IV.2007.00823

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1966, verheiratet und Vater dreier Kinder (geboren 1987, 1990, 1991), war seit 2002 als Fassadenisolateur für die B.___ AG in Bassersdorf tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/12). Im Dezember 2004 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine komplizierte Frakturverletzung zu (Urk. 7/11/93, Urk. 7/11/95). Am 14. März 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Nach beruflich/erwerblichen (Urk. 7/9, Urk. 7/12) und medizinischen (Urk. 7/10, Urk. 7/13) Abklärungen und nach Beizug verschiedener Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (D.___; Urk. 7/11/1-95, Urk. 7/15/1-17, Urk. 7/19/1-35) nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2006 mit Wirkung ab Dezember 2005 die Zusprechung einer bis Ende Juli 2006 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/26). Nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/37) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Mai 2007 eine solche befristete Rente sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 7/42 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine unbefristete ganze Rente, einschliesslich Zusatzrenten, zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die bei der Zusprechung sowie einer Herabsetzung und Aufhebung einer Invalidenrente zu beachtenden gesetzlichen Voraussetzungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4). Darauf ist zu verweisen.
1.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

2.
2.1         Angefochten ist die Verfügung vom 1. Mai 2007 insofern, als dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2006 keine Leistungen mehr zugesprochen wurden. Nicht angefochten ist die Rentenzusprechung mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006.
2.2     Zur Begründung ihres Entscheides, ab August 2006 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente, führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen hätten zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fassadenisolateur nicht mehr ausüben könne, weil er sich am 21. Dezember 2004 bei einem Unfall rechtsseitig eine bikondyläre Tibiaplateaufraktur und eine Fibulaköpfchenfraktur verbunden mit einer bleibenden Funktionseinschränkung zugezogen habe. Ab Austritt aus der Rehabilitationsklinik C.___ per 12. April 2006 hingegen vermöchte er trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags auszuüben. Mit einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weitere gestellte Diagnosen (Diabetes mellitus, depressive Stimmungslage) wirkten sich nicht invalidisierend aus (Urk. 2 S. 4 f, Urk. 6 S. 1 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer führte aus, unbestrittenermassen könne er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Aufgrund der durch den Unfall erlittenen Trümmerfrakturen sei aufgrund der medizinischen Abklärungen der D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 28. Oktober 2006 ausgewiesen. Bis dahin bestehe auf jeden Fall Anspruch auf eine ganze Rente. Die medizinische Abklärung habe überdies ergeben, dass aufgrund des jetzigen Zustandes eine berufliche Wiedereingliederung praktisch nicht möglich sei. Es müsse mit einer bleibenden, massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Von weiteren operativen Massnahmen, insbesondere einer Versorgung mit einer Knietotalprothese, könne kein Erfolg erwartet werden. Ins Gewicht fielen nebst den unfallbedingten Leiden auch Krankheitsbefunde, das heisst ein Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und im Bereich der Lendenwirbelsäule, ein Handgelenksganglion und psychische Beschwerden. Zumutbar seien lediglich noch körperlich sehr leichte und vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Beine. Der Beschwerdeführer bedürfe zur Fortbewegung ständig zweier Stöcke. Es bestehe überdies ein erhöhter Pausenbedarf. Eine angepasste Tätigkeit könne im Umfang von höchstens 50 % ausgeübt werden. Der auf dieser Basis zu ermittelnde Invaliditätsgrad belaufe sich auf 67 % (Urk. 1 S. 2 ff.).

 

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid in erster Linie auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 7/24 S. 5). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 25. April 2006 (Urk. 7/15/2-15) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an den Folgen einer Trümmerfraktur des bikondylären Tibiakopfes und des Fibulakopfes rechts nach Sturz von einem Gerüst am 21. Dezember 2004. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine zunehmende depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung bei langwierigem Verlauf und unklarer beruflicher Perspektive. Ferner leide der Beschwerdeführer an einem Handgelenksganglion links und an einem zervikospondylogenen Syndrom rechts.
         Vom 15. März bis 12. April 2006 habe sich der Beschwerdeführer zur Reha-bilitation in der Klinik aufgehalten. Die radiologischen Abklärungen hätten ergeben, dass im Bereich des dorso-lateralen Tibiaplateaus rechts eine Fehlstellung vorhanden sei. Diese habe eine merklich eingeschränkte Kniebeweglichkeit zur Folge. Insbesondere bestehe ein erhebliches Extensionsdefizit. Die ständigen und unter Belastung noch zunehmenden Knieschmerzen seien durch diesen Befund erklärt.
