IV.2007.00839
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit 1991 als diplomierte Pflegefachfrau in der Klinik Y.___ (Urk. 7/5 Ziff. 5.3.1), als sie sich am 12. September 1994 erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 7/5 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/15). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. November 1997 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.1995.00286; Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-32) wurde mit Verfügung vom 2. Juli 1998 auch ein Rentenanspruch verneint (Urk. 7/33).
1.2 Am 16. Juni 2003 erlitt die Versicherte einen Autounfall (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 7.2) und meldete sich am 13. Mai 2004 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 7/37 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 6. März 2006 wurde eine Abklärung im Beruflichen Trainingszentrum veranlasst (Urk. 7/73-74), weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 5. Mai 2006 aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten jedoch abgelehnt (Urk. 7/86).
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/41-42, Urk. 7/44, Urk. 7/51, Urk. 7/62, Urk. 7/65, Urk. 7/89-90, Urk. 7/93-94), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/39) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/43, Urk. 7/50, Urk. 7/59) ein, veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/98) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 7. März 2007 wurde der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung auferlegt (Urk. 7/112) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113-117) mit Verfügung vom 8. Mai 2007 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 7/117 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2) sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens geplanten, interdisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. August 2007 bis zum Vorliegen des unfallversicherungsrechtlichen Gutachtens sistiert (Urk. 8). Am 29. Mai 2008 reichte die Versicherte das in Aussicht gestellte Gutachten ein (Urk. 10-11). Nach Eingang der Stellungnahme der IV-Stelle am 23. Juni 2008 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel am 25. Juni 2008 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Abklärungen in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig und in der Verrichtung der Haushaltsarbeiten leistungsfähig sei. Es sei ihr daher zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, beim Gutachten vom 4. Oktober 2006 handle es sich nicht um ein psychiatrisches Gutachten, vielmehr sei die Begutachtung durch eine Psychologin durchgeführt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden nicht nur den zahlreichen ärztlichen Berichten widersprechen, sondern auch der beruflichen Realität (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Ihre Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der zahlreichen ärztlichen Berichte hinreichend belegt, wohingegen das Gutachten nicht überzeuge (Urk. 1 S. 5 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Gemäss der Unfallmeldung zu Handen des Unfallversicherers erlitt die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2003 einen Auffahrunfall (Urk. 7/40/40 Ziff. 4 und 6) und zog sich dabei gemäss PD Dr. med. Z.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. A.___, Universitätsklinik B.___, Orthopädie, welche die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2003 untersuchten, ein Hyperextensions-Flexionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. (Urk. 7/40/21, vgl. auch Urk. 7/40/19). In seinem Bericht vom 8. August 2003 hielt Dr. Z.___ sodann fest, das normale Arbeitspensum der Beschwerdeführerin betrage derzeit 50 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit vom 30. Juni bis 6. Juli 2003 auf 25 % festgelegt worden sei (Urk. 7/40/19).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Manuelle Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2004 ein partiell chroni-fiziertes myofasziales Schmerzsyndrom ausgehend von der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma (Urk. 7/40/12). Die körperlich schwer belastende Stelle, welche die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Pensum von 80 % angetreten habe, habe sie am 20. Dezember 2003 wegen unerträglichen Schmerzen aufgeben müssen. Der Arbeitsvertrag sei auf den 31. März 2004 gekündigt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt beurteile er die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig. Eine körperlich weniger belastende Stelle halte er als zu 50 % zumutbar (Urk. 7/40/13 Ziff. 3).
