Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1970, absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht ab 15. Oktober 1986 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre im Metallbereich für behinderte Jugendliche als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung, die er jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen hat (Urk. 13/30/6 lit. D Ziff. 3, Urk. 13/30/13, Urk. 13/75/1). In der Folge übte er seit 1986 Gelegenheitsjobs aller Art aus, war zuletzt ab 1. August 2001 bei der A.___ festangestellt und arbeitete über diese Firma als Agent im Telecampaign-Center bei der B.___ (Urk. 13/1/2-3, Urk. 13/2/4 Ziff. 6.3, Urk. 13/4/1-4). Seit dem 1. Dezember 2006 ist der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und bezieht Arbeitslosenentschädigung (Urk. 13/47).
Am 28. August 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen schwerer Legasthenie zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte gestützt auf einen Arztbericht (Urk. 13/8/1-2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/9/1-3) und interner Abklärungen (Urk. 13/10/1-2) mit Verfügung vom 10. März 2003 (Urk. 13/11) einen Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Legasthenietherapie für Erwachsene). Die dagegen vom Versicherten am 12. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 13/12, Urk. 13/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. April 2003 ab (Urk. 13/17). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 5. Mai 2006 erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 13/20/1-8 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 13/30/1-17, Urk. 13/33/1-5, Urk. 13/36/1-3) sowie einen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 13/29/1-3) einholte und eine Berufsberatung veranlasste (Urk. 13/67/1-4, Urk. 13/69, Urk. 13/72).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/77, Urk. 13/80) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2007 die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen ab (Urk. 13/127/1-3 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1).
Nachdem der Versicherte zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden war (Verfügung vom 11. Juni 2007, Urk. 4) und dieser Aufforderung nachgekommen war (Urk. 5-6), schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 3. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Sekundarschulabschlusses im Rahmen beruflicher Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung einer Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung damit, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Berichte ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 16 IVG vorliege. Die Gespräche anlässlich der Berufsberatung hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer den Sekundarschulabschluss nachholen möchte. Das Nachholen des Sekundarschulabschlusses falle jedoch unter das Ausfüllen von schulischen Lücken, weshalb diese Kosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht vergütet werden könnten (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, wegen seiner Behinderung keinen Schulabschluss zu haben und mit einem schulischen Defizit nicht in der Lage zu sein, eine Ausbildung bei der Invalidenversicherung zu absolvieren (Urk. 1, Urk. 6).
3. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 13/30/3-7) von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und den Bericht von Dr. phil. D.___, Leitende Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik F.___, vom 15. Juli 2006 (Urk. 13/36/1-3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem frühkindlichen psychoorganischen Syndrom (POS) mit Beeinträchtigung der Kleinkindentwicklung und Störung der Persönlichkeitsentwicklung, einer ausgeprägten Charakterneurose mit narzisstischen und autistischen Zügen (ICD 10 F60.9) und schweren Beziehungsstörung sowie einer aktuell mittelschweren depressiven Episode (F32.1) leidet (Urk. 13/30/5 lit. A, Urk. 13/36/1).
Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von Dr. C.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Agent im Telecampaign-Center zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer Verweisungstätigkeit im Umfang von 100 % unzumutbar wäre (Urk. 13/30/4). Nach Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sollten aber insbesondere Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsübernahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit (hohen) Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vermieden werden (Urk. 13/69, Urk. 13/75/3).
Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit blieb von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1, Urk. 6). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.
4.
4.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers diente ein Sekundarschulabschluss als Einstieg in eine Lehre oder das Gymnasium, da er keine langweilige Arbeit mehr machen könne (Urk. 13/67/4). Ein Sekundarschulabschluss sollte ihm also den Einstieg in die Berufswelt oder in eine Mittelschule erleichtern.
Gestützt auf diese Angaben ist erstellt, dass ein Sekundarschulabschluss das Auffüllen schulischer Lücken zum Ziel hat. Denn eine konkrete Berufswahl hat der Beschwerdeführer noch nicht getroffen. So ist insbesondere sein im Hinblick auf Eingliederungsmöglichkeiten beziehungsweise Perspektiven geäusserter Wunsch, die Tätigkeit eines Börsenfachmannes oder Politikers anzustreben (Urk. 13/67/3 Ziff. 3), zu wenig konkret, als dass von einer erfolgten Berufswahl gesprochen werden könnte. Somit ist der geplante Sekundarschulabschluss weder integrierender Bestandteil eines bestimmten Berufsziels noch gezielte Vorbereitung auf eine bereits ins Auge gefasste Berufsausbildung. Vielmehr liegt das primäre Ziel in einem Sekundarschulabschluss, mithin in einer schulischen Vorkehrung. Ein Sekundarschulabschluss gilt demnach nicht als erstmalige berufliche Ausbildung und kann nach Rechtsprechung und Praxis nicht gemäss Art. 16 IVG übernommen werden (vgl. hiezu auch Rz 3003 und Rz 3012 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE).
4.2 Überdies gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 17. November 1986 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer zweijährigen Anlehre im Metallbereich für behinderte Jugendliche im Rahmen beruflicher Massnahmen (Urk. 13/30/13). Obwohl der Beschwerdeführer diese Anlehre nach kurzer Zeit abgebrochen hatte (Urk. 13/30/6 lit. D Ziff. 3, Urk. 13/75/1), war er seither in der Lage, verschiedene Gelegenheitsjobs in den Bereichen Verkauf, Logistik, Hauswartungen und Gartenunterhalt oder als Chauffeur sowie Maschinenführer zu versehen und insbesondere während zirka fünf Jahren über die A.___ als Agent im Telecampaign-Center bei der B.___ zu arbeiten, wobei er aufgrund seiner guten Leistungen per 1. August 2001 bei der A.___ festangestellt wurde (Urk. 13/1/3, Urk. 13/4/1-7, Urk. 13/30/6 lit. D Ziff. 3, Urk. 13/34/1-3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, wie dem IK-Auszug zu entnehmen ist (Urk. 13/29/1-3), zumindest seit 1996, mit Ausnahme der Jahre 1999 und 2000, in welchen er Arbeitslosenentschädigung bezog beziehungsweise als Temporärmitarbeiter tätig war, einer ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit nachging, ist auch fraglich, ob nicht auch aus diesem Grund ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG entfällt (BGE 118 V 13 Erw. 1c/aa mit Hinweisen; vgl. auch Rz 3005 und Rz 3007 KSBE).
Anzumerken bleibt, dass eine Kostenübernahme des beantragten Sekundarschulabschlusses auch unter dem Titel der Umschulung (Art. 17 IVG) nicht möglich wäre (vgl. Rz 4021 KSBE).
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme eines Sekundarschulabschlusses im Rahmen beruflicher Massnahmen verneinte. Somit ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach bestandenem Sekundarschulabschluss im Zusammenhang mit einer konkreten Lehre oder einer weiterführenden Ausbildung gegebenenfalls erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen, wie dies auch die IV-Berufsberatung in ihrer Einschätzung vom 21. März 2007 bereits festgehalten hatte (vgl. Urk. 13/72).
5.
5.1 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40).
5.2 Soweit ersichtlich, blieb im bisherigen Verfahren der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ungeprüft. Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Berichte eine Verweisungstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar.
Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben könnte, zumal der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, arbeiten zu wollen (Urk. 1), mithin seinen subjektiven Arbeits- und Eingliederungswillen geäussert hat, was auch den internen Akten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist (Urk. 13/75/1; vgl. auch Urk. 13/67/4). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag einzureichen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 15/1-7, Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).