Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 19__ geborene X.___ wurde am 19. April 1995 durch seine damalige Beiständin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Beiträge an die Sonderschulung angemeldet (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gewährte ihm bis Ende 2000 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) (Urk. 7/12; vgl. auch Verfügungen vom 4. Dezember 1996, Urk. 7/24, und vom 19. Oktober 1998, Urk. 7/23). Sodann wurden dem Versicherten Sonderschulmassnahmen ab 1995 bis 2001 zugesprochen (Urk. 7/13, Urk. 7/16 und Urk. 7/26). Der Versicherte erlebte eine schwierige Entwicklungsgeschichte, da die Eltern, insbesondere die psychisch schwer kranke Mutter, ihren Betreuungsaufgaben nicht nachkommen konnten (Urk. 7/8, Urk. 7/31, Urk. 7/36 S. 2 und S. 5 f., Urk. 7/55).
Auf ein von seinem Beistand, lic. phil. I A.___, mitunterzeichnetes Gesuch des Versicherten um unterstützende Massnahmen beruflicher Art vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/27-28) und die Anmeldung vom 15. Juni 2005 (Urk. 7/32) hin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/33-34) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Psychiatrisches Gutachten vom 21. Dezember 2005, Urk. 7/36; sowie die ergänzenden Ausführungen vom 25. Januar 2006, Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund der psychischen Beschwerden eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/49), nachdem sie sein Begehren um Zusprache beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 15. Februar 2006 abgewiesen hatte (Urk. 7/42).
1.2 Mit Eingabe vom 24. November 2006 beantragte der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand lic. phil. I A.___, eine Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, da sich die Lebenssituation stabilisiert und beruhigt habe und der Wunsch nach einer Ausbildung bestehe (Urk. 7/50, vgl. auch Urk. 7/30). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Bericht (Urk. 7/55) eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 29. März 2007 mit, die notwendige Stabilität für eine erstmalige berufliche Ausbildung sei nicht vorhanden. Durch eine vollständige Cannabisabstinenz könne die gesundheitliche Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Es bedürfe einer sechsmonatigen dokumentierten Cannabisabstinenz, bevor erneut berufliche Massnahmen beantragt werden könnten (Urk. 7/57). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59-60) teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 25. Mai 2007 mit, es seien aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich. Die notwendige Stabilität und Cannabisabstinenz für eine erstmalige berufliche Ausbildung sei derzeit nicht vorhanden (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2007 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 31. Mai 2007 Beschwerde und stellte den Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Mai 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
Die Übernahme von Ausbildungskosten ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich. Da der Beschwerdeführer bisher zwei Anlehren abgebrochen (vgl. Urk. 7/32 S. 4) und keine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kommt - nebst der Berufsberatung - einzig ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG in Frage (BGE 118 V 13 Erw. 1c/aa mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01, mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, hat.
3.2
3.2.1 Dr. B.___ hatte anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung vom 21. Dezember 2005 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom, ein Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsdefizitsyndrom (ICD-10: F90.1), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F116 [richtig wohl: ICD-10: F12.1, vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 87 und S. 91 f.]) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren, organisch- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional instabilen und unreifen Zügen sowie einer stark verminderten Stress- und Spannungstoleranz. Die Folge seien weitreichende Defizite in der sozialen und persönlichen Kompetenz, die bis heute eine adäquate psychosoziale und berufliche Integration verhindert hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, höchstwahrscheinlich aber auf längere Zeit hinaus, nicht in der Lage, den Anforderungen der freien Wirtschaft zu genügen. Es stelle sich sogar die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, in einer der heute zur Verfügung stehenden rehabilitativen Langzeiteinrichtungen psychisch und sozial bestehen zu können, was die Grundlagen für eine selbständige berufliche und soziale Integration überhaupt erst in Ansätzen möglich machen würde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für heute und auch in Zukunft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/36 S. 5). Diese Angaben präzisierte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2006 und führte aus, die Grundlage für eine psychiatrische Langzeitrehabilitation bilde eine einigermassen gute soziale Integration und eine führbare und bis zu einem gewissen Grade frustrationstolerante Persönlichkeit. Beides sei beim Beschwerdeführer seit der Kindheit nicht gegeben. Es sei sowohl wachstumsorientierten, sozialpädagogisch wie auch autoritär-disziplinarisch orientierten Institutionen bisher nicht gelungen, den Beschwerdeführer so zu therapieren, dass er ein sozial kompatibles Verhalten und eine Stabilität der Persönlichkeit hätte erreichen können und an eine kontinuierliche Integration und Beschäftigung gedacht werden könne. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder einen geschützten Rahmen noch eine ordentliche Ausbildung aushalten würde und in der freien Wirtschaft als Hilfsarbeiter auch unter günstigen Bedingungen nur wenige Tage oder Wochen in der Lage wäre, die bei Arbeiten anfallende Frustration zu bewältigen und die geforderten Rahmenbedingungen zu erfüllen. Vor einer arbeitsmässigen Rehabilitation bedürfe der Beschwerdeführer sicherlich eines langdauernden Aufenthaltes in einer pädagogisch und psychiatrisch orientierten Institution (Urk. 7/39 S. 3).
