Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Heine
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 in Bangladesch geborene X.___ leidet seit 2004 an zunehmenden Kniebeschwerden und ganzkörperlichen Gelenkschmerzen. Am 13. Juli 2006 erlitt er bei einer koronaren Dreiasterkrankung einen Myokardinfarkt, was die Einsetzung eines Stents erforderlich machte (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/2). Zuletzt arbeitete er vom 10. April 1995 bis zum 31. Juli 2006 als Hilfsmetzger in der Metzgerei Y.___, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 14. Februar 2006 war (Urk. 8/8). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Am 20. September 2006 (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte wegen einer Kniekrankheit, ganzkörperlichem Gelenkrheuma und Herzproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) und diverse Arztberichte (Urk. 8/9-12) einholte.
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2007 (Urk. 8/18) stellte sie dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 die Zusprechung einer halben Invalidenrente in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingaben vom 5. Februar und vom 8. März 2007 (Urk. 8/25 und Urk. 8/28) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 8/27) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, sprach ihm die IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente zu.
2. Dagegen erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene (Urk. 4) Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2007 (Urk. 1) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-6) Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks ergänzender medizinischer Abklärung; dies alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. August 2007 (Urk. 12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Mit Replik vom 26. September 2007 (Urk. 15) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete binnen Frist auf Duplik (Urk. 16), und der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 18) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. April 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit, vorwiegend sitzend und ohne Belastung der Hände, Kälte- oder Nässeeinfluss, zu 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines wegen der verminderten Belastbarkeit der Hände bedingten Abzugs von 25 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 8/33-37, Urk. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, gesamthaft betrachtet müsse davon ausgegangen werden, dass entgegen der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) auch für leichte Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Folglich sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6).
3. In den Akten finden sich folgende medizinische Beurteilungen:
3.1 Im Bericht des Z.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik (nachfolgend: Z.___), vom 12. April 2006 (Urk. 8/9 S. 8 ff.) diagnostizierten die untersuchenden Ärzte eine seropositive rheumatoide Arthritis (early RA) bei seit mehreren Monaten zunehmender Polyarthralgie mit Polysynovitis (vor allem der Hände-, Knie-, Hüften- und Ellbogengelenke), eine arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie und beidseitige Gonarthrosen (Status nach linksseitiger Teilmeniskektomie 2004; Urk. 8/9 S. 8). Der Beschwerdeführer klage über generalisierte Gelenkschmerzen, ein allgemeines Malaise und ein Fiebrigkeitsgefühl. Die Ursache der Beschwerden liege in einer seropositiven rheumatoiden Arthritis. Aufgrund des Leidensdruckes und des Frühstadiums der rheumatoiden Arthritis wolle man die immunmodulierende und entzündungshemmende Therapie mit der Basistherapie von Methotrexat durchführen.
3.2 Die untersuchenden Ärzte des Z.___ hielten im Bericht vom 20. Juli 2006 (Urk. 8/10 S. 5) fest, aufgrund der durchgeführten Kernspin-Tomografie der Halswirbelsäule seien MR-tomographisch keine Veränderungen des kraniozervikalen Übergangs oder der übrigen Halswirbelsäule wie bei einer rheumatoiden Arthritis nachweisbar. Bei der Halswirbelsäule seien mässiggradige degenerative Veränderungen mit leichtgradiger Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose erkennbar.
3.3 Im Bericht vom 16. August 2006 (Urk. 8/9 S. 6 f.) erweiterten die Ärzte des Z.___ die bekannten Diagnosen um eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach Non-STEMI (Myokardinfarkt) am 13. Juli 2006, bei akutem koronarem Syndrom am 1. August 2006 und einem Perianalabszess. Der Beschwerdeführer wurde vom 1. bis 17. August 2006 im Z.___ hospitalisiert und danach zur Rehabilitation in die Klinik A.___ verlegt (vgl. Urk. 8/12).
3.4 Im Bericht vom 29. September 2006 (Urk. 8/9 S. 5) wiederholte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die bekannten Diagnosen und führte aus, dass eine beidseitige Knie-Operation im weiteren Verlauf wohl unumgänglich sein werde. Bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. C.___ an, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfsmetzger nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/9 S. 4) und hielt weiterhin fest, das Resultat der Basistherapie mit Methotrexat sei momentan unbefriedigend, sollte sich dies langfristig ändern, wäre eine Teilarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Belastung der Hände denkbar (Urk. 8/9 S. 5).
3.5 Die Ärzte des Z.___ wiederholten im Bericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 8/10 S. 3) die bekannten Diagnosen und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Februar 2006. Weiter führten sie aus, sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/10 S. 3). Bezüglich therapeutischer Massnahmen und der Prognose führten sie aus, nach viermonatiger Durchführung der Basistherapie von Methotrexat habe sich eher eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Aufgrund der nicht ausreichenden Effektivität der bisherigen Therapie sowie zur Kontrolle der entzündlichen Krankheitsaffektivität sei nach einer Zahnsanierung nun eine kombinierte immunmodulierende/antientzünd-liche Therapie mit TNFAlpha-Blocker, Remicade (Infliximab) vorgesehen.
