IV.2007.00820
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 11. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber
Advokaturbüro Huber
Reb-Gasse 5, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren im November 1988 in „___“ (Bosnien), reiste im Jahre 1997 als Flüchtling in die Schweiz ein, wo er während sechs Jahren die Primarschule sowie während dreier Jahre die Sekundarschule besuchte. Am 14. Januar 2005 erhielt er die Schweizer Staatsbürgerschaft (Urk. 10/2). Das im Frühjahr 2006 begonnene Praktikum bei der E.___ im Verkauf (Urk. 10/1/2) brach der Versicherte ab (Urk. 10/10). Mit der Begründung, er leide aufgrund der Ereignisse des Krieges in Bosnien an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei seit Juli 2006 andauernd arbeitsunfähig (Urk. 10/5/5), meldete er sich am 8. November 2006 (Urk. 10/1) beziehungsweise am 29. November 2006 (Urk. 10/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an. In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) erstellen, zog die Berichte von Dr. med. B.___, Spital F.___, vom 7. September 2006 (Urk. 10/8/4) und vom 7. Dezember 2006 (Urk. 10/8/1-3) bei und erkundigte sich beim G.___, „___“ (Urk. 10/9). Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2007 (Urk. 10/17/2) eingeholt und das Vorbescheidverfahren (Urk. 10/13-16) durchgeführt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Ernst Huber am 30. Mai 2007 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen treffe. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es seien dem Beschwerdeführer ein kostenloses Verfahren zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-22) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführungen des RAD vom 10. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 11) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels genügender Substantiierung abgewiesen und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die medizinische Sachlage sei ausreichend dokumentiert und es habe sich ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, weshalb ein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer in Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide, welche Auswirkungen auf seine soziale Leistungsfähigkeit und auf die Berufswahl habe, weshalb berufliche Massnahmen angezeigt seien. Dass sein Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sei unbestritten, demgegenüber sei unklar, bis wann dieses Ziel erreicht werden könne. Er sei zwar in der Lage, eine Berufstätigkeit auszuüben, benötige aber berufliche Massnahmen, um einen Beruf zu erlernen und sich ins Berufsleben integrieren zu können. Damit seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG erfüllt (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2006 (Urk. 10/8/4) nahm der Psychiater Dr. B.___ vom Spital F.___ Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er erklärte, in Folge der recht komplexen psychosozialen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde, nicht in der Lage zu sein, die Arbeitsfähigkeit in Prozentzahlen nennen zu können. Aufgrund körperlicher und psychischer Einschränkungen sei A.___ sicherlich nur eingeschränkt arbeitsfähig beziehungsweise nur sehr eingeschränkt auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar. Schwere körperliche Arbeiten, so beispielsweise auf dem Bau, aber auch hektische, stressreiche Tätigkeiten, wie im Verkauf oder im Service, seien für ihn wenig geeignet. Er benötige ein ruhiges, konstantes Umfeld, klare und wohlwollende Führung und sei auf eine stressfreie Umgebung angewiesen. Vermutlich sei eine Berufsausbildung nur mit Hilfe flankierender Massnahmen seitens der IV möglich.
3.2 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 7. Dezember 2006 (Urk. 10/8/1) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige, und äusserte den Verdacht auf eine asthenisch-selbstunsichere Persönlichkeit. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete der Arzt als besserungsfähig. Unter dem Titel „Erhobene Befunde“ beschrieb er den Beschwerdeführer als freundlich und offen, wobei er etwas bedrückt und besorgt, allerdings nicht schwer gehemmt oder blockiert wirke. Eine Konversation sei gut möglich und das formale Denken sei flüssig, jedoch beschreibe er Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, Albträume und Intrusionen, wobei keine Hinweise für Dissoziationen oder psychotisches Geschehen vorlägen. Allgemein fühle sich der Beschwerdeführer antriebslos und schlapp, gebe aktuell aber keine Schmerzen an (Urk. 10/8/3). Gegenüber dem Arzt beklagte sich der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, welche nicht auftreten würden, wenn er Lärm, Anstrengung und Menschenansammlungen vermeide und sich schone (Urk. 10/8/2). Gemäss Angaben von Dr. B.___ untersuchte er den Beschwerdeführer letztmals am 14. September 2006. Zuvor sei er „im Rahmen von einigen wenigen Sitzungen ansatzweise“ behandelt worden, wobei auch eine Therapie mit Paroxetin begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann aber gewünscht, die Behandlung vorerst nicht mehr weiter zu führen, da er sich primär auf berufsrehabilitative und ausbildungsmässige Inhalte habe konzentrieren wollen (Urk. 10/8/3). Weiter hielt der Arzt im Bericht fest, dass der Beschwerdeführer als Kind zusammen mit seiner Familie während zweier Jahre in „___“ der Belagerung ausgesetzt gewesen sei und im Zusammenhang mit dem Fall der Stadt im Jahre 1995 persönliche Bedrohung, Todesangst und Entbehrungen miterlebt habe. Wie viele Menschen, die Ähnliches erlebt hätten, zeige er trotz einigermassen befriedigendem schulischem Erfolg eine Reihe von allgemeinen Beeinträchtigungen und Behinderungen, welche sich insbesondere auf die soziale Leistungsfähigkeit auswirkten. Ganz besonderes erschwert seien die Berufswahl sowie das Durchsetzungsvermögen auf dem Lehrstellen- und Arbeitsmarkt. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ohne spezifische Unterstützung und Förderung ins freie Berufsleben einzusteigen, weshalb er neben sozialpsychiatrischer und psychologischer Unterstützung in erster Linie ein Berufs- und Lernumfeld benötige, welches auf seine Ängstlichkeit und Unsicherheit Rücksicht nehme. In diesem Sinne seien berufliche Massnahmen angezeigt.
