IV.2007.00826
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 10. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit dem 9. Februar 1981 bis August 1997 bei der V.___ AG als Deckenmonteur angestellt (Urk. 9/1, Urk. 9/7/1). Am 21. September 1994 zog er sich bei einem Auffahrunfall ein indirektes Hals- und Lendenwirbelsäulen-Trauma zu (Urk. 9/38/12). Am 31. Oktober 1995 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 59 %, rückwirkend ab 1. August 1995 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 9/2).
1.2 Am 11. Januar 1999 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Arbeitsvermittlung (Urk. 9/7/1). Am 4. März 1999 erlitt er bei einem weiteren Auffahrunfall erneut ein indirektes Hals- und Lendenwirbelsäulentrauma (Urk. 9/38/12). Da er deswegen bis auf Weiteres arbeitsunfähig war, schloss die Berufsberatung der IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/7/1). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht des Hausarztes, Y.___, FMH Innere Medizin, vom 2. August 1999 (Urk. 9/6) sowie weitere Arztberichte (Urk. 9/7/2) ein. Nach Vorliegen des - im Verfahren von X.___ gegen den Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) eingeholten - Gutachtens der Klinik O.___ vom 3. Januar 2000 (Urk. 9/38/3-16) sowie nach Beizug einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (Urk. 9/7/2) erhöhte die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 auf eine ganze Rente (Urk. 9/17).
1.3 Im Rahmen der im Jahre 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision verlangte die IV-Stelle beim Versicherten den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 9/24) und zog den Bericht von Y.___ vom 13. Oktober 2003 bei (Urk. 9/25/1-2, unter Beilage des Berichtes des SUVA-Kreisarztes, Z.___, FMH Chirurgie, vom 23. April 2003, und der an ihn gerichteten Berichte von A.___, FMH Neurologie, vom 24. und 30. Juni 2003, des Spitals P.___ vom 22. Juli 1999 sowie des Zentrums Q.___ vom 30. September 2003 [Urk. 9/25/3-14]). Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 19. November 2003 mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 70 % [Urk. 9/28]).
1.4 Im Zuge der im August 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision verlangte die IV-Stelle beim Versicherten erneut den "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" ein (Urk. 9/32), liess die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen (Urk. 9/33), holte den Bericht von Y.___ vom 2. September 2005 ein (Urk. 9/34/3-4, unter Beilage seines Schreibens an den Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, vom 29. August 2005, der Verfügung der SUVA vom 18. Juli 2005 sowie des neurologischen Gutachtens der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 [Urk. 9/34/5-26]) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/37 und Urk. 9/38). Nach Abschluss des Verfahrens von X.___ gegen die SUVA (vgl. nachstehend Ziffer 3) holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Y.___ vom 15. Dezember 2006 ein (Urk. 9/48/5-6, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von B.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom 18. September 2006 und der Klinik R.___ vom 28. September 2006 sowie des neurologischen Gutachtens der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 [Urk. 9/48/7-31]). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 9/49/3]) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 9/50). Anschliessend stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Vorbescheid vom 8. Februar 2007 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 9/52). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, mit Eingaben vom 13. Februar 2007, 15. und 20. März 2007 Einwände und beantragte, die Verfügung (richtig: der Vorbescheid) vom 8. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 9/58, Urk. 9/61 und Urk. 9/62). Nach Beizug des Berichtes von B.___ vom 5. April 2007 (Urk. 9/64 = Urk. 9/65/7, unter Beilage seiner Berichte an Y.___ vom 8. November 2005 sowie 18. September 2006 [Urk. 9/65/8-11]) setzte sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 4. Mai 2007 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/69 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, mit Eingabe vom 4. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der Verfügung vom 4. Mai 2007 sei ihm auch ab dem 1. Juli 2007 weiterhin eine ganze IV-Rente (samt entsprechender Zusatzrente für seine Ehefrau) auszurichten, es seien ganzheitliche Abklärungen über seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 10). Dieser reichte daraufhin am 6. November 2007 die Replik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt (Urk. 12). Am 19. November 2007 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 16), woraufhin mit Verfügung vom 20. November 2007 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).
