Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00843
IV.2007.00843

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 12. Februar 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1951, absolvierte eine Lehre als Telegrafistin bei der A.___ und arbeitete nach Sprachaufenthalten und dem Besuch einer Handelsschule anschliessend als Sekretärin bis 2001 (Urk. 8/8). Ab Januar 2002 war sie arbeitslos bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %; und im September 2003 wurde sie ausgesteuert (Urk. 8/12). Von Juli bis Oktober 2004 absolvierte sie ein befristetes Praktikum im Pflegedienst einer Klinik (8/10). Sie meldete sich am 16. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an für Berufsberatung, fraglich Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Unter der Rubrik „nähere Angaben über die Art der Behinderung“ führte sie an: „Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, keine Zukunftsperspektive, daher schwer depressiv, ohne Freude und Hoffnung, Lustlosigkeit, Apathie, Verwahrlosung“. W.___ ist seit dem 31. Oktober 2005 verbeiständet (Urk. 8/14).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11/1-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/4) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/18) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege; es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV. Nach Einwänden des Beistandes der Versicherten (Urk. 8/23) gelang es der IV-Stelle, den zuvor vergeblich verlangten Bericht des psychiatrisch behandelnden Arztes med. pract. B.___ einzuholen (Urk. 8/25). Zusätzlich leitete sie eine psychiatrische Begutachtung ein (Urk. 8/30-32). Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 (Urk. 8/34 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle erneut fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Invalidenrente und berufliche Massnahmen).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ein umfassendes gerichtliches Gutachten einzuholen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Oktober 2007 fand eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung der Versicherten statt (Prot. S. 1 f.).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2.5     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).2.7  Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.      
3.1     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und davon ausgehend deren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer primären Suchterkrankung (Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent) und einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur leide, welche jedoch die eigentliche Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht erfülle. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Bürotätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/33, 34).
         Die Beschwerdeführerin bringt zur Hauptsache vor, sie leide unabhängig von ihrer Alkoholproblematik an einer schweren psychiatrischen Krankheit. Das Gutachten von Dr. D.___ sei nicht ausreichend begründet; diese habe sich stark auf die Alkoholproblematik konzentriert, dann zwar von einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur gesprochen, ohne die Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung als erfüllt zu qualifizieren (Urk. 1 S. 6).

