IV.2007.00818
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 25. März 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene K.___ meldete sich am 29. September 2004 zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/33 S. 1) und medizinische (vgl. Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/22, Urk. 8/23, Urk. 8/24) Abklärungen getätigt, die Akten der Swica als Unfallversicherer von K.___ (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/15, Urk. 8/17) beigezogen und die Versicherte am 18. September 2006 von den Ärzten der Klinik Z.___ hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 8/31) sowie Kenntnis des von der Swica in Auftrag gegebenen multidisziplinären Gutachtens des Instituts Y.___ vom 28. November 2006 (Urk. 8/35) genommen hatte, verneinte sie mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 8/39) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 34 % - den Leistungsanspruch der Versicherten. Auf deren Einwand vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/41, Urk. 8/45) hin und nach Kenntnisnahme des Austrittsberichts der Klinik X.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/47) teilte die IV-Stelle K.___ mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/49) mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung durch eine MEDAS-Stelle für unumgänglich halte.
Nachdem die Versicherte gegen die erneute Begutachtung opponiert hatte (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/54 S. 1, Urk. 8/56, Urk. 8/63), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) an der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut W.___ fest und machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass bei einer Verweigerung der fraglichen medizinischen Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werde.
2. Gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 29. Mai 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Rente zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
Die IV-Stelle schloss am 9. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 7). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 9) geschlossen worden war, wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2007 (Urk. 10) erneut darauf hin, dass sie eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich halte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 (Urk. 2), mit der die IV-Stelle die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Begutachtungsinstitut W.___ angeordnet hat. Nicht zu prüfen, da nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2), ist der Anspruch von K.___ auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Die selbständige Anfechtung von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen steht ausschliesslich dann offen, wenn diese die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen oder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde oder wenn andernfalls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil resultieren könnte (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung; vgl. dazu auch BGE 132 V 93 Erw. 6, mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der Parteien, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG diesen zu unterziehen. Der Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die IV-Stelle kommt kein Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 5, mit Hinweisen).
1.4 Laut Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG (bis 31. Dezember 2006) beziehungsweise Art. 45 Abs. 1 VwVG (seit 1. Januar 2007) selbständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen gegen die Begutachtung als solche oder gegen die Person des Gutachters, welche jedoch nicht dessen Unabhängikeit beschlagen, sind - mit Ausnahme von Fällen, in denen der zu begutachtenden Person ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte - nicht in Verfügungsform zu erledigen (vgl. nicht veröffentlichte Erw. 4.3 von BGE 133 V 446).
1.5 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten, sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6.5; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 36 Rz. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Festhalten an der Erteilung des Gutachtensauftrags an das Begutachtungsinstitut W.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre gesundheitlichen Störung und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bereits umfassend abgeklärt worden. Eine weitere Begutachtung sei daher nicht erforderlich, verzögere das Verfahren nur unnötig und trage zu einer überflüssigen Überbelastung der Gutachterstellen bei. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle solange medizinische Abklärungen tätige, bis sie über einen Arztbericht verfüge, der zu ihren Gunsten ausfalle (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Mit dem Begutachtungsinstitut W.___ habe die IV-Stelle eine voreingenommene Institution mit der Begutachtung beauftragt. Sofern das Gericht trotz des klaren medizinischen Sachverhalts zum Schluss gelange, dass eine zusätzliche Abklärung notwendig sei, so solle eine echte MEDAS-Institution damit beauftragt werden, die - im Gegensatz zu privaten Begutachtungseinrichtungen ohne Anbindung an ein Kantonsspital, wie beispielsweise das Begutachtungsinstitut W.___ oder das Begutachtungsinstitut V.___) - Gewähr dafür biete, dass sie über die notwendige Fachkompetenz verfüge und nicht der Erwartungshaltung der Versicherer erliege (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ärzte des von der IV-Stelle mit der vorliegend strittigen Begutachtung beauftragten Begutachtungsinstitut W.___ seien befangen, ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem tatsächlich so wäre. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Gutachtensauftrag von der Beschwerdegegnerin erteilt wurde und diese folglich auch für dessen Kosten aufkommt, per se noch nicht auf eine Voreingenommenheit der begutachtenden Ärzte schliessen. Auch gibt es weder in den Akten der IV-Stelle noch in den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 10) Hinweise darauf, dass einer der verschiedenen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung zum Einsatz gelangenden Ärzte persönlich befangen wäre, sind die involvierten Gutachter doch zum jetzigen Zeitpunkt namentlich noch gar nicht bekannt (Zu den Mitwirkungsrechten gemäss Art. 44 ATSG und zum Vorgehen bei der Bekanntgabe der Namen der Gutachter BGE 132 V 376 insbes. Erw. 8 und 9).
