Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00816
IV.2007.00816

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 2), mit der die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1953, auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat,
         die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 30. Mai 2007 (Urk. 1), mit welcher er, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, beantragen liess,
         die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 6. Juli 2007 (Urk. 7) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf,
         dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/97/1, Urk. 8/102, Urk. 8/106 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Juni 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00135),
         dass der Beschwerdeführer im "Fragebogen zur Revision der Invalidenrente" vom 17. November 2005 (Urk. 8/70/1-2) unter anderem eine Hilflosigkeit geltend machte,
         dass die IV-Stelle den Bericht des med. pract. A.___ vom 7. September 2006 (Urk. 8/96/1-8) eingeholt hat, worin er sich auch zur Hilflosigkeit des Versicherten äusserte;
in Erwägung,
         dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
         dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
         dass, weil die angefochtene Verfügung am 25. April 2007 (Urk. 2) erging, die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
         dass nach Art. 42 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
         dass gemäss Art. 9 ATSG als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, wobei diese Umschreibung der Hilflosigkeit von derjenigen in dem bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen aArt. 42 Abs. 2 IVG dahingehend abweicht, dass anstelle von "Invalidität" nunmehr eine Beeinträchtigung der Gesundheit vorausgesetzt wird, sich jedoch nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts diese geringfügige Änderung nicht auswirkt (vgl. Urteile in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, in Sachen L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und in Sachen D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03),
         dass zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden wird (aArt. 36 IVV in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, Art. 42 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung), wobei praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme massgebend sind (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a),
         dass nach den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, wobei gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ein derartiger Bedarf dann vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c),
         dass mit der lebenspraktischen Begleitung mithin verhindert werden soll, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz 8040);
        
in weiterer Erwägung,
         dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des med. pract. A.___ vom 7. September 2006 seit 1994 im Wesentlichen an einer Somatisierungsstörung, an einer depressiven Entwicklung, an einem chronischen, lumbospondylogenen und rechtsbetonten Panvertebralsyndrom und an chronischen Spannungskopfschmerzen leidet (Urk. 8/96/2),
         dass med. pract. A.___ im gleichen Bericht (Urk. 8/96/5-7) die Fragen nach einem Bedarf des Versicherten an regelmässiger und erheblicher Hilfe bezüglich sämtlicher Lebensverrichtungen, nach der Notwendigkeit dauernder Pflege, dauernder persönlicher Überwachung und lebenspraktischer Begleitung ausdrücklich verneint hat,
         dass der Versicherte in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) anführt, er könne sich nicht alleine in menschenwürdiger Weise an- beziehungsweise auskleiden, nicht alleine ohne erhebliche Lebensgefahr ins Bett gehen und essen oder ein Bad nehmen, und es sei ihm schwer möglich, die in der Umwelt allgegenwärtigen Hindernisse zu meistern,
         dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante pflegerische oder medizinische Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 31. Januar 2008, 9C_608/2007, Erw. 2.2.1), und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers die klare Verneinung eine Hilfsbedürftigkeit durch den behandelnden Arzt nicht zu entkräften vermögen,
         dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Umstand, dass er nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause zu lebt und von Angehörigen betreut wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn die Frage, ob Hilfe oder persönliche Überwachung notwendig ist, beurteilt sich einzig nach dem Zustand der versicherten Person, nicht nach der Umgebung, in welcher sie sich aufhält (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 31. Januar 2008, 9C_608/2007, Erw. 2.2.1),
         dass nach dem Gesagten bezüglich keines der massgebenden Lebensbereiche eine Hilflosigkeit besteht und auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 2) als rechtmässig erweist,
         dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 4) und zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 6, Urk. 9) unterlassen hat, die zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) notwendigen Unterlagen einzureichen, weshalb androhungsgemäss von fehlender prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist (Urk. 4),
         dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
         dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;


beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).