Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00835[8C_58/2009]
IV.2007.00835

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt als Softwareingenieur bei der Y.___ GmbH und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/10/2-3). Am 11. November 2006 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich von medizinischen Eingliederungsmassnahmen und Rente, an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) zu den Akten (Urk. 7/10) und zog Arztberichte (Urk. 7/11) und Berichte der früheren Arbeitgeber bei (Urk. 7/12-14).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16-17, Urk. 7/19) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2007 ab mit der Begründung, der Versicherte sei aus medizinischer Sicht als Informatiker voll arbeitsfähig (Urk. 7/20 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die erneute Prüfung seines Leistungsgesuches und die Anerkennung seiner Erwerbsunfähigkeit und damit sinngemäss seines Leistungsanspruches (Urk. 1). In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 13).
         Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juli 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
2.2     Am 31. Juli 2007 stellte X.___ das Begehren um Ausstand von Sozialversicherungsrichter Meyer, da dieser befangen sei (Urk. 10).
         Dieses Gesuch wies das Gericht mit Beschluss vom 27. August 2007 ab (Urk. 13), welchen Entscheid das Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2007 bestätigte (Urk. 17).
2.3     Mit Verfügung vom 30. November 2007 forderte das Gericht den Versicherten auf, seine finanzielle Bedürftigkeit zu substantiieren (Urk. 18). Dieser Auflage kam X.___ am 27. Februar 2008 nach (Urk. 28 und Urk. 28a).
         In der Folge bejahte das Gericht am 3. März 2008 die finanzielle Bedürftigkeit von X.___ und räumte ihm Gelegenheit ein, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 beanstandete der Versicherte das Gerichtsverfahren in verschiedenster Hinsicht, wobei er namentlich wegen unzureichender Gewährung des Akteneinsichtsrechts eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügte; weiter machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie ungenügende medizinische Abklärungen geltend. Sodann ersuchte er das Gericht unter dem Hinweis, er sei nicht in der Lage, fristgerecht einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ihm einen solchen beizugeben (Urk. 34 in fine).
         Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2008 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben und in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung festgehalten, es bestehe hier keine Notwendigkeit, dem Versicherten von Gesetzes eine anwaltliche Vertretung beizugeben. Ein Rechtsvertreter könne jedoch gegebenenfalls später noch bezeichnet werden (Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht selbst in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker voll arbeitsfähig, was Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, bestätige. Damit bestehe keine invaliditätsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 2).
         Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einschätzung von Dr. Z.___ stütze sich allein auf Röntgenaufnahmen des Rumpfes, was zur Beurteilung seines Leistungsbegehrens nicht genüge (Urk. 1 S. 3 unten). Sein Gesundheitszustand sei von unabhängigen Gutachtern polydisziplinär abzuklären (Urk. 1 S. 4).
         Schliesslich brachte er vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 34).

3.
3.1     Gemäss dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 17. November 2006 stand der Beschwerdeführer seit 2. November 2006 bei Dr. Z.___ in Behandlung. Dieser diagnostizierte aufgrund der radiologischen Abklärungen ein chronisch rezidivierendes belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei ausgeprägter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 und muskulärer Dekonditionierung. Weiter führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit 20 Jahren an Rückenbeschwerden. Den körperlichen Belastungen seien erhebliche Grenzen gesetzt, so dass manuelle Tätigkeiten mit regelmässigem Lastenheben von über 10-15 kg nicht zumutbar seien. Monotone, gleichförmige Belastungen wie vornüber geneigtes Sitzen oder Stehen und Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Büroarbeit sollte durch häufige Wechselpositionen unterbrochen werden, da längeres Sitzen oder Stehen zu vermehrten Beschwerden führe. In einer angepassten Tätigkeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (Urk. 7/18; vgl. auch Urk. 3/5).
