Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 27. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Leander Zemp
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1970, arbeitete von November 1998 bis März 2003 im Umfang von etwa 45 Stunden im Monat bei X.___ in der Büroreinigung (Angaben von X.___ vom 2. Juni 2004, Urk. 8/7). Für den Zeitraum von Mai 2003 bis Dezember 2004 wies sie sodann einen Lohn von der Y.___, Reinigungsservice, aus (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto von M.___ vom 9. Juni 2006, Urk. 8/38), und schliesslich stand sie von Januar bis April 2004 in einem Anstellungsverhältnis mit der Firma Z.___ (vgl. die Angaben von Z.___ vom 21. Mai 2004, Urk. 8/3 S. 1-3, und die Beilagen in Urk. 8/3 S. 4-6).
Am 10. Mai 2004 meldete sich M.___ wegen Schmerzen am Bewegungsapparat ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die erwähnten Angaben der Arbeitgeber ein und liess durch den Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Formularbericht vom 28. Juni 2004 erstellen (Urk. 8/8 S. 1-4). Ausserdem nahm sie von Dr. A.___ verschiedene Berichte über die durchgeführten medizinischen Abklärungen der letzten Jahre entgegen (Bericht des Röntgeninstitutes B.___ vom 30. November 2001 über eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule, Urk. 8/8 S. 5; Berichte der Klinik C.___ vom 17. Juni und vom 2. Juli 2002, Urk. 8/8 S. 11-12 und Urk. 8/8 S. 10; Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 24. Februar 2004 über eine EMG-Untersuchung zur Abklärung von Schmerzen in den Händen, Urk. 8/8 S. 8-9; Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 11. März 2004, Urk. 8/8 S. 6-7). Gestützt auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Notiz von Dr. med. F.___ vom 8. Juli 2004, Urk. 8/9 S. 2) verneinte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Juli 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/10). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Mit Anmeldung vom 12. April 2005 gelangte M.___ erneut mit einem Leistungsbegehren an die SVA, IV-Stelle (Urk. 8/11) und brachte zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 21. April 2005 bei (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 trat die SVA, IV-Stelle, auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein, da eine solche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/17). M.___ liess gegen diese Verfügung unter Berufung auf einen neuen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/24) Einsprache erheben (Eingaben vom 13. Juni und vom 15. Juli 2005, Urk. 8/19 und Urk. 8/23), welche die SVA, IV-Stelle, in der Folge mit Entscheid vom 26. September 2005 abwies (Urk. 8/30).
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2005 liess M.___ durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 Beschwerde erheben (Urk. 8/31 S. 3-6) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Unterlagen einreichen, nämlich einen Bericht des Röntgeninstitutes B.___ vom 10. Oktober 2005 über eine Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/31 S. 11), einen Bericht von Dr. D.___ vom 20. Oktober 2005 über eine EMG-Untersuchung zur Abklärung der Rückenproblematik (Urk. 8/31 S. 12-13), ein Überweisungsschreiben von Dr. A.___ an die Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/31 S. 14) und den Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/36 S. 13-16).
Mit Urteil vom 28. Februar 2006 hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 26. September 2005 auf und verpflichtete die SVA, IV-Stelle, zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 12. April 2005 (Urk. 8/36 S. 1-11).
1.3 In der Folge holte die SVA, IV-Stelle, von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals H.___ das rheumatologische Gutachten vom 14. November 2006 ein (Urk. 8/45). Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Februar 2007 (Urk. 8/46 S. 3 f.) teilte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2007 anschliessend mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 8/47), und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit (Urk. 8/48) zur Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid. Nachdem eine solche ausgeblieben war, verneinte die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Mai 2007 im Sinne ihres Vorbescheids den Anspruch von M.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/54).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2007 liess M.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Leander Zemp, mit Eingabe vom 7. Juni 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 07.05.2007 aufzuheben.
