Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1943, arbeitete seit 1989 als Chauffeur bei der A.___ AG (Urk. 9/5 Ziff. 1 und 5), als er sich am 16. März 2006 wegen seit dem Jahre 2000 bestehenden Beschwerden mit der Prostata und dem Knie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/1 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/8, Urk. 9/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/6) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/12-13, Urk. 9/15-17) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 9/18, Urk. 9/20, Urk. 9/25, Urk. 9/28) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. September 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/27 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Mai 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), nachdem sie einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 9/0). In der Folge wurde mit Verfügung vom 23. August 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Versicherte reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, so dass am 29. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 5), weshalb mit nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache lediglich einer halben Rente damit, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 S. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, gemäss Dr. F.___ sei wegen der Harnprobleme die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur eigentlich ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er kaum arbeitsfähig, wobei hauptsächlich das Harnproblem dafür verantwortlich sei, kumulativ aber auch die Rücken- und Knieprobleme (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die verantwortlichen Ärzte der Urologischen Klinik, Stadtspital B.___, nannten in ihrem Kurzbericht vom 7. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/8/7):
- anhaltende Urge-Symptomatik mit / bei
- kleinem Restadenom (vorhangartig) anterior bei Status nach TURP Januar 2004
- chronischer Entzündung anlässlich TUR-P
- Status nach akutem Harnwegsinfekt mit Harnverhaltung Juni 2005 sowie Status nach Pyelonephritis links Oktober 2004
Die seit mehreren Jahren bestehende Nykturie habe sich in letzter Zeit verschlimmert. Als einziger pathologischer Befund sei ein minimales Restadenom anterior gefunden worden, weshalb nun eine transurethrale Nachresektion vorgenommen werde (Urk. 9/8/7). Nachdem von diesem Bericht lediglich die erste Seite bei den Akten liegt, bleibt unklar, ob sich die Ärzte auch zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit geäussert haben.
3.2 Dr. med. C.___, Institut D.___, führte am 4. Januar 2006 ein MRI am rechten Knie durch. Es bestehe eine medialbetonte Gonarthrose mit Knorpeldefekten um den medialen Femurkondylus sowie Osteonekrosezone. Die Meniski und Seitenbänder seien intakt, das vordere Kreuzband jedoch leicht gezerrt. Sodann sei eine Chondropathia patellae mit Knorpeldefekten und Usuren an der medialen Facette sowie subchrondale Nekrosezonen erkennbar (Urk. 9/8/8). Dr. C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3 Am 17. Februar 2006 wurde die Lendenwirbelsäule (LWS) am Institut D.___ geröntgt. Prof. Dr. med. E.___ stellte dabei eine etwas gestreckte LWS-Lordose fest. Von L2 bis L5, insbesondere bei L2/3, liege der Beginn einer Spondylose vor. Weitere Befunde würden jedoch nicht vorliegen (Urk. 9/0 S. 2).
3.4 Der Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8/5 lit. A = Urk. 3/3):
- Gonarthrose Knie rechts
- Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit / bei Spondylose der LWS und Hyperlordose der unteren LWS und muskulärer Dysbalance
- Reizblasensymptomatik bei Status nach TUR Januar 2004 mit kompliziertem Heilverlauf (Nachresektion)
Der Beschwerdeführer sei seit 7. September 2005 durchwegs wegen verschiedener Beschwerden zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe zunächst jeweils wegen der Prostataproblematik bestanden, seit 13. Februar 2006 jedoch aufgrund der Rücken- und Knieprobleme. Zuvor sei er bereits vom 25. bis 30. Januar 2005 sowie vom 17. bis 25. Juni 2005 wegen Rückenbeschwerden bzw. Harnverhaltung voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/8/5 lit. B). Bezüglich des Knies müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden, wobei Entlastung im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit sowie Physiotherapie vorübergehend helfe. Hinsichtlich der Reizblase habe die Symptomatik auch mit wiederholten Eingriffen und Medikamenten nicht entscheidend verbessert werden können. Die frühere Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in der Kanalreinigung könne wohl nicht mehr erreicht werden (Urk. 9/8/6 lit. D.7).
Zu denselben Ergebnissen gelangte Dr. F.___ auch in seinem Bericht vom 21. September 2006, in welchem er auf den Bericht vom 18. April 2006 verwies und eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 18. April 2006 bescheinigte (Urk. 9/9/1).