3. In Sachen X.___ gegen die SUVA verfügte diese am 25. April 1995 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Mai 1995, wogegen X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, am 25. April 1995 Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 1995 wies die SUVA die Einsprache ab. Auf Beschwerde von X.___ vom 20. September 1995 hin hob das Gericht mit Urteil vom 19. November 1998 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurück (Urk. 9/38/29-34). Die SUVA zog daraufhin das Gutachten der Klinik O.___ vom 3. Januar 2000 bei (Urk. 9/38/3-16). Mit Verfügung vom 20. November 2000 anerkannte die SUVA einen Taggeldanspruch von X.___ rückwirkend ab 1. Mai 1995, jedoch lediglich bis 13. März 2000 (Urk. 9/37/45-46), wogegen dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, mit Eingabe vom 19. Dezember 2000 abermals Einsprache erhob (Urk. 9/37/29-35). Die SUVA zog daraufhin mit Verfügung vom 3. August 2001 ihre Verfügung vom 20. November 2000 zurück und richtete weiterhin Taggelder aus (Urk. 9/37/6-7). In der Folge holte die SUVA das neurologische Gutachten der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/37/165-183) sowie das psychiatrische Gutachten von C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2005 ein (Urk. 9/37/139). Daraufhin schloss sie unter Hinweis darauf, dass gemäss medizinischer Beurteilung der Zustand, wie er sich auch ohne die Unfälle vom 21. September 1994 und 4. März 1999 präsentiert hätte, wieder erreicht sei, den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein (Urk. 9/30). Nach erneuter Einsprache seitens X.___ vom 9. September 2005 (Urk. 9/55) sprach ihm die SUVA, gestützt auf den mit ihm am 4. August 2006 abgeschlossenen Vergleich (Urk. 9/46), mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 rückwirkend ab 1. August 2005 eine Rente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- zu (Urk. 9/45).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Mai 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.5 Nach der neusten Rechtsprechung (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 Erw. 6.2 S. 554). Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 Erw. 6.1).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren Abklärungen könnte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seiner angestammten Tätigkeit als Metalldeckenmonteur ein Jahreseinkommen von Fr. 86'538.-- erzielen. Eine der Behinderung angepasste, sehr leichte Tätigkeit sei ihm aus ärztlicher Sicht in vollem Umfang zumutbar, wobei er nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Leistungsabzuges von 25 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 43'373.-- pro Jahr erzielen könnte, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'165.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente sei nur bei erheblicher Veränderung des Invaliditätsgrades möglich. Im Feststellungsblatt vom 17. Mai 2000 sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten bestehe. Auf dieser Grundlage sei die damalige Berentung mit einer ganzen IV-Rente gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2000 erfolgt, welche im Jahre 2003 revisionsweise bestätigt worden sei (Urk. 1 Seite 7). Die Beschwerdegegnerin habe nachzuweisen, inwiefern seit dem Jahr 2003 eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Indessen liege kein einziger entsprechender Beleg vor. Es sei nirgends erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste, sehr leichte Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei. Auf das Gutachten der Klinik O.___ dürfe nicht abgestellt werden, da dieses lediglich zu den Unfallfolgen Stellung nehme (Urk. 1 Seiten 8, 9 und 13). Vielmehr sei auf die von Y.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006 vorgenommene Einschätzung abzustellen, welche in etwa den Angaben im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2000 entspreche (Urk. 1 Seite 10).
4.
4.1
4.1.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 2.3) massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis.
4.1.2 Dazu ist zu bemerken, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 133 V 108 ff. in Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach Revisionsverfügungen, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigen, in zeitlicher Hinsicht für die Glaubhaftmachung eines Revisionsgrundes unbeachtlich sind (BGE 109 V 265), erkannt hat, wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) bilde auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruhe, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei (BGE 133 V 108 Erw. 5.3 und 5.4).
4.1.3 Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 59 %, mit Verfügung vom 17. November 1998 rückwirkend ab 1. August 1995 eine halbe Rente zu (Urk. 9/2). Seither ergingen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2000, womit dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 9/17), sowie deren Mitteilung vom 19. November 2003, wonach bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die bisherige Invalidenrente auswirke (Urk. 9/28).
4.1.4 Die - blosse - Mitteilung vom 19. November 2003 (Urk. 9/28) erweist sich nach dem Gesagten in zeitlicher Hinsicht als unbeachtlich. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung bildet somit die Verfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 9/17). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2
4.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2000 waren das - von der SUVA - eingeholte Gutachten der Klinik O.___ vom 3. Januar 2000 (Urk. 9/38/3-16) sowie der Bericht der Klinik S.___ vom 7. März 2000 (Urk. 9/37/128-135; vgl. Urk. 9/7/2-3 und Urk. 8 Seite 2).
