IV.2007.00844
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 19. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete seit April 1995 bei der G.___ AG als Chauffeur und Magaziner (Urk. 8/6/1 Ziff. 1., Ziff. 5.). Am 22. Juni 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente; vgl. Urk. 8/5) an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/10/1-5, Urk. 8/13/1-8, Urk. 8/14/1-4, Urk. 8/15/1-2), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/23) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/7) ein.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 wurde der Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung abgewiesen (Urk. 8/30) und am 16. Februar 2006 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab (Urk. 8/41). Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/41) erhob der Versicherte am 27. März 2006 Einsprache (Urk. 8/43) und reichte einen aktuellen ärztlichen Bericht ein (Urk. 8/45). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches am 23. November 2006 erstattet wurde (Urk. 8/54).
Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/63/1-4 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ab (Urk. 8/63/3 unten).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 11. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit folgender Ergänzung verwiesen werden.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer.
2.2 Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, RAD (vgl. Urk. 8/60/3), ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Mai 2004 für eine körperlich schwere Tätigkeit als Magaziner/Chauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig, dies gehe sowohl aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, als auch aus der Expertise von Dr. Y.___ hervor (Urk. 1 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise vom Gutachten sowie vom Bericht von Dr. A.___ abgewichen (Urk. 1 S. 5 unten).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 3. Juli 2004 (Urk. 8/10/1-2) nannte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer vom 15. April bis 23. April 2004 behandelte (Urk. 8/10/2 lit. D.1.), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Meniskusläsion mit Gelenkserguss rechts, bestehend seit 21. März 2004 (Urk. 8/10/1 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 23. bis 27. April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/10/1 lit. B).
Ab dem 24. April 2004 habe er den Patienten nicht mehr gesehen, dieser habe sich offensichtlich selbst zu einem Spezialisten begeben (Urk. 8/10/2 lit. D.6.).
Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit konnte sich Dr. B.___ nicht äussern (Urk. 8/10/3-4).
3.2 Im Austrittsbericht vom 27. Juli 2004 (Urk. 8/13/7-8) nannten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, E.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis 23. Juli 2004 stationär aufhielt (Urk. 8/13/7 oben), folgende Diagnosen (Urk. 8/13/7 Mitte):
- Status nach Hemilaminektomie, grosser Sequesterentfernung L4/5 bei freiem Luxat und Mikrodiskektomie L4/5 am 25. Mai 2004 (fecit Dr. A.___, T.___) mit/bei:
- lumboradikulärem sensomotorischem Syndrom L5 rechts
- grosser nach caudal sequestrierter Diskushernie L4/5 rechts (MRI Mai 2004)
- residuellem sensomotorischem Ausfall L5 und S1 rechts, Fussheberparese rechts
- Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer sei zur intensiven stationären Rehabilitation bei Status nach Diskushernienoperation bei lumboradikulärem sensorischem Syndrom L5 rechts zugewiesen worden. Objektiv habe sich eine Verbesserung sowohl der Sensibilität wie auch der Motorik gezeigt, so sei der Zehengang beim Eintritt nicht möglich gewesen, beim Austritt jedoch schon. Der Fersengang sei sowohl beim Eintritt als auch beim Austritt nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch sein Gangmuster und die Abrollbewegung deutlich verbessern können. Beim Austritt habe sich eine Parästhesie im Bereich der rechten Fusssohle, der Grosszehen sowie des medialen Knöchels und Unterschenkels gefunden. Trotz der Fussheberparese habe beim Austritt keine Stolpergefahr bestanden (Urk. 8/13/7 unten).
Bis zum 27. Juli 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die weitere Beurteilung erfolge durch Dr. A.___ (Urk. 8/13/8).
Der Beschwerdeführer sei Chauffeur und Magaziner und müsse Gewichte bis 50 kg heben. Vor einigen Wochen sei bereits eine IV-Anmeldung zwecks Umschulung durchgeführt worden (Urk. 8/13/8).
