Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 19. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 1. Januar 1951, arbeitete seit 13. Januar 1998 bei der Z.___, "___", als Produktionsmitarbeiter (Urk. 8/8). Am 2. Mai 2005 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Berichte von Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberarzt, Spital Y.___, vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/9 = Urk. 8/10) und von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/14/1-6, unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___, Oberarzt, Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und T.___, Physiotherapeutin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital W.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeiten [EFL] des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2005 [Urk. 8/14/7-19 = Urk. 8/15/1-10] und der provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte von Dr. Y.___ vom 22. Dezember 2004 [Urk. 8/14/20-21]) ein. Ferner zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6) bei und erkundigte sich bei der Z.___ nach dessen Arbeitsverhältnis (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/17) reichte die Z.___ den Bericht von Dr. med. D.___, Medical Service, "__", an sie vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/16) ein. Nach Ablauf des Krankentaggeldanspruches per 30. April 2006 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/19) von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 9. März 2006 [Urk. 8/26]).
1.2 Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Mit Eingaben vom 22. Januar 2007 (Urk. 8/48) und vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/52) liess der Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur-ARAG), Winterthur, Stellung nehmen und den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, "___", vom 23. Januar 2007 (Urk. 8/53) einreichen. Nach Einholung eines weiteren Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Juni 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu.
2. Dagegen liess der Versicherte am 5. Juni 2007, vertreten durch die Winterthur-ARAG, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine ¾-Rente zuzusprechen;
2. eventualiter sei durch die IV-Stelle anzuweisen eine rheumatologische Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen EFL in Auftrag zu geben.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2007 für geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu. Auch dagegen liess der Versicherte mit Eingabe der Winterthur-ARAG vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/1) Beschwerde erheben (Prozess-Nr. IV.2007.01031). Hinsichtlich der Anträge verwies diese vollumfänglich auf die Beschwerde vom 5. Juni 2007 (Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 und ersuchte gleichzeitig um Vereinigung der beiden Verfahren. Mit Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 11) wurde der Prozess-Nr. IV.2007.01031 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV. 2007.00832 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Gleichzeitig wurde der Prozess-Nr. IV.2007.01031 als dadurch erledigt abgeschrieben. Die IV-Stelle beantragte in der Stellungnahme vom 29. August 2007 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde vom 20. Juli 2007 (Urk. 10/1). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2007 erneut geschlossen (Urk. 15).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 9. Mai 2007 (Urk. 2) und am 11. Juli 2007 (Urk. 10/2) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mehr als eine Viertelsrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 10/7 und Urk. 13), dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar sei. Ohne Behinderung sei er in der Lage, ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 58'867.00, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 32'696.75 pro Jahr zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) abgestellt. So beruhe diese nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien. Im Gegensatz dazu gehe der Hausarzt Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig halte, ausführlich auf die Leiden des Beschwerdeführers ein. Dessen Aussagen seien schlüssig und klar. Gehe man von einem Valideneinkommen von Fr. 58'387.-- pro Jahr und unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges von 20 % von einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 23'354.80 aus, resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3.
3.1 Dres. Y.___ und Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/9) beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:
"1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont - Fehlhaltung/Fehlform - Verdacht auf lumbosakrale Übergangsanomalie mit Processus megalotransversus beidseits mit möglicher Nearthros links - St. n. 28.10.2004 Infiltration peritransversal und Facette - asymptomatische kleine Discushernie L4/5 rechts (MRI LWS 30.09.2004) - leichte degenerative Veränderungen LWS (Verdacht auf Spondylarthrose tieflumbal; Röntgen LWS 13.07.2004) - Verdacht auf Somatisierungstendenz 2. Chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Insertionstendinopathie der Subscapularissehne am Tuberculum minus rechts (Arthro-MRI 13.11.2003) - Aktuell Verdacht auf Ansatztendinose M. deltiodeus rechts - rezidivierende Impingementsymptomatik bei Typ I Acromion und kernspintomographisch intakter Rotatorenmanschette"
