Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 4. bzw. 10. Mai 2007 K.___, geboren 1961, mit Wirkung ab dem 1. August 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juni 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2004 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2007 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer laut Bericht der A.___ vom 7. März 2006 (Urk. 11/17) unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.11), bestehend seit 2002, sowie unter einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), bestehend seit 2002, leidet und deswegen seit dem 8. September 2005 zu 50 % arbeitsunfähig ist,
dass Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 12. Juni 2006 (Urk. 11/18) eine anhaltende mittelschwere depressive Episode diagnostizierte und dem Beschwerdeführer eine seit November 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte,
dass die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 11. Januar 2007 (Urk. 11/32) ausführten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, insbesondere befinde er sich in einem Zustand der vollkommenen Anhedonie, zeige ein verlangsamtes formales Denken und gebe starke Ängste verbunden mit Atemnot und Suizidgedanken an; der Beschwerdeführer besuche weiterhin das teilstationäre Vormittagsprogramm im Tageszentrum, nehme jedoch psychiatrische Einzelgespräche nur auf ärztliche Aufforderung oder Drängen seiner Angehörigen in unregelmässigen Abständen wahr; wegen des chronifizierten depressiven Zustandbilds mit schwerer Antriebsarmut sei auch langfristig von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen,
dass Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2007 (Urk. 11/42 S. 2) zum Ergebnis gekommen ist, dass ein therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege, wobei nach Durchführung einer neunmonatigen, teilweise stationären psychotherapeutischen Behandlung mit der Wiederherstellung einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne,
dass laut Dr. C.___ somit daran festgehalten werden müsse, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % arbeitsfähig und die Verschlechterung auf die fehlende Therapie zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 10) ausführte, an der Auffassung von Dr. C.___ könne nicht festgehalten werden, sondern es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Mitte 2006 ausgewiesen; aus den medizinischen Berichten gehe ausdrücklich hervor, dass die fehlende Fähigkeit zur Krankheitseinsicht und zur Einsicht in die Therapienotwendigkeit Bestandteil der Erkrankung sei, weshalb eine Verbesserung mittels Therapie in Anbetracht der Gegebenheiten und der bisher fehlenden Erfolge als überwiegend fragwürdig angesehen werden müsse,
dass somit aufgrund der seit ca. Mitte 2006 ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2008 (Urk. 14) in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht daran festhält, dass ihm die ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2004 auszurichten sei, sondern ausführt, die Rentenerhöhung sei unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist auf den 1. Oktober 2006 festzusetzen,
dass damit nunmehr insgesamt übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen,
dass diesen übereinstimmenden Anträgen zu folgen ist angesichts der Tatsache, dass laut der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung der A.___ eine schwere psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt, er deswegen - nach vorbestehender 50%iger Arbeitsunfähigkeit - seit Mitte 2006 zu 100 % arbeitsunfähig ist und die geringe bis fehlende Therapiebereitschaft nicht auf mangelnden Willen, sondern auf fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen und Teil des Krankheitsbildes ist,
dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mitte 2006 durch die Akten ausgewiesen ist und dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann,
dass gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat,
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2007 aufzuheben ist, soweit ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch verneint wird, und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass die Gerichtskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, insbesondere auch des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Vorbescheidverfahren der Beschwerdegegnerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand amtierte und er damit mit der Sache weitgehend schon vertraut war, auf Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2007 aufgehoben, soweit ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und des Doppels von Urk. 14
- Rechtsanwalt Michael B. Graf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).