Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00821
IV.2007.00821

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 11. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren am 29. Oktober 1971, arbeitete seit 18. August 1994 im Geschäft von Z.___, "___", als Gipser, als er am 30. September 2004 bei sich zu Hause über einen Teppich stolperte und sich beim Sturz auf die Bettkante eine Nackenkontusion zuzog (Urk. 11/7/10 und Urk. 11/7/19). Seither war der Versicherte in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 11/7/12, Urk. 11/7/15 und Urk. 11/8). Bis zum 15. März 2005 erbrachte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk. 11/7/8-9, Stellungnahme der SUVA vom 18. Juli 2005).
1.2     Am 7. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 9. Mai 2006, Urk. 11/8) und holte die Berichte von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, "___", vom 2. Mai 2006 (Urk. 11/6/1-4, unter Beilage der Berichte von Dres. med. C.___, Assistenzärztin, und D.___, Oberarzt, Spital Y.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, "___", vom 7. September 2005 [Urk. 11/6/5-6]) und von Dr. C.___ sowie Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital Y.___, vom 9. November 2005 [Urk. 11/6/7-8]) ein. Zudem liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 11/5) und zog die Akten der SUVA (Urk. 11/7/1-23) bei. Anschliessend holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. F.___, Medizinische Poliklinik, Spital Y.___, vom 19. Mai 2006 (Urk. 11/9) ein und liess einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 11/10).
1.3         Nachdem die IV-Stelle die berufliche Situation des Versicherten abgeklärt hatte (Urk. 11/11-15 und Urk. 11/24), verneinte sie mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/16). Diesen Entscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 11/21). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Vorbescheid vom 14. September 2006, Urk. 11/22). Nach Stellungnahmen der Winterthur Columna vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11/27) sowie des Rechtsvertreters des Versicherten, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/28) beziehungsweise vom 8. November 2006 (Urk. 11/33) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 2) an ihrem Entscheid fest. 
2.       Gegen die Verfügung vom 27. April 2007 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Marco Mona am 30. Mai 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:    
                "1.         Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Akten seien                   zu weiteren Abklärungen und neuem Beschluss an die IV-                           Stelle zurückzuweisen.
                 2.         Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung                   zu bewilligen, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in                   der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes beizugeben."
         Am 5. Juli 2007 liess der Versicherte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" samt Beilagen (Urk. 8 und Urk. 9/1-9) einreichen. Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 13. Juli 2007 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juli 2007 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 und Urk. 11/20). Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 73'450.--, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 52'047.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 29 % .
2.3         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei trotz Hinweisen auf ein erheblich erweitertes Krankheitsbild in den Berichten von Dr. B.___ sowie der Ärzte des Spital Y.___ von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf rheumatologische Befunde, welche nur Aussagen bis zum 31. Dezember 2005 enthielten. Der Beschwerdeführer leide nebst den rheumatischen Beschwerden auch an Knieschmerzen beidseits sowie an Anfällen von starker Müdigkeit und Schwindel, teilweise mit Übelkeit. Zudem zeige der Beschwerdeführer aufgrund der schweren somatischen Belastung nun auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer gehe seit Anfang 2007 alle zwei Wochen zum Psychiater. Auch diese Krankheit habe eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bereits im Vorbescheid habe er sowohl auf die nicht vollständig abgeklärte somatische wie auch psychische Situation hingewiesen.

3.
3.1
3.1.1   Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem er geltend macht, der Sachverhalt sei hinsichtlich seines physischen wie auch psychischen Gesundheitszustandes nicht genügend abgeklärt.
         Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.2   Die Ärzte der Rheumaklinik des Spital Y.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 11/6/5-6) ein chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine vermehrte BWS-Kyphosierung, eine Kopfprotraktion und eine eingeschränkte Beweglichkeit im HWS-/BWS-Übergang. Dazu führten sie erläuternd aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen cervikovertebralen Schmerzsyndrom. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik fänden sich klinisch keine. Die im Juni 2005 durchgeführte MRI-Untersuchung zeige eine diskrete Diskushernie C5/6, jedoch ohne Nervenwurzelkompression. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in zwei Ebenen vom 1. September 2005 seien unauffällig ausgefallen. Als Hauptursache für die cervikovertebralen Beschwerden sei die Haltungsproblematik zu erachten. Daher sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme einer intensiven Physiotherapie empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei bis und mit 5. Oktober 2005 100 % arbeitsunfähig.
