IV.2007.00834

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, ____, liess sich - nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einem abgebrochenen Studium und erfolgloser Betätigung des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt sein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. September 1998 abgewiesen hatte (Urk. 9/10) - zum Betriebsökonomen ausbilden (Abschluss im Herbst 2003, vgl. Urk. 9/11/2). Gleichwohl war der Versicherte in der Folge arbeitslos und wurde schliesslich im Oktober 2004 ausgesteuert. Von Juni bis September 2005 übte er letztmals als Sachbearbeiter auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt eine Tätigkeit aus (Urk. 9/12/5; 9/19). Am 21. Oktober 2005 meldete sich A.___ mit der Begründung, er leide an einem Tremor und damit verbundener psychischer Belastung, bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/12). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/15) erstellen und erkundigte sich sowohl bei den letzten Arbeitgebern, der B.___ (Urk. 9/18) und dem Ergänzenden Arbeitsmarkt (P.___, Urk. 9/19) als auch bei der Arbeitslosenkasse der Unia (Urk. 9/27-29). Ferner zog sie - neben den bereits vorhandenen Arztberichten aus den Jahren 1997 (Urk. 9/3 und 9/8) - die Berichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 25. November 2005 (Urk. 9/16/1-5 mit diversen weiteren Arztberichten, Urk. 9/16/5-27) und von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie, vom 12. April 2006 (Urk. 9/26/1-6 mit weiteren Berichten, Urk. 9/26/7-19) bei. Nach Stellungnahme durch Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. November 2006 (Urk. 9/30/2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33-38) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.      
2.1         Dagegen erhob A.___ am 28. Mai 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 ergänzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Heer, Support Sozialdepartement der Stadt Zürich, unter Hinweis darauf, dass ihr die entsprechende Verfügung erst mit Datum vom 24. Mai 2007 eröffnet worden sei, die Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. Im Weiteren stellte sie den prozessualen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eventuell die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 6).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-49) und liess sich in der Folge zur ergänzenden Beschwerdebegründung nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Nachdem er mit Replik vom 10. Oktober 2007 (Urk. 16) an seinen Anträgen festgehalten hatte, wurde, da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2007 (Urk. 19) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung mit Sistieren des Alkoholkonsums eine leichte, klar strukturierte Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei. Damit sei es ihm möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 28'915.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von jährlich Fr. 61'303.-- einen Invaliditätsgrad von 53 % ergebe, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 3/2-3).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei weder physisch noch psychisch in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei (Urk. 1). Er führte im Weiteren aus, es sei absolut unverständlich, weshalb der RAD einerseits den Bericht von Dr. D.___ als umfassend und nachvollziehbar bezeichne, jedoch - im Gegensatz zur Neurologin, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe - davon ausgehe, dass ihm unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungen, verbunden mit dem Sistieren des Alkoholkonsums, eine Verweisungstätigkeit im Umfange von 50 % zumutbar sei. Diese Annahme sei völlig aus der Luft gegriffen, habe er sich doch sämtlichen angeordneten Therapien jeweils unterzogen und sei die Prognose trotzdem eher ungünstig. Wäre eine weitere Behandlung sinnvoll und prognostisch günstig, so sei dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit zu geben, sich einer solchen zu unterziehen. Endlich begründe der RAD nicht, weshalb er von der Einschätzung von Dr. D.___ abweiche (Urk. 6 S. 5-6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2    
2.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2.3         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3.2   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Im Bericht vom 17. September 1997 (Urk. 9/3) nannte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein unklares, geringes und hypokinetisches Zustandsbild, das er weder psychiatrisch noch neurologisch richtig einordnen könne. Er hatte in der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 1996 ausser eines feinschlägigen Tremors beider Hände, eines Rigors beider Arme, rechts mehr als links, mit Verstärkung beim Sprechen, sowie eines Zahnradphänomens unauffällige Befunde erhoben. Auch psychisch und sprachlich waren keine Werkzeugfunktionsstörungen zu erheben (Urk. 9/3/3). In der Untersuchung vom 17. September 1997 hatte Dr. F.___ keinen Tremor und eine Spur eines Rigors in beiden Vorderarmen beim Sprechen - bei sonst unauffälligen Befunden - festgestellt. Das Denken sei nicht gestört gewesen, der Beschwerdeführer habe aber über Denkstörungen infolge Spannungsgefühl in den Beinen berichtet. Eine Schriftprobe ergab keine Mikrographie (Urk. 9/3/4). Der Neurologe erwog die Möglichkeit eines diskreten jugendlichen Parkinsonsyndroms, was er derzeit aber nicht sicher aufrecht erhalten könne. Ebenso wäre eine psychotische Denkstörung oder eine Schizophrenie simplex möglich. Als Nichtpsychiater könne er dies jedoch nicht bestätigen, weshalb er eine psychiatrische Exploration als sinnvoll erachte. An Tätigkeiten sei dem intelligenten Beschwerdeführer wahrscheinlich alles zumutbar, was seinem Ausbildungsstandard entspreche (Urk. 9/3/2).