2. Es sei eine interdisziplinäre Neubegutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente, eventualiter eine IV-Teilrente zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Untermauerung ihrer Anträge liess die Versicherte einen Bericht von Dr. A.___ vom 30. Mai 2007 (Urk. 3/4) zuhanden ihres Rechtsvertreters einreichen (Urk. 3/4; vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt Leander Zemp an Dr. A.___ vom 29. Mai 2007, Urk. 3/3). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 27. Juli 2007, Urk. 9) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2007 ungenügend begründet (Urk. 1 S. 5 und S. 8).
1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Einer der Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung des Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, ihn sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der pauschale Hinweis auf die "medizinischen Unterlagen" und auf die "Abklärungen" den vorstehend dargestellten minimalen Anforderungen an einen ausreichend begründeten Entscheid nicht genügt. Dennoch ist von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein wegen dieses formellen Mangels abzusehen. Denn zum einen ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nachträglich noch näher eingegangen, und die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gehabt, sich zu den betreffenden Ausführungen im Rahmen einer Replik zu äussern. Und zum andern erweist sich der materielle Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, tatsächlich als zutreffend, wie nachfolgend zu zeigen ist. Daher gebietet es auch der Grundsatz der Prozessökonomie, bei der ohnehin gebotenen Rückweisung bereits die materiellen Aspekte zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensdauer wegen der vorgeschalteten Auseinandersetzung um die Eintretensfrage ohnehin schon als protrahiert erscheint.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
2.3.2 Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des letzten materiellen, rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 109 f. Erw. 4.2, 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, ob in der Zeit zwischen dem Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/10) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2007 (Urk. 2) eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einem Invaliditätsgrad in rentenbegründendem Mass führt.
Das Gericht hat im Urteil vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/36) eine solche Änderung für die Zeit bis zur Neuanmeldung vom 12. April 2005 als glaubhaft gemacht im Sinne der Eintretensvoraussetzung in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV beurteilt, sodass es im vorliegenden Verfahren zu prüfen gilt, ob sich die Änderung bis dahin oder bis zu einem späteren Zeitpunkt im massgebenden Beurteilungszeitraum tatsächlich verwirklicht hat.
3.2
3.2.1 Im Urteil vom 28. Februar 2006 erachtete das Gericht nach Einsicht in die verschiedenen damals schon vorhanden gewesenen medizinischen Berichte eine Veränderung struktureller Art im Bereich der Wirbelsäule nicht für glaubhaft (Urk. 8/36 S. 8 f. Erw. 2.1 und Erw. 3.2 Abs. 1). Hingegen wies das Gericht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Juni 2005 hin (Urk. 8/24), worin der Arzt zusätzlich zu den bereits früher aktenkundig gewesenen Wirbelsäulenproblemen neu von Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellenbogen sprach (Urk. 8/36 S. 9 Erw. 3.2 Abs. 2).
3.2.2 Diese neuen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes, denen Dr. A.___ im Bericht vom 28. Juni 2005 die Diagnosen einer PHS (Periarthropathia humeroscapularis) rechts und einer Epicondylitis radialis und ulnaris rechts zuschrieb (Urk. 8/24 S. 1), liessen sich indessen bei den späteren Abklärungen nicht objektivieren. Die Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ übernahm zwar die Diagnose einer Epicondylitis radialis und ulnaris rechts in ihrem Austrittsbericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/36 S. 13) und hielt auch fest, dass die Beschwerdeführerin, jeweils beidseitig, Druckschmerzen an den Triggerpunkten im Trapezius- und Scapulabereich sowie über dem Humeruskopf, am medialen und lateralen Epikondylus und an den Handgelenken angegeben habe (Urk. 8/36 S. 15). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Spital H.___ vom 1. November 2006 ergab sich dann aber im Gelenkstatus eine freie aktive und passive Beweglichkeit der Schultergelenke, und auch die Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke wurden als frei beschrieben (Urk. 8/45 S. 11). Des Weiteren zeigte die neurologische Prüfung keine Hinweise auf ein Schultergürtelkompressionssyndrom oder auf ein Karpaltunnelsyndrom (Urk. 8/45 S. 11). Und schliesslich wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Schulter- und Armsymptomatik neu auf der linken und nicht mehr auf der rechten Seite verspüre (Urk. 8/45 S. 15), und sie schrieben diese Symptomatik nicht einem spezifisch lokalisierten Befund zu, sondern sprachen von einem linksseitigen Ganzkörperschmerz (Urk. 8/45 S. 16).