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierten die Ärzte des Spital Y.___ der arteriellen Hypertonie und der Refluxoesophagitis Grad IV sowie einer kleinen axialen Hiatushernie. Dazu führten sie erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 22. Dezember 2004 im Spital Y.___ hospitalisiert gewesen sei. Der hausinterne Test zur Einschätzung eines möglichen Physiotherapieerfolges habe primär eine relativ hohe Leistung, aber im Verlauf des zehntägigen Aufenthaltes keine Steigerung gezeigt. Auffallend sei das geringe Verständnis für die instruierten Übungen und die Umsetzung des Gelernten bei schon vorher sehr langer ambulanter physiotherapeutischer Beetreuung gewesen. Aus ihrer Sicht sei bei festgestellter deutlicher Schwäche beim Treppengehen einzig eine muskelaufbauende-trainierende medizinische Trainingstherapie sinnvoll. In der ambulanten Verlaufskontrolle vom 8. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass der Arbeitsversuch mit 50 % wegen Schmerzen und Schwitzen habe abgebrochen werden müssen. Der Schlaf sei nach wie vor durch Schmerzen unterbrochen. Neu würden die Schmerzen teilweise bis paravertebral gegen occipital ausstrahlen. Die medizinische Trainingstherapie sei sehr schwer, anschliessend sei er jeweils sehr müde. Er wisse nicht, ob zuerst der Schmerz oder die Nerven kommen würden. Die ausstrahlenden Beschwerden würden wie während der Hospitalisation in den linken Wadenbereich angegeben, auch wenn in der Kontroll-Magnetresonanztomographie (MRI) noch während der Hospitalisation höchstens eine kleine Diskushernie L4/5 auf der Gegenseite habe dargestellt werden können. Wie bereits während der Hospitalisation befürchtet, habe die Schmerztoleranz des Beschwerdeführers nur ungenügend gesteigert werden können. Das Rehabilitationsziel, die Loslösung des Beschwerdeführers vom Wunsch der absoluten Schmerzfreiheit und Zuwendung zu einem sinnvollen Umgang mit den Beschwerden, sei nicht erreicht worden. Zur medizinischen Belastbarkeit konnten sich diese Ärzte des Spital Y.___ nicht abschliessend äussern, gaben jedoch an, dass der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Spital W.___ zur Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit angemeldet sei.
3.2 Im Bericht über die am Spital W.___ von Dr. C.___ durchgeführte EFL vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/14/7-19) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nebst einer chronischen Periarthritis humero-scapularis (PHS) rechts bei Insertionstendinose der Subscapularissehne am Tuberculum minus rechts (Arthro-MRI 13.11.03) ohne Impingementsymptomatik ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bestehe. Ein Teil der Beschwerden seien zwar durch die degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, die Fehlhaltung sowie die muskuläre Dysbalance zu erklären, jedoch seien diese Befunde für das Beschwerdebild nicht allein verantwortlich. Zusätzlich sei ein Chronifizierungsprozess mit deutlich gestörtem Schmerzumgang vorhanden. Es habe sich bereits im Vorfeld gezeigt, dass der Beschwerdeführer wenig gewillt gewesen sei, die angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Gründe dafür hätten anlässlich der EFL nicht erfasst werden können. Die Äusserung des Beschwerdeführers, dass seine Kinder ihn nun finanziell unterstützten sollten, liesse zumindest vermuten, dass er nicht mehr an die Arbeit zurückkehren wolle. Auch sei er überzeugt, dass er durch die körperlichen Belastungen noch mehr Schaden nehmen könnte. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Infolge von Selbstlimitierung habe das physisch funktionelle Leistungsmaximum nicht immer beobachtet werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Eine psychologisch/psychiatrische Beurteilung, welche vom Beschwerdeführer gewünscht werde, erscheine sinnvoll. Aufgrund der erreichten Testresultate könne man aber mindestens davon ausgehen, dass eine wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 Kilogramm (selten) zumutbar sei. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich der leichten Arbeit.
3.3 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2005 (Urk. 10/14/1-4) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont bei Fehlhaltung und Fehlform, einer asymptomatischen kleinen Diskushernie L4/5 rechts (MRI 9/04, 12/04) und einer depressiven reaktiven Entwicklung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Periarthropathia humero scapularis rechts, die arterielle Hypertonie und die Refluxoesophagitis. Dazu führte er im Weiteren aus, dass im Winter 2004/2005 wiederholt Arbeitsversuche unternommen worden seien. Diese hätten jedoch alle nach kurzer Dauer wegen Schmerzexazerbation abgebrochen werden müssen. Mit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könne aufgrund der langsam progredienten Entwicklung und der Chronifizierung nicht mehr gerechnet werden.
3.4 Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/16) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit des Rückens bestehe. Die jetzige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, den Körper nicht belastende Tätigkeit mit abwechselnden Arbeitspositionen sei eine 50%ige Präsenzzeit zumutbar.