4.2.2 D.___ und E.___ von der Klinik O.___, beide FMH Neurologie, erhoben im Gutachten vom 3. Januar 2000 einen Status nach zweimaligem indirektem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Trauma nach Auffahrunfall vom 21. September 1994 und 4. März 1999, einen Verdacht auf eine die Symptomatik relevant beeinflussende Schmerzverarbeitungsstörung, ein chronifiziertes, belastungsabhängig zunehmendes Zervikalsyndrom, ein chronifiziertes, belastungsabhängig zunehmendes Lumbovertebralsyndrom sowie ein vor dem Erstereignis vom 21. September 1994 anamnestisch bestätigtes rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/38/12). In der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten medizinischen Untersuchung habe sich neurologisch ein unauffälliger Befund gezeigt. Zu bemerken gelte jedoch eine Diskrepanz im Bild zwischen der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung im Sinne einer klinischen Aggravationstendenz. Die konventionell radiologischen wie auch Magnetresonanz-Aufnahmen der Hals- sowie der Lendenwirbelsäule zeigten das Bild von beginnenden degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche insgesamt als altersentsprechend beurteilt werden könnten. Die Verlaufsaufnahmen 1994 bis 1999 zeigten ein stationäres Bild ohne wesentliche Befundsveränderungen. Die neuropsychologische Beurteilung sei normal ausgefallen. Ein psychiatrisches Gutachten habe eine emotional instabile Persönlichkeit ohne weitere psychische Krankheitssymptome mit diesbezüglich keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezeigt (Urk. 9/38/13). Als Deckenmonteur sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit dem Unfallereignis vom 21. September 1994. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ihrer Ansicht nach für schwere körperliche Arbeit wie das Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit repetitiver, körperlich stark beanspruchender Arbeit ohne Möglichkeit von regelmässigen Positionsänderungen. Für leichtere Tätigkeiten (Büro, Archiv, Lager etc.) bestehe zur Zeit noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sie würden empfehlen: Beginn mit 50%iger Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten wie beschrieben sowie in der Folge langsame, verständnisvolle Steigerung in 10-20 % - Schritten mit Konsolidierungsphasen (Urk. 9/38/14-15).
4.2.3 F.___ und G.___ von der Klinik S.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 28. Februar 2000 aufgehalten hatte, diagnostizierten ein chronifiziertes, wechselnd ausgeprägtes Panvertebralsyndrom bei/mit leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Insuffizienz, Dekonditionierung, thorako-lumbale Streckhaltung), Status nach Hals- und Lendenwirbelsäulen-Distorsionstrauma am 21. September 1994 und 4. März 1999, leichten altersentsprechenden degenerativen Veränderungen sowie funktioneller Überlagerung (intermittierende Gegeninnervation, unauffällige Spontanbewegungen, positive Waddellzeichen, verminderte Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit) und anamnestisch eine emotional instabile Persönlichkeit (Urk. 9/37/128). Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 5-10 Kilogramm und ohne häufige Überkopf-Arbeiten erachteten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 21. Februar 2000 als zumutbar mit Steigerung auf 75 % ab 1. März 2000 sowie auf 100 % ab 13. März 2003 (Urk. 9/37/130).
4.3
4.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte von Y.___ vom 2. September 2005 (Urk. 9/34/3-4) und vom 15. Dezember 2006 (Urk. 9/48/5-6) sowie den Bericht von B.___ vom 5. April 2007 (Urk. 9/65/7) ein.
4.3.2 Y.___ verwies in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. September 2005 auf sein Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. August 2005 (Urk. 9/34/5) sowie auf das neurologische Gutachten der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/34/9-26).
