Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00830
IV.2007.00830

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 26. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2004), arbeitete seit dem 1. März 2001 in einem 50-%-Pensum als Sachbearbeiterin, als sie am 22. Februar 2002 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/7 S. 1, Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 7.2; Urk. 7/11/2). Nachdem die Versicherte unfallbedingt nicht mehr ihrem Pensum entsprechend arbeiten konnte, wurde ihr die Stelle per 31. März 2003 gekündigt (Urk. 7/2/4). Am 10 Februar 2003 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 7/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/11, Urk. 7/12/5, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/24/5-6, Urk. 7/27), inklusive eines Gutachtens (Urk. 7/11/23-37 = Urk. 7/2/6-20 = Urk. 7/6/7-21), sowie diejenigen des Haftpflichtversicherers (Urk. 7/24/1-4) bei. Ausserdem liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 7/21). Des Weiteren veranlasste sie eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 7/53) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Y.___ (Y.___), das am 4. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/67-69).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73, Urk. 7/76) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wegen Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 7/78 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Februar 2003 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin mit Verfügung vom 7. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
         Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführerin.
2.2     Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 4. Januar 2007 (Urk. 7/67) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2007 davon aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in allen anderen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 6 unten, S. 14 unten). Zudem sei dieses für die Vergangenheit ohne jede Aussagekraft (Urk. 1 S. 14). Aufgrund der zahlreichen früheren ärztlichen Berichte bestehe für die Vergangenheit ab Beginn der Wartefrist (Februar 2002) eine rentenbegründende Einschränkung im Erwerbs- sowie im Haushaltsbereich und Anspruch auf eine halbe Rente ab Februar 2003 (Urk. 1 S. 14 unten). Es bestünden auch aktuell noch leistungseinschränkende Beschwerden im Beruf und im Haushalt, welche ein rentenbegründendes Ausmass erreichten (Urk. 1 S. 14 unten).

3.
3.1     Vom 17. Juni bis 13. Juli 2002 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär zur Rehabilitation in der Klinik H.___ auf. Im Austrittsbericht vom 16. Juli 2002 (Urk. 7/2/21-25 = Urk. 7/11/10-14) nannten Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 7/2/21):
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 22. Februar 2002
- zervikozephales Syndrom
- Dysfunktion im Segment C1/2, linksbetont
- muskuläre Dysbalance im Schultergürtel
- neuropsychologische Defizite
Als Nebendiagnosen nannten sei einen Status nach dreimaliger commotio cerebri anamnestisch als Kleinkind 1991 und 1992, sowie einen Status nach Halswirbelkörper-sechs-Fraktur 1987 (Urk. 7/2/21).
Bei einem angenommenen Beschäftigungsgrad von 100 % sei die Beschwerdeführerin im angestammten Bereich ab dem 15. Juli 2002 zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2/23).
3.2     Am 4. Dezember 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 7/2/6-20 = Urk. 7/6/7-21 = Urk. 7/11/23-37), wobei er folgende Diagnosen nannte (Urk. 7/2/12):
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (Auffahrunfall vom 22. Februar 2002)
- Persistierende Beschwerdesymptomatik mit
- zervikozephalem Syndrom
- Kopfschmerzen occipital und frontal ausstrahlend in Kieferhöhlen und in die Kiefergelenke
- muskuläre Dysbalance des Schultergürtels
- neuropsychologische Defizite in Form von Konzentrationsstörungen und verminderter Belastbarkeit
Wegen der bestehenden Beschwerden und des medizinischen Befundes sei die Beschwerdeführerin für die Dauer von weiteren sechs Monaten nur zu 40 % arbeitsfähig. Der Zustand könne dann neu beurteilt werden (Urk. 7/2/17 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin sei auch in einer anderen Tätigkeit nur zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 7/2/17 Ziff. 6.2). Die maximale tägliche Arbeitszeit betrage vier Stunden (Urk. 7/2/18 oben).
3.3     Am 28. Januar 2003 wies Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausärztin der Beschwerdeführerin, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig und im Haushalt ungefähr zu 40 % eingeschränkt sei (Urk. 7/27/41).