3.5 Der psychiatrische Gutachter, Dr. E.___, diagnostizierte in der Expertise vom 9. März 2006 (Urk. 8/26) beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4. Als psychopathogene Faktoren für diese Störung seien die prekäre Ehe und das Migrantenschicksal mit sehr schlechter soziokultureller Integration zu nennen. Psychodynamisch spiele es wohl eine Rolle, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einen Bruder habe, der als ehemaliger Polizeichef mit 52 Jahren eine ordentliche Rente beziehe und somit nicht mehr arbeiten müsse. Auch ein ethnischer türkisch/kurdischer Identitätskonflikt sei angesichts der kurdischen Mutter nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in keinen Arbeitsprozess mehr zu integrieren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe eine somatoforme Schmerzstörung nur beim Vorhandensein von bestimmten weiteren erschwerenden Umständen eine Invalidität. Die durch Migration verursachte sprachliche, nationale, ethnische und religiöse Entwurzelung verbunden mit einem allerdings ungesicherten ethnischen Identitätskonflikt gehöre zu den psychosozialen Faktoren, welche für die Begründung einer IV-Berentung nicht herangezogen werden dürften. Beim Beschwerdeführer liege eine reine, unkomplizierte somatoforme Schmerzstörung vor.
3.6 Laut Bericht von Dr. F.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 8/53) leidet der Beschwerdeführer an einem therapieresistenten lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsyndrom beidseits bei medianer Diskushernie und Spondylarthrose L4/L5 mit engem Recessus lateralis, einer Depression mit Somatisierung, einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis rechts bei einer Insertionstendinopathie der Subscapularissehne am Tuberculum minus rechts, einer rezidivierenden Impingementssymptomatik bei Typ I Acromion ohne Rotatorenmanschettenläsion, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Refluxoesophagitis Grad IV. Wegen der chronischen lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsymptomatik sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit, wo er bis zu 10 Kilogramm habe heben müssen, nur noch zu 35 % zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit in wechselnden Positionen und Heben von Gewichten bis zu 10 Kilogramm sei er noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei er alle zwei Stunden eine Pause von 15 Minuten machen müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, länger als zehn Minuten in der gleichen Position zu verharren. Er klage seit über einem Jahr über zunehmende Lumbalgien während den nächtlichen Stunden. Wegen den anhaltenden Schmerzen sei er nervös und hoffnungslos geworden. Bei Belastung während der Arbeit nähmen die Beschwerden sofort zu und es komme zu einem Schweissausbruch. Trotz medikamentöser Therapie mit Tramundin sei er nicht schmerzfrei.
4.
4.1 Es ergibt sich aus den medizinischen Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links leidet. Die im März 2003 im Anschluss an ein Verhebetrauma aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts zeigten sich der Therapie mit lokalen Infiltrationen zugänglich (Urk. 8/14/6). In der Folge fanden sie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten keine Erwähnung mehr (Urk. 8/14/5, Urk. 8/14/7-19, Urk. 8/16 und Urk. 8/53). Fest steht zudem, dass sich nicht sämtliche der geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklären lassen und ein Grund dafür im psychischen Kontext zu finden ist. So äusserten die Ärzte des Spital Y.___ einen Verdacht auf eine Somatisierungstendenz (Urk. 8/10), attestierte der frühere Hausarzt, Dr. A.___, eine depressive reaktive Entwicklung (Urk. 8/14/5), stellte Dr. C.___ im Rahmen der EFL eine Selbstlimitierung fest, diagnostizierte der Fachgutachter, Dr. E.___, eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/26) und erachtete der neue Hausarzt Dr. F.___ beim Beschwerdeführer eine Depression mit Somatisierung für gegeben (Urk. 8/53). Mit Ausnahme des früheren Hausarztes, Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer gänzlich nicht mehr für arbeitsfähig hält (Urk. 8/14/1-6), gehen sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte davon aus, dass ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitstätigkeit von mindestens 50 % zumutbar ist.
In Abweichung dazu stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung von PD Dr. med. G.___ des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/40/7-8), wonach der Beschwerdeführer an leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in Form eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Der psychischen Erkrankung schrieb PD Dr. G.___ keine invalidisierende Wirkung zu und vermochte auch aus den somatischen Befunden kaum Konsequenzen abzuleiten. Dennoch hielt er den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Dies begründete er damit, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss den Ergebnissen der am 10. Februar 2005 im Spital W.___ durchgeführten EFL in der angestammten Tätigkeit mindestens 50 % betrage. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Tätigkeit habe anhand der EFL nicht bestimmt werden können. Da die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gesamthaft aber höher sein müsse als diejenige in der angestammten Tätigkeit mit teilweiser schwerer körperlicher Belastung, rechtfertige es sich, von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % auszugehen.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert im Sinne des IVG ist festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage S. 191 f.) - gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch Dr. E.___ als erstellt gelten kann (Urk. 8/26). Das Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Der grundsätzliche Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ steht demnach ausser Frage.