3.2     Dr. med. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. November 1997 (Urk. 9/8) eine ängstlich-schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Dieser Gesundheitszustand bestehe seit etwa 1990, sei aber als besserungsfähig zu betrachten. Dr. G.___ beschrieb den Beschwerdeführer als selbstunsicher und gehemmt, örtlich und zeitlich aber voll orientiert. Im Gespräch scheine er manchmal wenig fassbar, als würde er in einer eigenen Welt leben. Er brauche viel Zeit, um eine Entscheidung zu treffen, und schwanke zwischen Minderwertigkeitsgefühlen und zeitweiligen Grössenphantasien. Zudem bestehe eine deutliche Aggressionshemmung. In praktischen Belangen sei der Beschwerdeführer offenbar schnell überfordert und neige dann zu Rückzug und depressiver Verstimmung. Derzeit sei eine psychotherapeutische Behandlung nötig; der Beschwerdeführer sollte mit beruflichen Massnahmen unterstützt werden (Urk. 9/8/5). Tätigkeiten, in welchen er intellektuell gefordert, sozial aber nicht überfordert sei, seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Schliesslich sei auch der Kontakt zu Mitmenschen wichtig, um der Tendenz zum Rückzug entgegen zu wirken (Urk. 9/8/4).
3.3     Der Berufsberater H.___ schrieb am 9. Juli 1998 (Urk. 9/7), dass in der Beratung keine Lösung habe erzielt werden können, da der Beschwerdeführer alle aufgezeigten, realistischen Möglichkeiten kategorisch abgelehnt habe. Sein einziges Ziel, eine Praktikumsstelle als Werbetexter zu finden, strebe er mit aller Hartnäckigkeit an. Für andere Ideen habe er kein Gehör. Der Berufsberater erachtete eine Psychotherapie als dringend nötig, um die vorhandenen Konflikte, die der Beschwerdeführer psychosomatisch verarbeite, aufzulösen. Eine Fortsetzung der Berufsberatung sei unter diesen Voraussetzungen nicht sinnvoll, weshalb er mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass sich dieser bei Bedarf in einem späteren Zeitpunkt wieder melden werde.
3.4     Mit Bericht vom 23. August 2003 (Urk. 9/16/25-27) nannte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, folgende Diagnosen: ängstliche agoraphobische Entwicklung und Gehemmtheit mit vegetativer Dystonie DD: C2; aethylischer Leberschaden, Refluxsyndrom; lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, haltungs- und lageabhängig bei geschonter Fehlhaltung WS, Verspanntheit und muskulärer Verkürzung; Coxarthrose linksbetont, leicht, Status nach wahrscheinlich abortivem M. Perthes, Struma nodosa, Adipositas. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher an einer erheblichen Umgangsstörung mit seiner Umwelt mit extremer Unsicherheit und Gehemmtheit leide, die ihn zu alkoholischer Selbstbehandlung geführt habe, dringend psychiatrischer Behandlung bedürfe. Um ihn vermeintlich nicht weiter auszugrenzen, sei es jedoch wichtig, ihn zu einem erfahrenen Psychologen zu schicken. Abschliessend notierte Dr. I.___, er habe dem Beschwerdeführer zu erklären versucht, dass Alkohol ein ungeeignetes Dauermedikament sei und er versuchen müsse, seine Angststörung mit aktiven Mitteln aufzuarbeiten.