Im Bericht vom 31. August 2004 bestätigten Dr. C.___ und Dr. D.___, E.___, ihre bisher genannten Diagnosen (Urk. 8/13/5 lit. A). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Magaziner sei der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis 27. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, die weitere Beurteilung erfolge durch Dr. A.___ (Urk. 8/13/5 lit. B). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sich die Ärzte der E.___ nicht (Urk. 8/13/4 unten).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 8/13/5 lit. C.1.). Anhand des stationären Aufenthaltes liessen sich ohne Kenntnisse des weiteren Verlaufs keine Aussagen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 8/13/6 unten).
3.3 Im Bericht vom 28. September 2004 (Urk. 8/14/3-4) bestätigte Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit 18. Mai 2004 behandelt (Urk. 8/14/3 lit. D), die von den Ärzten der E.___ genannten Diagnosen (Urk. 8/14/3 lit. A). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/3 lit. B), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 8/14/3 lit. C.1.). Insbesondere bestehe bezüglich der neurologischen Ausfallssymptomatik eine günstige Prognose. Aktuell bestehe noch ein Paresegrad von etwa M3. Es werde mit Sicherheit eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik bestehen bleiben, so dass berufliche Massnahmen mit verminderter Rückenbelastung angezeigt wären (Urk. 8/14/4).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 7. Oktober 2004 (Urk. 8/15/1-2) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer könne selten mittlere Gewichte bis zur Lendenhöhe heben, schwere Gewichte und ein Heben über Brusthöhe seien gar nie möglich (Urk. 8/15/1 oben). Auch vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien sowie länger dauerndes Sitzen oder Stehen seien dem Beschwerdeführer lediglich selten möglich (Urk. 8/15/1). Treppen oder Leitern besteigen sei gar nie möglich (Urk. 8/15/1).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 8/15/2 unten).
3.4 In seinem Bericht vom 24. März 2006 (Urk. 8/45) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/45):
- chronisches therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom
- Zustand nach erweiterter Fenestration und Sequesterentfernung L4/5 nach Massenprolaps und vollständiger Fussheberparese M0 rechts.
- residuelle Fussheberparese M1-M2 rechts
Dem Beschwerdeführer gehe es ordentlich gut. Die Schmerzen seien einigermassen erträglich, obwohl immer wieder Schmerzexazerbationen aufträten. Durch die Parese sei er ebenfalls eingeschränkt. Auch langfristig sei mit einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bleibe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Für leichtere körperliche Arbeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % denkbar (Urk. 8/45).
3.5 Am 23. November 2006 erstattete Dr. Y.___ sein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/54/1-16). Darin nannte er folgende Diagnosen (Urk. 8/54/13 oben):
- chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Zustand nach erweiterter Fenestration/Mikrodiskektomie / Sequesterentfernung L4/5 rechts im Mai 2004 bei Status nach Massenprolaps und vollständiger Fussheberparese M0
- Persistierender residueller Fussheberparese M1-M2 rechts
- beginnender, leichter medialer Gonarthrose beidseits
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien glaubhaft. Sie korrelierten mit den radiologischen Befunden präoperativ und den vom Neurochirurgen Dr. A.___ erstellten klinischen Befunden. Der Beschwerdeführer sei äusserst indolent und arbeitswillig (Urk. 8/54/13 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit betrage für eine leichte Tätigkeit, wie sie jetzt als Hauswart bei seinem alten Arbeitgeber ausgeführt werde, höchstens 50 %. Geeignet seien leichte Tätigkeiten ohne vornübergeneigte Arbeiten, ohne Knien, ohne vermehrte Rückenbelastung und ohne repetitive Rotation in der Wirbelsäule. Mit entsprechenden Pausen sei der Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit zu knapp 50 % arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit Beladen und Entladen des Lastwagens bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/54/13 unten).
Ab Operationsdatum bestehe eine lebenslängliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2006 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2006 (Urk. 8/54/15 Ziff. 7.2).