Im genannten Schreiben vom 29. August 2005 führte Y.___ aus, nach einem Akzelerationstrauma 1994 und erneut 1999 bestehe beim Beschwerdeführer ein generalisiertes fibromyalgie-artiges Schmerzsyndrom, welches zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Deckenmonteur geführt habe. Aufgrund der sehr zahlreichen Konsultationen des Beschwerdeführers bei ihm in den letzten Jahren habe er feststellen müssen, dass bei diesem ein nicht zuletzt auch versicherungsmedizinisch induzierter chronifizierter Endzustand bei massivster sekundärer Symptomausweitung und chronischem Zerviko-Thorako-Lumbo-Vertebralsyndrom vorliege. Er sei überzeugt, dass es keinen Sinn mache, auf theoretischer Basis bei diesem Patienten jetzt eine auf rein organischen Befunden basierende theoretische Arbeitsfähigkeit postulieren zu wollen. Der Zug sei seines Erachtens definitiv abgefahren (Urk. 9/34/5).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006 hielt Y.___ fest, Hauptursache für die eingeschränkte aktuelle Arbeitsfähigkeit seien, wie anlässlich der früheren Untersuchungen, die chronischen Rückenschmerzen und die generalisierte Schmerzrezeptionsstörung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In Berücksichtigung sämtlicher hier involvierter Faktoren und auch der zeitlichen Dauer des Beschwerdebildes Rechnung tragend, müsse mehr auf theoretischer Basis eine allfällige Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einem dann optimal angepassten Tätigkeitsgebiet postuliert werden. Für eine eingehendere Beurteilung müsste sicher auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Im Übrigen verwies er auf die Berichte von B.___ vom 18. September 2006 und von der Klinik T.___ vom 28. September 2006 sowie - wiederum - auf das Gutachten der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/48/5-6).
4.3.3 E.___ von der Klinik O.___ führte im neurologischen Gutachten vom 11. Oktober 2004 unter dem Titel "Diagnosen" ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, belastungsabhängig zunehmend zervikal (hochzervikal mit bei Zunahme auch Augendruck und Verschwommensehen, zervico-thorakal rechts mehr als links mit myofaszialer brachialer Ausweitung insbesondere in den rechten Arm) und lumbal (im Hintergrund im Vergleich zu Zervikalsyndrom) mit seltener panvertebraler Ausbreitung, einen Status nach zwei Auffahrunfällen von hinten am 21. September 1994 und 4. März 1999 mit indirektem Hals- und Lendenwirbelsäulentrauma sowie (vor dem ersten Ereignis) ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/34/20). Bei rein somatischer Betrachtungsweise sei die aktuelle Symptomatik nur noch möglich unfallbedingt und zwar bezogen auf den ersten Unfall vom 21. September 1994 sowie auch den zweiten Unfall vom 4. März 1999. Von einem zu vermutenden Status quo sine könne lumbal ausgegangen werden, wobei auch die lumbale Situation, aber insbesondere zervikale Situation rein somatisch nicht erklärt sei. Diesbezüglich müsse noch auf eine psychosomatische/neuropsychiatrische Beurteilung abgestellt werden. Er vermute mit allem Nachdruck, dass die aktuelle Situation, ganz initial durch die Unfälle ausgelöst und vorübergehend verstärkt, mit einer Situations- und Schmerzverarbeitungsstörung, insbesondere gekoppelt mit einer ungünstigen Angststörung, erklärt werden könne (Urk. 9/34/23-24). Die Frage nach der zumutbaren Arbeitszeit pro Tag oder leistungsmässigen Einschränkung in Prozenten sei nicht beantwortbar, weil zu viele Faktoren, die zusammengefasst eine leistungsmässige Einschränkung in Prozenten ergeben würden, nur teilweise geschätzt werden könnten, insbesondere auch der hohe, entscheidende Anteil der psychischen, psychosomatischen Verfassung und der "definitiven" aktuellen Organisation der Arbeit und Aktivitäten (Urk. 9/34/25).
4.3.4 B.___ erhob im genannten Bericht vom 18. September 2006 im Wesentlichen eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit bei/mit (mittel)schwerer Aorteninsuffizienz bei partiell verkalkter Aortenklappe, exzentrischer Hypertrophie bei intakter Kontraktilität der linken Kammer, minimer Mitralinsuffizienz, Vorhofdilatation und normalem Pulmonaldruck. Klinisch und echokardiographisch zeigten sich unverändert eine mittelschwere Aorteninsuffizienz bei partiell verkalkter, bikuspider Aortenklappe ohne relevante Begleitstenose sowie eine exzentrische Hypertrophie der allseits kräftig kontrahierenden linken Herzkammer. Das ergänzend durchgeführte Ruhe- und Belastungs-EKG sei, bis auf die Zeichen der Linksherzbelastung, unauffällig und ohne Hinweise für eine prognostisch relevante kardiale Durchblutungs- oder Rhythmusstörung (Urk. 9/48/7).
Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2007 verwies B.___ auf seine Berichte an Y.___ vom 8. November 2005 (Urk. 9/65/10) und 18. September 2006 (Urk. 9/48/7) und hielt fest, dass aufgrund der darin enthaltenen Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein kardialer Sicht höchstens für körperlich schwere Arbeiten (Gewichte über 20 Kilogramm) eingeschränkt sei. Für eine anderweitige Arbeitsunfähigkeit müsse eine rheumatologische und allenfalls eine MEDAS-Abklärung erwogen werden, nachdem der Hausarzt, Y.___, seine Praxis zwischenzeitlich aufgegeben habe (Urk. 3/5).
4.3.5 Im Bericht der Klinik T.___ an Y.___ vom 28. September 2006 betreffend das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule wurde festgehalten, dass eine deutliche Segmentdegeneration L4/5 mit etwas exzentrisch breitbasig am Bandscheibenunterrand rechts ausgeweiteter Bandscheibe bestehe. Diesen Befund könne man als Diskushernie bezeichnen. Der Befund erreiche rechts die L5-Nervenwurzeltasche, welche höchstwahrscheinlich hierbei irritiert werde. Im Weiteren liege eine leichtere Segmentdegeneration L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie des rechten Bandscheibenhinterrandes und leichter Dorsalverlagerung der rechten S1-Wurzel vor (Urk. 9/48/11-12).
4.3.6 In den Akten liegt im Weiteren das von der SUVA eingeholte psychiatrische Gutachten von C.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 9/37/139-142).
C.___ führte darin aus, in diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine psychiatrische Erkrankung vor (Urk. 9/37/140). Differenzialdiagnostisch wäre bei ihm äusserstenfalls noch an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) zu denken. Nach seiner diagnostischen Einschätzung reiche die Symptomausprägung jedoch nicht aus, um ein solches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu robust und selbstbewusst, was den Umgang mit Schmerzen anbelange. Da er sich insgesamt mit den Restbeschwerden arrangiert habe, komme ihnen wenigstens zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine diagnostische Bedeutung zu. Aus therapeutischer Sicht sehe er keine Veranlassung, beim Beschwerdeführer eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht als vollständig erhalten einzustufen (Urk. 9/37/140-142).
4.4
4.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und Urk. 8) resp. von H.___ vom RAD (Urk. 9/49/3) lassen die vorliegenden medizinischen Akten nicht darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 9/17) massgeblich verbessert hat.
4.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (Urk. 8 Seite 4), werden im Bericht der Klinik S.___ vom 7. März 2000 (Urk. 9/37/128-135) im Wesentlichen die gleichen somatischen Befunde und Diagnosen erhoben wie im neurologischen Gutachten von E.___ von der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/34/9-26). Hier wie dort wird in somatischer Hinsicht im Wesentlichen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei/mit leichter Fehlform der Wirbelsäule sowie Dekonditionierung ausgegangen (Urk. 9/37/128, Urk. 9/34/20 und Urk. 9/34/24). Daneben wird beiderseits festgestellt, dass die geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass durch die objektiven Befunde nicht vollständig erklärt werden können (Urk. 9/37/129, Urk. 9/34/23-24). In diesem Zusammenhang wird seitens der Klinik S.___ eine deutliche funktionelle Überlagerung, im Gutachten der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 eine Situations- und Schmerzverarbeitungsstörung, gekoppelt mit einer Angststörung, erhoben resp. vermutet (Urk. 9/37/128, Urk. 9/34/25). E.___ von der Klinik O.___ weist ausdrücklich darauf hin, dass die rheumatologisch nachvollziehbaren Befunde (zervikothorakales Syndrom sowie Lumbovertebralsyndrom, je mit Hartspann und relevanter Druckdolenz) im Bericht über die Hospitalisation im Februar 2002 (richtig: 2000) in Baden gut dargestellt und erklärt worden seien (Urk. 9/34/24), und bezeichnet die damals vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als realistisch und korrekt (Urk. 9/34/22).
Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Januar 1999 in Behandlung stand, ging ebenfalls sowohl in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. August 1999 (Urk. 9/6) als auch im genannten Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. August 2005 (Urk. 9/34/5) von einem chronischen cervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie einer ausgeprägten resp. massivsten sekundären Symptomausweitung aus. In seinen Verlaufsberichten vom 2. September 2005 und 15. Dezember 2006 bezeichnete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich als stationär (Urk. 9/34/4 und Urk. 9/48/6).