3.5     Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, beschrieb im Bericht vom 6. Oktober 2004 (Urk. 9/16/23-24) eine Missempfindung im Sinne eines Zitterns vor allem im Kopfbereich ohne objektivierbare neurologische Ausfallssymptome sowie einen (reaktiven) chronischen Alkoholkonsum mit Hepatopathie. Sie empfahl, das Vorhandensein einer Kupferstoffwechselstörung auszuschliessen und ansonsten symptomatisch erneut einen Versuch mittels psychosomatischer Therapie zu machen, allenfalls medikamentös unterstützt. Sie hielt im Weiteren fest, dass verschiedene diesbezügliche Behandlungen unter anderem auch mit Antidepressiva wegen Nebenwirkungen oder fehlender Wirksamkeit gescheitert seien. Dr. J.___ erhob einen unauffälligen klinisch neurologischen Befund. Insbesondere sei kein Tremor abgrenzbar, die Muskeleigenreflexe hätten sich als lebhaft erwiesen und der Tonus sei allseits normal (Urk. 9/16/24).
3.6     Mit Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 9/16/21-22) nannte Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einen Verdacht auf essentiellen Tremor sowie einen Alkoholabusus. Dem Arzt gegenüber habe der Beschwerdeführer geklagt, er leide seit acht Jahren an einem Zittern des Kopfes, welches in letzter Zeit auch auf die beidseitigen Arme und Hände übergegriffen habe. Er habe bemerkt, dass Alkohol den Tremor lindere. Bisher sei keine medikamentöse Behandlung des Tremors erfolgt. Der Neurologe beschrieb den Beschwerdeführer als im Gespräch und Verhalten unauffällig und erhob allseits normale Befunde. Gemäss Ansicht von Dr. K.___ führte vermutlich ein essentieller Tremor zum Aethylmissbrauch, welcher seinerseits die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bewirkte. Infolgedessen empfahl der Arzt eine Alkohol-Entzugsbehandlung unter gleichzeitiger Behandlung des Tremors mit Inderal (Urk. 9/16/22).
3.7     Am 17. Februar 2005 (Urk. 9/16/16-19) notierte Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, folgende Diagnosen: essentieller Tremor, Alkoholkrankheit, depressive Entwicklung, neurovegetative Dystonie, Makrozephalie und arterielle Hypertonie (Urk. 9/16/16). Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer von einem Zittern, an welchem er seit dem Jahre 1996 leide, berichtet. Das Zittern habe durch Alkohol Besserung gezeigt, so dass es mittlerweile zu einem Alkoholkonsum von etwa fünf Flaschen Wein täglich gekommen sei. Der Beschwerdeführer trinke vor allem vor Anlässen mit Freunden und vor Stresssituationen. Dr. L.___ erhob einen höchst diskreten Haltungstremor rechts, jedoch keinen Intentions- oder Ruhetremor. Die übrigen neurologischen Befunde erwiesen sich - abgesehen von Hinweisen auf eine neurovegetative Dystonie - als unauffällig und ergaben weder Anzeichen einer relevanten extrapyramidalen Ausfallssymptomatik noch eines Parkinsonsyndroms. Der Neurologe empfahl, den Tremor mit Inderal und die Alkoholproblematik mittels Antidepressiva oder Campral anzugehen (Urk. 9/16/18).
3.8     Dr. D.___, die vom Beschwerdeführer zwecks Zweitmeinung aufgesucht worden war, erhob anlässlich ihrer Untersuchung vom 2. und 10. Juni 2005 (Bericht vom 10. Juni 2005, Urk. 9/16/14-15) keine auffälligen Befunde. Insbesondere war weder ein Ruhe- noch ein Intensions- oder Haltungstremor zu erheben. Die Ärztin vermutete ein jahrelanges Selbstbehandeln eines essentiellen Tremors mit Alkohol. Ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer von einem Arbeitsversuch im Rahmen des RAV berichtet, den er - da er den Arbeitgeber von seinem Tremor unterrichtet habe - entspannt und ohne Alkoholkonsum begonnen habe und welcher bisher sehr gut vonstattengehe. Dr. D.___ führte ergänzend aus, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass Alkohol den Tremor zwar zunächst bessere, der Tremor im Anschluss daran aber stärker hervortrete (Urk. 9/16/15).