3.2.2 Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 24. November 2006 legte lic. phil. I A.___ dar, der positive Rentenentscheid habe in die Lebenssituation des Beschwerdeführers sehr viel Ruhe und Konstanz gebracht. Der Druck der Gemeinde sei weggefallen und die Geldverwaltung habe sich gut eingespielt. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2006 eine 1-Zimmer-Wohnung und eine feste Beziehung. Im Frühjahr habe er zudem für circa 1,5 Monate auf dem Bau gearbeitet. Die Kollegen des Beschwerdeführers hätten Lehren abgeschlossen, so dass er gerne auch einen Beruf erlernen möchte. Der Beschwerdeführer sei momentan als so belastungsfähig zu bezeichnen, dass ein Versuch in einem geschützten Rahmen mit Behalten der eigenen Wohnung vorgenommen werden solle (Urk. 7/50). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, den Bericht vom 21. März 2007 ein. Darin führte Dr. C.___ die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) auf der Basis eines ADHS und schwer traumatisierender familiärer Umstände in der Kindheit auf. Dr. C.___ hielt weiter fest, er könne die Arbeitsfähigkeit mangels Kontakt zum Beschwerdeführer nicht beurteilen. Die Compliance sei schlecht. Trotzdem erklärte er in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, dass seines Erachtens keine Tätigkeit zumutbar sei. Sodann verwies Dr. C.___ auf die beigelegten Berichte von lic. phil. I A.___ vom 30. Dezember 2006 sowie vom 6. und 8. Juli 2005 (Urk. 7/55).
3.2.3 Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 29. März 2007 zum Schluss, dass von weiter bestehenden klaren Defiziten auszugehen sei. Die notwendige Stabilität für eine erstmalige berufliche Ausbildung im ambulanten Rahmen sei aus den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich. Eine Ausbildung in einem Lehrlingsheim erscheine eher angebracht. Dies sei aber nicht erwünscht, da negativ vorbesetzt. Es sei eine dokumentierte Cannabisabstinenz von 6 Monaten als Vorbedingung für die Prüfung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu verlangen (Urk. 7/56 S. 2). In der Folge hielt die IV-Stelle in der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. Mai 2007 fest, sobald die 6-monatige Cannabisabstinenz durchgeführt sei und der Beschwerdeführer einer geregelten Tagesstruktur nachgehe, könne ein neues Gesuch gestellt werden (Urk. 2).
3.3 Da Dr. B.___ anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung Schwierigkeiten in Bezug auf die soziale Integration, das sozial kompatible Verhalten und die Stabilität der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgeführt und erwähnt hatte, dass diese Umstände eine notwendige Voraussetzung für eine kontinuierliche Integration und Beschäftigung darstellten (Urk. 7/36, Urk. 7/39), muss - wie die IV-Stelle grundsätzlich richtig erkannte - vorerst geprüft werden, ob ebendiese Voraussetzungen gegeben sind. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann diese Überprüfung jedoch wegen der unzureichenden Akten nicht abschliessend vorgenommen werden.