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im Gutachten von C.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 9/37/139-142) begründet dargelegt wird, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht (vgl. Erwägungen 2.1 und 5.3.3). Das Vorliegen eines solchen wurde aber auch im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 9/17) nicht angenommen. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte nämlich zuvor in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 1998 lediglich eine emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) ohne weitere psychische Krankheitssymptome (ICD-10 Z04.8) bei bekannten somatischen Diagnosen erhoben und dem Beschwerdeführer demgemäss - ebenfalls - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/37/264).
4.4.3 Es ist somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 Seiten 4 und 5) - nicht ausgewiesen, dass seit der Verfügung vom 5. Dezember 2000 eine massgebliche Verbesserung des somatischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
4.5 Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenherabsetzung (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 9/17) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 2.4).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Wie erwähnt, hielten die Ärzte der Klinik O.___ in ihrem - ersten - neurologischen Gutachten vom 3. Januar 2000 fest, dass für leichtere Tätigkeiten "zur Zeit" noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe; sie empfahlen, mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten zu beginnen, und in der Folge eine verständnisvolle Steigerung in 10-20 % Schritten vorzunehmen (Urk. 9/38/15). Ausserdem rieten sie, vorgängig eine erneute stationäre Therapie durchzuführen (Urk. 9/38/13). Dieser Empfehlung entsprechend, hielt sich der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis 28. Februar 2000 in der Klinik S.___ auf. Im betreffenden Austrittsbericht vom 7. März 2000 kamen F.___ und G.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Gewichten über 5-10 Kilogramm und ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten) ab dem 21. Februar 2000 zu 50 %, ab dem 1. März zu 75 % und ab dem 13. März 2000 zu 100 % arbeitsfähig.
Der Austrittsbericht vom 7. März 2000 basierte auf umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der - damals vorliegenden - Vorakten erstellt. F.___ und G.___ haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben, welche mit denjenigen im Gutachten der Klinik O.___ vom 3. Januar 2000 im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 9/37/128, Urk. 9/37/141-142, Urk. 9/38/9-12). Die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen stehen damit in Einklang und erscheinen überzeugend.
Obwohl der Austrittsbericht vom 7. März 2000 somit alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. Erwägung 2.7) erfüllte und auch J.___ vom Medizinischen Dienst in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2000 auf die Steigerungsfähigkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. März 2000 hingewiesen hatte (Urk. 9/7/3), ging die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Invaliditätsbemessung - ohne Grundangabe - davon aus, es bestehe weiterhin eine - lediglich - 50%ige Arbeitsfähigkeit in sehr leichten Tätigkeiten. (vgl. Urk. 9/7/3 ["Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 17. Mai 2000]).
Indem sich die Beschwerdegegnerin somit ohne sachlichen Grund über die im Austrittsbericht der Klinik S.___ vom 7. März 2000 vorgenommene - überzeugende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinwegsetzte, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 7. August 2008 in Sachen L., 8C_483/2007, Erw. 3.2, sowie Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 19. Januar 2009 in Sachen T., 9C_1025/2008, Erw. 4.1).
5.2.2 Die Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2000 (Urk. 9/17) erfolgte somit in offensichtlich unrichtiger Feststellung des medizinischen Sachverhaltes und ist in diesem Sinne als zweifellos unrichtig zu betrachten (vgl. Erwägung 5.1). Davon scheint denn heute auch die Beschwerdegegnerin auszugehen (Urk. 8 Seite 3 oben).
5.3
5.3.1 Eine Bestätigung der strittigen Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Dezember 2000 würde indessen voraussetzen, dass nachweislich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) - nur noch - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand. Dies ist nicht der Fall.
5.3.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegt nämlich zumindest zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Mai 2007 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vor.
Zu den Feststellungen von Y.___ in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29. August 2005 (Urk. 9/34/5) sowie im Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2006 (Urk. 9/48/5-6) ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu dessen Gunsten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. November 2006 in Sachen U., I 620/05, Erwägung 6.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es entsteht denn auch der Eindruck, dass er bei den in diesen Berichten vorgenommenen Beurteilungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese sowie dessen Verhalten kritisch zu hinterfragen. Er hat denn in den genannten Berichten auch keine objektiv-eigenen Befunde erhoben, welche es erlauben würden, seine Beurteilungen prüfend nachzuvollziehen. Bei seiner - im Bericht vom 29. August 2005 gemachten - Angabe, wonach "der Zug seines Erachtens definitiv abgefahren ist" (Urk. 9/34/5), handelt es sich sodann fraglos nicht um eine rechtsgenügende Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.