3.9     Am 19. September 2005 (Urk. 9/16/13) berichtete Dr. D.___ - erneut zu Händen der Hausärztin Dr. C.___ - dass der Beschwerdeführer alle Medikamente abgesetzt habe. Weil er vom Arbeitsintegrationsprojekt nicht übernommen worden sei, vermute er, dass die Medikamente sein Leistungsvermögen herabgesetzt hätten. Seither leide er wieder vermehrt unter Schlafstörungen und einen ihn stark belastenden, leichten, feinschlägigen Tremor der Hände. Zudem klage er über häufiges Erröten und ein unangenehmes inneres Zittern. Nach Absetzen der Medikamente trinke er nun wieder vermehrt Alkohol. Dr. D.___ hielt dafür, dass der Beschwerdeführer mit einer 100%igen Arbeitstätigkeit überfordert sei, weshalb sie ihm vorgeschlagen habe, eine Teilzeitstelle zu suchen. Es sei wichtig, dass er einer Tätigkeit nachgehe und damit eine klare Tagesstruktur habe, ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer völlig zurückziehe und der Einstieg in die Berufswelt immer schwieriger werde. Weil immer deutlicher zu Tage getreten sei, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Angststörung und sozialen Phobie sowie an einer Persönlichkeitspathie mit unsicheren und depressiven Tendenzen leide, habe sie ihm eine psychotherapeutische Behandlung beim Psychologen Q.___ empfohlen (Urk. 9/16/13).
3.10   Im Austrittsbericht des M.___ (Bericht vom 31. Oktober 2005, Urk. 9/16/10-12), in welches sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 21. bis zum 24. Oktober 2005 begeben hatte, wurde beim leicht alkoholisierten Beschwerdeführer eine leichtgradig eingeschränkte Auffassung bei leicht reduzierter Aufmerksamkeit festgestellt. Zwänge hätten nicht sicher ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich freundlich, jedoch gehemmt und misstrauisch präsentiert. Im Kontakt sei die Stimmung depressiv ausgelenkt und die Psychomotorik gesteigert gewesen. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes (der Beschwerdeführer war auf Wunsch am Wochenende beurlaubt worden) war den Ärzten keine abschliessende diagnostische Bewertung möglich. Es bestehe aber der Verdacht auf das Vorliegen einer phobischen bzw. einer Angststörung auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur (Urk. 9/16/11). Bei weiterer Vermeidungshaltung sei vermutlich von einer Verschlechterung des Zustandsbildes auszugehen.
3.11   Am 17. November 2005 (Urk. 9/16/7-9) nannte Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.___, die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.24), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines essentiellen Tremors, einer Hypertonie, sowie erhöhter Leberwerte, Makrozephalie und einen Verdacht auf soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, die Stimmung sei depressiv-resigniert, affektiv adäquat kontrolliert. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich verlangsamt. Die Ärzte bejahten aufgrund der leichten somatischen, deutlichen emotionalen, kognitiven und psychosozialen Beeinträchtigungen mit funktionellen Einschränkungen in Beruf und Alltag, wegen beruflichem Abstieg, Arbeitsplatzverlust, sozialer Isolierung und Verlust sozialer Unterstützung eine Rehabilitationsbedürftigkeit. Die Rehabilitationsfähigkeit sei körperlich, psychisch und von der Motivation her gegeben, die Rehabilitationsprognose sei gut. Die Rehabilitationsziele könnten wahrscheinlich erreicht werden. Darüber hinaus seien eine Verbesserung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit, eine Verbesserung der Problem- und Krankheitsverarbeitung sowie eine Verminderung des subjektiven Beeinträchtigungs- und Krankheitsgefühls zu erwarten. Schliesslich bestehe beim Beschwerdeführer der Wunsch, wieder arbeitsfähig zu werden (Urk. 9/16/8).
3.12   Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer von April 2003 bis Juni 2005 behandelt hatte, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am 25. November 2005 (Urk. 9/16/1-3) Alkoholmissbrauch, einen essentiellen Tremor sowie eine depressive Entwicklung und Soziophobie. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Da sie den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe, könne sie die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen.
