Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 11. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1962, ist diplomierter Bauingenieur der U.___ (Z.___) und Vater eines Kindes (geboren 2002; Urk. 8/6 S. 2 und S. 4). Seit August 2001 war er zu 70 % bei den B.___ (nachfolgend: C.___) als Sicherheitsrevisor angestellt (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/41, Urk. 8/51) und ausserdem als Hausmann tätig (Urk. 8/6 S. 4, Urk. 8/19 S. 3). Am 13. Dezember 2003 erlitt er epileptische Anfälle und am 19. Dezember 2003 wurde er wegen eines Gehirntumors operiert (Urk. 8/8 S. 5, Urk. 8/9 S. 4). Seither leidet er an selektiven Minderleistungen der Hirnfunktionen (Antriebsverminderung, diskrete verbale Abrufschwäche), einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und an einer psychomotorischen Verlangsamung (Urk. 8/8 S. 9, Urk. 8/17 S. 2) sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 8/59).
Am 15. April 2004 trat er einen therapeutischen Arbeitsversuch bei seiner früheren Arbeitgeberin im Bereich Korruptionsprävention an. Sein Wochenpensum wurde auf 14 Stunden über zwei Arbeitstage festgelegt (Urk. 8/13, Urk. 8/23, Urk. 8/41). Dieser Versuch blieb erfolglos, so dass das Arbeitsverhältnis mit den C.___ auf den 31. Dezember 2005 aufgelöst wurde (Urk. 8/51).
1.2 Am 9. September 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/7-9, Urk. 8/11-13, Urk. 8/16-17, Urk. 8/23-26) und erstellte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/19). Mit Verfügungen vom 22. August und 5. September 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/22, Urk. 8/28 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. September 2005 (Urk. 8/40), ergänzt mit Schreiben vom 8. November 2005 (Urk. 8/49), hiess die IV-Stelle mit undatiertem Einspracheentscheid (Urk. 2/1b; letztes Ausdruckdatum: 23. März 2006, Urk. 8/70 S. 2 ff.) teilweise gut und sprach dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2004 zu. Ausserdem erklärte sie die beigelegte Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 2/1a), welche den Betrag der Invalidenrente für die Zeit ab Juni 2007 festsetzte (Urk. 2/1a S. 1) und für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis Ende Mai 2007 auf die in der Folge ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2007 (Urk. 2/2) verwies (Urk. 2/1a S. 6), zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2/1b S. 5).
2. Gegen die Verfügungen vom 3. und 14. Mai 2007 und sinngemäss gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, mit Eingabe vom 6. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Entscheide im Jahr 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (beispielsweise im Haushaltsbereich) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 70 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Arbeitsfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit sei vollständig, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 65 % und im Haushaltsbereich zu 21,6 % eingeschränkt. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 58 % und somit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/1b S. 2 ff.).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, die Qualifikation als Teilerwerbstätiger werde bestritten, da er seit Juli 2006 von seiner Frau getrennt lebe und er das Pensum der Erwerbstätigkeit ohnehin wieder erhöht hätte, sobald sein Kind in den Kindergarten gekommen wäre. Sofern sein Kind, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, im August 2007 in den Kindergarten komme, müsse er spätestens ab dann als Vollzeiterwerbstätiger qualifiziert werden, weshalb in diesem Sinne vorsorglich bereits an dieser Stelle eine Rentenrevision beantragt werde. Ausserdem sei er auch in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % (eventuell in einem geschützten Rahmen mindestens zu 80 %) eingeschränkt, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter werde festgehalten, dass auch die Einschränkung im Haushalt als zu niedrig bewertet worden sei und der Haushaltsabklärungsbericht angesichts der komplexen psychisch und psychoorganisch bedingten Invalidität nicht standhalte, vielmehr sei ein Arzt beizuziehen und auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2006 abzustellen respektive seien ihr diesbezüglich Fragen zu unterbreiten (Urk. 1 S. 3 ff.). Im Übrigen bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in den angefochtenen Verfügungen die Begründungspflicht verletzt, da sie die Verweistätigkeit mit der Bezeichnung leichte Hilfstätigkeit nicht mit der für eine vollstreckbare individuell-konkrete Verfügung eines Verwaltungsträgers erforderlichen Konkretheit bezeichnet habe (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Ob in dieser Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben, weil der Einspracheentscheid (Urk. 2/1b), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Strittig und zu prüfen bleibt zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer als Teilerwerbstätiger zu qualifizieren ist und Anspruch auf die Ausrichtung einer eine halbe Invalidenrente übersteigenden Rente hat.