         Da der Beschwerdeführer einen niedergeschlagenen und verzweifelten Eindruck gemacht habe, sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt (vgl. Urk. 7/15/15-17). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik leide, die nunmehr medikamentös behandelt werde. Die depressive Symptomatik unterstütze den maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen.
         Im Zusammenhang mit den zervikospondylogenen Beschwerden habe die Röntgenuntersuchung ergeben, dass im Bereich des Segments C5/6 degenerative Veränderungen bestünden. Das den Beschwerdeführer subjektiv störende Handgelenksganglion sei auf den konstanten Stockgebrauch zurückzuführen. Sobald der Beschwerdeführer nicht mehr auf Stöcke angewiesen sei, lasse sich das Ganglion operativ behandeln.
         Insgesamt habe trotz guter Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Die Belastbarkeit des rechten Beins sei deutlich reduziert geblieben. Weder aktive noch passive Massnahmen hätten zu einer Verbesserung geführt. Psychisch sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert.
         Mit konservativen Massnahmen sei keine Zustandsverbesserung mehr erreichbar. Lediglich mit einer weiteren operativen Behandlung lasse sich voraussichtlich eine weitere Verbesserung erzielen. Angesichts der Schwere der Verletzung sei eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Es müsse von einer bleibenden massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine körperlich sehr leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen ganztags zumutbar, wobei ein Bedarf nach vermehrten Kurzpausen zur Entlastung des Beins bestehe. Der Pausenbedarf betrage 1 Stunde pro Tag. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Gehstöcke benötige. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Beins dürfe eine angepasste Tätigkeit nicht mit Zwangshaltungen beim Sitzen verbunden sein. Das Knie könne nicht voll gebeugt werden (Urk. 7/15/2-5).
         Am 14. Juli 2006 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Die Tätigkeit dürfe keine Zwangshaltungen für das Kniegelenk beinhalten und kein repetitives Gehen auf unebenem Gelände erfordern (Urk. 7/19/1).
3.2     Der Beschwerdeführer stützt sich auf die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH. Am 23. März 2006 berichtete dieser bei übereinstimmenden Diagnosen, aufgrund der schweren Knieverletzung rechts könne nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer wieder eine schwere körperliche Arbeit ausüben könne. Der weitere Rehabilitationsverlauf und die Abklärungen in der Rehaklinik C.___ würden zeigen, ob der Beschwerdeführer das rechte Bein wieder werde belasten können (Urk. 7/10/5-6).
         Im Bericht vom 12. März 2007 diagnostizierte Dr. E.___ neu zusätzlich ein lumbospondylogenes Syndrom links mit muskulärer Dysbalance. Ferner führte Dr. E.___ aus, der Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik C.___ habe zu keiner wesentlichen Verbesserung des Beschwerdebildes geführt. Die Belastbarkeit und die Beweglichkeit des rechten Beins seien dauerhaft eingeschränkt. Insbesondere die Extension sei mit erheblichen Schmerzen verbunden. Mit konservativen Massnahmen könnten die Beschwerden nicht beeinflusst werden. Als einzige Massnahme in Betracht falle die Implantation einer Knietotalprothese. Bis anhin sei von diesem Eingriff aber abgesehen worden. Zur Zeit könne der Beschwerdeführer nur an zwei Stöcken gehen. Zusätzlich beklage er sich über Beschwerden im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule, letztere verbunden mit Ausstrahlungen bis in den rechten Fuss. Emotional wirke der Beschwerdeführer abgeflacht und im Antrieb vermindert. Zusätzlich leide er auch an einem Diabetes mellitus. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende, sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zumutbar. Eine solche Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % auszuüben (Urk. 7/37/7-8).

4.
4.1         Übereinstimmung zwischen den Ärzten der Rehaklinik C.___ und Dr. E.___ besteht hinsichtlich der Situation am rechten Bein. Es ist von einer bleibenden und ausgeprägten Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit auszugehen, derentwegen eine Tätigkeit als Fassadenisolateur nicht mehr in Frage kommt. Einigkeit besteht des Weiteren dahingehend, dass die Möglichkeiten konservativer Massnahmen ausgeschöpft sind. Therapeutisch in Betracht fällt einzig noch die Implantation einer Kniegelenkstotalprothese, wobei die Behandlung mit nur geringen Erfolgsaussichten verbunden ist (vgl. Urk. 7/19/14-15). Einigkeit besteht auch dahingehend, dass die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Diese muss körperlich leicht bis sehr leicht und wechselbelastend sein sowie möglichst sitzend ausgeübt werden können, wobei das sitzende Arbeiten nicht mit Zwangshaltungen für das rechte Bein verbunden sein darf. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Gehen zwei Stöcke benötigt und vermehrter Pausen bedarf.