4.
4.1     Im Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 8/11/1-8) diagnostizierte der damals behandelnde Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, F.___, einen chronischen Aethylabusus seit Jahren bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (Borderline), Nikotinabusus. Alles, was einer 54-jährigen Frau an Arbeit zumutbar sei, könne die Beschwerdeführerin ausführen. Eine psychiatrische Behandlung oder ein Klinikaufenthalt sei stets vehement abgelehnt worden. Wegen ständiger Absagen auf Stellenbewerbungen seien häufiger depressive Verstimmungen, teilweise mit einem suizidalen Syndrom aufgetreten. Im August 2005 habe die Beschwerdeführerin ihre Konsultationen bei ihm abgebrochen, da er einen erneuten Entzug mit dem Medikament Distraneurin nur mit einer neuen Behandlungsvereinbarung unter strikter Kontrolle habe durchführen wollen.
4.2     Vom 28. September bis 12. Oktober 2005 weilte die Beschwerdeführerin freiwillig in der Akutstation der Klinik G.___. Dem Bericht über diesen Aufenthalt ist zu entnehmen, dass „aufgrund der familiären Konstellation“ keine Motivation gelang für eine längerfristige suchtspezifische Behandlung in einer Fachklinik (Bericht vom 26. Oktober 2005 von Dr. H.___, Oberärztin, und Dr. I.___, Assistenzärztin, Urk. 8/32/20). Aus einem späteren Bericht derselben Klinik vom 7. November 2006 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach akuter Alkoholintoxikation mittels eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges zur zweiten Hospitalisation in die Klinik eingewiesen worden war (Urk. 8/32/19). Sie sei in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden und begebe sich in die psychiatrische und psychologische Betreuung in der Praxis Dr. B.___. Mittelfristig empfahlen die Ärzte eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen.
4.3     Mit Bericht vom 26. Februar 2007 (eingeholt von der IV am 23. August 2005, Urk. 8/25/1), schrieb med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit Juli 1993 mit Unterbrüchen bis 2005 behandelt hatte, dass die Beschwerdeführerin eigentlich für leichte Körperarbeit kurzfristig belastbar sei. Eine Dauerbelastung sei kaum möglich ausser einfacher Fortbewegung, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Med. pract. B.___ diagnostizierte eine schwere Persönlichkeitsstörung des paranoiden Typus (ICD 10 F 60.0), einen Status nach Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) und nach Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.2) nach unzähligen Selbsthilfeversuchen mit Alkohol. Die Beschwerdeführerin sei als Kind über Jahre missbraucht worden. Zur Zeit sei sie vollständig ausgebrannt und ihre Störung derart chronifiziert, dass sie therapeutisch kaum angehbar sei.
4.4     Die Beschwerdegegnerin beauftragte nach Erlass des Vorbescheids Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie J.___, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin. In ihrem Gutachten vom 24. April 2007 (Urk. 8/32) kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrem angestammten Bereich als Sekretärin in Anbetracht ihrer Alkoholabstinenz zu 100 % arbeitsfähig sei. Die phasenhafte Arbeitsunfähigkeit in der zurückliegenden Berufsbiographie werde durch die primäre Alkoholabhängigkeit bestimmt (S. 17). Die psychosozialen Belastungsfaktoren, nämlich die anhaltende Erwerbslosigkeit bzw. Arbeitskarenz, triggere Phasen der Alkoholexzesse. Es handle sich bei der Suchterkrankung um eine primäre Alkoholsucht. An Diagnosen nannte die Psychiaterin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, eine neurotische Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten ängstlich-selbstunsicheren Zügen, psychosoziale Belastungssituation (Erwerbs- bzw. Arbeitslosigkeit) und einen Status nach mehrfachem sexuellen Missbrauch als Kind und Adoleszentin durch Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des engeren Familienkreises (S. 16). Sie sei seit dem Klinikaustritt vor 7 Monaten aus dem G.___ alkoholabstinent geblieben. Eine alkoholaversive Behandlung mit Antabus sowie eine Prophylaxe mit dem Alkoholtherapeutikum Campral sei ihr vorgeschlagen worden, habe sie aber abgelehnt, sie wolle „es aus eigener Kraft schaffen“. Die Beschwerdeführerin besuche jeden Tag ihre Mutter im Pflegeheim. Bei ihrer Schwester sei sie am Montag und Dienstag. Den Freitag verbringe sie mit einer Kollegin, und donnerstags gehe sie mit einer anderen Kollegin schwimmen. Damit, dass sie immer zu Verabredungen erwartet werde, habe sie dann auch genug Motivation und Antrieb, tatsächlich etwas zu machen (S. 8/9).

