Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 29. September 1954, hat in "___" eine Gastgewerbeschule besucht sowie sich zum diplomierten Tennislehrer ausgebildet (Urk. 23/1/1 und Urk. 23/4/1). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 hat er zunächst als Oberkellner im Hotel S.___, "___", gearbeitet (Urk. 23/4/1-14). Seit dem Verlust dieser Stelle im Jahre 1993 ist er als Tennislehrer selbständig erwerbstätig (Urk. 11/4/1). Am 11. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen (Urk. 23/5-6 und 23/12), die medizinischen (Urk. 23/10 und Urk. 23/11) sowie die beruflichen (Urk. 23/15-17) Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. März 2001 [Urk. 23/18]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2001 (Urk. 23/23) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nachdem die IV-Stelle diese Verfügung am 5. Juni 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 23/31), führte sie weitere medizinische (Urk. 23/33) und berufliche (Urk. 23/35) Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 27. August 2001 wies die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen wegen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes ab (Urk. 23/36).
Mit Wirkung ab 1. April 2000 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu, samt Zusatzrente für seine Ehefrau sowie eine Kinderrente für seine im Jahr 1990 geborene Tochter (Verfügung vom 5. Dezember 2001 [Urk. 23/38 und Urk. 23/48]).
1.2 Am 15. Mai 2002 machte Dr. med. Y.___, Oberarzt Ergonomie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Y.___, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten geltend (Bericht vom 15. Mai 2002 [Urk. 23/50]). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2, unter Beilage seiner Berichte vom 15. Mai 2002 [Urk. 23/53/6-7] sowie vom 14. August 2001 [Urk. 23/53/3-5]) ein, und der Versicherte reichte seinen Geschäftsabschluss für das Jahr 1997 (Urk. 23/57) ein. Mit Wirkung ab 1. Mai 2002 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu, samt akzessorischen Renten für seine Ehefrau sowie seine Tochter (Vorbescheid vom 12. November 2002 [Urk. 23/59] und Verfügung vom 24. Januar 2003 [Urk. 23/64]).
1.3 Im Rahmen des im Dezember 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 23/65) und reichte die Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004 (Urk. 23/65) ein. Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 23/66) und holte die Berichte von Dr. med. Z.___, "___", vom 18. Januar 2006 (Urk. 23/67/1-4, unter Beilage des Schreibens von Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, Spital Y.___, an Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, "___", vom 29. April 2004 [Urk. 23/67/5-8]) und von Dr. B.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 23/70/1-4, unter Beilage der Berichte von Prof. A.___ an Dr. B.___ vom 26. Oktober 2005 [Urk. 23/70/5] und vom 22. September 2005 [Urk. 23/70/6-9] sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Röntgeninstitut X.___, an Dr. Z.___ vom 3. März 2005 [Urk. 23/70/10] und von Dr. Y.___ an Dr. B.___ vom 21. September 2004 [Urk. 23/70/11]) ein. Daraufhin liess die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, "___", ein Gutachten erstellen (Expertise vom 21. April 2006 [Urk. 23/72]). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % die Rente auf (Urk. 23/75). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Bühler, "___", mit Eingabe vom 4. Juli 2006 (Urk. 23/76) Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 4. September 2006 (Urk. 23/81) liess der Versicherte den Bericht von Dr. Y.___ vom 29. August 2006 (Urk. 23/80) einreichen und gleichzeitig bis zur Vorlage des von diesem Arzt zu erstellenden Gutachtens um Sistierung des Verfahrens ersuchen. Diesem Antrag gab die IV-Stelle statt (Schreiben vom 7. September 2006 [Urk. 23/83]). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Bühler am 15. Februar 2007 (Urk. 23/88) den Bericht von Dr. Y.___ des Spital Y.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 23/87/1-3, mit verschiedenen Berichten des Spital Y.___ [Urk. 23/87/4-24]) hatte einreichen lassen und er sich dazu mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Urk. 23/89) geäussert hatte, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 26. April 2007 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Bühler mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2006 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente rückwirkend ab erfolgter Einstellung der monatlichen Zahlungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen;
2. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, dessen Honorar für den Fall des Unterliegens aus der Gerichtskasse bezahlt wird."