3.5 Dr. G.___, stellvertretender Chefarzt Urologie, Stadtspital B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 Folgendes (Urk. 9/20/3):
- deutlich abnehmende Urge-Symptomatik mit / bei
- Status nach Restresektion der prostatischen Harnröhre und am Blasenhals bei kleinem Restadenom (vorhangartig) anterior am 9. Dezember 2005
- Status nach TUR-Prostata bei Hyperplasie und vor allem chronischer Entzündung Januar 2004 bzw. November 2005
- Status nach akutem Harnwegsinfekt mit Harnverhaltung Juni 2005 sowie Pyelonephritis Oktober 2004
Nach dreimaliger TUR-Prostata bzw. Nachresektion habe sich die Lage deutlich beruhigt. Der Beschwerdeführer sei auf Verhaltensmassnahmen aufmerksam gemacht worden, wodurch die Problematik weitestgehend behoben sein werde. Es seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (Urk. 9/20/4).
In seinem Bericht vom 13. Februar 2007 nannte Dr. G.___ dieselben Diagnosen, wobei er diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/20/1 lit. A und B). Der Zustand des Beschwerdeführers sei weiterhin besserungsfähig (Urk. 9/20/2 lit. C.1).
Dieselben Angaben machte Dr. G.___ sodann auch in seinem Bericht vom 25. April 2007. Nach einem langwierigen Verlauf mit chronisch rezidivierender, teilweise anhaltender Urge-Symptomatik sei es bis zur Abschlusskonsultation vom Juni 2006 zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, so dass der Beschwerdeführer aus der Nachkontrolle habe entlassen werden können (Urk. 9/25 Ziff. 8). Aus urologischer Sicht liege keine Arbeitseinschränkung vor (Urk. 9/25 Ziff. 9). Sowohl die letzte Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit könne aus urologischer Sicht vollschichtig verrichtet werden (Urk. 9/25 Ziff. 11.1-11.7, Urk. 9/26 Ziff. 11.4-11.6).
3.6 Am 10. Mai 2007 nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/28 Ziff. 7):
- Gonarthrose rechts mehr als links
- lumbovertebrales Syndrom
- Reizblase nach TUR, komplizierter Verlauf
Wegen diverser gesundheitlicher Störungen sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter nicht mehr einsatzfähig. Der Rumpf sei instabil, der Gang unsicher und er müsse alle ein bis zwei Stunden zur Toilette (Urk. 9/28 Ziff. 8). Verrichtet werden dürften nur Tätigkeiten ohne Nässe und Kälte, ohne Bücken, ohne Heben oder Tragen von Lasten sowie ohne Klettern, Steigen oder Absturzgefahr (Urk. 9/28 Ziff. 10.1). Möglich seien hingegen Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung, welche in geschlossenen Räumen abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt werden könnten und bei welchen kein Zeitdruck bestehe (Urk. 9/28 Ziff. 10.2). Die letzte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben, und auch eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig nicht zumutbar (Urk. 9/28 Ziff. 11.4-11.6).
3.7 In seinem Bericht vom 10. August 2007 bestätigte Dr. F.___ die bisher gestellten Diagnosen und nannte zusätzlich eine arterielle Hypertonie seit Dezember 2006 sowie eine Pyelonephritis seit März 2007 (Urk. 9/0 S. 4 Ziff. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von med. pract. H.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dieser hielt am 24. Oktober 2006 fest, von Seiten des behandelnden Arztes habe bezüglich der angegebenen Diagnose des lumbovertebralen Syndroms keine medizinische Abklärung stattgefunden, auch die diesbezüglich angegebenen Untersuchungsbefunde seien dürftig. Bezüglich der Knieproblematik habe das MRI eine medialbetonte Gonarthrose sowie umschriebene Osteonekrosezonen ergeben, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit rechtfertige. Aus sozial-medizinischer Sicht sei eine volle Arbeitsunfähigkeit weder plausibel noch nachvollziehbar. Insgesamt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bei der Kanalreinigung auszugehen (Urk. 9/11/3). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte med. pract. H.___ am 5. März 2007 ergänzend aus, gemäss dem Bericht von Dr. G.___ habe sich die Situation bezüglich des urologischen Gesundheitsschadens inzwischen deutlich beruhigt. Gesamthaft betrachtet könne weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/21/2).
