IV.2007.00828
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich S.___ am 11. Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 7/8) und die IV-Stelle es mit Schreiben vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/5) abgelehnt hatte, über den Rentenanspruch des Versicherten zu verfügen, solange er nicht eine mindestens sechsmonatige Medikamentenentziehungskur absolviert habe;
nach Einsicht in
die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2007 (Urk. 1), in der S.___ folgende Anträge stellen liess:
„1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über die Rentenansprüche des Beschwerdeführers unverzüglich zu verfügen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Juli 2007 (Urk. 6),
die weiteren Eingaben des Versicherten vom 16. Juli 2007 (Urk. 10) und vom 24. Juli 2007 (Urk. 13)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,
dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG),
dass nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger unter anderem die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und laut Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat,
dass der Versicherungsträger, falls die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann (Art. 43 Abs. 3 Satz 1), sofern er sie vorher schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen hingewiesen und eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt hat,
dass das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, nicht hingegen die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03),
dass somit allein strittig und zu prüfen ist, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin eine Verfügung zu erlassen, rechtens war oder nicht,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vortragen liess, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begehe, weil sie nicht über seinen Rentenanspruch verfüge, obschon der Sachverhalt erschöpfend abgeklärt worden sei (vgl. etwa Urk. 1 S. 5),
dass sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass bislang nicht habe geklärt werden können, inwieweit die beim Beschwerdeführer vorhandene Arbeitsunfähigkeit durch die Suchtmittelabhängigkeit oder durch (weitere) psychische Komponenten begründet werde, weil er sich weigere, eine stationäre Entziehungskur zu machen, weshalb der Umstand, dass keine Verfügung erlassen worden sei, keine Rechtsverweigerung darstelle (Urk. 6),
dass nach dem oben zum Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde Ausgeführten im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie - obwohl der Beschwerdeführer darauf bestanden hat - nicht über seinen Rentenanspruch verfügt hat,
dass hingegen nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Rentenanspruch hat oder ob die vorhandenen Akten genügen, um darüber zu befinden,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der vorliegenden Akten nicht über seinen Rentenanspruch entscheiden könne, weshalb er sich einer Entziehungskur zu unterziehen habe (vgl. etwa Urk. 2/3 und Urk. 2/5-6), und ihn an seine Mitwirkungspflichten erinnert hat, wobei im Schreiben vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/5) ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG angedrohten Folgen (Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht wurde,
dass es die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch unterliess, eine entsprechende Nichteintretensverfügung oder eine (das Rentenbegehren abweisende) Verfügung zu erlassen,
dass dieses Vorgehen (formloses Nichtbehandeln des Rentenbegehrens trotz ausdrücklichem gegenteiligem Antrag des Beschwerdeführers) angesichts der oben zitierten Bestimmungen von Art. 49 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zulässig ist und die Beschwerdegegnerin (wie sie es angedroht hatte) entweder eine Nichteintretensverfügung erlassen oder (sofern möglich) einen Entscheid aufgrund der Akten hätte fällen müssen,
dass das Nichthandeln der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, weshalb sie anzuweisen ist, die entsprechende Verfügung umgehend zu erlassen;
in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, unverzüglich eine Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).