2.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 (Urk. 7) liess der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung substantiieren (Urk. 8 und Urk. 9/1-23). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 12) für geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Urk. 14) reichte Rechtsanwalt Dr. Bühler den Bericht von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik X.___, "___", vom 17. Juli 2007 (Urk. 13) ein. Die der IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2007 (Urk. 15) zur Stellungnahme angesetzte Frist liess diese unbenutzt verstreichen. Am 24. Juni 2008 (Urk. 17) liess der Versicherte erneut diverse Arztberichte (Urk. 18/2-7) einreichen, und am 30. September 2008 ging das Schreiben des Versicherten vom 27. September 2008 (Urk. 19) ein. Am 23. Oktober 2008 reichte Rechtsanwalt Dr. Bühler seine Honorarnote ein (Urk. 20 und Urk. 21). Auf Aufforderung des Gerichts hin legte die Beschwerdegegnerin am 4. November 2008 die vollständigen Akten (Urk. 22 und Urk. 23/1-96) ins Recht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 26. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.7 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Rente rechtens war. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 24. Januar 2003, womit dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 23/64), und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2007 (Urk. 2) derart wesentlich verbessert hat, dass ihm nunmehr keine Rente mehr zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ vom 21. April 2006 seit dem Jahre 2003 eine vollzeitige behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage ein jährliches Einkommen von Fr. 72'711.30, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 52'047.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 23/75, Urk. 2 und Urk. 10).
2.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1 S. 8), das Gutachten von Dr. D.___ vom 21. April 2006 sei beweisuntauglich. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2007. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Im Gegenteil sei zu den ständigen Schmerzen auch noch eine psychische Komponente hinzugekommen.
3.
3.1 Grundlage für die letzte Rentenverfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 23/64; siehe Feststellungsblatt vom 12. November 2002 [Urk. 23/58]) waren die Berichte von Dr. Y.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 23/50) und vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2).
3.1.1 Im Bericht vom 15. Mai 2002 (Urk. 23/50) führte Dr. Y.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine erneute gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. So seien die Coxarthrose rechts und die Labrumdegeneration mit klarer objektiver Behinderung inzwischen weiter fortgeschritten. Seit November 2001 sei der Beschwerdeführer als Tennislehrer zu 70 % arbeitsunfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen und zu stehen, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar. Aufgrund der beim Beschwerdeführer zur Zeit vorhandenen Komorbidität sei die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit zur Zeit aber nicht möglich.
3.1.2 Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer fortgeschrittenen Coxarthrose rechts mit Labrumdegeneration, einem chronischen belastungsabhängigen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und einem Verdacht auf einen engen Spinalkanal, einer Gonarthrose beidseits rechtsbetont bei einer degenerativen medialen Meniskusläsion und intermittierend aktivierter/dekompensierter Gonarthrose und einer chronisch rezidivierenden Periarthropathia humero scapularis tendopatica mit einem Impingementsyndrom rechts sowie einer rezidivierenden Pyelonephritis mit begleitender rezidivierender akuter Niereninsuffizienz, rezidivierenden septikämischen Zuständen und krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle Hypertonie sowie die latente Niereninsuffizienz. Zusätzlich problematisch sei die Komorbidität. Als Tennislehrer sei der Beschwerdeführer seit 1. November 2001 zu 70 % arbeitsunfähig. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit leichter Arbeit sei dem Beschwerdeführer mit vermehrten Pausen halbtags zumutbar. Gesamthaft gesehen sei der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 70 % arbeitsfähig. Seit August 2001 habe sich insbesondere die Hüftsituation verschlechtert. Es bestehe nun ein deutliches Trendelenburghinken auch beim normalen Gehen und eine subtotal eingeschränkte Hüftrotation mit eindeutiger coxogener Problematik bei Schmerzentlastung unter Traktion. Zusätzlich problematisch seien die Rückfälle in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden sowie die Nierenerkrankung mit wiederholten Septikämien, bei denen jeweils keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei.