3.3 Am 17. März 2004 untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, die Beschwerdeführerin wegen Armschmerzen rechts (Urk. 7/40/7) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/40/9):
- Status nach Kontusion des distalen Humerus dorso-lateral mit Beteiligung des Nervus radialis Höhe des Sulcus humeri nervi radialis
- neuropathischer Schmerz des Nervus radialis, ausgelöst durch Dehnung und lokale Druckeinwirkung
Bezüglich des Armes sei eine ganztägige, vorderhand noch leichte Arbeit mit einer Gewichtsbegrenzung bis maximal 10 kg durchaus zumutbar und die Arbeitsfähigkeit sei somit auf zirka 50 % zu schätzen. Bezüglich der Kopf- und Nackenschmerzen bestünde jedoch gemäss Dr. E.___ weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/40/9 Ziff. 3).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juni 2004 ein posttraumatisches zerviko-brachiales Syndrom rechts bei Status nach Autounfall am 16. Juni 2003 (Urk. 7/41 lit. A) und setzte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester auf 100 % fest (Urk. 7/41 lit. B). Für eine angepasste Tätigkeit gehe er momentan von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin müsse dabei repetitives Heben von Lasten über 10 kg über Hüfthöhe sowie Überkopfarbeiten vermeiden. Ebenso seien Belastungen mit statischer Haltung wie lange vornüber geneigtes Sitzen und Knien oder auch langes Stehen sehr ungünstig für die momentanen Beschwerden. Er empfehle die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/41 lit. D). Dieselben Angaben bezüglich der Diagnose sowie der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hatte Dr. E.___ bereits am 1. April 2004 festgehalten (Urk. 7/40/4-5).
3.5 Am 5. Juli 2004 diagnostizierte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, ein zerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit zephaler Komponente sowie eine Ellbogenkontusion mit lateraler Epicondylopathie rechts. Zudem äusserte er einen dringenden Verdacht auf funktionelle Überlagerung bei subjektiver Überlastung mit Beruf und Familie (Urk. 7/42 lit. A). Nach dem Unfall am 16. Juni 2003 habe im angestammten Beruf zunächst bis am 20. Juli 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 20. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin wiederum voll arbeitsunfähig (Urk. 7/42 lit. B). Die subjektiv zu grosse Arbeitsbelastung sowie die angeblich fehlende Möglichkeit zur regelmässigen physiotherapeutischen Behandlung habe im Verlauf des Dezembers 2003 zu einer erheblichen Schmerzverstärkung mit Schmerzausstrahlung bis lumbal und schliesslich zur erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 7/42 lit. D.3).
3.6 Vom 18. April bis am 16. Mai 2005 war die Beschwerdeführerin in der RehaClinic G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 30. Mai 2005 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/93 S. 1 = Urk. 7/90/4):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 16. Juni 2003 mit/bei
- zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits
- multifaktoriell bedingter Belastbarkeitsminderung
- drohender Ausweitungstendenz: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
Im Vordergrund der Rehabilitation sei die Mobilisation der betroffenen Körperteile, die Schmerzlinderung, der allgemeine Belastungsaufbau sowie die muskuläre und allgemeine Kräftigung gestanden. Die Hospitalisation sei eher wechselhaft verlaufen, tageweise sei es der Beschwerdeführerin recht ordentlich mit wenig Beschwerden gegangen, so dass sie ohne Probleme habe gehen können. Dann habe sie wieder über blitzartige blockierende Schmerzen im Bereich des HWS-/BWS-Übergangs und des Sternum berichtet. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin vor allem vom Kraftaufbau sowie von der gezielten Mobilisation der Arme und der HWS profitieren können. Die neuropsychologische Untersuchung habe leicht reduzierte und schwankende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen mit teilweise verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeiten, leichten Schwierigkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit sowie eine verminderte Fehlerkontrolle ergeben. Im Übrigen seien die Resultate grundsätzlich unauffällig ausgefallen, es hätten sich jedoch in allen Bereichen konzentrationsbedingte Fehlleistungen und Leistungseinbrüche gezeigt, welche mit einer reduzierten psychophysischen Belastbarkeit einhergehen würden (Urk. 7/93 S. 3). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bzw. in der angestrebten Tätigkeit als Heilpädagogin aufgrund der beschriebenen verminderten psychophysischen Belastbarkeit weiterhin leicht reduziert (Urk. 7/93 S. 4).
3.7 In seinem Bericht vom 16. Mai 2006 verwies Dr. E.___ bezüglich der Diagnosen auf seinen früheren Bericht vom 29. Juni 2004 (Urk. 7/89 lit. A) und hielt weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester fest. Die bisherigen ambulanten Wiedereingliederungsversuche seien im Wesentlichen immer wieder gescheitert (Urk. 7/89 lit. B).