3.1.3   Im darauffolgenden Bericht vom 9. November 2005 (Urk. 11/6/7-8) diagnostizierten die Ärzte des Spital Y.___ nebst dem bereits erwähnten cervicovertebralen Schmerzsyndrom auch einen Verdacht auf eine Hämochromatose mit wechselnden Arthralgien und übermässiger Müdigkeit sowie erhöhtem Ferritin und ebensolcher Transferritinsättigung. Im Weiteren führten die Ärzte des Spital Y.___ aus, dass die intensive Physiotherapie bisher nur eine leichte Schmerzregredienz bewirkt habe. Immerhin seien die Schmerzen derart zurückgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2005 wieder zu 50 % arbeite. Aufgrund des erhöhten Ferritins und der erhöhten Transferritinsättigung bei normalen Leberwerten bestehe ein Verdacht auf eine Hämochromatose. Damit wären auch die wechselnden Arthralgien, die Müdigkeit und der Schwindel zu erklären. Zur weiteren Abklärung werde der Beschwerdeführer an die Medizinische Poliklinik überwiesen.
3.1.4   Dr. F.___ der Medizinischen Poliklinik des Spital Y.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 11/9/3-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst dem bekannten chronischen cervikovertebralen Schmerzsyndrom auch einen Verdacht auf einen zervikogenen Schwindel. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Hyperferritinämie, nutritiv bedingt, die Hypercholesterinämie und die grenzwertige arterielle Hypertonie. Eine hereditäre Hämochromatose habe ausgeschlossen werden können, ebenso assoziierte Differentialdiagnosen. Die Diagnose habe auf nutritiv bedingte Hyperferritinämie gelautet. Die Hyperferritinämie habe klinisch keinen relevanten Krankheitswert, somit sei keine Therapie angezeigt und die Prognose sei gut. Unter Ausschöpfung von Lifestyle-Massnahmen (diätetisch und regelmässige körperliche Bewegung) seien die Therapiemöglichkeiten und die Prognose für die Hypercholesterinämie und die grenzwertige arterielle Hypertonie gut. Der beklagte Schwindel sei am ehesten zervikogen bedingt. Eine vestibuläre oder neurologische Störung sei geschlossen worden. Da der Beschwerdeführer vorgängig rheumatologisch untersucht worden sei, erübrigten sich wahrscheinlich weitere spezialärztliche Abklärungen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
3.1.5   Dr. B.___ erstellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 11/6/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines chronischen cervicovertebralen Syndroms bei paramedianer bis linksmedianer Diskushernie C5/6. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Verdacht auf eine Hämochromatose. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in Abklärung in der Poliklinik des Spital Y.___. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags und in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
3.2
3.2.1   Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen cervikovertebralen Schmerzsyndrom bei paramedianer bis linksmedianer Diskushernie C5/6 ohne radikuläre Symptomatik leidet (Urk. 11/6 und Urk. 11/9). Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer nebst dieser Diagnose an weiteren Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leidet.
3.2.2   Die Beschwerdegegnerin hat sich sowohl hinsichtlich der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Mai 2006 (Urk. 11/6/1-4) gestützt (Urk. 11/20). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser als taugliches Beweismittel zu qualifizieren ist.
3.2.3   Dr. B.___ hat sich bei der Diagnosestellung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 11/6/1-4) nebst auf seine eigenen Befunderhebungen auch auf diejenigen der Rheumatologen des Spital Y.___ über die Untersuchung vom 1. September 2005 (Urk. 11/6/7-8) beziehungsweise über die ambulanten Konsultationen vom 1. September bis 8. November 2005 abgestellt. Auch steht der Bericht von Dr. F.___ vom 19. Mai 2006 (Urk. 11/9) der Einschätzung von Dr. B.___ nicht entgegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) hat sich der von den Ärzten der Rheumaklinik des Spital Y.___ in ihrem Bericht an Dr. B.___ vom 9. November 2005 geäusserte Verdacht auf eine Hämochromatose (Urk. 11/6/7) nicht bewahrheitet. Die entsprechende Untersuchung an der Medizinischen Poliklinik des Spital Y.___ ergab, dass eine hereditäre Hämochromatose ausgeschlossen werden konnte (Urk. 11/9/3 lit. D Ziff. 7). Insbesondere vermochte Dr. F.___ nur Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erheben (Urk. 11/9). So hielt er die neu diagnostizierten Krankheitsbilder (Hyperferritinämie, Hypercholesterinämie und grenzwertige arterielle Hypertonie) allesamt für therapierbar und die Schwindelbeschwerden am ehesten als cervikogen bedingt (Urk. 11/9). Angesichts der unauffälligen Befunderhebungen der Rheumatologen des Spital Y.___ erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. F.