Im Bereich der Wirbelsäule sodann sind die Befunde im Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 10. Oktober 2005 über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/31 S. 11) vergleichbar mit denen, welche die Computertomographie der gleichen Institution vom 30. November 2001 (Urk. 8/8 S. 5) ergeben hatte. In beiden Berichten werden Diskusprotrusionen auf der Höhe L3/L4, L4/L5 und L5/S1 beschrieben, und ebenfalls in beiden Berichten findet sich der Befund einer Spondylarthrose. Währenddem diese Spondylarthrose aber im Bericht vom 30. November 2001 noch als leichtgradig eingestuft worden war, sprach der aktuellere Bericht von einer Spondylarthrose fortgeschrittenen Grades. Dr. D.___ vermochte dann allerdings bei der elektrophysiologischen Untersuchung vom 20. Oktober 2005 keine radikuläre Symptomatik auszumachen (Urk. 8/31 S. 12 und S. 13), und auch die neurologische Testung im Spital H.___ ergab keine Hinweise auf eine solche Symptomatik (Lasègue beidseits erst bei 90°, negatives umgekehrtes Lasègue-Zeichen; Urk. 8/45 S. 11).
Demgemäss gelangten die Gutachter des Spitals H.___ zum Schluss, dass die exakte rheumatologische Untersuchung angesichts dieser weitgehend blanden Ergebnisse (vgl. Urk. 8/45 S. 17) keine Erklärung für die angegebenen Schmerzen ergeben habe und dass eine Schmerzausweitung im Rahmen einer möglichen Diskushernie wenig wahrscheinlich sei, sondern dass am ehesten ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie in Erwägung zu ziehen sei, wobei der für diese Diagnose notwendige Befund von Tender Points nicht erfüllt sei (Urk. 8/45 S. 18).
3.2.3 Gestützt auf diese Beurteilung konnten die Gutachter aus streng rheumatologischer Sicht keine Hinweise für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erkennen; sie hielten dazu präzisierend fest, dass die rheumatologischen Befunde keine Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsperson im zeitlichen Umfang von 50 % abends ergäben und dass grundsätzlich aufgrund der rheumatologischen Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden könne (Urk. 8/45 S. 18 f.). Was die Haushaltarbeiten betreffe, so bestehe ebenfalls keine Einschränkung in der Einsatzfähigkeit (Urk. 8/45 S. 20).
