IV.2007.00824
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ geborene A.___ war vom 11. April 2000 bis 28. Februar 2002 als Telefonverkaufsberaterin bei der C.___, D.___, angestellt. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 12. Dezember 2002 (Urk. 10/7). Am 12. Juli 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Haarverlust durch Chemotherapie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/5). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach A.___ darauf mit Verfügung vom 15. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/32). Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 beantragte die Versicherte wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle gelangte im Revisionsverfahren - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 % respektive 40 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 33 % - zu einer gewichteten Invalidität von insgesamt 43 %. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 lehnte sie das Gesuch um Rentenerhöhung ab. Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch das E.___ (E.___, Gutachten vom 8. Februar 2007, Urk. 10/58) drohte ihr die IV-Stelle eine reformatio in peius an (Urk. 10/59). Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 hob die Verwaltung die Viertelsrente auf (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2007 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Auf Verlangen des Gerichts reichte A.___ das Original der Beschwerde nach (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 wurde die Abweisung beantragt (Urk. 9). Mit Replik vom 2. November 2007 liess die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, die Anträge stellen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten, die Sache sei zur ergänzenden rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung und zum Entscheid über eine Erhöhung der Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen, ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 18). Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 21). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Januar 2008 geschlossen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die Rentenaufhebung. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in psychischer und physischer Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
3.2 Die Verfügung vom 15. Juli 2004 betreffend eine Viertelsrente ab 1. Mai 2003 beruhte im Wesentlichen auf dem Psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2004, wonach aufgrund einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (F32.01) die Erwerbsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei (Urk. 10/22).
3.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im E.___ Gutachten vom 8. Februar 2007 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Eine Einschränkung aus orthopädisch-rheumatologischen Gründen bestehe nicht, hingegen seien schwere manuelle Tätigkeiten zu vermeiden (Urk. 10/58).
3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet hingegen, eine Verbesserung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht habe nicht stattgefunden. Sowohl Dr. F.___ wie auch der psychiatrische Begutachter des E.___ Dr. med. G.___ würden die somatischen Begleiterscheinungen gleich umschreiben. Die unterschiedlichen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien deshalb nicht haltbar. Dem ist zu entgegnen, dass Dr. F.___ im Unterschied zu Dr. G.___ die Diagnose einer depressiven Episode stellte, weil die Beschwerdeführerin ihre Brustkrebserkrankung aus dem Jahre 2002 noch nicht überwunden hatte. Jedoch diagnostizierte Dr. F.___ zum Zeitpunkt seiner Beurteilung lediglich noch eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F.32.01) und begründete die Leistungseinschränkung nur durch Verlangsamung und Monotonie. Sodann ist nachvollziehbar, dass anlässlich des E.___ Gutachtens - drei Jahre später - keine Depression oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnten. So führte Dr. G.___ überzeugend aus, die Angst eines Wiederauftretens des Karzinoms sei nicht ausgeprägt, weshalb er aufgrund der geklagten Beschwerden die Diagnose einer Neurasthenie (F.48.0) mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenz nach maligner Erkrankung und Akkumulation von Verlusterlebnissen nachvollziehbar stellte. Insgesamt überzeugt auch seine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, zumal sich die Beschwerdeführerin ihr Leben nach ihren Vorstellungen eingerichtet hat, was bereits Dr. F.___ andeutete, indem er ausführte, es sei auf dem Hintergrund ihrer Partnerschaft mit einem pensionierten Mann verständlich, dass die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für sie keine Perspektive sei. Die vom E.___ schliesslich attestierte 30%ige, hauptsächlich durch die psychiatrischen Aspekte begründete Einschränkung trägt der gesamten Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin sodann wohlwollend Rechnung, denn das psychiatrische Teilgutachten sah kaum eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor.
Hinsichtlich der somatischen Beschwerden rügt die Beschwerdeführerin, die neu hinzugetretenen Schulter/Armbeschwerden seien im E.___ Gutachten nicht genügend berücksichtigt worden, auch würden sie die Schmerzen in den Fingern in ihrer Tätigkeit als Telefonistin stark einschränken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Schmerzen vom Nacken über das Schulterblatt und das rechte Schultergelenk ausstrahlend in den rechten Ellbogen und den Unterarm berücksichtigt. Die Diagnose von Enthesiopathien, Ligamentopathien, Tendopathien, Periostosen und Rhizarthrosen stimmen mit sämtlichen medizinischen Akten überein. Dass die Fachärzte sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten, ist angesichts ihrer nachvollziehbaren, überzeugenden und begründeten Stellungnahme im Gutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - was sodann von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, nicht zu beanstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen. Es ist deshalb von einer 30%igen Erwerbsunfähigkeit und einer Einschränkung von 33 % im Haushalt auszugehen.
4. Da selbst in der Replik der Einkommensvergleich nicht beanstandet wird, ist mit der Verwaltung bei der Erwerbsunfähigkeit von 30 % und der Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 33 % eine gewichtete Invalidität von insgesamt 31,2 % festzustellen. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007, wonach die ursprüngliche Rente aufgehoben wird, ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 24. Februar 2009 machte er einen Aufwand von 14 Stunden 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 15.40 geltend (Urk. 23). Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 3'173.55 (14,67 x Fr. 200.-- = Fr. 2'934.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 15.40 = Fr. 2'949.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 3'173.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).