Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00838
IV.2007.00838

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1949, meldete sich wegen Rückenbeschwerden am 17. Juli 1998 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/9). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 1999 abgewiesen hatte (Urk. 10/29), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 1999 die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung des Eingliederungs- beziehungsweise des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/31).
         Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen, namentlich einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Basel (MEDAS) vom 1. November 2000 (Urk. 10/44), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2001 einen Rentenanspruch erneut (Urk. 10/51). Diesen Entscheid bestätigten das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2002 (Urk. 10/56) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. August 2003 (Urk. 10/60).
1.2     Auf das daraufhin neu gestellte Leistungsbegehren des Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 10/65) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 nicht ein (Urk. 10/75). Das Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. Oktober 2004 auf und verpflichtete die IV-Stelle zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Rentenanspruches (Urk. 10/80).
         Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Begutachtung im Medizinischen Zentrum A.___ (Urk. 10/83), welches Gutachten am 25. August 2006 erstattet wurde (Urk. 10/90).
1.3     In der Folge erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2007 den Vorbescheid, wonach G.___ ab 2. Februar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2004 auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/103-104). Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 wurde die Ausgleichskasse Panvica über die bevorstehende Rentenzusprache informiert (Urk. 10/107).
         Am 13. Februar 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er sei mit dem vorgesehenen Entscheid einverstanden (Urk. 10/108).
1.4     Ohne weitere Anhörung des Versicherten betreffend das Rentenbetreffnis sprach die IV-Stelle G.___ mit Verfügungen vom 2./3. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2004 eine Viertelsrente im Betrag von Fr. 264.-- (Urk. 2/4 = Urk. 10/121) und für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 73 % (Urk. 2/2-3 = Urk. 10/122-123) und anschliessend bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente von zunächst Fr. 976.-- (Urk. 2/3 = Urk. 10/122) und später Fr. 1'075.-- monatlich zu (Urk. 2/1 = Urk. 10/123).
 
2.       Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2007 Beschwerde und beanstandete die Berechnung der Rentenbetreffnisse; hingegen wandte er sich weder gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades noch gegen den Rentenbeginn (Urk. 1 S. 2). Am 28. September 2007 übermittelte die IV-Stelle dem Gericht die Vernehmlassung der Ausgleichskasse Panvica gleichen Datums (Urk. 8-9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig sind vorliegend allein die Rentenbetreffnisse, während die angefochtenen Verfügungen vom 2./3. Mai 2007 hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades und der Ermittlung des Rentenbeginns in Teilrechtskraft erwachsen sind.
1.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien nicht alle seine Einkommen berücksichtigt worden. Namentlich sei sein Einkommen bei der B.___ AG höher gewesen als das im IK-Auszug ausgewiesene. Es seien sodann nur die Einkommen bis ins Jahr 1999 angerechnet worden, obwohl er seit 1982 ununterbrochen in der Schweiz lebe. Weiter seien die Beitragsjahre 2001 bis 2003 aus unerklärlichen Gründen unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 2).
1.3     Die Ausgleichskasse Panvica führte am 28. September 2007 namens der Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Rentenbetreffnisse aus, es sei aktenmässig nicht erstellt, dass die Einkommen bei der B.___ AG höher gewesen seien als die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen. Die von der B.___ AG abgerechneten Einkommen könnten erst auf Vorlage zusätzlicher Beweismittel hin überprüft werden. Aus dem zwischenzeitlich erhaltenen Nachtrags-Beitragskonto habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt habe, so dass für die Jahre 2002 und 2003 zusätzliche Einkommen und Beitragszeiten anzurechnen seien. Hingegen bestünden für die Jahre 1999 bis 2002 weiterhin Beitragslücken (Urk. 9).