3.3
3.3.1 Was diese rein rheumatologische Beurteilung anbelangt, so ist das Gutachten des Spitals H.___ sowohl in Bezug auf die durchgeführten eigenen Abklärungen, als auch auf die Berücksichtigung und Diskussion der Vorakten und die getroffenen Schlussfolgerungen klar und einleuchtend. Die Gutachter machten aber auch deutlich, dass sie ihre Beurteilung - entsprechend dem erteilten Auftrag und ihrer Ausrichtung als Fachärzte der Rheumatologie - auf die rheumatologischen Aspekte begrenzt hatten, indem sie sowohl im Hinblick auf die Diagnose als auch im Hinblick auf die Therapie eine psychiatrische Stellungnahme empfahlen (Urk. 8/45 S. 18 und S. 19). Damit brachten sie zum Ausdruck, dass allfällige psychische, auf mögliche psychiatrische Befunde zurückzuführende Hintergründe des Schmerzbildes im Rahmen ihrer Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien, aber ohne fachärztliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 7 S. 2) kann somit nicht gesagt werden, es bestünden in den Akten keinerlei Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. Vielmehr findet die Empfehlung einer psychiatrischen Abklärung durch die Rheumatologen des Spitals H.___ ihre Begründung in der Beobachtung, dass die Beschwerdeführerin von einer häufigen Traurigkeit, von ihren Fragen nach dem Lebenssinn und von einer ausgeprägten Müdigkeit berichtet hatte (vgl. Urk. 8/45 S. 9) und dass sie zudem verlangsamt, antriebslos und bedrückt gewirkt hatte (Urk. 8/45 S. 17). Dieser Eindruck wurde später auch von Dr. A.___ bestätigt, der in seinem Bericht vom 30. Mai 2007 ebenfalls eine depressive Entwicklung feststellte (Urk. 3/4 S. 1).
3.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zwar immer wieder betont, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, sondern dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin der zuverlässigen medizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssten (vgl. BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2, 353 Erw. 2.2.2, je mit Hinweisen). Dementsprechend hat das höchste Gericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung spezifische Kriterien aufgestellt, welche bei einer vor allem psychisch bedingten Schmerzproblematik - einer sogenannten somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - zusätzlich erfüllt sein müssen, damit von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann (vgl. BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3). Zur Festlegung dieser Kriterien, insbesondere des Kriteriums einer psychischen Komorbidität, also einer weiteren, von der Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, bedarf es aber in aller Regel einer Beurteilung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Psychiatrie (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 18. Mai 2005, I 470/03, Erw. 3.4, und in Sachen A. vom 27. September 2004, I 289/04, Erw. 2.4). Von einer solchen fachärztlichen Beurteilung kann angesichts der Beobachtungen und der Empfehlung der rheumatologischen Gutachter des Spitals H.___ auch im vorliegenden Fall nicht abgesehen werden.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin wird daher die gebotene psychiatrische Abklärung noch zu veranlassen haben, wobei sich die damit betraute Fachperson soweit möglich auch zur zeitlichen Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juli 2004 zu äussern hat. Ausserdem wird sich diese Fachperson gegebenenfalls auch damit auseinanderzusetzen haben beziehungsweise konsiliarisch-internistisch klären zu lassen haben, wieweit die Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit einer psychischen Erkrankung, sondern mit der anamnestisch festgestellten Hypothyreose (vgl. Urk. 8/45 S. 15) zusammenhängt.
3.4 Schliesslich ist, wie dies bereits im Urteil vom 28. Februar 2006 erwähnt wurde (Urk. 8/36 S. 9 f. Erw. 3.2 Abs. 3), nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage des mutmasslichen prozentualen Verhältnisses von Berufsarbeit und Hausarbeit bei der Beschwerdeführerin noch nicht ausreichend geklärt ist. Währenddem sie im Rahmen ihrer Anstellung bei X.___ mit 45 Monatsstunden (Urk. 8/7 S. 2) lediglich im Umfang von ungefähr zwei Stunden im Tag berufstätig gewesen war und die Anstellung bei der Y.___ angesichts der Eintragungen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 8/38) ebenfalls nicht umfangreicher gewesen sein kann, soll der vereinbarte Beschäftigungsumfang bei der Firma Z.___ gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber zehn Stunden im Tag betragen haben (vgl. Urk. 8/3 S. 2), wobei die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Kündigungsschreiben vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/3 S. 4) vorgeworfen hatte, sie habe diese Arbeitsstunden in vertragswidriger Weise nicht selber geleistet, sondern habe sie durch Familienangehörige verrichten lassen.
Die Beschwerdegegnerin wird daher auch diesbezüglich noch die nötigen Abklärungen vorzunehmen haben.
3.5 Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2007 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 700.00 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Leander Zemp
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).