3.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2001 verheiratet (Urk. 8/4) und war gemäss eigener Darstellung im Anmeldeformular vom 9. September 2004 von August 2001 bis Ende Dezember 2002 zu 15 % und seit Januar 2003 zu 30 % als Hausmann tätig (Urk. 8/6 S. 4). Am 14. Mai 2002 war sein Kind geboren worden (Urk. 8/6 S. 2). Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Mai 2005 teilten sich die Eltern die Besorgung des Haushaltes je zur Hälfte und die Betreuungsarbeit für das Kind mehrheitlich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Ärztin und arbeitete jeweils von Montag bis Mittwoch. Jeden Montag sei das Kind fremdbetreut worden. Am Dienstag und Mittwoch sei es vom Beschwerdeführer, am Donnerstag und Freitag jeweils von seiner Ehefrau, am Wochenende gemeinsam betreut worden. Der Beschwerdeführer wäre bei Gesundheit seiner Erwerbstätigkeit als Sicherheitsrevisor weiterhin zu 70 % nachgegangen (Urk. 8/19 S. 2 und S. 4).
Über die Frage, ob der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Ehefrau im Juli 2006 (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/59 S. 1) bei Gesundheit wieder zu 100 % gearbeitet hätte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend befunden werden. Denn es ist nicht bekannt, in welchen finanziellen Verhältnissen er und seine Ehefrau sich befanden, ob nicht (eher oder auch) seine Ehefrau - sofern notwendig - das Arbeitspensum erweitert hätte, zumal gemäss Haushaltsabklärungsbericht für das Kind ab April 2004 an zwei Tagen ein ganztägiger Krippenplatz organisiert werden konnte (Urk. 8/19 S. 4). Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/19 S. 1), dass er bei Gesundheit weiterhin zu 70 % seiner Erwerbstätigkeit als Sicherheitsrevisor nachgegangen wäre (Urk. 8/19 S. 2), sagt über die Zeit nach der Trennung der Eheleute nichts aus, da sie zur Zeit dieser Aussage noch nicht getrennt lebten. Anhaltspunkte dazu, ob, inwiefern und ab wann der Eintritt des Kindes in den Kindergarten den Umfang der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei Gesundheit beeinflusst hätte, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere machten die Eheleute über ihre diesbezüglichen ursprünglichen Pläne anlässlich der Haushaltsabklärung keine Aussagen. Dass das Kind des Beschwerdeführers erst im August 2007 in den Kindergarten kam, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2/1b S. 3) behauptete, ist nicht belegt. Auch darüber sind Abklärungen zu treffen.
Dagegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Trennung im Juli 2006 bei voller Gesundheit weiterhin zu 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt zur Statusfrage für die Zeit ab der Trennung der Eheleute zu ermitteln.
3.3
3.3.1 In medizinischer Hinsicht ist unstrittig (Urk. 2/1b S. 3) und gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. Januar 2004 und vom 21. September 2004 (Urk. 8/8 S. 1 und S. 5 ff.), auf die Berichte des Medical Service der C.___, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, vom 10. und 29. August 2005 (Urk. 8/43 f.) und auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 24. Juli 2006 (Urk. 8/59 S. 1) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2003 aufgrund eines Hirntumors und der darauffolgenden Operation am 19. Dezember 2003 sowie neuropsychologischer Defizite in seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Sicherheitsrevisor seit dem 13. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass der ab April 2004 durchgeführte Arbeitsversuch bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin gescheitert ist (Urk. 8/41 S. 1 f., Urk. 8/43 f.).
3.3.2 Dagegen kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nicht ohne ergänzende Abklärungen abschliessend beurteilt werden.