         Dr. C.___ führte im Weiteren aus, dass sie der Beschwerdeführer erstmals wegen Prüfungsangst aufgesucht habe. Den Tremor, welcher vor allem in Stresssituationen bestehe, habe er selber mit Alkohol gedämpft. Die von ihr begonnenen medikamentösen Therapien seien jeweils nach kurzer Zeit sistiert worden. Der Beschwerdeführer habe diverse Neurologen aufgesucht, kurze Zeit später aber immer eine weitere Meinung hören wollen. Aktuell befinde er sich in psychiatrischer Betreuung.
3.13   Am 15. Februar 2006 erstattete Dr. N.___ aufgrund der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung vom 28. November 2005 bis zum 24. Januar 2006 seinen Bericht (Urk. 9/26/7-12), in welchem er die bereits im November 2005 genannten Diagnosen - mit Ausnahme einer nun (erhärteten) sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) - und beim Eintritt erhobenen Befunde wiederholte (vgl. Erw. 3.11). Der Arzt erklärte, dass unter der durchgeführten Therapie die soziale Phobie habe reduziert werden können, aber weiterhin noch bestehe. Auch der Alkoholkonsum sei während der Zeit des Programmes glaubhaft reduziert worden. Es bestehe indes weiterhin die Tendenz, in sozial bedrohlichen Situationen zu trinken. Im Weiteren sei die depressive Verstimmung leicht reduziert worden, das Körpergefühl habe sich etwas verbessert. Sowohl die Paranoid-Depressivitätsskala wie auch der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) wiesen auf eine leichte Reduzierung der Depression hin. Schliesslich bereite es dem Beschwerdeführer weniger Mühe, Nein zu sagen (Urk. 9/26/10). Er sei in leicht gebessertem Gesundheitszustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Prognostisch günstig sei, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, seine sozialen Ängste und die durch den Tremor hervorgerufene Unsicherheit weiter zu überwinden, ungünstig jedoch sei die Hartnäckigkeit der Problematik. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert. Als Medikation bei Austritt wurde Folgendes vermerkt: Cipralex 10mg (1 Tbl. morgens), Zyprexa 5mg (1 Tbl. vor dem Schlafen), Stilnox (1 Tbl. zum Schlafen), Epril (1 Tbl. morgens).
3.14   Mit Arztbericht vom 12. April 2006 (Urk. 9/26/5-6) nannte Dr. D.___ folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen: depressive Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10: F32.1), soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.24). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 1996 an einem Tremor der Hände zu leiden. Er habe Ängste vor Zittern und Erröten und fühle sich in sozialen Situationen unwohl. Zudem leide er unter Lust- und Antriebslosigkeit, rezidivierenden Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Episoden mit starkem Unsicherheitsgefühl bis zu Panikattacken. Immer wieder komme es auch zu Missempfindungen im Kopfbereich in Form von einem Tremorgefühl des Kopfes. Dr. D.___ beschrieb den Beschwerdeführer als mit deutlich gedrückter Stimmung. Er wirke verzweifelt und habe teilweise während des Gespräches geweint. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt, das Denken sei problemzentriert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer über Suizidgedanken berichtet, ohne jedoch Pläne dafür zu haben. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Hinweise auf psychotische Elemente gebe es keine. Die Ärztin hielt zusammenfassend fest, dass es schwierig sei, eine Prognose abzugeben. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren psychischen Störung, welche sich jedoch bei guter Motivation des Beschwerdeführers bessern könnte. Die Gruppenpsychotherapie sowie die Behandlung der sozialen Ängste in Einzelsitzungen seien weiterhin empfehlenswert. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab September 2004 bis auf Weiteres.
3.15   In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2006 (Urk. 9/30/2) hielt Dr. E.___, RAD, dafür, dass die vorliegenden Arztberichte umfassend seien und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehen liessen. Unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, verbunden mit dem Sistieren des Alkoholkonsums, dürfte eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre) im Umfang von 50 % zumutbar sein.
3.16   Am 3. Mai 2007 (Urk. 3/1) hielt Dr. D.___ schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an rezidivierenden depressiven Episoden, einer sozialen Phobie sowie an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leide. Zudem bestehe auch eine somatoforme Störung. Aufgrund starker Ängste führe der Beschwerdeführer eine Selbstmedikation mit Alkohol durch. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, welche schlecht auf Medikamente anspreche; eine Prognose sei schwer abzugeben.