So gibt weder der Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2007 (Urk. 7/55) noch die Einschätzung des RAD vom 29. März 2007 (Urk. 2, Urk. 7/56 S. 2) Antworten auf die Frage, ob eine genügende Stabilität der Persönlichkeit wie auch der Lebensumstände des Beschwerdeführers vorliegen. Die Feststellung Dr. C.___s, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer fehle und daher keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit erfolgen könne (Urk. 7/55), lässt den Schluss zu, dass er auch keine zuverlässige Einschätzung der Stabilität des Beschwerdeführers, seiner genauen Lebensumstände sowie der Geeignetheit beruflicher Massnahmen vornahm. Dass die IV-Stelle beziehungsweise der RAD gestützt auf diesen Bericht zum Schluss gelangen konnten, dass die notwendige Stabilität für eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht gegeben sei (vgl. Urk. 2, Urk. 7/56 S. 2), ist daher nicht nachvollziehbar. Sodann vermag auch die von Dr. C.___ erwähnte schlechte Compliance nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Stabilität hinzuweisen, denn auch wenn der Kontakt zum Hausarzt möglicherweise nicht sehr intensiv oder verlässlich gewesen ist, so ist aufgrund diverser Berichte doch erstellt, dass ein regelmässiger und guter Kontakt zum behandelnden Therapeuten und Beistand, lic. phil I. A.___, besteht (vgl. Urk. 1, Urk. 7/50, Urk. 7/55 S. 6-11, Urk. 7/60). Somit kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über die Fähigkeit verfügt, Beziehungen aufrecht zu erhalten und Anordnungen beziehungsweise Termine einzuhalten.
Festzuhalten ist sodann, dass zwischen der letzten fachärztlichen auf der Exploration vom 21. Dezember 2005 basierenden Einschätzung von Dr. B.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/39) und der erneuten Anmeldung zu beruflichen Massnahmen vom 24. November 2006 (Urk. 7/50) beinahe ein Jahr vergangen ist. Gerade angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 19__) erscheint es als durchaus möglich, dass sich innerhalb eines knappen Jahres dank beständiger finanzieller sowie partnerschaftlicher Verhältnisse eine Beruhigung und Stabilität im Leben des Beschwerdeführers ergeben hat, welche berufliche Massnahmen zumindest nicht unmöglich erscheinen lassen. Ein abschliessendes Abstellen auf die Ausführungen im Anmeldungsschreiben von lic. phil. I A.___ (Urk. 7/50) zur Beurteilung des Anspruchs ist jedoch nicht möglich, zumal es sich dabei nicht um einen fachärztlichen Bericht handelt und lic. phil. I A.___ nicht nur der behandelnde Therapeut sondern auch der Beistand des Beschwerdeführers ist, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass seine Ausführungen aufgrund der Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Schliesslich unterliess es die IV-Stelle, Informationen betreffend den zum Zeitpunkt der Anmeldung für berufliche Massnahmen (24. November 2006; Urk. 7/50) vorliegenden Cannabiskonsum einzuholen. So sind dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2007 keine Angaben betreffend einen allfälligen Cannabiskonsum zu entnehmen (Urk. 7/56). Ohne sich um aktuelle Informationen bei einem Facharzt, bei lic. phil. I A.___ oder dem Beschwerdeführer selbst zu bemühen, stützte sich die IV-Stelle vielmehr im Zeitpunkt der Verfügung (25. Mai 2007) auf das rund 1,5 Jahre zurückliegende psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2005, in welchem ein schädlicher Gebrauch von Cannabis erhoben worden war (Urk. 7/36). Es ist somit auch unklar, ob zum Zeitpunkt der abweisenden Verfügung überhaupt noch ein Cannabiskonsum vorlag und ob ein solcher einen Einfluss auf die beruflichen Massnahmen haben könnte.
3.4 Zusammenfassend kann somit nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen befunden werden, da die Akten weder ausreichende Angaben noch eine psychiatrisch fachärztliche Abklärung zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Stabilität und Belastbarkeit noch zu seinen Lebensumständen oder zum Cannabiskonsum enthalten. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2007 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).