5.
5.1     In der Diagnosestellung betreffend die langjährige Alkoholsucht und betreffend die Persönlichkeitsstörung sind sich die Ärzte in ihren Einschätzungen mit marginalen Abweichungen, die hier nicht weiter von Belang sind, einig. Unterschiedlich ist hingegen die Einschätzung des zeitlichen Zusammenspiels der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin. Während med. pract. B.___ eine schwere Persönlichkeitsstörung als Grundlage der Alkoholsucht benannte, schätzten der früher behandelnde Arzt Dr. E.___ und auch die Gutachterin Dr. D.___ diesen Zusammenhang gerade umgekehrt ein: die Alkoholsucht sei primär und habe Weiterungen wie vor allem Depressivität, neurotische Persönlichkeitsstruktur und Stellenlosigkeit zur Folge gehabt.
5.2     Den Akten ist mehrfach der Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Ärzten empfohlene Therapien abgelehnt habe. Aus diesem Grund ist die Behandlung des vormaligen Hausarztes Dr. E.___ abgebrochen worden (Urk. 8/11/5). Auch die Empfehlungen der Ärztinnen der Klinik G.___ befolgte die Beschwerdeführerin „mangels Motivation“ nicht (stationäre Fachklinik, Urk. 8/32/19).
5.3     Das Gutachten von Dr. D.___ beinhaltet eine umfassende Anamnese (Familie, eigene Person, Krankheitsentwicklung, aktuelle Lebenssituation), gibt die subjektiven Befunde der Beschwerdeführerin wieder, führt objektive Befunde auf, enthält eine Diagnose und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es setzt sich mit den vorhandenen Akten auseinander und gründet auf eigenen Untersuchungen. Überzeugend legte die Gutachterin dar, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Alltagsbewältigung zwar einen mangelnden Eigenantrieb bzw. Motivationsfähigkeit aufweise, aber unter sozialem Druck gut funktioniere und daher sowohl in einer Arbeit im Büro und auch im Haushalt arbeitsfähig sei. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten vermag nicht zu überzeugen. So brachte sie vor, es sei zwar von einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur die Rede, ohne aber die Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung als erfüllt zu betrachten. Die Diagnose der Gutachterin „neurotische Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten ängstlich-selbstunsicheren Zügen“ versah die Gutachterin mit dem ICD-Code ICD-10: Z73.1 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung); damit bringt sie zum Ausdruck, dass Probleme bestehen, die aber nach ihrem Dafürhalten nicht den Krankheitswert einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung haben.
         Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ vorläge, wie dies med. pract. B.___ anführte, so wäre eine solche Krankheit nach der Rechtsprechung nicht invalidisierend. So hat das Bundesgericht entschieden, dass bei den beiden Krankheitsbildern „Fibromyalgie“ und „somatoforme Schmerzstörung“ in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass eine Schmerzüberwindung zumutbar ist und daher diese Leiden nicht invalidisierenden Charakter haben. Von einer Unzumutbarkeit könne unter anderem dann gesprochen werden, wenn die betroffene Person weitgehend „austherapiert“ sei und verschiedene Therapieversuche gescheitert seien (BGE 130 V352 und BGE 132 V 65). So verhält es sich auch mit einer Persönlichkeitsstörung: eine solche allein hat in der Regel keinen invalidisierenden Charakter. Die Gutachterin bemerkte, dass die Beschwerdeführerin nun seit einigen Monaten abstinent sei; in diesem Zustand sei sie arbeitsfähig. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dies sei angesichts des jahrelangen Suchtgeschehens bzw. des langen Krankheitsverlaufs eine untypische Situation, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl Dr. E.___ und auch die Ärztinnen der Klinik G.___ sie vergeblich zu überzeugen versuchten, eine länger anhaltende, unter Umständen auch stationäre Entzugsbehandlung zu durchlaufen. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin nicht bewegen. Es kann also nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin austherapiert ist.
         Med. pract. B.___, der die Beschwerdeführerin seit Jahren psychiatrisch betreut, vermag die Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. D.___ nicht zu entkräften. Zum einen ist seine Stellungnahme diejenige eines behandelnden Arztes, der aufgrund des Vertrauensverhältnisses zur Patientin im Zweifel eher zugunsten derselben aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum andern trifft die Feststellung von med. pract. B.___, „dass die Patientin praktisch auf keine Therapie anspricht“ (Urk. 8/25/7 ad 7), nicht zu. Es ist gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. E.___ und auch von Dr. D.___ vielmehr so, dass die Beschwerdeführerin empfohlene Therapien immer wieder ablehnte.
5.4     Gestützt auf die ärztlichen umfassenden Einschätzungen ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar Schwierigkeiten zur Bewältigung des Lebens hat, dies aber keinen Krankheitswert aufweist. Insbesondere ist schliesslich festzuhalten, dass in den medizinischen Berichten mehrfach Hinweise darauf zu finden sind, dass die Beschwerdeführerin die ihr empfohlenen Therapien nicht befolgte bzw. ablehnte. Sie ist in diesem Zusammenhang an ihre Schadenminderungspflicht zu erinnern: Leistungen der Invalidenversicherung werden generell nur dann zugesprochen, wenn die versicherte Person alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen - auch zumutbare, allenfalls stationäre Therapien - ergriffen hat.
         Es ist unter den gegebenen Umständen von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf als Sekretärin auszugehen.

6.
6.1     Liegt keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, so besteht auch kein Rentenanspruch. Für den Anspruch auf Umschulung, bzw. Wiedereinschulung - die ja die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung ausschliesslich anbegehrte - bedarf es einer ungefähren 20 %igen Arbeitsunfähigkeit. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist der Beschwerdeführerin indes unbenommen, sich bei der IV-Stelle wieder zu melden, damit geprüft werde, ob ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe.

7.       Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Beide Gesuche können bewilligt werden, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2003 „und voraussichtlich bis auf weiteres“ fürsorgerechtlich unterstützt wird (Bestätigung vom 4. Juni 2007, Urk. 3/5). Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 (Urk. 12) machte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler einen Aufwand von 13,5 Stunden und Spesen von Fr. 81.-- geltend (Urk. 12). Es sind ihm für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 2'933.-- zu entrichten.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Juni 2007 wird Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahrens bestellt, und der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'933.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).