3.8 Am 24. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer-degegnerin psychiatrisch untersucht (Urk. 7/98 S. 2). In seinem Gutachten vom 4. Oktober 2006 nannten Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil I.___, Psychologin FSP, folgende Diagnosen (Urk. 7/98 S. 25):
- mittelgradige depressive Episode, aufgetreten im Laufe des Jahres 2005
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit / bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 16. Juni 2003 mit / bei
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, aufgetreten im Laufe des Jahres 2003
- zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits, aufgetreten im Laufe des Jahres 2003
Seit dem Jahre 1999/2000 seien bei der Beschwerdeführerin wiederkehrende lumbale Schmerzen aufgetreten, welche sich durch eine aktive medizinische Kräftigungstherapie jedoch deutlich gebessert hätten. Nach dem Autounfall im Juni 2003 seien sodann sehr starke Kopf-, Nacken- und Armschmerzen auf der rechten Körperseite aufgetreten. Trotz zahlreicher Behandlungen hätten die Schmerzen persistiert und im Verlauf an Intensität zugenommen. Die Schmerzen seien dabei in Bezug auf Lokalisation, Intensität und Ausprägung fluktuierend. Insgesamt lasse sich das Ausmass der Schmerzen nicht vollständig und nicht ausreichend mit somatischen Befunden erklären (Urk. 7/98 S. 26).
Aus ihrer Sicht liege mit der mittelgradigen depressiven Episode eine Kom-orbidität sowie ein sozialer Rückzug vor. Diese Begleitumstände seien von der Ausprägung her so zu bewerten, dass sie zum momentanen Zeitpunkt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung führen, sondern sich lediglich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es werde eine ambulante psychiatrische Behandlung mit psychopharmakologischen und kognitiv-behavioral ausgerichteten Therapiestrategien empfohlen. Unter einer solchen Therapie sei die Diagnose gut. Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit stelle eine wichtige Massnahme dar und es sei nicht zu erwarten, dass die Schmerzen stärker und damit nicht mehr tolerierbar würden. Eine Arbeitstätigkeit könne im Gegenteil von den Schmerzen ablenken (Urk. 7/98 S. 29). Die 70%ige Arbeitsfähigkeit müsse über die ganze Woche verteilt geleistet werden (Urk. 7/98 S. 31 Ziff. 2.3). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfall am 16. Juni 2003 (Urk. 7/98 S. 32 Ziff. 2.5). Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar, sinnvoll sei jedoch, dass sie in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeite (Urk. 7/98 S. 33 Ziff. 3).
3.9 Am 19. Oktober sowie 23. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Schweizerischen Institut für Versicherungsmedizin (SIVM) im Auftrag des Unfallversicherers interdisziplinär untersucht. Dr. med. J.___, Neurologe, Boston University School of Medicine, und Dr. med. dipl.-psych. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, nannten in ihrem Gutachten vom 16. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 11 S. 18):
- chronisches Schmerzsyndrom mit begleitenden kognitiven, psychologischen und vegetativen Symptomen
- somatoforme Schmerzstörung
Aus neurologischer Sicht liege kein natürlicher, rückläufiger Verlauf einer komplizierten HWS-Distorsion vor, sondern eine beträchtliche Ausweitung der von diesen Beschwerden befallenen Körperregionen sowie eine Zunahme des Beschwerdepegels trotz Therapien und Einnahme von Analgetika. Dieser Verlauf lasse sich zumindest somatisch nicht vollständig erklären (Urk. 11 S. 20). Bezogen auf das gesamte Beschwerdespektrum sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig.
Der Psychiater Dr. K.___ hielt sodann fest, der Verlauf sei durch eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik gekennzeichnet (Urk. 11 S. 21). Neben der somatoformen Störung lasse sich keine erhebliche psychische Störung feststellen (Urk. 11 S. 23). Aufgrund der aktuellen psychopathologischen Befunde liege aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung vor, die der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung verunmöglichen würde, Schritte in Richtung Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vorzunehmen (Urk. 11 S. 24).