Dr. F.___ und Dr. G.___ hielten in den Berichten vom 10. und 29. August 2005 nach dem therapeutischen Arbeitsversuch bei der C.___ in weniger qualifizierten Tätigkeiten im Bereich Revision (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/41, Urk. 8/61 f.) eine leidensangepasste Tätigkeit (einfache Arbeit ohne Termindruck) während einer Präsenzzeit von zirka 50 % als zumutbar, wobei angesichts der noch möglichen Leistung von einem Erwerbsinvaliditätsgrad von über 70 % auszugehen sei (Urk. 8/43 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 24. August 2005 liegen die Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung auf der neuropsychologischen Ebene mit Verlangsamung und Störung der (un)geteilten Aufmerksamkeit, so dass für jegliche Tätigkeit beträchtlich mehr Zeitaufwand benötigt werde. Im Arbeitsversuch während zwei Tagen pro Woche habe sich ein zwei bis dreimal langsameres Arbeitstempo gezeigt. Die von der IV-Stelle als 50 % interpretierte Arbeitsfähigkeit sei effektiv die Präsenzzeit des Arbeitsversuchs bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Deshalb empfahl Dr. E.___ eine Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/42 S. 16).
Dagegen attestierte die Neurologische Klinik des H.___ (nachfolgend: I.___) dem Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 26. Juni 2006 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juli 2006 eine Arbeitsfähigkeit von je 25 Stunden pro Woche, was gemessen an der betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden der C.___ von 39 (Urk. 8/13 S. 2) einem Arbeitspensum von 64 % und gemessen an der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 12/2007, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt Total) einem Pensum von 60 % entspricht. Jedoch ging das I.___ bei dieser Beurteilung fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuch bei der C.___ am angestammten Arbeitsplatz (als Sicherheitsrevisor) gearbeitet habe und dabei die geforderte Arbeitsqualität aber mit deutlich höherem Zeitaufwand habe erzielen können (Urk. 8/55 S. 5 f.). Tatsächlich bestand jedoch die ihm anlässlich des Arbeitsversuchs zugewiesene Arbeit bereits aus selektiv weniger qualifizierter Arbeit ohne Zeitdruck. Nach einiger Zeit mit Kundenkontakt und Abfassen von Berichten, wozu er nach Ansicht der Arbeitgeberin aber zu viel Zeit benötigt habe, ist die Wiedereingliederung bei der C.___ gescheitert (Urk. 8/11 S. 9, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/61 f.). Auch die im früheren Bericht des I.___ vom 31. Januar 2005 festgehaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauingenieur seit der ersten Behandlung vom 22. Juni 2004 bis auf weiteres sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit von je 50 % (Urk. 8/16 S. 4 f.) ist in diesem Zusammenhang fraglich. Dieser Bericht wird insbesondere durch den Bericht des I.___ vom 10. Januar 2005, auf welchen er verweist (Urk. 8/16 S. 5 f.), relativiert. Danach sei der Beschwerdeführer bezogen auf ein 70%iges Arbeitspensum zu 50 % respektive an zwei Tagen in der Woche zu 8 Stunden erwerbstätig gewesen, wobei die Aufnahme der vorherigen Tätigkeit als Sicherheitsingenieur wegen verminderter Leistungsfähigkeit als nicht realistisch erachtet wurde (Urk. 8/17 S. 2 f.). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das I.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Auch der Einschätzung von Dr. med. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. August 2006 (Urk. 8/67 S. 3), auf welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid abstellte (Urk. 2/1b S. 3) und wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit diesem Arbeitspensum wurde ursprünglich vielmehr der (letztlich gescheiterte) Arbeitversuch durchgeführt (Urk. 8/11 S. 2 und S. 9), was nichts über die aus medizinischer Sicht mögliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aussagt. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1b S. 3) handelte es sich bei dieser Versuchstätigkeit bei der C.___ nicht um eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit, zumal der Beschwerdeführer auch diese nicht in der verlangten Zeit erledigen konnte und seine körperliche Leistungsfähigkeit damit nicht abschliessend geprüft wurde.