4.
4.1     In sämtlichen nach der Anmeldung vom Oktober 2005 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten medizinischen Unterlagen besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) an einem Alkoholproblem leidet. Bereits im August 2003 berichtete Dr. I.___ von einem aethylischen Leberschaden, was impliziert, dass die Alkoholproblematik weiter zurückreichen muss. Ob dem Alkoholmissbrauch eine Krankheit von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz (vgl. Erw. 2.2.3) zugrunde liegt, lässt sich jedoch nicht abschliessend feststellen. Der gemäss Akten erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. F.___, erhob im September 1997 keine auffälligen Befunde, konnte eine psychische Erkrankung jedoch nicht ausschliessen, als Neurologe aber auch nicht verifizieren (Erw. 3.1). Dr. G.___ - aus dessen Arztbericht sich nicht ergibt, ob er als Psychiater tätig war - diagnostizierte in der Folge im November 1997 eine ängstlich-schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bezeichnete den Gesundheitszustand aber als besserungsfähig. Er hielt dafür, dass eine Tätigkeit, welche den Beschwerdeführer intellektuell fordere, ihn aber sozial nicht überfordere, zumutbar sei (Erw. 3.2). Im August 2003 erklärte dann Dr. I.___, dass die erheblichen Umgangsstörungen des Beschwerdeführers Ursache für die Selbstbehandlung mit Alkohol seien (Erw. 3.4). Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom 14. Februar 2005 führte wahrscheinlich ein essentieller Tremor zum Aetylmissbrauch und dieser wiederum zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 3.6).
         Bei dieser Aktenlage kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Alkoholmissbrauch durch eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende, psychische Krankheit verursacht wurde, was aber - um bei der Beurteilung einer allfälligen Invalidität berücksichtigt zu werden - rechtsprechungsgemäss der Fall sein müsste, begründet doch Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. Erw. 2.2.3). Obgleich Dr. G.___ in seinem Bericht vom November 1997 psychische - seit 1990 bestehende - Beschwerden dokumentierte und die zumutbaren Tätigkeiten auf sozial nicht überfordernde Beschäftigungen eingrenzte (Erw. 3.2), erscheint fraglich, ob damit das Vorliegen einer psychischen Krankheit von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz erstellt ist, zumal der Beschwerdeführer fähig war, sich in den Jahren 2000 bis 2003 mit Erfolg zum Betriebsökonomen ausbilden zu lassen (Urk. 9/11/2). Gänzlich unberücksichtigt und im Lebenslauf des Beschwerdeführers unerwähnt (Urk. 9/17/3) blieb in diesem Zusammenhang, dass er vom Januar 2000 bis zum November 2003 eine Tätigkeit als kaufmännisch Angestellter mit einen Pensum von 20 Wochenstunden ausübte; dies wohl gemerkt gleichzeitig neben dem oben erwähnten Studium (vgl. Urk. 9/18). Im Fragebogen für den Arbeitgeber notierte dieser, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Wie schon erwähnt, hatte Dr. I.___ bereits im August 2003 den Befund eines aethylischen Leberschadens erhoben.
         Dass der Alkoholmissbrauch durch eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung verursacht wurde - Hinweise für eine physische Erkrankung liegen keine vor - erscheint daher eher unwahrscheinlich, kann aber aufgrund der aufliegenden Arztberichte nicht abschliessend beurteilt werden.