Bei den anderslautenden Diagnosen, welche die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte stellten (Urk. 8/10, Urk. 8/14/5 und Urk. 8/53), handelt es sich nicht um fachärztliche Einschätzungen, weshalb den entsprechenden Berichten zum vornherein der Beweiswert abzusprechen ist.
Gemäss der dargelegten höchstrichterlichen Rechtssprechung (Erw. 1.3) ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, gegeben sind.
4.2.2 Laut dem Gutachten von Dr. E.___ fällt für den Beschwerdeführer nebst der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) keine weitere selbständig ausgewiesene psychiatrische Erkrankung in Betracht.
Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 erarbeiteten Kriterien die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dieses entscheidende Kriterium ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfüllt.
Fehlt es an der psychiatrischen Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtssprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Verfügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der sie steckt (BGE 130 V 255 Erw. 2.2.4). Zur Beantwortung dieser Frage, ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom höchsten Gericht herausgearbeiteten Kriterien, welche beim Vorhandensein in einer gewissen Konstanz und Intensität für die Unüberwindbarkeit der Schmerzkrankheit sprechen, beim Beschwerdeführer gegeben sind.
Bei einem "Syndrom" handelt es sich bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und beim lumbospondylogenen Syndrom geht es um die Benennung eines Schmerzzustandes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06; Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), dem nicht ohne Weiteres Krankheitswert im Sinne des IVG zukommt. Zudem heben Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt (Erw. 4.1), konnten die im Bereich der LWS geklagten Beschwerden weder aus rheumatologischer Sicht (Urk. 8/10), noch vom Hausarzt (Urk. 8/14/1-6), noch vom Neurochirurgen (Urk. 8/53) vollständig mit einem objektiven Befund erklärt werden. Zudem fanden sämtliche, den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte in der klinischen Untersuchung eine Tendenz zur Symptomausweitung beziehungsweise Selbstlimitierung (Urk. 8/10, Urk. 8/14/1-6, Urk. 8/14/7-19, Urk. 8/53). Daraus folgt, dass das aus somatischer Sicht als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beschriebene Beschwerdebild in einem sehr engen Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung steht und deshalb nicht von einer selbständigen körperlichen Begleiterkrankung auszugehen ist.
Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer bereits in allen Belangen des Lebens zurückgezogen hat und ob mithin ein ausgewiesener soziale Rückzug vorliegt, enthält das Gutachten von Dr. E.___ nur wenig Angaben. Entnommen werden kann der Expertise, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal mit der gleichen Frau verheiratet ist und mit dieser vier erwachsene Kinder hat. Seine Ehe bezeichne er als glücklich mit Ausnahmen. So sei er zeitweise nervös und gehe seiner Frau "auf die Nerven" (Urk. 8/26/5). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tochter, welche ihn jeweils auch zu den Arztterminen begleitet, zur Begutachtung bei Dr. E.___ erschienen ist (Urk. 8/26/12). Im Rahmen der EFL hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass er sich zur Entspannung manchmal mit Freunden treffe, sich mit ihnen unterhalte und Karten spiele (Urk. 8/14/19). Angesichts dieser Lebenssituation kann von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein.
Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Aufnahme einer Psychotherapie verbessern liesse, hält Dr. E.___ für wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer spreche für eine Psychotherapie zu wenig gut deutsch, und türkischsprachige Psychotherapeuten stünden nicht zur Verfügung. Zudem lebe der Beschwerdeführer in einem Milieu, das gegenüber Psychotherapien nur wenig aufgeschlossen sei (Urk. 8/26/14). Auch wenn es sich als schwierig erweisen könnte, eine türkisch sprechende Therapeutenperson zu finden und die Wirksamkeit einer Psychotherapie wegen der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie kultureller Aspekte ungewiss ist, ist nicht auszuschliessen, dass sich dessen Arbeitsfähigkeit durch eine Psychotherapie möglicherweise verbessern liesse. Dies zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der EFL selber angegeben hat, dass er sich eine psychologisch/psychiatrische Beurteilung und Therapie wünsche (Urk. 8/14/17) und ihm nur schon die Gespräche mit dem Hausarzt gut täten (Urk. 8/14/19). Auch wenn Dr. E.___ von einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgeht, hat diese noch keinen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf angenommen. Ebenso wenig kann von einem unbefriedigendem Behandlungsergebnis ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer sich bis heute noch keiner konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung seiner psychischen Probleme unterzogen hat. Da der Beschwerdeführer weder sämtliche ambulanten noch stationären Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, kann somit noch nicht von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen ausgegangen werden. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die arbeitsbezogen relevanten Probleme in einer langsamen, unergonomischen Arbeitstechnik, einer ungenügenden Armkraft sowie einer muskulären Instabilität der LWS beruhen (Urk. 8/14/16), weshalb auch eine (aktive) muskelaufbauende/trainierende medizinische Trainingstherapie (Urk. 8/10) sinnvoll und im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers überdies ohne Weiteres als zumutbar erscheint, mithin auch unter diesem Aspekt noch nicht sämtliche Rehabilitationsmassnahmen ausgeschöpft sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Ressourcen verfügt, die es ihm ermöglichen, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Eine (ausnahmsweise) invalidisierende Wirkung dieser Diagnose ist demnach klar zu verneinen.
Bei diesem Ergebnis ist die Einschätzung des RAD-Arztes, PD Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden psychischen Krankheit leidet, nachvollziehbar und gerechtfertigt.
4.2.3 Was die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus physischer Sicht betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Bericht über die EFL vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/14/7-19) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit noch mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung des zeitlichen Umfanges der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit habe wegen der reduzierten Testauswahl sowie der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden können. Die Resultate der durchgeführten Tests zeigten nur, was der Beschwerdeführer zu leisten bereit gewesen sei. Vor allem beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe beziehungsweise von Taillen- bis Kopfhöhe und beim längeren Stehen limitiere sich der Beschwerdeführer selber. Bevor die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Schmerzen sowie Angst vor einem Rückenschaden selber limitiert. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er mehr leisten könne, als er zeige. Zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit werde eine Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen EFL nach Isernhagen empfohlen.
Angesichts dieser Testergebnis kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer effektiv mehr kann, als er anlässlich der EFL im Spital W.___ gezeigt hat. Auf die Ergebnisse der EFL aus dem Jahr 2005 kann daher zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden. Wenn PD Dr. G.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Arbeit in einem grösseren Umfang als in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter der Z.___ arbeitsfähig sein müsse, ist dieser Schluss angesichts der Testergebnisse der EFL vom 10. Februar 2005 zwar verständlich. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gerade zu 70 % arbeitsfähig sein soll. Dafür liefert PD Dr. G.___ keine medizinische Begründung. Nicht bloss wegen der in somatischer Hinsicht erhobenen Befunde (Urk. 8/10 und Urk. 8/14/1-6 sowie Urk. 8/53), sondern auch wegen der Empfehlung der Ärzte des Spital W.___ zur Durchführung einer Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen EFL nach Isernhagen ist fraglich, ob die objektive Leistungsgrenze des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit gerade bei 70 % liegt. Auch wenn der Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung an den Tag legte, ist dennoch nicht auszuschliessen, dass im Rahmen einer rheumatologischen/neurologischen Begutachtung sowie der Durchführung einer vollständigen EFL nach Isernhagen das objektive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers eruiert werden kann. Da den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/14/1-6 und Urk. 8/53) nicht zu entnehmen ist, ob deren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den objektiv erhobenen Befunden oder vornehmlich auf den subjektiv geklagten Beschwerden beruhen, kann die vorliegend relevante Frage nach der objektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers damit nicht beantwortet werden, weshalb diesen die Beweistauglichkeit abzusprechen ist.
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine unergonomische Arbeitstechnik sowie eine ungenügende Armkraft und eine muskuläre Instabilität der LWS aufweist (Urk. 8/10 und Urk. 8/14/11), weshalb auch fraglich ist, ob die zumutbaren therapeutischen Massnahmen allesamt ausgeschöpft sind.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb weder der durch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom beeinflusste Gesundheitszustand noch die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich beurteilt werden können. Zur Objektivierung der Rückenproblematik und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische und neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einschluss einer vollständigen EFL nach Isernhagen zu veranlassen haben. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers werden die Gutachter zudem auch die Fragen nach den geeigneten therapeutischen Massnahmen zu beantworten und sich kritisch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) und vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/2) aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der durch die Vertretung erwachsenen Kosten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer].
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2007 und vom 11. Juli 2007 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).