4.2         Unterschiedlich fiel die Beurteilung hinsichtlich des zumutbaren Pensums in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei Dr. E.___, der hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % als zumutbar erachtete, ist zu berücksichtigen, dass er Allgemeinmediziner und nicht rheumatologischer Facharzt ist. Des Weiteren ist er der Hausarzt des Beschwerdeführers. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten ist praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3         Besondere gesundheitliche Aspekte, welche eine auf 50 % beschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit realistisch erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die sowohl von den Ärzten der Rehaklinik C.___ als auch von Dr. E.___ umschriebene leidensangepasste Tätigkeit trägt den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits Rechnung, weshalb ein volles Pensum aus medizinisch-theoretischer Sicht realistisch ist. Der erhöhten Pausenbedürftigkeit sowie dem Erfordernis des Gehens mit Stöcken ist nicht mittels Herabsetzung des Pensums, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensbemessung Rechnung zu tragen.
4.4         Insofern Dr. E.___ davon ausging, das zumutbare Arbeitspensum betrage aufgrund der übrigen diagnostizierten Leiden lediglich 50 %, kann dem nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Dass diese jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von nur 50% zulassen, legte Dr. E.___ nicht dar. Gleiches gilt für die einzig von Dr. E.___ erwähnten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nähere Ausführungen zu Ausmass und Intensität dieser Beschwerden fehlen zur Gänze.
4.5         Entgegen der Auffassung von Dr. E.___ wirkt sich die psychische Symptomatik nicht invalidisierend aus. Dem im Rahmen der Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ veranlassten Facharztbericht vom 12. April 2006 zufolge konnte im damaligen Zeitpunkt lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. Bei einer reinen Verdachtsdiagnose kann nicht von einer invalidisierenden Erkrankung ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/15/15-17). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechterte sich das Zustandsbild offenbar auch nicht wesentlich. Selbst Dr. E.___ legte nichts Entsprechendes dar.
4.6     Gegen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätigkeit spricht zudem, dass Dr. E.___ selber am 17. November 2006 in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angab, eine angepassten Tätigkeit könnte aus medizinisch-theoretischer Sicht im Umfang von 50 bis 70 % ausgeübt werden (vgl. Urk. 7/37/13).
4.7         Gestützt wird die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ durch den Bericht des Spitals Wetzikon vom 5. April 2006, worin bei übereinstimmender Diagnose für eine leidensangepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Kniebelastungen und ohne längere Gehstrecken, eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte wurde (vgl. Urk. 7/13/1 und 3-4).
         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ abgestellt und davon ausgegangen werden kann, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar ist.

5.      
5.1     Gemäss angefochtener Verfügung ging die Beschwerdegegnerin für den strittigen Zeitraum ab August 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 70'746.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'574.-- aus (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, das Valideneinkommen betrage lediglich Fr. 56'785.-- und das Invalideneinkommen Fr. 28’392.-- (Urk. 1 S. 7 f.).
5.2     Der Beschwerdeführer berechnete das Valideinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Urk. 1 S. 7 f.). Da davon auszugehen ist, ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Fassadenisolateur bei der B.___ AG (vgl. Urk. 7/12) weiterhin ausgeübt, ist das Valideneinkommen aufgrund der konkreten Einkommensangaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit zu ermitteln.
5.3     Im Arbeitgeberbericht der B.___ AG finden sich sehr unter-schiedliche Angaben zum Monatslohn des Beschwerdeführers. Für die Monate Februar bis April, August und September sowie für Dezember 2004 wies die Arbeitgeberin einen Lohn von Fr. 5'442.-- aus. Derselbe Betrag ist für den 13. Monatslohn angegeben. In den übrigen Monaten des Jahres 2004 sowie im Januar 2005 verdiente der Beschwerdeführer erheblich mehr (Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 20).