4.2         Ebenfalls unklar ist, ob der Alkoholmissbrauch einen körperlichen, geistigen oder psychischen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden bewirkt hat. Den meisten vorliegenden Arztberichten lassen sich dazu keine Angaben entnehmen. Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. D.___, alles Neurologen, beschränkten sich darauf, dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Therapie zu empfehlen (Erw. 3.4, 3.5, 3.9). Dr. K.___ erachtete eine Alkohol-Entzugsbehandlung als angezeigt unter gleichzeitiger Behandlung des Tremors (Erw. 3.6). Aus den Berichten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2005 (Erw. 3.8) und 19. September 2005 (Er. 3.9) ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Rahmen des Einsatzes im Ergänzenden Arbeitsmarkt (Juni bis September 2005) entspannt und ohne Alkoholkonsum begann, offenbar aber den Anforderungen nicht gerecht wurde (vgl. Urk. 9/21/2), weshalb er alle Medikamente absetzte und in der Folge erneut an Tremor litt und Alkohol konsumierte (Erw. 3.9). Dr. D.___ notierte, sie sei der Meinung, eine 100%ige Tätigkeit überfordere den Beschwerdeführer, weshalb sie ihm zu einer Teilzeitstelle geraten habe. Auch sie empfahl eine psychotherapeutische Behandlung. Erst dem Bericht von Dr. N.___ vom 15. Februar 2006 ist eine Angabe betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen: Nachdem sich dieser einer achtwöchigen ambulanten Psychotherapie unterzogen habe, sei er in leicht gebessertem Zustand und 100%ig arbeitsunfähig entlassen worden (Erw. 3.13). Und Dr. D.___ nannte schliesslich am 12. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab September 2004 bis auf Weiteres (Erw. 3.14); mit Schreiben vom 3. Mai 2007 bestätigte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Erw. 3.16).
         Allerdings kann zur Entscheidfindung auf diese letzten Berichte nicht abgestellt werden, da sie die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung nicht erfüllen (vgl. Erw. 2.3.2). Einerseits fehlen Angaben zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen Alkoholabhängigkeit und psychischen Begleiterkrankungen (Erw. 2.2.3), andererseits äusserten sich die Ärzte nicht zu noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Erw. 2.3.1). Überdies ist schwer nachvollziehbar, weshalb die achtwöchige Therapie zwar zu einer gesundheitlichen Verbesserung geführt haben soll, die Arbeitsfähigkeit dadurch aber nicht gesteigert wurde. Noch im Bericht vom 17. November 2005 bezeichnete Dr. N.___ die Rehabilitationsprognose als gut und äusserte die Ansicht, dass die Ziele wahrscheinlich erreicht werden könnten (Erw. 3.11). Auch die Hausärztin Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Erw. 3.12). Im Übrigen scheinen in die Beurteilung von Dr. N.___ (invalidenversicherungsrechtlich fremde) psychosoziale Faktoren miteingeflossen zu sein: Der Arzt bejahte eine Rehabilitationsbedürftigkeit unter anderem aufgrund psychosozialer Beeinträchtigungen, beruflichen Abstiegs, Arbeitsplatzverlust und Verlust von sozialer Unterstützung (Erw. 3.11). Endlich fehlen den Berichten von Dr. N.___ wie auch von Dr. D.___ Angaben zur Überwindbarkeit der diagnostizierten Beschwerden. Dr. D.___ wies zwar im Bericht vom 12. April 2006 darauf hin, das sich die schwere psychische Störung bei guter Motivation des Beschwerdeführers bessern könnte, attestierte aber gleichwohl eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres (Erw. 3.14). Zuletzt wird mit keinem Wort erwähnt, ob die Alkoholsucht therapierbar ist und bejahendenfalls, ob dem Beschwerdeführer die Aufbringung des dafür erforderlichen Willens zumutbar ist.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Erw. 3.15) kann damit allein aus den vorhandenen medizinischen Akten der Umfang einer zumutbaren Tätigkeit nicht bestimmt werden.
4.3         Zusammenfassend lässt sich aufgrund der beigebrachten medizinischen Akten nicht feststellen, ob der Alkoholmissbrauch auf einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zurückzuführen ist, oder ob dieser einen solchen bewirkt hat. Die Beschwerdegegnerin wird daher ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, welches sich insbesondere zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen dem Suchtverhalten und eventuellen psychischen Störungen einerseits sowie zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsökonom und alternativ medizinisch zumutbaren Tätigkeiten andererseits zu äussern hat. Zudem wird sich das Gutachten darüber auszusprechen haben, ob und in welcher Form die Alkoholsucht und/oder psychischen Beschwerden therapierbar sind und bejahendenfalls, ob dem Beschwerdeführer die Aufbringung des dafür erforderlichen Willens zumutbar ist.
         Schliesslich wird - sollte sich eine adäquate und zumutbare Therapie als erfolgsversprechend erweisen - der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung zu verhalten sein.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2007 gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Akten ergänze und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).