2.
2.1     Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend gewahrt wurden.
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.3     Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
         Gegenstand des Vorbescheids sind indes nur Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Kraft seit 1. Juli 2006).
         Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c);
- die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d).
2.4     Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten und der Taggelder, denn diese Aufgaben obliegen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stellen beschränken sich daher bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches (Rz 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI).
         Bei der erstmaligen Rentenzusprache stellt die IV-Stelle gleichzeitig mit dem Vorbescheid der Ausgleichskasse Kopien aller Anmeldungsunterlagen und alle für die Rentenberechnung relevanten Daten (Eintritt des Versicherungsfalles etc.) zu. Die Ausgleichskasse bereitet die Leistungsberechnung vor, die mit der Verfügung zugestellt wird (Rz 3014.4 KSVI).
2.5     In den Entscheiden gemäss Art. 57a IVG erfüllt der Vorbescheid die Funktion der Gehörsgewährung. In den von Art. 57a IVG nicht erfassten Fällen ist der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG auf andere, geeignete Weise zu wahren. Dieser kann gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG auch nicht durch das Einspracheverfahren gewährleistet werden.

3.
3.1     Wie sich aus dem vorstehend Gesagten (Erw. 2.3-4) ergibt, ergeht vor Erlass der Rentenverfügung betreffend die Rentenberechnung kein Vorbescheid (Rz 3014.4 KSVI). Allerdings führt das derart durchgeführte Verwaltungsverfahren ohne Vorbescheid und ohne Einsprachemöglichkeit dazu, dass dem Beschwerdeführer bis zum Verfügungserlass keine Gelegenheit eingeräumt wird, sich zur Berechnung des Rentenbetreffnisses, welche Frage erheblich in seine Rechtsstellung eingreift, in irgend einer Form zu äussern. Dies stellt eine schwer wiegende Verletzung des gesetzlich garantierten rechtlichen Gehörs dar, was im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann.
3.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Demnach ist die Sache zur gehörigen Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Rentenbetreffnis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies rechtfertigt sich hier um so mehr, als die Beschwerdegegnerin beziehungsweise für sie die Ausgleichskasse Panvica in der Vernehmlassung vom 28. September 2007 darlegte, die verfügungsweise festgelegten Rentenbetreffnisse seien abzuändern, da Einkommen und Beitragszeiten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien, ohne jedoch auszuführen, wie hoch die neu errechneten Renten sind. Hiefür sind offenbar weitere Abklärungen erforderlich.
         Festzuhalten bleibt sodann, dass mit der 5. IVG-Revision insbesondere eine Verfahrensstraffung bezweckt wurde. Es sei deshalb anzustreben, dass die Entscheide der IV-Stellen materiell richtig ausfallen, dass sie den Umständen des Einzelfalls angemessen seien und für die Betroffenen nachvollziehbar seien. Zu diesem Zweck sollen die Betroffenen vermehrt bei der Abklärung einbezogen werden. Die Beratungstätigkeit der IV-Stellen soll intensiviert und das formelle Verfahren zur Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von IV-Leistungen sei zu vereinfachen. Die Akzeptanz von IV-Entscheiden könne durch den Einbezug der Betroffenen in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor Erlass einer Verfügung erhöht werden. Dieses Vorgehen biete bessere Gewähr dafür, dass einerseits der Sachverhalt richtig erhoben wird und dass andererseits der gestützt darauf getroffene negative Entscheid von der versicherten Person akzeptiert werde (BBl 2005 3083 f.).
         Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung läuft das Vorgehen der Beschwerdegegne-rin zuwider. Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Leistungsberechnungen müssen vorgängig dem Gerichtsverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs stattfinden.
         Die Beschwerdegegnerin war offenbar noch nicht in der Lage, aufgrund der von ihr in der Vernehmlassung dargestellten Einkommens- und Beitragsverhältnisse eine neue Rentenberechnung zu erstellen. Dies lässt darauf schliessen, dass hiefür weitere Abklärungen erforderlich sind, die im Verwaltungsverfahren vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer dabei auch Gelegenheit einzuräumen haben, mit geeigneten Beweismitteln seine angeblich bei der B.___ AG erzielten höheren Einkommen zu belegen. 
3.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Rentenbetreffnis das rechtliche Gehör umfassend gewähre und hernach neu entscheide.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt (Erw. 2.3-4), handelt es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit im engen Sinn, weshalb dieses Verfahren - abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist vorliegend auf Fr. 500.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2./3. Mai 2007 in Bezug auf die Rentenbetreffnisse aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Rentenbetreffnisse neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).