3.2 Im Rahmen des im Dezember 2005 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 23/65) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt anhand der Akten wie folgt:
3.2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 23/67/1-4) eine Coxarthrose beidseits, rechts stärker ausgeprägt als links, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom sowie Arthrose der Iliosakralgelenke (ISG). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Panikattacken sowie die ventrikuläre Extrasystolie. In seiner angestammten Tätigkeit als Tennislehrer sei der Beschwerdeführer für circa zehn Stunden pro Woche arbeitsfähig.
3.2.2 Prof. A.___ erstellte in seinem Bericht an Dr. B.___ vom 29. April 2004 (Urk. 23/67/5-8) die folgenden Diagnosen:
"Panikattacken ventrikuläre Extrasystolie chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom Coxarthrose"
Dazu führte Prof. A.___ aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgezeichnet sei. Unter Belastung liessen sich kein Ischämiezeichen nachweisen und der Beschwerdeführer weise unter ergometrischer Belastung keine Angina pectoris (AP) auf. Bei seinen kardialen und thorakalen Beschwerden sei der Beschwerdeführer sehr schnell psychisch dekompensiert, so dass sich eine gewisse Paniksituation einstelle. Diese verschlimmere die Situation wesentlich.
3.2.3 Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 23/70/1-4) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Coxarthrose rechts, einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie an Gonarthrose rechts. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Strumektomie und ein Status nach Pyelonephritis, Panikattacken sowie die ventrikuläre Extrasystolie. In seiner angestammten Tätigkeit als Tennislehrer sei der Beschwerdeführer für 10 bis 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Beschäftigung halbtags zumutbar.
3.2.4 Grundlage für die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers im Juni 2006 bildet das Gutachten des orthopädischen Chirurgen, Dr. D.___, vom 21. April 2006 (Urk. 23/72). Darin erstellte dieser Arzt folgende Diagnose:
"- Mittelschweres Lumbo-Vertebral-Syndrom (bei normalem Computertomogramm); - Diskretestens beginnende Gonarthrose rechts; - Beginnende Koxarthrose rechts; - Funktionelle Herzbeschwerden mit Panikattacken; - Ventrikuläre Extrasystolie; - Larvierte Depression"
Dazu führte Dr. D.___ erläuternd aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Insbesondere habe er keine Schulterbeschwerden rechts mehr, und die Pyelonephritis sei offensichtlich inzwischen auch abgeheilt. Die Coxarthrose habe nicht zugenommen. In seiner angestammten Tätigkeit als Tennislehrer sei der Beschwerdeführer zu 50 % eingeschränkt, wobei er insbesondere durch die beginnende Coxarthrose rechts sowie das Lumbovertebralsyndrom beeinträchtigt werde. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem Abheilen der Pyelonephritis, das heisst spätestens im Jahre 2003, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil umfasse eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Lasten.
3.3 Bei der Prüfung der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 23/64) ist relevant, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2003 hinsichtlich der Nierenerkrankung sowie der Schulterbeschwerden rechts verbessert hat (Urk. 23/67/1-4, Urk. 23/70/1-4, Urk. 23/72). Die medizinische Aktenlage ist diesbezüglich klar und unbestritten, weshalb mit dem Gutachter Dr. D.___ davon auszugehen ist, dass die Pyelonephritis im Jahr 2003 abgeheilt war und die Schulterbeschwerden rechts inzwischen auch nicht mehr vorhanden sind.
Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die seit dem Jahr 2003 abgeheilte Pyelonephritis sowie die nicht mehr vorhandene Schulterproblematik rechts derart wesentlich verbessert hat, dass ihm nunmehr keine Rente mehr zusteht. Diese Frage ist zu verneinen, denn so wurde dem Beschwerdeführer im Januar 2003 nicht so sehr wegen dieser Beeinträchtigungen, sondern insbesondere wegen einer gemäss Dr. Y.___ stetig fortschreitenden Coxarthrose rechts und Labrumdegeneration eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 23/50 und Urk. 23/56/1-2). Daraus ergibt sich, dass im entscheidenden Punkt - nämlich in der Beurteilung der Auswirkungen der Coxarthrose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - zwei voneinander abweichende medizinische Beurteilungen des grundsätzlich gleichen Sachverhaltes vorliegen, was einen revisionsweisen Entzug der Invalidenrente nicht zulässt (vgl. Erw. 1.6).
Zu Begründung einer Revision bleibt noch die Frage zu beantworten, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Der Beschwerdeführer ist seit November 2001 und nach wie vor in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Tennislehrer zu 30 % arbeitstätig (Urk. 1, Urk. 23/50 und Urk. 11/87). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder in der gesundheitlichen noch in der erwerblichen Situation aus revisionsrechtlicher Sicht eine Veränderung festzustellen ist.
Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin - obgleich sie sowohl in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2006 (Urk. 23/64) als auch in ihrem Einspracheentscheid vom 26. April 2007 (Urk. 2) von einem revisionsrechtlichen Tatbestand spricht - gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher anlässlich der im Jahre 2006 durchgeführten Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der seinerzeit verfügten ganzen Rente geäussert hatte ("Für mich ist absolut unverständlich, wie es zur Berentung in dieser Höhe kommen konnte. Die angepasste Tätigkeit wurde nie richtig abgeklärt.", Urk. 23/73/2), den Anspruch des Beschwerdeführers effektiv unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Januar 2003 geprüft hat. Deshalb ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind und der Einspracheentscheid vom 26. April 2007 mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist.
3.4 Aus den Berichten von Dr. Y.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 23/50) und vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2), auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, als sie dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 (Urk. 23/60 und Urk. 23/64) mit Wirkung ab 1. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die ursprünglich zugesprochene halbe Rente auf eine ganze erhöhte, geht hervor, dass dieser die Hüftproblematik im Sinne einer fortgeschrittenen Coxarthrose in den Vordergrund der von ihm postulierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte. Ferner fällt ebenso auf, dass Dr. Y.___ in seinem Schreiben vom 15. Mai 2002 an die Beschwerdegegnerin sich primär mit der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Tennislehrer auseinandersetzte, was grundsätzlich für die Beantwortung der Frage, ob eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt, nicht relevant ist. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit blieb Dr. Y.___ jedoch äusserst vage und machte zudem geltend, die von ihm geschätzte maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % könne aus Gründen, die mit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Tennislehrer in Zusammenhang stünden, nicht bewerkstelligt werden (Urk. 23/50). Im Bericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2) postulierte Dr. Y.___ alsdann eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Eine einleuchtende medizinische Erklärung für diese neue Einschätzung findet sich in diesem Bericht aber nicht. Die Beurteilungen von Dr. Y.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beruhen demnach entweder nicht auf medizinischen Überlegungen oder sind mangels Begründung gar nicht nachvollziehbar. Daher sind sie auch nicht beweistauglich. Der Beschwerdeführer litt an degenerativ bedingten Beschwerden in der Hüfte, im Rücken und in den Knien sowie an einer Pyelonephritis mit wiederholten Septikämien (Urk. 23/50 und Urk. 23/53/2). Angesichts dieses Beschwerdebildes ist nicht einsichtig, dass er sowohl als Tennislehrer als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in gleichem Umfang in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt sein soll. Beachtenswert ist zudem, dass Dr. Y.___ in seiner neuesten Beurteilung vom 8. Februar 2007, ohne dass er von einer Verbesserung der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers ausgeht, aus somatischer Sicht doch immerhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anzunehmen scheint (Urk. 23/87/2), was seine Beurteilung des Jahres 2002 noch mehr in Zweifel zieht. Damit war die auf den Berichten von Dr. Y.___ vom 15. Mai 2002 (Urk. 23/50) und vom 28. Oktober 2002 (Urk. 23/53/1-2) gestützte Zusprache einer ganzen Rente zweifellos unrichtig.