Was sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, allfällige für angezeigt erachtete weitere Abklärungen seien - im Hinblick auf eine fachkundige und neutrale Untersuchung - nicht beim Begutachtungsinstitut W.___, sondern bei einer MEDAS-Stelle zu veranlassen (vgl. Urk. 1 S. 4), gibt es einerseits keinen Anlass dazu, die Fachkompetenz der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ in Zweifel zu ziehen. Andererseits ist das Begutachtungsinstitut W.___ gerade eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, bei der es sich nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung um eine unabhängige und unparteiliche Gutachterstelle handelt (vgl. dazu www.w.___.ch/aerzte.html.; BGE 123 V 175 Erw. 3.4b, mit Hinweisen; ferner BGE 132 V 376 Erw. 6.2). In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, die Gutachter des Begutachtungsinstitut W.___ seien wegen nicht neutraler beziehungsweise versicherungsfreundlicher Auftragserfüllung in Verruf geraten (Urk. 1 S. 4), ist schliesslich festzuhalten, dass von einem früheren wiederholten krass gesetzwidrigen Verhalten, das einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG darstellte (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 36 Rz. 6, mit Hinweis), nicht die Rede sein kann, und kein Anlass dazu besteht, aufgrund generell geäusserter Kritik an der Gutachtensstelle - selbst wenn diese in gewissen Fällen zuträfe - die Beweiskraft des betreffenden Gutachtens in Frage zu stellen. Gegenteiliges wäre im Übrigen - nach erfolgter Begutachtung - im Rahmen der Beweiswürdigung geltend zu machen.
3.2 Nicht nur fehlen Hinweise auf eine Befangenheit der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___, auch erwächst der Beschwerdeführerin durch die Begutachtung an sich - auch wenn diese unangenehm sein mag (vgl. Urk. 8/54 S. 1) - kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Begutachtung wurde im Rahmen der Prüfung der Einwendung gegen den - einen Rentenanspruch negierenden - Vorbescheid vom 20. Dezember 2006 (Urk. 8/39) angeordnet; die erneute polydisziplinäre Untersuchung ist insofern durchaus im Sinne der Beschwerdeführerin, als keineswegs auszuschliessen ist, dass die IV-Stelle gestützt auf das Abklärungsergebnis - entgegen ihrer aufgrund der bisher vorhandenen Akten gewonnenen ursprünglichen Überzeugung (vgl. Urk. 8/39) - zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid gelangt.
3.3 In Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einholung eines weiteren Gutachtens stelle insofern eine unnötige Verzögerung des Verfahrens dar, als angesichts der vorhandenen Akten gar keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr erforderlich seien (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), ist einerseits festzuhalten, dass gemäss der einschlägigen Rechtsprechung der Einwand, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht zur selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheides über die Einsetzung des Sachverständigen führt (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6.5). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass, sofern das fragliche Vorbringen als Rüge einer Rechtsverzögerung zu interpretieren ist, das Gutachten der Klinik Z.___ vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/31) von der Beschwerdeführerin selbst als nicht beweistauglich erachtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 4), der Austrittsbericht der Klinik X.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/47) der Beschwerdeführerin lediglich in der angestammten Tätigkeit und nur bis zum 14. Februar 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/47 S. 3), sich zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, aber nicht äussert und auf die Expertise der Universitätsklinik U.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/29) - wie im ebenfalls heute ergangenen Urteil im Prozess Nr. UV.2006.00311 in Sachen der Beschwerdeführerin und der Helsana Versicherungen AG gegen die Swica Krankenversicherung AG ausführlich erörtert - nicht abgestellt werden kann. Inwieweit dem Gutachten des Instituts Y.___ vom 28. November 2006 (Urk. 8/35) Beweiskraft zukommt, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. Festzuhalten ist immerhin, dass dieses - zumindest in Bezug auf die Unfallkausalität der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin - lediglich auf die, wie bereits dargelegt, nicht als Entscheidungsgrundlage taugende gutachterliche Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik U.___ (Urk. 8/29) verweist (vgl. Urk. 8/35 S. 48). Von einer völlig klaren medizinischen Situation und damit einer lediglich der Verfahrensverzögerung dienenden weiteren Begutachtung kann demnach keine Rede sein.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) - soweit sie überhaupt selbständig anfechtbar ist - nicht zu beanstanden ist. Auf den Antrag betreffend Zusprechung einer Invalidenrente ist nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).