über den Eingriff berichtete er, dass der Beschwerdeführer danach eine eindeutige Hypalgesie in V2 und V3 links, aber wie erwünscht keine Anästhesie aufweise. Ausser einem kleinen Wangenhämatom an der Punktionsstelle habe es keine Komplikationen gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen mehr in der rechten Gesichtshälfte verspürt und sei am selben Tag nach Hause gegangen (Urk. 8/23/9-10).
3.4.3 Am 30. April 2007 (Urk. 3/3) ergänzte Dr. N.___ seine Ende Oktober 2006 vorgenommene Diagnose um den Status nach Thermokoagulation am 1. Februar 2007. Aktuell lägen residuelle V3-Schmerzen vor. Eine Ergänzung des durchgeführten Eingriffs sei sinnvoll, der Patient habe indessen Angst vor einem Sensibilitätsausfall und wolle sich einen weiteren Eingriff noch überlegen.
3.5 Dem Arztbericht von Dr. O.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 3/4), bei welchem sich der Beschwerdeführer seit Ende März 2007 auf Zuweisung der Hausärztin in Behandlung befindet, ist die Diagnose einer depressiven Erkrankung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit somatischem Syndrom, und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu entnehmen. Der Arzt führte aus, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen würden. Im Gespräch zeige sich aber klar eine depressive Entwicklung mit Ängsten und Verzweiflung, die das Ausmass einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) deutlich übersteige. Die Kriterien für eine schwere depressive Episode seien nach ICD-10 voll erfüllt. Der Beschwerdeführer gebe zu den Beschwerden an, er fühle sich total isoliert, er sei allein mit seinen Problemen, hilflos und überfordert. Er habe Angst, aus dem Haus zu gehen, er ziehe sich zurück, begegne am liebsten niemanden mehr und gehe den Leuten aus dem Weg. Der Beschwerdeführer habe Angst, sich noch einmal am Trigeminus operieren zu lassen. Die Schmerzen seien zwar ein wenig besser, aber das N.___heitsgefühl in der Wange störe sehr, er habe Angst, dass es immer schlimmer werde. Laut Ausführungen des Arztes sei bezüglich der Schmerzen seitens der Trigeminusneuralgie und des Rückens, soweit sie nicht durch somatische Befunde erklärt werden könnten, von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. In der gegenwärtigen psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der bereits langen Dauer der Beschwerden und der schwierigen Behandelbarkeit gehe er von einem chronifizierten psychiatrischen Krankheitsbild aus, das (gestützt auf anamnestische Angaben des Beschwerdeführers) seit mindestens einem Jahr so bestehe. Dr. O.___ führte aus, dass er nicht damit rechne, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder arbeiten könne. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien seines Erachtens nicht gegeben.
4.
4.1 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer an einer therapierefraktären idiopathischen Trigeminusneuralgie, V2 und V3 rechts leidet, bestehend seit zehn Jahren, seit Mitte 2005 zunehmend, mit mindestens zehn Mal pro Tag einschiessenden Schmerzen bei Kälte und Wind und bei gewissen Tätigkeiten wie Rasieren. Zudem bestehen eine schwere Durchschlafinsomnie mit chronischer Tagesmüdigkeit und eine depressive Verstimmung. Dies führte ab dem 17. Oktober 2005 zu einer hausärztlich attestierten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ärztlich erhoben und spezialärztlich abgeklärt wurden zudem weitere Beschwerden wie die arterielle Hypertonie, der Status nach Synkope unklarer Genese und der Status nach unklaren gastroskopischen Beschwerden. Diese weiteren Beschwerden blieben indessen ohne andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere zeitigten die entsprechenden Abklärungen keine Befunde, so das im Dezember 2005 durchgeführte zerebrale MRI, die durchgeführte Gastroskopie, das aufgrund der geklagten Kopfschmerzen veranlasste CT des Schädels sowie die im April 2006 durchgeführten EKGs (Echokardiographie, Holter-EKG über 24 Stunden). Das vom Hausarzt lediglich in der Diagnoseliste und ohne objektive Befunde erwähnte chronische Zervikobrachialsyndrom führte offenbar weder zu wesentlichen Beschwerden noch zu einer begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Am 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik P.___ von Dr. N.___ ambulant operiert und konnte die Klinik noch am selben Tag aufgrund des komplikationslosen Verlaufes ohne Schmerzen mehr in der rechten Gesichtshälfte verlassen. Vorgängig hatte der Arzt erwähnt, dass dieser Eingriff während drei bis fünf Jahren zu einer 90%igen bis 95%igen Schmerzfreiheit führe und problemlos wiederholt werden könne. Eine erwartete Begleiterscheinung des erfolgreichen Eingriffs sei eine partielle Hypästhesie im behandelten Bereich des Gesichts.