Im Bericht vom 24. Februar 2003 bestätigte Dr. C.___ die von den Ärzten der Klinik H.___ sowie von Dr. B.___ genannten Diagnosen (Urk. 7/6/1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis 24. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 25. Juli bis 31. Dezember 2002 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 1. Januar 2003 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/6/1 lit. B).
In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis 24. Juli 2002 zu 50 % eingeschränkt gewesen, vom 25. Juli bis 31. Dezember 2002 zu 40 % und seit dem 1. Januar 2003 betrage die Einschränkung 30 %, wobei diese Werte geschätzt seien (Urk. 7/6/1 lit. B).
Am 28. April 2003 wies Dr. C.___ darauf hin, dass in den letzten Monaten eine allmähliche Verbesserung insbesondere der körperlichen Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten sei. Allerdings seien in diese Zeit diverse private und berufliche Vorkommnisse gefallen, welche die Beschwerdeführerin psychisch stark beansprucht hätten (Urk. 7/24/5). Die Beschwerdeführerin benötige in ihrer Haupttätigkeit als Hausfrau und Mutter immer noch Unterstützung in der Kinderbetreuung sowie bei Reinigungsarbeiten. Eine Rückkehr in ihren angestammten Beruf sei infolge der deutlichen neuropsychologischen Defizite derzeit nicht denkbar (Urk. 7/24/5 unten). Allenfalls sei eine erneute neuropsychologische Begutachtung sinnvoll, um wieder einen Anhaltspunkt bezüglich dieser Problematik zu haben (Urk. 7/24/6).
Am 3. Juni 2003 hielt Dr. C.___ fest, im körperlichen Bereich mache die Genesung unter optimaler Rehabilitation gute Fortschritte. Mehr zu schaffen machten der Beschwerdeführerin die nach wie vor manifesten neuropsychologischen Defizite. Sie benötige für alles mehr Zeit, ertrage Stress schlechter als früher. Kombiniertes Denken falle ihr schwer, sie könne nicht mehr zwei bis drei Aufgaben gleichzeitig lösen (Urk. 7/24/4).
3.4     Am 28. April 2004 berichtete Dr. C.___, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer erhöhten Anfälligkeit für zervikale Kopfschmerzen, allerdings seien die wirklich schweren Episoden zurückgegangen (Urk. 7/24/2 Ziff. 1).
Am 14. September 2004 berichtete Dr. C.___ über die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Februar 2003 (Urk. 7/22/3). Anfangs 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zufriedenstellend gebessert. Sie habe an ihrer bisherigen Stelle 50 % des ursprünglichen Pensums arbeiten können. Per Ende März 2003 sei ihr die Stelle gekündigt worden. Im Januar 2004 habe die Beschwerdeführerin Zwillinge geboren. Seit Mai 2004 sei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Allgemeine Medizin, der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/22/3).
3.5     Im Bericht vom 13. Juli 2004 nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Nuklearmedizin, die Diagnose einer absoluten Osteoporose schwerer Ausprägung mit zusätzlicher Stammskelettbetonung (Urk. 7/25/7).
3.6     Im Bericht vom 19. Oktober 2004 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25/5 lit. A):
- absolute Osteoporose schwerer Ausprägung mit Kyphoskoliosierung, Erstdiagnose 25. Juni 2004
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 22. Februar 2002
- zervikozephales sowie thorakovertebrales Syndrom
- muskuläre Dysbalance des Schultergürtels
- neuropsychologische Defizite
Die Beschwerdeführerin stehe erst seit dem 6. Mai 2004 in seiner Behandlung. Als Sachbearbeiterin sei sie vom 6. Mai bis 30. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In der derzeitigen Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei sie vom 6. Mai bis 30. September 2004 zu 70 %, seit dem 1. Oktober 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/25/5 lit. B).