4.2 Diese Folgerungen des RAD vermögen nicht zu überzeugen. Bezüglich der urologischen Problematik ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlung bei Dr. G.___ im Juli 2006 abgeschlossen wurde mit der Feststellung, dass aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 9/25 Ziff. 9). Die Berichte von Dr. G.___ erfüllen die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend Erw. 1.2), so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit aus rein urologischer Sicht nicht beziehungsweise nicht mehr eingeschränkt war.
Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 10. August 2007 wieder eine Pyelonephritis diagnostizierte, welche seit März 2007 bestehe (Urk. 9/0 S. 4 Ziff. 2). Nachdem der Beschwerdeführer längere Zeit wegen urologischen Beschwerde mit kompliziertem Verlauf behandelt wurde und gemäss Dr. F.___ bereits im September 2005 wegen Pyelonephritis voll arbeitsunfähig war (Urk. 9/8/5 lit. B), ist nicht auszuschliessen, dass er nun aufgrund derselben Diagnose erneut in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dr. F.___ nahm diesbezüglich keine Beurteilung vor, sondern hielt eine ergänzende fachärztliche Abklärung für angezeigt (Urk. 9/0 S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin liess diese Angaben jedoch unbeachtet. Es ist daher durch einen Facharzt abzuklären, ob sich die Pyelonephritis (wiederum) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.3 Wie med. pract. H.___ sodann zu Recht feststellte, sind die Untersuchungsbefunde hinsichtlich der Rücken- und Knieproblematik dürftig. Beim Beschwerdeführer wurden lediglich einmal im Januar 2006 ein MRI am rechten Knie (Urk. 9/8/8) sowie im Februar 2006 Röntgenaufnahmen an der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/0 S. 2) durchgeführt. Eigentliche Untersuchungen und Beurteilungen durch spezialisierte Fachärzte fanden nicht statt. Weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ äusserten sich sodann zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2006 jedoch mit Rücken- und Knieproblemen begründete (Urk. 9/8/5 lit. B), ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt, als dass eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden könnte.
4.4 Die Einschätzung durch med. pract. H.___, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu 50 % arbeitsfähig sei, ergibt sich sodann aus keinem der vorliegenden Berichte. Der Hausarzt beschrieb im Bericht vom 10. Mai 2007 zwar die bei einer erneuten Tätigkeit zu beachtenden Einschränkungen (Urk. 9/28 Ziff. 10.1 und 10.2), machte jedoch keine Ausführungen dazu, in welchem Pensum eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre (Urk. 9/28 Ziff. 11.6). Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. F.___ für ausgeschlossen (Urk. 9/28 Ziff. 11.4). Dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig sei, ergibt sich einzig aus den Berichten von Dr. G.___, welcher sich jedoch ausdrücklich auf eine Einschätzung aus urologischer Sicht beschränkte (Urk. 9/25 Ziff. 9).
4.5 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe früher zu 80 % als Kanalreiniger und nur zu 20 % als Chauffeur gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Sowohl in der IV-Anmeldung als auch im Arbeitgeberbericht wurde der Beruf des Beschwerdeführers mit Chauffeur umschrieben (Urk. 9/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/5 Ziff. 5). Aus dem zusätzlichen Fragebogen zur Beschreibung der individuellen Tätigkeit ergibt sich hingegen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers über diejenigen eines Chauffeurs im üblichen Sinn hinausgehen. Das Fahren von Fahrzeugen inklusive Ein- und Aussteigen gehörte nur manchmal, zwischen einer halben und drei Stunden täglich, zu seinen Aufgaben. Die restliche Zeit war er insbesondere damit beschäftigt, Schläuche zu verlegen und zu ziehen, Material und Geräte auf- und abzuladen sowie Deckel zu heben. Die körperlichen Hauptanforderungen lagen insgesamt im Stehen sowie im Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg (Urk. 9/5/4). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers waren es die körperlichen Belastungen, denen der Beschwerdeführer nicht entsprechen konnte (Urk. 9/5/5).
Diese tatsächlichen Anforderungen der bisherigen Tätigkeit sind bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen.
4.6 Insgesamt wurde die medizinische Situation des Beschwerdeführers zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte die Arbeitsfähigkeit schlüssig beurteilt werden könnte. Vielmehr sind die erwähnten ergänzenden Abklärungen vorzunehmen. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Leistungsanspruch neu zu befinden haben wird.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).