Zudem kann aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 24. Juli 2006 (Urk. 8/59) nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich zu den neuropsychologischen Defiziten durch psychische Leiden beeinträchtigt wird. Dr. D.___ hielt in diesem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei seit einiger Zeit in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Im Anschluss an die Hirnoperation habe er bei sich eine starke Verlangsamung, grosse Konzentrationsschwierigkeiten, eine leichte Reizbarkeit und eine Verstärkung seiner Zwanghaftigkeit festgestellt. Er habe schon vor der Operation die Neigung zu zwanghafter Kontrolle gehabt. Diese Zwanghaftigkeit habe aber seither noch zugenommen, was ihn weiterhin behindere. Es komme nur noch eine Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage, wobei eine solche seinen psychischen Zustand im Sinne einer vermehrten depressiven Dekompensation verstärken könnte. Eine allfällige Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen müsse in einer geschützten Werkstatt überprüft werden. Zum psychoorganischen Syndrom im Anschluss an die Tumoroperation im Jahr 2003 komme nun noch eine psychische Überlagerung mit Depression, verstärkte Zwanghaftigkeit und eine Anpassungsstörung wegen der Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kind dazu, sodass an eine Arbeitsfähigkeit gar nicht gedacht werden könne (Urk. 8/59). Allerdings ist damit keine zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens erforderliche fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6) erstellt. Daher kann nicht ohne Weiteres auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden, zumal das I.___ gemäss Bericht vom 26. Juni 2006 - wenn auch nicht durch psychiatrische Fachärzte - lediglich eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert hatte (Urk. 8/55 S. 5) und weiter der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass nebst Hausärzten auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
Eine andere ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch wird aus den medizinischen Berichten nicht deutlich, von welchem Leistungsprofil beim Beschwerdeführer auszugehen ist, seit wann die von Dr. D.___ beschriebenen psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und ob der Beschwerdeführer über die nötigen psychischen Ressourcen verfügt, um bei Aufbietung allen guten Willens zur Verwertung der verbleibende Leistungsfähigkeit die allfällig psychisch bedingte Einschränkung abwenden zu können und/oder ob sich diese psychischen Beschwerden in der psychosozialen Problematik (Trennung vom Ehepartner, Arbeitslosigkeit) erschöpfen (vgl. dazu BGE 127 V 299 Erw. 5a), so dass sie invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich wären. Daher ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der neuropsychologischen und psychischen Beschwerden eingehender abzuklären.
3.3.3 Ausserdem bedarf es, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 7 f.), bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, namentlich einer psychiatrischen Fachperson, die sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat, wenn zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, Divergenzen bestehen. Diesfalls ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Den Akten ist keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt durch eine medizinische Fachkraft der Psychiatrie zu entnehmen. Eine solche ist in Bezug auf die Zeit vor und - je nach Ergebnis der Abklärung zur Statusfrage - nach der Trennung der Eheleute einzuholen.
3.3.4 Es kann aber auch selbst bis zum Trennungszeitpunkt, Juli 2006, nicht ohne Weiteres auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Mai 2005 (Urk. 8/19) abgestellt werden, da darin Fehleinschätzungen und Anhaltspunkte für unrichtige Abklärungsresultate auszumachen sind. So wurden unter Verschiedenes in Ziffer 6.7 die Einschränkung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstand in einer Modellflugzeug-Vereinigung mit 4 % berücksichtigt (Urk. 8/19 S. 5). Diese ist jedoch als reine Freizeitbeschäftigung ausser Acht zu lassen (Rz 3091 der durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Ausserdem bedingt die Anwendung der spezifischen Methode gemäss Rz 3090 des KSIH die Aufstellung eines Kataloges der Tätigkeiten, die eine behinderte Person vor Eintritt der Invalidität ausübte oder die sie ohne Invalidität ausüben würde, worauf das Ergebnis mit der Gesamtheit der Tätigkeiten, die - nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen - trotz der Invalidität vernünftigerweise noch von ihr verlangt werden können, verglichen werden muss. Dabei hat das Total ihrer Tätigkeiten immer 100 % zu betragen (AHI-Praxis 1997 