Insgesamt hielten die Gutachter körperlich schwere Arbeiten mit den Armen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen oder Arbeiten über Kopf mit Lasten über 2 kg, sowie Arbeiten, die während mehr als zwei Stunden ohne Unterbruch eine hohe Präzision und Effizienz erforderten, als nicht mehr zumutbar. Diese körperlich belastenden Tätigkeiten würden vor allem bei Arbeiten an Patienten auftreten, dies betreffe schätzungsweise 20 % der Arbeit (Urk. 11 S. 28 f. Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 11 S. 29 Ziff. 8.1.2). Die lange Arbeitsunfähigkeit erfordere einen stufenweisen beruflichen Einstieg, beginnend mit 50 % zu zweimal zwei Stunden pro Tag während einem Monat, danach vier Stunden pro Tag während dem zweiten Monat, später 80 % mit einer flexiblen Arbeitszeit. Eine weitere Erhöhung des Pensums auf mindestens 90 % sollte theoretisch innerhalb eines Jahres möglich sein, in der Realität aber wegen der unfallfremden Stressoren schwierig zu realisieren sein (Urk. 11 S. 29 Ziff. 8.3).
3.10 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/26, Urk. 7/34, Urk. 7/40/2, Urk. 7/40/20, Urk. 7/51, Urk. 7/62, Urk. 7/65) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Was den Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. H.___ betrifft, wonach die Begutachtung durch eine Psychologin vorgenommen worden sei und der unterzeichnende Psychiater Dr. H.___ keinerlei Kontakt mit ihr gehabt habe, weshalb das Gutachten nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. H.___ sowie der Psychologin lic. phil. I.___ unterzeichnet wurde (Urk. 7/98 S. 36). Sollte die Untersuchung alleine durch lic. phil. I.___ durchgeführt worden sein - was sich im Übrigen nicht aus dem Gutachten ergibt - kann das Gutachten nicht schon deswegen als beweisuntauglich gelten. Zwar verfügt lic. phil. I.___ unbestrittenermassen nicht über eine Facharztausbildung, doch hat Dr. H.___ das Gutachten unterzeichnet und damit die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens, insbesondere auch die Beurteilungen und Schlussfolgerungen, übernommen. Hinzu kommt, dass sich das Gutachten hinsichtlich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen des SIVM-Gutachtens deckt. Es liegen somit auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin des Gutachtens über mangelnde Fachkenntnisse verfügt hätte. Was sodann den Inhalt des Gutachtens betrifft, ist dieser im Rahmen des Beweiswürdigung zu behandeln.
4.2 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Autounfalls vom 16. Juni 2003 eine HWS-Distorsion erlitt. Die im weiteren Verlauf durchgeführten Untersuchungen zeigen jedoch keinen problemlosen Heilungsverlauf, sondern vielmehr die kontinuierliche Entwicklung eines Schmerzsyndroms sowie schliesslich einer somatoformen Schmerzstörung.
Bereits am 24. Februar 2004 hielt Dr. C.___ fest, aus dem HWS-Beschleu-nigungstrauma habe sich ein partiell chronifiziertes myofasziales Schmerz-syndrom entwickelt (Urk. 7/40/12). Ebenso klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ am 12. März 2004 über eine zunehmende Schmerzausstrahlung in die Beine (Urk. 7/42 lit. D.4). Im Frühling 2005, als die Beschwerdeführerin in der RehaClinic G.___ hospitalisiert war, hatten sich die Schmerzen bereits in den ganzen Körper, namentlich die Arme und Hände, den Kopf und Rücken sowie die Beine ausgedehnt (Urk. 7/93 S. 2). Die vor diesem Hintergrund überzeugende Diagnose einer anhalten-den somatoformen Schmerzstörung wurde in der Folge sowohl von Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 24. August 2006 als auch im unfallversicherungsrechtlichen SIVM-Gutachten vom 16. April 2008 festgehalten (Urk. 7/98 S. 25, Urk. 11 S. 18).
Nachdem somit von der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob diese einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt oder ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen nicht mehr zumutbar ist.