3.5
3.5.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ ist der Beschwerdeführer bereits seit dem Abheilen der Pyelonephritis und der Schulterbeschwerden im Jahr 2003 in einer angepassten Tätigkeit, bestehend aus wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Lasten, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 23/72). Das Gutachten von Dr. D.___ vom 21. April 2006 ist als umfassend zu bezeichnen, erging in Kenntnis und in gründlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten und gibt die medizinischen Zusammenhänge in verständlicher und nachvollziehbarer Weise wieder. Die Expertise ist daher als vollumfänglich beweistauglich zu erklären.
Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungs- und des vorliegenden Beschwerdefahrens eingereichten medizinischen Akten (Urk. 13 und Urk. 18/2-7), vorab der Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 23/87, mit Berichten der Psychiatrischen Poliklinik, der Neurologischen Klinik und Poliklinik sowie des Herzkreislaufzentrums des Spital Y.___ [Urk. 23/87/4-21]) Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. D.___ zu wecken vermögen.
3.5.2 Dr. Y.___ erstellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 23/87) die folgenden Diagnosen:
"Fortgeschrittene Coxarthrose beidseits rechtsbetont - fortgeschrittene Labrumdegeneration rechts (Beurteilung 01.11.01) Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom - kurzstreckige relative Spinalstenose (MRI Hirslanden vom 12/06) - degenerative Veränderungen im Bereich der HWS, jedoch normal weiter Spinalkanal ohne Hinweise auf Myopathie (MRI HWS vom 16.11.06) - degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mässigen Grades, Verdacht auf symmetrische distale sensomotorische Polyneuropathie unklarer Ursache mit - Sensibilitätsstörungen, stechende, zum Teil lanzinierende Bein- und Armschmerzen unklarer Genese Beidseits beginnende Gonarthrose Panikstörung (ICD-10: F41.0) Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) Nicht belastungsinduzierte paroxysmale tachykarde ventrikuläre Extrasystolen"
Als Tennislehrer sei der Beschwerdeführer unverändert zu 30 % arbeitsfähig (halbtags mit zusätzlicher Leistungsminderung). Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit grösseren Anteilen im Sitzen sei aufgrund des beobachteten Verhaltens und der Schwierigkeit, verschiedene Gesundheitsstörungen gleichzeitig zu kompensieren, theoretisch ganztags mit zusätzlich zwei Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt (das heisst sechs Stunden Präsenz) aus rein somatischen Gründen zumutbar. Hinzu komme aber die 20%ige Einschränkung aufgrund der Depression mit Beeinflussung der chronischen Schmerzproblematik im Sinne einer Leistungsminderung. Dazu führte Dr. Y.___ erläuternd aus, dass beim Beschwerdeführer eine multifaktorielle Problematik bestehe, wobei in Bezug auf den subjektiven Leidensdruck aktuell die lanzinierenden Schmerzen sowie Parästhesien im Bereich beider Extremitäten und die hauptsächlich belastungsinduzierten Hüftbeschwerden rechts im Vordergrund ständen.