S. 286; KSIH Rz 3096). Bei den im Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Mai 2005 aufgelisteten Tätigkeiten wurde jedoch auch die Wäsche und Kleiderpflege mit der Gewichtung von 15 % in der insgesamt als 100%igen gewichteten Haushaltstätigkeit berücksichtigt, obwohl dies (zumindest vor der Trennung) vollumfänglich von der Ehefrau erledigt wurde (vgl. Urk. 8/19 S. 5). Dadurch wurde rechnerisch von 85 % anstatt 100 % ausgegangen, was den Umfang der Behinderung fälschlicherweise reduzierte, indem die bei jeder Aufgabe ermittelte Einschränkung mit einer insgesamt um 15 weniger grossen Zahl auf Seiten der Gewichtung multipliziert wurde. Zudem wurde gemäss Erläuterung der Abklärungsperson vom 23. März 2007 (Urk. 8/72 S. 2) zur Ermittlung der Behinderung in der Kinderbetreuung die Einschränkung unzutreffend auf 35 % festgelegt, indem von der durch die Eltern je 50%igen Kinderbetreuung (Urk. 8/19 S. 4) ausgegangen und davon die verbleibende Leistungsfähigkeit von 15 % abgezogen wurde. Da die mit 18 % gewichtete Kinderbetreuung ausschliesslich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffen sollte, müsste konsequenterweise die Einschränkung allein in Bezug auf seine Arbeit festgelegt werden. Da er offenbar mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit in der Kinderbetreuung nicht mehr verrichten kann (ausgehend von den Zahlen der Abklärungsperson entspricht 15 von 50 Punkten 3/10 respektiv 30 %), müsste die Einschränkung entsprechend über 50 % (respektive 70 %) betragen. Fraglich ist dabei allerdings, ob die Kinderbetreuung gesundheitsbedingt nicht vollständig eingeschränkt ist, wenn - wie im Haushaltsabklärungsbericht unter Ziffer 6.6 vermerkt wurde - bei der Kinderbetreuung stets eine Drittperson anwesend sein muss (Urk. 8/19 S. 5). Der Haushaltsabklärungsbericht ist somit im Sinne der Erwägungen zu korrigieren und es sind dabei ergänzend die Verhältnisse vor und nach der Trennung der Eheleute zu unterscheiden, soweit sich dies nicht aufgrund der anderen vorzunehmenden Abklärungen erübrigt.
4.
4.1 Das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) - ebenso wie das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) - ist grundsätzlich aufgrund der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 2004) zu ermitteln, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
4.2 In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 69'893.70 festgelegte Valideneinkommen (Urk. 2/1b S. 5) macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruttojahresgehalt wäre spätestens Anfang 2007 auf Fr. 86'448.- gestiegen. Zudem sei als weiterer Lohnbestandteil eine Kinderbetreuungszulage von Fr. 3840.- pro Jahr zu berücksichtigen, so dass das Valideneinkommen mindestens Fr. 90'000.- pro Jahr betrage (Urk. 1 S. 4).
Dazu ist zu bemerken, dass Kinderzulagen im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) auf Grund von Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht anrechenbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 7. September 2004 in Sachen D., I 40/03 und I 81/03, Erw. 6.1.4).
Beim Betrag von Fr. 86'448.- handelt es sich gemäss Auskunft der C.___ vom 8. November 2005 um den maximal in der Funktionsstufe des Beschwerdeführers bei 70%igem Pensum erreichbaren Bruttojahreslohn. Gemäss dem Schreiben vom 8. November 2005 wäre dieser in absehbarer Zukunft ausbezahlt worden (Urk. 3/3 S. 1). Es ist daher belegt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zeit nach November 2005 eine Lohnerhöhung erhalten hätte, welche im Valideneinkommen durch eine neue (zeitlich abgestufte) Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nicht bekannt ist indessen, ob er in jedem Fall den Höchstbetrag erhalten hätte und was der Arbeitgeber unter dem Begriff in absehbarer Zukunft verstand respektive wann der Beschwerdeführer mit einer Lohnerhöhung hätte rechnen können. Dies gilt es abzuklären.
4.3 Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 4 ff.) sind angesichts der vorzunehmenden ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an dieser Stelle hinfällig.
5. Zusammenfassend kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Trennung von seiner Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sodann ist neu abzuklären, in welchem Ausmass bei welchem verbleibenden Leistungsprofil die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit sowie die Leistungsfähigkeit im Haushalt eingeschränkt ist. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Rentenverfügungen vom 3. und 14. Mai 2007 (Urk. 2) sind folglich aufzuheben und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Rentenverfügungen vom 3. und 14. Mai 2007 aufgehoben werden und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).