___ eine vestibuläre oder eine neurologische Störung als Ursache für den Schwindel ausschloss. So gaben die Rheumatologen in ihren Berichten jeweils unter dem Titel "Neurologie" an: "Lasègue beidseits negativ, Nervendehntest der oberen Extremitäten beidseits negativ, Muskeleigenreflex symmetrisch, lebhaft. Sensibilität seitengleich, Motorik und Kraft seitengleich, Kraft der Kernmuskeln M5. Periphere Durchblutung allseits erhalten." (Urk. 11/6/6 und Urk. 11/6/8). War demnach Ende 2005 davon auszugehen, dass die Schwindelbeschwerden am ehesten im cervikovertebralen Beschwerdekomplex aufgehen, kann nicht gesagt werden, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ beruhe diesbezüglich auf unvollständigen medizinischen Grundlagen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber den Ärzten des Spital Y.___ als auch gegenüber Dr. B.___ über Arthralgien geklagt (Urk. 11/6/2 und Urk. 11/6/7). Dennoch hielten ihn die Rheumatologen des Spital Y.___ übereinstimmend mit Dr. B.___ nach Durchführung einer intensiven Physiotherapie in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/6/8). Dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer demnach trotz der Gelenkschmerzen in einer leidensangepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig hielt, leuchtet ein und ist nachvollziehbar.
         Auch wenn der Bericht von Dr. B.___ vom 2. Mai 2006 auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, stellt sich angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Frage, ob er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2007 noch aktuell war. Zum einen beruht die Einschätzung von Dr. B.___ bloss auf dessen Befunderhebungen bis zum 25. November 2005 beziehungsweise auf der Berichterstattung der Rheumatologen des Spital Y.___ über die vom September bis November 2005 dauernde Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 11/6). Zum anderen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 14. September 2006 (Urk. 11/22) die Kranken- und Unfallkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung ein, wonach ihn Frau Dr. B.___ bzw. die Rheumatologen des Spital Y.___ ab 23. Oktober 2006 erneut als 100 % arbeitsunfähig schrieben (Urk. 11/36). Zudem machte der Beschwerdeführer bereits damals geltend, er sei am 27. Oktober 2006 auf Überweisung von Dr. B.___ im Spital V.___ einer eingehenden neurologischen Abklärung unterzogen worden (Urk. 11/33 und Urk. 1 S. 4). Angesichts dieser Umstände kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte sich aufgrund dessen veranlasst sehen müssen, beim Spital V.___ und bei der behandelnden Ärztin, Dr. B.___, einen entsprechenden Bericht einzuholen beziehungsweise gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen, um die Ursache der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu prüfen. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin trotz dieser Aktenlage auf den Standpunkt stellte, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht erläutert. Da angesichts dieser Umstände nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer nebst dem bekannten cervikogenen Beschwerdekompelx mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit an weiteren, allenfalls neurologischen Beeinträchtigungen leidet, erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
         Ebenso wenig hat sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 2) mit den vom Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 8. November 2006 (Urk. 11/33) geltend gemachten psychischen Beschwerden auseinandergesetzt beziehungsweise angegeben, weshalb sie auf die Einholung eines entsprechenden Arztberichtes verzichtet hat. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers befindet er sich bereits seit Anfang des Jahres 2007 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung als solche muss grundsätzlich an sich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und kann nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden mit der Existenz einer psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG. Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ohnehin noch zu vervollständigen hat, ist es angebracht, auch diesen Einwand des Beschwerdeführers zu verifizieren.
         Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) in der Verfügung vom 27. April 2007 zumindest die Gründe hätte angeben müssen, weshalb sie auf die Einholung weiterer Arztberichte verzichtet hat.
         Aufgrund des ungenügend abgeklärten medizinische Sachverhaltes können weder der Gesundheitszustand noch die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der erneut vorzunehmenden Abklärungen der Frage nach einer allfälligen objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Frage nach der sich daraus ergebenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachzugehen haben. Dabei wird sie zunächst den Bericht der Ärzte der Neurologischen Klinik des Spital V.___ und der behandelnden Ärztin, Dr. B.___, einzuholen haben. Ebenso wird sie abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Erkrankung leidet. Diesbezüglich wird sie beim behandelnden Psychiater einen entsprechenden Bericht einzuverlangen haben. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
         Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. April 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, da der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und Fr. 8.-- Barauslagen (Urk. 13) angemessen ist.  
         Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).