3.2     Im Bericht vom 21./23. November 2006 zu Handen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ bei gestellter Diagnose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, aus rheumatologischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Softwareingenieur auszugehen. Dabei sei auf eine streng ergonomische Ausrüstung der Arbeitsstelle zu achten. Manuelle Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht regelmässig ausführen, da es bei grösseren Belastungen sofort zu Kreuzschmerzen komme. Sämtliche monotonen und statischen Belastungen seien für den Rücken ungeeignet (Urk. 7/11/5; vgl. auch Urk. 3/2-3).
3.3     Dr. med. A.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwer-degegnerin schloss gestützt auf diese Arztberichte am 20. März 2007, mangels einer Arbeitsunfähigkeit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/15/3).
3.4     In den vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 (Urk. 34) nachgereichten Berichten vom 13. November und 13. Dezember 2007 (Urk. 35/7-8) führte Dr. Z.___ aus, aufgrund der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 9. Oktober 2007 leide der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen im unteren Kreuzbereich mit Zwischenwirbelarthrosen. Zudem bestehe eine Bandscheibendegeneration mit Protrusion, aber ohne Hinweise für eine Nervenwurzelkompression. Dadurch entstünden die geklagten Schmerzen.
         Es sei nicht so, dass die Beschwerden in den nächsten Jahren linear zunehmen würden. Aber es sei anzunehmen, dass gewisse Belastungen, wie namentlich längere Autofahrten, weiterhin mit Schmerzen verbunden seien.
         Nachdem auch die Brustwirbelsäule mittels MRI-Untersuchung abgeklärt worden war, legte Dr. Z.___ am 13. Dezember 2007 dar, es sei eine Skoliose der oberen und mittleren Brustwirbelsäule ersichtlich sowie eine Abnützung der Bandscheiben Th2-Th4 und eine leichte Spondylarthrose. Diese Befunde könnten durchaus für die belastungsabhängigen Schmerzen verantwortlich sein. Zudem bestätigte er, dass für den Beschwerdeführer manuelle Tätigkeiten nicht geeignet seien (Urk. 35/7).

4.
4.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen degenerativen Veränderungen, Bandscheibenprotrusionen und Spondylarthrosen an aus ärztlicher Sicht durchaus erklärbaren Rückenschmerzen leidet.
         Allerdings hat Hausarzt Dr. Z.___ betreffend Arbeitsfähigkeit wiederholt festgehalten, dass aus ärztlicher Sicht die angestammte Tätigkeit als Softwareingenieur weiterhin gar nicht oder höchstens zu 30 % eingeschränkt sei (vgl. Urk. 7/18). Diese Einschätzung teilte im Übrigen der RAD-Arzt.
         Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte sowie die vom Beschwerdeführer ergänzten Berichte von Dr. Z.___ sind für die streitigen Belange umfassend. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, insbesondere auf MRI-Abklärungen der Lumbal- und Brustwirbelsäule, und sie sind nachvollziehbar begründet. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. Z.___ geklagte Beschwerden ausser Acht gelassen hätte. Die Arztberichte erfüllen somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2     Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden, kann nicht gefolgt werden.
         Der Rheumatologe Dr. Z.___ hat die von ihm als notwendig erachteten MRI-Abklärungen angeordnet und seine Einschätzung auf diese Berichte abgestützt. Wenn der Beschwerdeführer selbst von einer geringeren Arbeitsfähigkeit ausgeht als Dr. Z.___, so ist ihm entgegen zu halten, dass es Aufgabe des Arztes ist, die Arbeitsfähigkeit festzusetzen. Das Gericht stellt darauf und nicht auf die subjektiv vom Beschwerdeführer vorgetragene Einschätzung ab.
         Da von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und auch keine unabgeklärten Leiden aktenkundig sind, kann von einer Aktenergänzung und namentlich einer polydisziplinären Abklärung abgesehen werden.