3.5.3 Dr. Y.___ kritisiert in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 23/87) die Expertise von Dr. D.___ insbesondere dahingehend, als dieser die Hüftproblematik angesichts der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Tennislehrer unterschätze (Urk. 23/87/2). Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität nicht so sehr auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als viel mehr auf denjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit ankommt. Diesbezüglich liegen die Einschätzungen des behandelnden und des begutachtenden Arztes nicht weit auseinander. Während Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, geht Dr. Y.___ selber davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit theoretisch mit zusätzlich zwei Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt aus rein somatischen Gründen ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 23/87/2). Diesen vermehrten Pausenbedarf begründete er nicht allein mit der Hüftarthrose rechts, sondern mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere verschiedene Gesundheitsstörungen gleichzeitig zu kompensieren habe. Ferner finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten Hinweise dafür, dass die Coxarthrose noch nicht so weit fortgeschritten ist, wie dies Dr. Y.___ dartut. Während Dr. D.___ anhand der von ihm am 12. April 2006 (Urk. 23/72/6) angefertigten Röntgenbilder des Beckens lediglich von einer beginnenden Coxarthrose rechts ausgeht, beurteilt Dr. Y.___ gestützt auf die am 1. November 2001 in der Klinik X.___durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) die Situation als beidseitig fortgeschrittene Coxarthrose rechtsbetont (Urk. 23/87/1 und Urk. 23/87/22). Die Ärzte der Klinik X.___bestätigten in ihrem Bericht vom 1. November 2001 über die gleichentags angefertigte MRI zwar die Coxarthrose, jedoch beschrieben sie nicht diese, sondern die damit einhergehende Labrumdegeneration als fortgeschritten (Urk. 23/87/22). Ebenso beurteilten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spital Y.___ die Situation an der rechten Hüfte anhand des am 19. Dezember 2006 durchgeführte Computertomogrammes (CT) des Beckens bloss als mässig fortgeschrittene Coxarthrose rechts (Bericht vom 12. Januar 2007 [Urk. 23/87/12]). Gleichzeitig gingen sie davon aus, dass sich die geklagten Beschwerden nicht allesamt mit den klinischen Befunderhebungen erklären liessen. Auch im Bericht der Ärzte der Klinik X.___vom 17. Juli 2007 (Urk. 13) wird nicht von einer fortgeschrittenen, sondern von einer zunehmenden Coxarthrose der rechten Hüfte bei bekannter Hüftdysplasie beidseits berichtet. Gemäss diesen Ärzten erwies sich der Gelenkspalt im Bereich der rechten Hüfte auf dem von ihnen am 16. Juli 2007 angefertigten Röntgenbild nur bis zur Hälfte als aufgehoben. Diese Beurteilung entspricht im Wesentlichen derjenigen von Dr. D.___, welche dieser anhand des Röntgenbildes vom 12. April 2006 vorgenommen hat (lediglich beginnende Coxarthrose rechts, noch ohne Entrundung des Hüftkopfs mit etwas verstärkter subchondraler Sklerosierung an der Pfanne mit leichter Verschmälerung des Gelenksspaltes, lediglich medial [Urk. 23/72/6]).
Die übrigen diagnostischen Abweichungen, welche sich aus dem Vergleich des Gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 23/72) und des Berichts von Dr. Y.___ (Urk. 23/87) in Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden (chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom oder mittelschweres Lumbovertebralsyndrom und Sensibilitätsstörungen unklarer Ursache mit zum Teil lanzierenden Bein- und Armschmerzen) ergeben, spielen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle. Denn so bezeichnet auch Dr. Y.___ die Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) und an der LWS bloss als solche mässigen Grades. Ebenso sieht Dr. Y.___ die lanzierenden Schmerzen wie die Parästhesien im Bereiche beider Extremitäten im Zusammenhang mit dem subjektiven Leidensdruck, welcher jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht so ausgeprägt ist, dass ihm invalidisierende Wirkung zukäme. Die Spezialuntersuchungen (Medianus-und Tibialis-SEP [somatosensorisch evozierte Potentiale], Urk. 23/87/6-7; elektrodiagnostische Untersuchung, Urk. 23/87/9-10; kardiologische Untersuchung, Urk. 23/87/11 und Urk. 23/87/8) ergaben denn auch durchwegs normale Befunde.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Abklärungsbericht von Dr. med. I.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik Spital Y.___, vom 5. Februar 2007 (Urk. 23/87/4-5) diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F.32.0) sowie Panikstörung (ICD-10 F.41.0) ist festzuhalten, dass eine leichte depressive Störung praxisgemäss in aller Regel - bei zumutbarer Willensanstrengung der erkrankten Person (vgl. vorstehend Erw. 1.3) - keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 in Sachen H., 9C 235/2007, Erw. 1.3). Für Dr. I.___ stehen die momentanen psychischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der schwierigen sozialen Situation, den anhaltenden Schmerzen sowie der Unsicherheit, welche sich aus dem Verfahren betreffend der Revision der Invalidenrente ergibt. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit in einer relativ ausweglosen Situation, was die Entwicklung einer Depression stark begünstige. Vor diesem Hintergrund ist das Bestehen einer von der belastenden psychosozialen Situation verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 127 V 294 Erw. 5a) nicht erstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden ist damit nicht erstellt.