Am 9. Dezember 2004 bestätigte Dr. D.___ seine Diagnosen vom 19. Oktober 2004. Die Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens unverändert. Tendenziell nähmen die Beschwerden ab und die Belastbarkeit steige (Urk. 7/33).
3.7     In seinem Bericht vom 23. Juni 2005 (Urk. 7/53) nannte lic. phil. F.___, der die Beschwerdeführerin neuropsychologisch abgeklärt hatte, die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (Urk. 7/53/6 Ziff. 4).
Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich gesamthaft zu 40 % eingeschränkt. Es bestehe eine nicht nur subjektiv wahrgenommene, sondern auch testmässig objektivierbare erhöhte Ermüdbarkeit, welche eine zeitlich verminderte Belastbarkeit nach sich ziehe. Rein neuropsychologisch schätze er diese Einschränkung (bezogen auf ein reguläres Pensum vom 42 Wochenstunden) auf 20 % (Urk. 7/53/6 Ziff. 5). Zudem sei von Tätigkeiten abzuraten, welche die Patientin unter verstärktem Zeitdruck erledigen müsse, da sich dies nachteilig auf die Arbeitsqualität auswirke. Es sei wichtig, dass sie sich nicht parallel mit verschiedenen Arbeiten befassen müsse. Bei ungewohnten Anforderungen sei der Zeitbedarf hoch, da die Beschwerdeführerin Mühe habe, sich entsprechend anzupassen beziehungsweise bei wechselnden Anforderungen umzustellen. Neuropsychologisch schätze er diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 20 % (Urk. 7/53/7 oben).
Als Mutter und Hausfrau sei die Beschwerdeführerin rein aus neuropsychologischer Sicht aufgrund vermehrter Pausen und einem teilweise erhöhten Zeitbedarf in leichterem Ausmass (Einschätzung gesamthaft 20 %) eingeschränkt (Urk. 7/53/7 oben).
Frühere objektive neuropsychologische Daten lägen keine vor, aber neuropsychologische Einbussen seien in den Akten bereits früh nach dem Unfall erwähnt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass seit dem Unfall vom 22. Februar 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sowohl in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit. Von der subjektiven Beschwerdeschilderung her sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ersten Zeit nach dem Unfall vermutlich grösser gewesen, als zum jetzigen Zeitpunkt (Urk. 7/53/8 Ziff. 3).
3.8     Am 4. Januar 2007 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Y.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/67) mit rheumatologischem (Urk. 7/67 S. 16 ff. = Urk. 7/68) sowie psychiatrischem (Urk. 7/67 S. 19 ff. = Urk. 7/69) Teilgutachten.
Der Gutachter konnte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen (Urk. 7/67 S. 23 Ziff. 4).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/67 S. 23 Ziff. 4):
- Status nach indirekter Halswirbelsäulen-Distorsion am 22. Februar 2002 mit/bei:
- aktuell schmerzfreier Beweglichkeit am Achsenskelett und im Weichteilmantel
- belastungsakzentuierte thorakovertebrale Beschwerden mit/bei:
- fixierter, mässig ausgeprägter Kyphose der Brustwirbelsäule mit Doppel-S-Skoliose
- densitometrisch dokumentierter mittelschwerer Osteoporose der Lendenwirbelsäule
Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung finde sich eine Doppel-S-Skoliose thorakolumbal mit leichter Rotationskomponente sowie eine fixierte, mässig ausgeprägte Kyphose im mittleren Brustwirbelsäulenabschnitt. Diese lagebedingte Fehlform der Wirbelsäule mit entsprechender Fehlbelastung könne die intermittierenden, belastungsabhängigen thorakovertebralen Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fänden sich keinerlei Schmerzlokalisationen bei schmerzloser Beweglichkeit in allen Achsenabschnitten, ohne jegliche Hinweise für Weichteildysbalancen oder Triggerpunkte, auch nicht parazervikal oder im Bereich des Schultergürtels. Der periphere Gelenksstatus und die peripherneurologische Untersuchung seien ebenfalls unauffällig. Somit bestehe lediglich eine strukturell bedingte und schmerzlose Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule, die in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch im Haushaltsbereich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Bezüglich der densitometrischen Befunde einer Osteoporose lumbal und bifemoral, welche ohne spezifische antiosteoporotische Behandlung im Verlauf eines Jahres deutlich abgenommen hätte und für die es ursächlich keine Erklärung gebe, werde dringend eine fachärztliche Beurteilung mit Wiederholung der DEXA-Messung empfohlen (Urk. 7/67 S. 25 oben).