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8/11) aus, er habe nur aus orthopädischer Sicht die Kniegelenke schlüssig beurteilt. Die Gehleistung betrage etwa 15 Minuten, danach habe der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Bein. Weiter gebe er an, wegen starken Schmerzen im Schulter-/Armbereich könne er nachts nicht gut schlafen. Aus orthopädischer Sicht bestehe, so Dr. B.___, das Bild einer beidseitigen moderaten Gonarthrose, wobei sie links stärker als rechts sei. Aufgrund der anderen Leiden (rheumatisches Leiden und koronare Herzkrankheit) werde die körperliche Leistungsfähigkeit nicht ausschliesslich von den Kniegelenken bestimmt. Aus orthopädischer Sicht gab Dr. B.___ im Arbeitsbelastungsblatt an, dass eine berufliche Umstellung zu prüfen sei, da die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine halbtägige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 5). Wegen der koronaren Herzkrankheit und des rheumatischen Leidens könne die verbleibende Arbeitsfähigkeit allenfalls noch modifiziert werden (Urk. 8/11 S. 6).
4.
4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmetzger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 1, Urk. 2). Dies steht denn auch im Einklang mit den ins Recht gelegten medizinischen Berichten. Strittig und zu prüfen ist, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit attestiert werden kann.
4.2 Dem RAD folgend (Urk. 8/16, Urk. 8/33-34) geht die Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Offensichtlich stützt sie sich in ihrer Beurteilung auf den Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8/11), denn Dr. B.___ ist der einzige Arzt, welcher dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Den Hinweisen von Dr. B.___, dass er die Arbeitsfähigkeit nur bezüglich der Kniegelenke beurteilt habe, und dass folglich die Berücksichtigung des rheumatischen Leidens und die koronare Herzkrankheit diese weiter reduzieren könnten, will die Beschwerdegegnerin durch einen 25%igen Leidensabzug, dem praxisgemäss maximal zulässigen Abzug, Rechnung tragen. Ob dieses Vorgehen den multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerecht wird, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 (Urk. 8/33) räumt die Beschwerdegegnerin selber ein, dass der Beschwerdeführer mehrfach eingeschränkt sei und das mögliche Tätigkeitsspektrum - vor allem wegen der verminderten Belastbarkeit der Hände - wirklich sehr klein sei. Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin auch die Herzkrankheit berücksichtigt hat, kann aufgrund ihrer Stellungsnahme nicht beurteilt werden, auch fehlen dazu ärztliche Aussagen, auf welche man sich allenfalls stützen könnte. Sowohl der Hausarzt, Dr. C.___, als auch die behandelnden Ärzte des Z.___ (Urk. 8/9 S. 5, Urk. 8/10 S. 3) machen keine näheren Angaben über die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Allerdings gehen sie davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz von medizinischen Massnahmen besserungsfähig sei, auch wenn die angewandte Basistherapie von Methotrexat nicht die gewünschten Resultate zu zeitigen scheint, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik bewirkt hat.
4.3 Zutreffenderweise hält der Beschwerdeführer fest, dass nach dem Bericht des Z.___ vom 4. Oktober 2006 (Urk. 8/10) aufgrund der nicht ausreichenden Effektivität der bisherigen Therapie eine kombinierte immunmodulierende/ antientzündliche Therapie mit TNF-Alpha-Blocker vorgesehen sei. Ob diese Therapie auch durchgeführt worden sei und ob sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beigetragen habe, ergebe sich nicht aus den vorliegenden Akten. Angesichts des Umstandes, dass zumindest das rheumatische Leiden noch progredient verläuft und auf die applizierte medikamentöse Therapie nicht nur nicht angesprochen, sondern sich gar verschlechtert hat, die hier strittige Verfügung am 10. April 2007 erlassen wurde, kann der Beschwerdegegnerin darin nicht gefolgt werden, dass kein aktuellerer Arztbericht als jener von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8/11) eingeholt wurde.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist in Gutheissung des Eventualantrages des Beschwerdeführers die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie aktuellere Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten einhole. Falls dies keine überzeugende Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglicht, hat sie ein entsprechendes multidisziplinäres Gutachten anzuordnen, damit die verschiedenen Leiden und ihre wechselseitigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Gesamtwürdigung von den entsprechenden Fachärzten ausgeleuchtet werden.
4.5 Im Hinblick darauf, dass rein aus orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit medizinisch ausgewiesen und bei einer solchen Ausgangslage gegen den angewandten leidensbedingten Abzug nichts einzuwenden ist, kann der Beschwerdegegnerin insoweit beigepflichtet werden, als sie den Invaliditätsgrad mit mindestens 60 % bemessen hat. Umstritten bleibt daher einzig, ob anstelle der Dreiviertelsrente eine ganze Rente auszurichten ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2007 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Dreiviertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).