3.3 In der Stellungnahme von Dr. C.___, RAD, vom 10. Januar 2007 (Urk. 10/17/2) hielt diese dafür, dass durch die Aktenlage kein Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründen könnte, ausgewiesen sei. So habe das Spital F.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher seit September 2006 nicht mehr medizinisch behandelt worden sei, als durch medizinische Massnahmen besserungsfähig bezeichnet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es ihm die posttraumatische Belastungsstörung verunmögliche, ohne Hilfe einen Beruf zu erlernen und sich ins Berufsleben zu integrieren (siehe Erw. 1.3). Dabei stützte er sich auf den Bericht von Dr. B.___, welcher attestiert hatte, dass der Beschwerdeführer dafür spezifische Unterstützung benötige (siehe Erw. 3.2).
4.2 Gemäss Gesetz haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen ist zu prüfen, ob die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (siehe Erw. 2.2).
Obgleich Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können (siehe Erw. 2.2), ist eine posttraumatische Belastungsstörung nicht per se invalidisierend, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06 Erw. 4.5).
4.3 Dr. B.___ äusserte sich nicht dazu, inwiefern der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge, die posttraumatische Belastungsstörung zu überwinden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er am 7. September 2006 lediglich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund körperlicher und psychischer Einschränkungen sicherlich nur eingeschränkt arbeitsfähig sei (siehe Erw. 3.1). Dass körperliche Einschränkungen bestehen würden, lässt sich aber dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2006 in keiner Art und Weise entnehmen. Für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen (Urk. 10/8/2) wurden denn auch keine (objektiven) Befunde erhoben (Urk. 10/8/3). Zudem scheint der Beschwerdeführer durch sein psychisches Leiden nicht über Massen eingeschränkt zu sein, wurde er durch den Arzt zwar als antriebslos, schlapp, etwas bedrückt und besorgt, nicht jedoch als schwer gehemmt oder blockiert beschrieben. Auch fehlten Hinweise auf psychotisches Geschehen (siehe Erw. 3.2). Im Gegenteil beschrieb ihn der Arzt als offen und zu guter Konversation fähig sowie mit flüssigem formalem Denken. Schliesslich spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers selber, er wache ein bis zwei mal wöchentlich wegen eines Albtraumes auf, schlafe aber sonst recht gut (Urk. 10/8/2), dafür, dass er über Ressourcen verfügt, sein psychisches Leiden zu überwinden. Und endlich ist bei allgemeinen Beeinträchtigungen und Behinderungen (siehe Erw. 3.2) von der Überwindbarkeit derselben auszugehen.
Anhaltspunkte dafür, dass - neben der posttraumatischen Belastungsstörung - weitere Kriterien erfüllt wären, wonach nicht von derer Überwindbarkeit ausgegangen werden müsste (siehe BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3), sind nicht ersichtlich. Wie bereits festgestellt, liegen beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren körperlichen Begleiterscheinungen vor. Dass eine therapeutisch nicht mehr angehbare Konfliktbewältigung vorläge, kann mit Fug nicht behauptet werden, wurde die "ansatzweise" eingeleitete Behandlung doch auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht mehr weitergeführt (siehe Erw. 3.2). Selbst bei einer - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 4) - weitergeführten psychiatrischen Therapie wäre mit Blick auf den besserungsfähigen Gesundheitszustand nicht von einer unbeeinflussbaren Konfliktbewältigung auszugehen. Schliesslich liegt auch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, wenn sich der Beschwerdeführer meist zu Hause aufhält und nur noch Kontakt zu wenigen Kollegen pflegt (Urk. 10/8/2). Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner Gesundheitsstörung mit Krankheitswert im Sinne des Gesetzes leidet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse betreffend seine Neigungen, beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten verfügt, um einen ihm entsprechenden Beruf zu wählen. Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2006 notierte dieser, dass eine Konversation mit dem Beschwerdeführer gut möglich sei, dass er die gestellten Fragen angemessen und verständlich beantworte und dass sein formales Denken flüssig sei (Urk. 10/8/3). Damit fehlt die für den Leistungsanspruch auf Berufsberatung vorausgesetzte Behinderung bei der Berufswahl (siehe Erw. 2.3).
4.4 Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, es sei unbestritten, dass sein Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 1 S. 3). Diese Feststellung stimmt nämlich mit der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 F43.1) bezüglich die posttraumatische Belastungsstörung überein, gemäss welcher in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung erwartet werden kann. Damit fehlt es ohnehin an der Dauerhaftigkeit der Behinderung durch die gesundheitliche Störung.
4.5 Auch wenn offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit der Bewältigung des Alltags Mühe bekundet (siehe auch Urk. 10/9/3), kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er über genügend Ressourcen verfügt, um seine psychischen Störungen zu überwinden. Wie oben festgestellt, hat daher der RAD zu Recht darauf abgestellt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
4.6 Gestützt auf diese Erwägungen erübrigen sich weitere Abklärungen medizinischer und beruflicher Art.
5. Nach Gesagtem ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ernst Huber
- A.___ mit Begleitschreiben
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).