Zur Zeit leide die Beschwerdeführerin lediglich unter leichten Konzentrationsstörungen und einer vermehrten Vergesslichkeit, die sich aber in der Untersuchung nicht objektivieren liessen. Sie hätte im Frühjahr sogar Englisch lernen können, was in deutlichem Widerspruch zum neuropsychologischen Untersuchungsbefund vom Juni 2005 stehe. Insgesamt zeige die Beschwerdeführerin ein hohes Anspruchsdenken an sich selbst, was dazu führe, dass sie ihre Konzentrationsstörungen sowie die Vergesslichkeit wahrscheinlich überbewerte. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht bestehe keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit noch im Haushalt (Urk. 7/67 S. 25 f.).
Die Fehlform der Brustwirbelsäule mit strukturell bedingter Bewegungseinschränkung sei nicht arbeitsrelevant (Urk. 7/67 S. 26 Ziff. 7.2.).
Der Beginn einer ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit lasse sich schwierig beantworten (Urk. 7/67 S. 26 Ziff. 7.5.).
Eine Osteoporose sei an sich kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal diese erstmals durch eine wiederholte Untersuchung bestätigt werden müsse (Urk. 7/67 S. 27 Ziff. 7.7).

4.
4.1     Das Y.___-Gutachten vom 4. Januar 2007 mit rheumatologischem (Urk. 7/67 S. 16-19) und psychiatrischem (Urk. 7/67 S. 19-23) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 lit. b) erfüllt das Gutachten vom 4. Januar 2007 folglich die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung darauf abgestellt werden kann.
Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Umstand, dass im Gutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit eine Verwechslung erfolgte (Urk. 1 S. 7 oben, S. 9 unten), nichts zu ändern. Die von ihr vorgebrachten Einwände vermögen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Zu folgen ist der Beschwerdeführerin hingegen darin, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit die damaligen Arztberichte aufschlussreicher sind als die retrospektive Einschätzung der Ärzte des Y.___ (Urk. 1 S. 7 oben). Der Unfall der Beschwerdeführerin ereignete sich am 22. Februar 2002 (Urk. 7/11/2). Die Begutachtung im Y.___ erfolgte am 28. November 2006 (Urk. 7/67 S. 1 oben), mithin beinahe 5 Jahre nach dem Unfallereignis. Die Gutachter selbst wiesen darauf hin, eine retrospektive Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sei schwierig (Urk. 7/67 S. 26 Ziff. 5).
4.2     Anlässlich der Exploration im Y.___ wurde die Beschwerdeführerin interdisziplinär abgeklärt, wobei unter anderem auch radiologische Untersuchungsmethoden zur Anwendung gelangten. Die Ärzte des Y.___ stellten fest, dass anlässlich der Exploration eine schmerzlose Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Achsenabschnitten möglich gewesen sei. Aus somatischer Sicht bestehe einzig eine strukturell bedingte und schmerzlose Beeinträchtigung der Brustwirbelsäule (Urk. 7/67 S. 25 oben). Die Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit lediglich unter leichten Konzentrationsstörungen und einer vermehrten Vergesslichkeit leide, welche sich anlässlich der Exploration jedoch nicht objektivieren liessen (Urk. 7/67 S. 25 unten). Aufgrund der erhobenen Befunde gelangten die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit sowie im Haushalt 100%ig arbeitsfähig sei.
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 3.1), kommt dem Y.___-Gutachten voller Beweiswert zu, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit seit der Exploration am 28. November 2006 (Urk. 7/67 S. 1 oben) betrifft. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht gestützt auf das Y.___-Gutachten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Begutachtung verneint.