Die vorhandenen Arztberichte seien alle äusserst präzise, es bestünden keine Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54/15 Ziff. 7.3). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde durch die klare somatische Diagnose erklärt. Psychosoziale Faktoren oder ein psychisches Leiden seien diskussionslos zu verneinen (Urk. 8/54/16 Ziff. 7.4).
3.6 Am 28. November 2006 hielt Dr. Z.___, RAD, fest, anhand der medizinischen Berichterstattung sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der körperlich schweren Tätigkeit als Magaziner/Chauffeur seit Mai 2004 auszugehen. Die Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___, dass es sich bei der jetzigen Tätigkeit als Hauswart um eine rückenschonende, leichte Tätigkeit handle, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer könne durchaus zugemutet werden, sich auf eine neue Tätigkeit einzustellen. Die im Gutachten genannten Befunde sprächen nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht einsetzbar wäre, weshalb weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit für entsprechende Tätigkeiten ausgegangen werden könne (Urk. 8/60/3).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur/Magaziner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2004 ausgewiesen.
Fraglich ist dagegen, inwiefern ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 24. März 2006 fest, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 30 bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/45). Im Gutachten vom 23. November 2006 wies Dr. Y.___ darauf hin, für eine leichte Tätigkeit ohne vornübergeneigte Arbeiten, ohne Knien, ohne vermehrte Rückenbelastung und ohne repetitive Rotation der Wirbelsäule bestehe eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54/13 unten).
Das Gutachten von Dr. Y.___ ist umfassend und beruht auf den erforderlichen Untersuchungen. Ferner wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei sich der Gutachter mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinandersetzte. So wies er unter anderem darauf hin, dass die vorhandenen Arztberichte alle äusserst präzise seien und dass keine Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestünden (Urk. 8/54/15 Ziff. 7.3.). Dr. Y.___ berücksichtigte ferner die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und hielt dazu fest, diese korrelierten mit den radiologischen Befunden sowie auch mit den vom Neurochirurgen Dr. A.___ erstellten klinischen Befunden (Urk. 8/54/13 Mitte). Das Gutachten ist in sich schlüssig und Dr. Y.___ begründete aufgrund der vorhandenen Befunde nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.
Das Gutachten erfüllt folglich die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehende Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf die medizinische Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 28. November 2006 (Urk. 8/60/3). Bezugnehmend auf eine Äusserung des Gutachters Dr. Y.___, wonach dem Beschwerdeführer eine Umschulung nicht zumutbar sei (Urk. 8/54/14 oben), hielt diese fest, dem Beschwerdeführer sei durchaus zuzumuten, sich auf eine neue Tätigkeit einzustellen und es spreche nichts gegen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/60/3). Mit dieser Einschätzung verkannte die RAD-Ärztin allerdings, dass die vom Gutachter attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf einer fehlenden Möglichkeit zur Umschulung, sondern einzig auf den somatischen Befunden gründete. Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die ausgewiesenen somatischen Diagnosen erklärt werde und psychosoziale Gründe hierbei keine Rolle spielten (Urk. 8/54/16 Ziff. 7.4).
Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die RAD-Ärztin vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr. Z.___ nicht schlüssig und nachvollziehbar begründete, weshalb dem Beschwerdeführer trotz seiner ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wir vor eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sein soll. Dies wäre jedoch umso mehr erforderlich gewesen, als Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abweichend von allen übrigen Ärzten beurteilte. Die RAD-Ärztin vermochte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2006 jedenfalls nichts vorzubringen, was das Gutachten von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen vermag. Dessen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wird dagegen durch die Einschätzung des Facharztes Dr. A.___ gestützt, welcher dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Zwar hielt Dr. A.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 8/15/1-2), also knapp fünf Monate nach dem operativen Eingriff, noch fest, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. Damals stellte er insbesondere auch eine positive Prognose was die Parese anbelangte. Im weiteren Verlauf hatte sich jedoch gezeigt, dass die seinerzeitige Einschätzung wohl zu optimistisch ausgefallen war, da der Beschwerdeführer nach wie vor unter erheblicheren Residualbeschwerden litt als zuerst angenommen und sich insbesondere auch bezüglich der Parese keine erhebliche Änderung der Situation einstellte. Hinzu kam die zunehmende Gonarthrose beidseits.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach übereinstimmender und überzeugender Einschätzung des Facharztes Dr. A.___ sowie des Gutachters Dr. Y.___ überwiegend wahrscheinlich auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch zu maximal 50 % arbeitsfähig ist, weshalb - entgegen der Beschwerdegegnerin - von einer entsprechenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 zu Recht darauf hin, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen sei (Urk. 2 S. 2).