         Grund für diese höheren Lohnzahlungen sind offensichtlich geleistete Überstunden. Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2007 kam die D.___ zum Schluss, da im Betrieb eine Jahresarbeitszeit gegolten habe, stelle das Leisten von entschädigungspflichtigen Überstunden die Ausnahme dar. Im Regelfall würden Überstunden übers Jahr kompensiert (vgl. Urk. 7/43 S. 9). Dies blieb unbestritten. Der von der Arbeitgeberin angegebene ordentliche Monatslohn von Fr. 5'442.-- deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Unfallversicherungsverfahren (vgl. Urk. 7/11/64).
         Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund-heitsschadens voraussichtlich weiterhin ein Einkommen in entsprechender Höhe erzielt hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht auf dieses Einkommen ab (Urk. 7/24 S. 1).
         Inklusive 13. Monatslohn ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 70'746.-- (Fr. 5'442.-- x 13). Dieses Einkommen bezieht sich auf den Zeitraum bis Ende 2004. Für die Berechnung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen. Die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe betrug 2005 und 2006 je 1.1 % (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 95 Tab. B10.2). Für 2005 ergibt sich demnach ein Lohnzuwachs von 778.-- und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 71'524.-- (Fr. 70'746.-- x 0.011) und für 2006 ein Zuwachs von Fr. 786.-- (Fr. 71'524.-- x 0.011). Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 72'310.--.
5.4         Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Die D.___ nahm im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2007 eine entsprechende Berechnung vor (vgl. Urk. 7/43 S. 8). Mit den nachfolgenden Ergänzungen ist dieser Berechnung zu folgen.
         Obschon der Einspracheentscheid der D.___, wie auch die angefochtene Verfügung im Jahr 2007 ergingen, passte die D.___ das Invalideneinkommen lediglich an die Nominallohnentwicklung bis 2006 an. Ergänzend ist somit eine Anpassung an die Entwicklung bis 2007 angezeigt. 2006 betrug die Nominallohnentwicklung 1.2 % (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005, S. 95 Tab. B10.2). Damit erhöht sich das hypothetische Einkommen von Fr. 50'880.-- um Fr. 610.-- auf Fr. 51'490.-- (Fr. 50'880.-- x 0.012).
         Der erhöhten Pausenbedürftigkeit von einer Stunde pro Tag trug die D.___ durch eine entsprechenden Reduktion der Wochenarbeitszeit Rechnung (vgl. Urk. 7/43 S. 8). Dies ist nicht zu beanstanden. Tatsächlich muss deswegen mit einem entsprechend tieferen Entlöhnung gerechnet werden.
         Sachgerecht ist ein leidensbedingter Abzug (vgl. vorstehende Erw. 1.3) für den Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine Fortbewegung noch auf Gehstöcke angewiesen ist. Hinzu kommt, dass zwar eine vorwiegend sitzende Tätigkeit geeignet ist, indessen nur Arbeitsplätze in Frage kommen, bei denen das sitzende Arbeiten nicht mit Zwangshaltungen für das rechte Bein verbunden ist respektive das rechte Knie nie voll gebeugt sein darf (vgl. Urk. 7/15/3). In Würdigung dieser in Betracht fallenden Faktoren erweist sich der von der D.___ ermittelte Abzug von 20% als sachgerecht. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 41’192.-- (Fr. 51’490.-- x 0.8).
5.5     Dem Valideneinkommen von Fr. 72'310.-- steht das Invalideneinkommen von Fr. 41’192.-- gegenüber. Die Differenz zwischen den beiden Einkommen beträgt Fr. 31’118.-- respektive 43 %. Somit besteht mit Wirkung ab August 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
         Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, es bestehe bis Ende Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1), kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist nicht die Arbeitsfähigkeit, das heisst die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG), sondern die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2.2) rechtfertigt der Umstand, dass im Bericht der Rehaklinik C.___ vermerkt wurde, anlässlich einer Berufssprechstunde sei konstatiert worden, der Beschwerdeführer sei aufgrund des jetzigen Zustandes praktisch nicht wiedereingliederbar (vgl. Urk. 7/15/4), keine höhere Rente. Angesprochen wurden offensichtlich psychosoziale Faktoren. Die objektiven Krankheitssymptome wirken sich, was von den Ärzten der Rehaklinik C.___ nachvollziehbar dargelegt wurde, in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nicht eingliederungshemmend aus. Für die Invalidenversicherung massgebend ist ausschliesslich die medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Massgabe des Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als damit per Ende Juli 2006 die Leistungen eingestellt wurden, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).