Fraglich ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem Unfallereignis am 22. Februar 2002 (Urk. 7/3 S. 5 Ziff. 7.2) und der Begutachtung am 28. November 2006 (Urk. 7/67 S. 1 oben) vorübergehend ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustand.
4.3     Der Unfall ereignete sich am 22. Februar 2002. Ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin könnte folglich frühestens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG per 22. Februar 2003 entstehen. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Aufgrund der vorhandenen Arztberichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 22. Januar 2002 während mindestens einem Jahr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Fraglich ist nun, ob zumindest für eine gewisse Zeit ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen war und der Beschwerdeführerin infolgedessen vorübergehend ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustand.
4.4     Zur Zeit des Unfalles hatte die Beschwerdeführerin zwei Kinder und war neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zu 50 % erwerbstätig (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden bis zur Geburt ihrer Zwillinge am 24. Januar 2004 weiterhin zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Nach der Geburt der Zwillinge wäre per 1. August 2004 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 20 % geplant gewesen (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 2.4). Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Aufgrund der Teilzeiterwerbstätigkeit ist für die Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Geburt der Zwillinge sowie für die Zeit ab August 2004 die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode vorzunehmen.
4.5     Vom 22. Februar 2003 (Ablauf des Wartejahres) bis zur Geburt der Zwillinge im Januar 2004 wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 50 % im Aufgabenbereich tätig gewesen und zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Zu prüfen gilt es zunächst, ob die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war. Diesbezüglich ist der Haushaltsbericht vom 26. August 2004 (Urk. 7/21) aufschlussreich.
Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Ew. 4a; ZAK 1986 S. 235 Ew. 2d, statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw.3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Ew. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, ihrer Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.6     Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 17. August 2004 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 7/21). Sie stellte dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich seit Februar 2003 (Ablauf des Wartejahres) von 55 % fest (Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 9). Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 26. August 2006 (Urk. 7/21) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann.
Dem Haushaltsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch nach der Geburt der Zwillinge erneut in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen wäre. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab diese an, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 20 % per August 2004 geplant gewesen sei (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 2.4). In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin dann vor, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 20 % wäre per Januar 2005 erfolgt (Urk. 1 S. 8 oben). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Somit ist auf die anlässlich der Haushaltsabklärung getätigte Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen und von einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit per 1. August 2004 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht geltend machte, die diesbezüglichen Ausführungen im Haushaltsbericht entsprächen nicht ihren damaligen Angaben.
4.7     Aus dem Haushaltsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich seit Februar 2003 zu 55 % eingeschränkt war (Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 9). Folglich resultierte für die Zeit vom 22. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine Teilinvalidität von 27.5 % (50 : 100 x 55) im Haushaltsbereich.
In seinem Gutachten vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/2/6-20) attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die Dauer von weiteren sechs Monaten (ab Dezember 2002) eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 7/2/17 Ziff. 6.2), wobei er darauf hinwies, dass die maximale tägliche Arbeitszeit 4 Stunden betrage (Urk. 7/2/18 oben). Aufgrund dieser Angaben ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich die durch Dr. B.___ attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit auf ein 100 % Pensum bezog. Da die Beschwerdeführerin zu jener Zeit ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, aufgrund der medizinischen Akten jedoch lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist, ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % (10 : 50 x 100) und somit ein anteiliger Invaliditätsgrad von 10 % (20 x 50 : 100).
Demzufolge resultiert für die Zeit vom 22. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 eine Gesamtinvalidität von 37.5 %, weshalb der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum kein Rentenanspruch zustand.
4.8     In der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 1. August 2004 wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % im Haushaltsbereich tätig gewesen. Aufgrund der Statusänderung ist deshalb per 1. Januar 2004 eine Revision durchzuführen. Aus dem Haushaltsbericht ergibt sich, dass im entsprechenden Zeitraum im Aufgabenbereich weiterhin eine Einschränkung von 55 % bestand (Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 9). Infolgedessen resultiert für die entsprechende Zeitspanne ein Invaliditätsgrad von 55 % (100 : 100 x 55), womit die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hatte.