Dass der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm vorhandenen Beschwerdebilder, bestehend aus mässigen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, einer höchstens mässig fortgeschrittenen Coxarthrose rechts sowie einer beginnenden Gonarthrose rechts in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mit einem Vollzeitpensum arbeitsfähig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 23/87) vermag daher am Beweiswert des Gutachtens von Dr. D.___ vom 21. April 2006 (Urk. 23/72) keine Zweifel zu erwecken. Was die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten medizinischen Akten (Urk. 13, Urk. 18/2, Urk. 18/5-6) betrifft, bestätigten sie entweder die bereits bekannten Befunde und Diagnosen (Urk. 13 und Urk. 18/2) oder betreffen Tatsachen, welche sich erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides ereignet haben (Meniskusläsion [Urk. 18/5-18/7]). Da die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war, beurteilt wird und somit Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw. 1b), braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob sich diese neue Diagnose zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt.
3.5.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Ob der Beschwerdeführer als Tennislehrer nunmehr noch zu 30 % oder gar zu 50 % arbeitsfähig ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle (vgl. Erw. 4.).
Die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist indessen nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.5.5 Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig. Wie bereits erwähnt, kann auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 27. Juni 2006 (Urk. 2a) und auch des entsprechenden Einspracheentscheides vom 26. April 2007 (Urk. 2) unverändert zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist.
4. Zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Juni 2006 (Urk. 23/75) von einem Valideneinkommen von Fr. 72'711.30 aus. Dabei stützte sie sich auf die im Rahmen der Berufsberatung im Jahre 2001 beim Tennis Zentrum "___" eingeholten Angaben zum Lohn eines angestellten Tennislehrers (Urk. 23/17/3 in Verbindung mit Urk. 23/74). Unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes von Fr. 48.-- und einer 30 Stunden Woche für ein Vollzeitpensum eines Tennislehrers sowie der Nettolohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002, 1,4 % für das Jahr 2003, 0,9 % für das Jahr 2004 und 1 % für das Jahr 2005 errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 72'711.32 (12 Monatslöhne). Da aus den Geschäftsbilanzen des Beschwerdeführers für die Jahre 1994-1995 und 1996-1998 ein geringes bis kein Einkommen resultiert (Urk. 23/5, Urk. 23/6 und Urk. 23/12) erweist sich dieses Vorgehen als ausgesprochen grosszügig und ist gerade noch hinzunehmen, zumal es sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Demnach ist von einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 73'583.85 für das Jahr 2006 (Nominallohnentwicklung von 1,2 % für das Jahr 2006, Die Volkswirtschaft, 12-2008, Tab. B10.2 S. 95) auszugehen.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Zwar ist der Beschwerdeführer nach wie vor als Tennislehrer mit einem Pensum von ungefähr 30 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 10). Mit dieser Tätigkeit schöpft er jedoch das ihm zumutbare Erwerbspotential bei weitem nicht aus. Daher ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Der Zentralwert der mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor betrug im Jahr 2006 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA1 S. 25). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 Tab. B9.2 S. 94) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 4'933.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 59'196.-- pro Jahr.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Beim Beschwerdeführer, welcher ohne Gesundheitsschaden zumindest einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit nachging und heute nur noch in einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der er keine schweren Lasten heben und tragen muss, arbeitsfähig ist (Urk. 23/72), erscheint der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 23/73). Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter, die Dienstjahre und die Nationalität, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente erst 51 Jahre alt war, sich bereits seit 1985 in der Schweiz aufhält und gemäss seinem Rechtsvertreter die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (Urk. 1 S. 7). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 53'276.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 73'583.85.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'307.85 und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27,59 %. Somit wäre die Vornahme der Wiedererwägung gerechtfertigt, wenn die zweite Voraussetzung, das heisst die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt ist.