5.
5.1 Aufgrund des laut Dr. N.___ grundsätzlich positiv verlaufenen Eingriffs bezüglich des im Vordergrund stehenden Gesundheitsschadens der Trigeminusneuralgie sind die Arztberichte über diese Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor diesem Eingriff nur beschränkt aussagekräftig. Hinzu kommt, dass die Berichte der Hausärzte Dres. E.___ sowie des D.___ insofern nicht zu verwenden sind, als sie die Arbeitsunfähigkeit nicht begründen bzw. diese, wie die Ärzte des D.___, widersprüchlich darlegen. So erachteten sie beispielsweise am 9. Dezember 2005 noch eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Bau als gegeben und vermerkten, die Arbeitgeberin wolle ihn jedoch nicht mehr einsetzen, weil er plötzlich Gegenstände fallen lasse (Urk. 8/18). Dr. C.___ sprach sich demgegenüber am 10. August 2006 gleichzeitig für eine volle Arbeitsunfähigkeit und für eine verminderte Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf von 60 % seit 17. Oktober 2005, für eine solche von 50 % in einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung aus (Urk. 8/6). Für die Zeit nach dem operativen Eingriff ist lediglich bekannt, dass laut Bericht des Neurologen Dr. N.___ vom 30. April 2007 (Urk. 3/3) die V2-Schmerzen ganz weggefallen sind, qualitativ ähnliche Schmerzen vom Kinn nach lateral und nach oben strahlend jedoch noch bestehen, dies bei verringerter Intensität gegenüber der präoperativen Phase. Den dumpfen Dauerschmerz an der rechten Schläfe vermochte der Arzt nicht mit der Trigeminusneuralgie in Verbindung zu bringen. Er fand indessen eine Hypalgesie im V2-Bereich rechts vor und partiell im V3-Bereich rechts und er erachtete daher eine Ergänzung des durchgeführten Eingriffs als sinnvoll. Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen jedoch. Der Psychiater Dr. O.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 26. März 2007 in Behandlung befindet, diagnostizierte eine zur Zeit bestehende schwere depressive Episode und äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, ohne anhand objektivierbarer Befunde die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Diagnose darzulegen oder die von ihm zur Zeit attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu begründen. Ferner fehlen Angaben zu Beginn und Dauer der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Erkrankung (Urk. 3/4).
5.2 Obwohl in somatischer Hinsicht, im Einklang mit den Ausführungen der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Q.___ (Feststellungsblatt vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/8, und Feststellungsblatt vom 26. April 2007, Urk. 8/27) keine Befunde dargelegt wurden, die eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in seiner angestammten Tätigkeit als Schaler auf dem Bau (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/5) - mindestens an Arbeitsplätzen, an denen er niemanden gefährdet - vermuten lassen, erweist sich der Fall aufgrund der widersprüchlichen Arztberichte vor dem Eingriff Anfang Februar 2007 und des Fehlens von Angaben über die Arbeitsunfähigkeit nach dem Eingriff sowie der neuerdings behaupteten schweren Depression, welche gemäss Psychiater zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führt, nicht als spruchreif. Die Sache ist daher zur Erstellung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieses hat sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, unter Angabe der objektiven Befunde und der Diagnosen, sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2005 zu äussern. Es soll darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit Niederlegung der Arbeit als Bauarbeiter im Oktober 2005 noch zumutbar waren resp. sind und welche nicht sowie in welchem zeitlichen Ausmass. Ausserdem soll sich der Gutachter darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch zumutbare medizinische Vorkehren verbessert werden kann.
5.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen und hernach neuer Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zur gerügten mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheids.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 In Anwendung der Bemessungskriterien gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).