4.9     Per 1. August 2004 wäre die Wiederaufnahme einer 20%igen Erwerbstätigkeit geplant gewesen (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 2.4), so dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab August 2004 zu 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Da sich folglich der Status der Beschwerdeführerin per 1. August 2004 erneut geändert hätte, ist auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Revision durchzuführen.
Am 28. November 2006 erfolgte dann die Begutachtung im Y.___ (Urk. 7/67 S. 1 oben), anlässlich welcher sowohl für den Aufgabenbereich als auch für den Erwerbsbereich keine Einschränkung mehr festgestellt werden konnte (Urk. 7/67 S. 26 oben). Auf diesen Zeitpunkt hin ist somit infolge des verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erneut eine Revision durchzuführen.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Da gestützt auf das Y.___-Gutachten eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mindestens seit der Begutachtung am 28. November 2006 ausgewiesen ist, ist gestützt auf Art. 88a IVV die Verbesserung des Gesundheitszustandes nach drei Monaten zu berücksichtigen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.
Dem Haushaltsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich auch für die Zeit ab August 2004 zu 55 % eingeschränkt war (Urk. 7/21 S. 6 Ziff. 8). Daher ergibt sich für diesen Tätigkeitsbereich von August 2004 bis März 2007 eine Teilinvalidität von 44 % (80 : 100 x 55).
In seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 attestierte Dr. D.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, dieser in der angestammten Tätigkeit vom 6. Mai bis 30. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. Oktober 2004 eine solche von 70 % (Urk. 7/25/5 lit. B), ohne sich jedoch näher dazu zu äussern, ob sich diese Angaben auf ein 100-%-Pensum oder auf ein solches von 20 % beziehen.
In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 23. Juni 2005 attestierte lic. phil. F.___ der Beschwerdeführerin gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit, wobei sich diese Angabe explizit auf ein reguläres Pensum von 42 Stunden pro Woche bezog (Urk. 7/53/6 Ziff. 5). Der Bericht von lic. phil F.___ datiert vom 23. Juni 2005, wurde somit rund ein Dreivierteljahr nach demjenigen von Dr. D.___ verfasst. Die nächste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte dann anlässlich der Begutachtung im Y.___ am 28. November 2006 (Urk. 7/67 S. 1 oben). Damals konnte gar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden (Urk. 7/67 S. 26 oben), wobei die Gutachter darauf hinwiesen, dass sich die im Bericht von lic. phil. F.___ dokumentierten leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich gebessert hätten und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als arbeitsrelevant zu betrachten seien (Urk. 7/67 S. 27 Ziff. 7).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte sowie des Umstandes, dass lic. phil. F.___ rund ein Dreivierteljahr nach dem Bericht von Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bezogen auf ein Pensum von 100 % attestierte und weitere eineinhalb Jahre später die Ärzte des Y.___ gar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr feststellen konnten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die von Dr. D.___ am 19. Oktober 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ebenfalls auf ein Pensum von 100 % bezog. Folglich lag bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vor. Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden seit August 2004 jedoch lediglich in einem 20-%-Pensum erwerbstätig gewesen wäre, bestand im erwerblichen Bereich keine Einschränkung.
Demzufolge hatte die Beschwerdeführerin vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 aufgrund des im Haushaltsbereich ausgewiesenen Teilinvaliditätsgrades von 44 % Anspruch auf einer Viertelsrente der Invalidenversicherung.
4.10   Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Rente sowie für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hatte.
Da dem Y.___-Gutachten volle Beweiskraft zukommt und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung vom 28. November 2006 darauf abgestellt werden kann, ist unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV ab März 2007 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch im Aufgabenbereich auszugehen, weshalb ab März 2007 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist und der Beschwerdeführerin folglich kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr zusteht.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 ein Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente zusteht.

5.
5.1     Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 900.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.2     Infolge des lediglich teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'600.-- zu beziffern.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sowie vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).