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.4 Es ist somit im Folgenden das Vorliegen der einzelnen Kriterien zu prüfen.
Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine mittelgradige depressive Episode, welche jedoch vom SIVM-Psychiater Dr. K.___ nicht festgestellt wurde. Dieser hielt vielmehr ausdrücklich fest, neben der somatoformen Störung lasse sich keine erhebliche psychische Störung feststellen (Urk. 11 S. 23). Selbst wenn jedoch gestützt auf Dr. H.___ von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen wäre, könnte die psychische Komorbidität nicht bejaht werden, handelt es sich bei depressiven Störungen doch nicht um eine selbständige psychiatrische Diagnose im Sinne der genannten Rechtsprechung. Vielmehr ist dabei von einer Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung auszugehen, welche grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden muss und damit auch das Kriterium der psychischen Komorbidität nicht erfüllt (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 80 f. S. 81 Fn. 135).
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Neben der somatoformen Schmerzstörung wurde im SIVM-Gutachten aus neurologischer Sicht ein chronisches Schmerzsyndrom mit begleitenden kognitiven, psychologischen und vegetativen Symptomen diagnostiziert (Urk. 11 S. 18). Der Neurologe Dr. J.___ führte dieses auf eine beträchtliche Ausweitung der ursprünglich durch die HWS-Distorsion verursachten Beschwerden zurück und hielt fest, der Verlauf lasse sich somatisch nicht erklären. Wahrscheinlich seien die Schmerzen Körperwahrnehmungsstörungen als Reaktionen auf unspezifische, teils somatische, teils vegetative, teils psychische Reize. Diese würden zu schmerzhaften muskulären Verspannungen und myofaszialen Reizungen führen (Urk. 11 S. 20). Insgesamt liegen diese Beschwerden damit so nahe bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, dass sie nicht als eigenständige chronische, körperliche Begleiterkrankungen zu qualifizieren sind.
Das Kriterium des sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch Dr. H.___, sie ziehe sich immer häufiger von anderen Menschen zurück. Hingegen führte sie gegenüber den Gutachtern des SIVM aus, der Alltag sei nicht eintönig, sie plane immer Aktivitäten und freue sich über kleine Fortschritte (Urk. 11 S. 7). Sie erledige kleinere Einkäufe selber, gehe spazieren und vereinzelt auch zu Freunden zu Besuch (Urk. 11 S. 10 f.). Trotz Anzeichen von Passivität und Interesselosigkeit kann bei der Beschwerdeführerin somit noch nicht von einem Rückzug in allen sozialen Belangen gesprochen werden.
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des SIVM war die Beschwerdeführerin lediglich in Behandlung bei Dr. E.___ und unterzog sich einer Neuraltherapie. Eine Psychotherapie zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien brach sie nach gut einem Jahr wieder ab, wobei sich die Gründe dafür nicht aus den Akten ergeben. Aktuell findet keine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie mehr statt. Geplant ist sodann gemäss ihren eigenen Angaben eine Bioresonanztherapie (Urk. 11 S. 10). Dass die Beschwerdeführerin die von Dr. H.___ empfohlene psychiatrische Behandlung mit psychopharmakologischen und kognitiv-behavioral ausgerichteten Therapiestrategien (Urk. 7/98 S. 29) begonnen hat, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht. Angesichts dieser noch offenen Therapiemöglichkeiten kann entgegen den Ausführungen im SIVM-Gutachten (vgl. Urk. 11 S. 32 Ziff. 8.1) nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und unterschiedliche Behandlungen gescheitert seien.
Zu bejahen ist demgegenüber das Kriterium des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufes mit unveränderter oder progredienter Symptomatik und ohne längerdauernde Rückbildung. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die geklagten Schmerzen seit dem Autounfall immer weiter ausdehnten und nach anfänglich lediglich Kopf- und Nackenschmerzen der ganze Körper betroffen ist.
4.5 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be-achtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Schmerzüberwindung insgesamt zumutbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
Dies führt zur Feststellung, dass die angefochtene Verfügung sich als zutreffend erweist, und damit zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).