4.3 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenverfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 23/48) als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen M., I 167/05, mit Hinweisen). Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
6.2 Gemäss dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 19. Juni 2007 (Urk. 8) hat der Beschwerdeführer kein Einkommen. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2006 (Urk. 9/3) ergibt sich aus seiner selbständigen Tätigkeit als Tennislehrer ein Verlust von Fr. 8'741.--. Seit August 2006 erhält der Beschwerdeführer keine Invalidenrente mehr (Urk. 23/75). Ebenso erzielt auch seine Ehefrau kein Erwerbseinkommen mehr (Urk. 8). Gemäss Angaben des Rechtsvertreters sei auch diese erkrankt und hinsichtlich der Krankentaggelder seit 5. Februar 2006 ausgesteuert (Urk. 1 S. 10). Dies wird durch ein Schreiben der Krankenversicherung U.___, "___", an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. November 2005 (Urk. 3/17) bestätigt. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen eine Invalidenrente - sei es von Seiten der Sozialversicherungen (Eidgenössischen Invalidenversicherung oder Berufliche Vorsorge) oder von Seiten einer privaten Versicherung - erhält, wird verneint (Urk. 8). Diese Angaben werden im gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Bank T.___, "___", erwirkten Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 21. März 2007 (Urk. 3/18) bestätigt. Abgesehen von der mit Hypotheken belasteten Eigentumswohnung im Wert von Fr. 338'000.-- (Urk. 9/3), welche als eheliche Wohnung dient, hat der Beschwerdeführer kein Vermögen (Urk. 8). Bei dieser Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist es nicht auszuschliessen, dass Ersterer die von ihm geltend gemachten Privatdarlehen im Betrag von insgesamt Fr. 88'000.-- zur Deckung von existentiellen Kosten aufgenommen hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau nicht über die notwendigen Mittel zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen.
6.3 Das Begehren des Beschwerdeführer kann im Weiteren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ferner erscheint die Verbeiständung angesichts der Komplexität der zu beantwortenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen als geboten. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb sein Gesuch vom 29. Mai 2007 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den vorliegenden Prozess in der Person von Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, gutzuheissen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.
8.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
8.2 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 macht Rechtsanwalt Dr. Markus Bühler für das Jahr 2006 und 2007 Aufwendungen von total 17,92 Stunden sowie Auslagen von Fr. 632.-- geltend (Urk. 20 und Urk. 21). Vorliegend kann nur derjenige Aufwand, welcher mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbunden ist, vergütet werden, mithin ab dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. April 2007 (Urk. 2). Aus der eingereichten Geschäftsübersicht geht hervor, dass Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler seither einen Aufwand von 10 Stunden (600 Minuten) betrieben hat (Urk. 21).
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der seit 27. April 2007 geltend gemachten Barauslagen von gerundet Fr. 186.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 2'352.-- (10 Stunden x Fr. 215.20.-- = Fr. 2'152.--; Barauslagen: Fr. 186.-- plus 7,6 % Mehrwertsteuer = Fr. 200.--).
8.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, wird mit Fr. 2'352.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und von Kopien der Urk. 18/2-7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).