Das neurologische Gutachten von E.___ von der Klinik O.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/34/9-26) basiert zwar auf einer einlässlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann hat E.___ detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen angeführt. Die klinischen Befunde und Röntgenaufnahmen, auf welchen diese Diagnosen basieren, waren indessen am 5. Februar 2004 und damit mehr als drei Jahre vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2007 erhoben resp. durchgeführt worden (Urk. 9/34/9). Den Feststellungen von E.___ fehlt es deshalb an der erforderlichen Aktualität. Dies gilt umso mehr, als nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass sich seither der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Urk. 8 Seite 4), kann zwar aufgrund der von B.___ in seinem Bericht an Y.___ vom 18. September 2006 erhobenen Befunde (Urk. 9/48/7-8) sowie aufgrund der in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. April 2007 (Urk. 3/5) vorgenommenen Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein kardialer Sicht höchstens für körperlich schwere Tätigkeiten (Gewichte über 20 Kilogramm) eingeschränkt ist, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die (nach der Begutachtung in der Klinik O.___ im Februar 2004 aufgetretene) Herzproblematik die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich beeinträchtigt.
Hinsichtlich der Rückenproblematik kann hingegen eine massgebliche Verschlechterung nicht einfach ausgeschlossen werden. Während die am 5. Februar 2004 in der Klinik O.___ vorgenommenen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule noch lediglich Chondrosen L4/5 und L5/S1, eine diskrete Traction spurs L5 sowie leichte Spondylarthrosen L5/S1 gezeigt hatten (Urk. 9/34/19), ergab das am 28. September 2006 in der Klinik T.___ durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule, wie erwähnt, eine deutliche Segmentdegeneration L4/5 mit etwas exzentrisch breitbasig am Bandscheibenunterrand rechts ausgeweiteter Bandscheibe. Nach der Auffassung von K.___ im betreffenden Bericht an Y.___ vom gleichen Tag kann dieser Befund als Diskushernie bezeichnet werden und irritiert höchstwahrscheinlich die L5-Nervenwurzeltasche (Urk. 9/48/11). Zur Frage allfälliger Auswirkungen dieses - gegenüber demjenigen im Jahr 2004 - offensichtlich verschlechterten Lendenwirbelsäulenbefundes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen keine ärztlichen Angaben vor.
Die medizinische Aktenlage reicht somit nicht aus, um den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) abschliessend zu beurteilen. Insoweit erscheint eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich.
5.3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung betrifft, kann hingegen auf weitere Abklärungen verzichtet werden.
Der Beschwerdegegnerin kann darin beigepflichtet werden, dass C.___ in seinem Gutachten vom 27. Mai 2005 (Urk. 9/37/139-142) begründet dargetan hat, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) besteht. Mit Blick auf den von ihm erhobenen psychopathologischen Befund (Urk. 9/37/140) ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer willensmässig nicht in der Lage sein sollte, vollzeitlich einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ausserdem ist nicht aktenkundig, dass er sich wegen einer allfälligen psychischen Problematik je - regelmässig - einer fachärztlichen (medikamentösen sowie therapeutischen) Behandlung unterzogen hätte resp. unterzieht. Gemäss dem im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung hat indessen die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
6. Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2007 die bisherige ganze Rente zu Recht per 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (neurologisches/orthopädisches) Gutachten einhole. Der Gutachter soll vom ehemaligen Hausarzt, Y.___, bzw. von seiner Praxisnachfolge die gesamte Krankengeschichte einholen. Anschliessend soll er sich in Auseinandersetzung mit der eingeholten Krankengeschichte sowie den Vorakten zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit Dezember 2000 äussern. Insbesondere soll er klare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren soll er darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit Dezember 2000 zumutbar waren resp. sind und welche nicht. Ausserdem soll er sich darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2007 neu zu verfügen, unter Beachtung der Ausführungen in den Erwägungen 2.5 und 5.1 zur Möglichkeit der Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Dezember 2000 (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Oktober 1985 in Sachen J. K., in: ZAK 1986 Seite 597, sowie Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 11. April 2008 in Sachen B., 9C_602/2007, Erw. 5.1).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2007 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).