Die beiden sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gegenüberstehenden hypothetischen Erwerbseinkommen sind so konkret wie möglich zu ermitteln (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, Zürich 1997, S. 203; BGE 104 V 135 Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens ist deshalb regelmässig von dem vom Versicherten zuletzt erzielten Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 205).
5.2 Dem Arbeitgeberbericht vom 2. Juli 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'525.--inkl. Anteil 13. Monatslohn (Fr. 5'100.-- x 13 : 12) erzielte (Urk. 8/6/2 Ziff. 12), was ein Jahreseinkommen von Fr. 66'300.-- ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 10/08, Tab. B 10.2 lit. I) ergibt dies für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 66'565.-- (Fr. 66’300.-- x 1.004), welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielen würde (Valideneinkommen).
5.3 Die Würdigung der medizinischen Akten hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit ohne vornübergeneigte Arbeiten, ohne Knien, ohne vermehrte Rückenbelastung sowie ohne repetitive Rotation in der Wirbelsäule und unter Einhaltung entsprechender Pausen zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/54/13 unten). Seit Mitte Mai 2005 arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50-%-Pensum als Hauswart bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der G.___ AG, wobei seine Arbeitsleistung mit den zusätzlichen Pausen, welche er benötigt, gemäss Auskunft des Arbeitgebers zirka 25 % entspricht (Urk. 8/28/5 oben). Per 1. Mai 2006 erfolgte dann die entsprechende Änderungskündigung (Urk. 8/33/1), um die vertragliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner 50%igen Tätigkeit als Hauswart eingeschränkt ist, da er verschiedene anfallende Arbeiten aufgrund seiner Beschwerden nicht ausüben kann (Urk. 8/28/6 oben). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass er seine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit als Hauswart wohl nicht bestmöglich verwertet. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann deshalb nicht auf das dabei erzielte Einkommen abgestellt werden. Das Invalideneinkommen ist vielmehr gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abstrakt zu ermitteln.
Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.--- (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2005 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/08, Tab. 9.2 lit. A-O) Fr. 57’258.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41.6) im Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 10/08, Tab. 10.2, Nominal-Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen 2005 von Fr. 57’831.-- (Fr. 57'258.-- x 1.01).
Bezogen auf die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert folglich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'915.-- (Fr. 57’831.-- x 0.5). Aufgrund der nur noch möglichen Teilzeitarbeit rechtfertigt sich vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Beim Beschwerdeführer bestehen noch zusätzliche Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit, so dass ein leidenbedingter Abzug von insgesamt 15 % als verhältnismässig erscheint. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'578.-- (Fr. 28’915.-- x 0.85), woraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'987.-- (Fr. 66'565.-- - Fr. 24'578.--) resultiert, was folglich zu einem Invaliditätsgrad von 63 % führt (Fr. 41'987.-- x 100 / Fr. 66'565.--), womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
6.
6.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung beginnt erst nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Mai 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 8/14/3 lit. B), weshalb das Wartejahr auf diesen Zeitpunkt hin eröffnet werden konnte. Folglich steht ihm nach Ablauf des Wartejahres, also ab Mai 2005, ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab Mai 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
7. Gemäss Art. 69bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).