4.3     Somit steht fest, dass die erhobenen Rückenbeschwerden die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Softwareingenieur höchstens zu 30 % einschränken. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass sogar der behandelnde Rheumatologe, der als Hausarzt die Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss eher zu Gunsten seines Patienten beurteilt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), von dieser Restarbeitsfähigkeit ausging. Es liegen zudem keine Berichte im Recht, die Zweifel an dieser Einschätzung wecken würden.
         Mit Blick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % allein aufgrund eines Prozentvergleiches ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
         Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.4     Der Beschwerdeführer machte sodann am 27. Februar 2008 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 28).
         Einerseits ist hiezu festzuhalten, dass den Berichten von Dr. Z.___ keine Verschlechterung zu entnehmen ist. Andererseits sind vorliegend allein die Verhältnisse zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 7. Mai 2007 vorgelegen haben.
         Sollte später tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein, wäre dies von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu prüfen.
         Der Beschwerdeführer ist indes darauf hinzuweisen, dass er mit seiner allfälligen Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. IVV glaubhaft zu machen hätte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

5.
5.1     Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beanstandungen im Sinne behaupteter Verfahrensfehler im vorliegenden Prozess greifen ins Leere.
5.2     Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Akteneinsicht beanstandete (Urk. 10 S. 4 Ziff. 14), ist zu bemerken, dass ihm auf sein Ersuchen hin zwar nicht - wie verlangt - gratis Kopien der gesamten Prozessakten ausgehändigt wurden, dass er aber die Akten einsehen konnte (Urk. 21, Urk. 23, Urk. 25). Damit ist seinen Gehörsrechten Genüge getan.
         Das urteilende Gericht prüft die Angelegenheit mit uneingeschränkter Kognition, weshalb die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die vorinstanzlichen Akten erhobenen Einwände umfassend zu würdigen sind. Dem Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung ist damit Genüge getan.
         Den Akten der Beschwerdegegnerin sind keine Hinweise auf ein früher, im Verwaltungsverfahren gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu entnehmen. Insbesondere ersuchte er auch im Einwand zum Vorbescheid nicht um Akteneinsicht (Urk. 7/19). Mangels Akteneinsichtsgesuch konnte daher auch die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzen.
5.3     Das gegen Sozialversicherungsrichter Meyer erhobene Ausstandsbegehren wurde vom hiesigen Gericht am 27. August 2007 beurteilt (Urk. 13). Das Bundesgericht hat am 16. November 2007 die dagegen geführte Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urk. 17).
         Die am 27. Juni 2008 erneut geäusserten Einwände betreffend den Ausstand (Urk. 34 S. 15 f. und S. 31) sind in Anbetracht der insoweit bereits abgeurteilten Sache hier nicht nochmals zu prüfen.
5.4     Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern im vorliegenden Verfahren das Diskriminierungsverbot verletzt worden wäre (vgl. Urk. 34 S. 37), zumal die Prozessleitung in jeder Hinsicht jener in gleich gelagerten Verfahren entspricht.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 13 Ziff. 66 und Ziff. 70).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2008 stattgegeben (Urk. 36).
Hingegen hat der Beschwerdeführer  trotz der hiefür eingeräumten Möglichkeit (vgl. Urk. 30) auch nach verschiedenen Fristerstreckungen (Urk. 32-33) keinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Der Beschwerdeführer hat dieses Unvermögen nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 34), zumal er bereits mit Gerichtsverfügung vom 3. März 2008 an den Zürcher Anwaltsverband verwiesen wurde (Urk. 30).
Da im vorliegenden Verfahren keine anwaltlichen Bemühungen angefallen sind, fällt die Entschädigung eines Rechtsbeistandes ausser Betracht. Damit erweist sich das Gesuch auf unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
6.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
         Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Prozessent-schädigung (Urk. 1 S. 13 Ziff. 67).
         Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
         Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren unnötige Bemühungen getätigt hat, besteht dafür von vornherein kein Anspruch auf Entschädigung (§ 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 6. Juni 2007 um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).