Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00847
IV.2007.00847

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene A.___ war seit Mai 2000 als Lastwagenchauffeur bei der Firma B.___ AG Transporte angestellt. Gemäss Unfallmeldung vom 28. Februar 2003 rutschte er am 17. Februar 2003 auf der Strasse aus, fiel auf den Rücken und verstauchte sich den linken Fuss (Urk. 6/10/27). In der Folge wurde ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links diagnostiziert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach stationären Aufenthalten im Spital C.___ (Urk. 6/5/10 f.) und in der Klinik D.___ (Urk. 6/5/12 ff.) konnte der Versicherte seine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur am 21. Juli 2003 wieder im Umfang von 50 % und ab Ende August 2003 wieder vollzeitig aufnehmen (Urk. 6/10/68).
1.2     Im Verlaufe des Septembers 2003 entwickelte sich eine Thrombose am linken Bein (vgl. Urk. 6/10/55). Im Juli 2005 wurde der Versicherte wegen aufgetretener Lungenembolien und Venenthrombosen stationär im Spital C.___ behandelt (Urk. 6/5/5 f.). Nach einem weiteren stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ vom 25. August bis 22. September 2005 (Urk. 6/536 ff.) scheiterten Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit an Brust- und Beinschmerzen, Atemnot, Erbrechen und Drehschwindel (Urk. 6/5/4). Am 23. November 2005 meldete sich der Versicherte - unter Hinweis auf Schmerzen im linken Fuss, eine tiefe Beinvenenthrombose, Rückenschmerzen, Diskushernie L4/L5 und L5/S1 links, Lungenembolie, hohen Blutdruck sowie Magenprobleme - zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 6/2). Die B.___ AG Transporte löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf Ende März 2006 auf (Urk. 6/11/5).
1.3     Nach einer Untersuchung durch den Kreisarzt sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % eine Rente zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 6/16). Am 8. Februar 2007 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er sich gemäss ihren Abklärungen gesundheitlich nicht in der Lage fühle, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle sodann - in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 12. März 2007 (Urk. 6/34) - einen Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Bereits die SUVA hatte mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (Urk. 6/43) an der Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % festgehalten. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Prozess-Nr. UV.2007.00239) wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab.

2.      
2.1     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2007 liess der Versicherte am 7. Juni 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine auf mindestens 70 % Invalidität basierende Invalidenrente auszurichten.
 2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen.
2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 17. September 2007 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurückziehen (Urk. 8). Mit Replik vom 3. Dezember 2007 (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 22. Januar 2008 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 23. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.
         Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Sie geht davon aus, dass er bei voller Gesundheit ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 61'750.-- und im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches in der Höhe von Fr. 49'156.-- erzielen könnte. Daraus ergebe sich ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, angesichts seiner multiplen Beschwerden erweise sich die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit allein gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 31. Januar 2006 als ungenügend. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. E.___, vom 8. Juni 2007. Seine Leistungsfähigkeit sei infolge des Unfalls massiv eingeschränkt. Auszugehen sei von einer höchstens 30%igen Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass teilzeiterwerbstätige Männer proportional wesentlich weniger verdienten als vollzeitlich Erwerbstätige, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % (Urk. 1 und13).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2    
3.2.1   Die Ärzte der Klinik D.___ erhoben im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/5/36):
1.     Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links
     - Diskushernie L4/L5 und L5/S1 links
     - generalisierte Hyp- und Parästhesien im linken Bein
     - diskrete ASR-Schwäche links sowie Zehenheberschwäche links
     - Status nach Sturz aus LKW am 17.2.03
2.  Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie bds. am 9.7.05 bei
     - tiefer Beinvenenthrombose der Vena poplitea links September 2003 und    anschliessende Antikoagulation für 1 Jahr
     - eingestellter INR und Quick mit Marcoumar seit 7/05
3.  Arterielle Hypertonie
4.  Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
5.  Refluxösophagitis Grad C, chronisch erosive Antrumgastritis
6.  Sigmardivertikulose bei Status nach Sigmadivertikulitis 1997
3.2.2   Des Weiteren hielten die Ärzte der Klinik D.___ mit Blick auf das lumboradikuläre Schmerzsyndrom fest, die vom Beschwerdeführer beschriebene, bei Entlassung leicht gebesserte Beschwerdesymptomatik habe eher wandelnden Charakter und sei von der Halswirbelsäule über die Lendenwirbelsäule bis zum Gesäss und Bein pseudoradikulär hinab- und hinaufsteigend. Ausfallerscheinungen seien klinisch und neurologisch vor Austritt keine feststellbar. Bezüglich der stattgefundenen Lungenembolie im Juli 2005 nach Thrombose habe sich ein guter Rehabilitationsverlauf gezeigt. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers habe deutlich gesteigert werden können. Er habe an den Übungen der medizinischen Trainingstherapie (MTT) und Physiotherapie partizipieren und auch gegen Ende des Aufenthaltes Belastungen wie Treppen steigen, Velo fahren und andere stabilisierende Übungen an den Geräten des MTT tolerieren können. Eine Kontroll-Röntgenaufnahme des Thorax vom 2. September 2005 habe eine gute Belüftung beider Lungenflügel und keine Stauungszeichen oder Pleuraergüsse gezeigt. Die orale Dauerantikoagulation bezüglich der Beinvenenthrombose links und Embolieprophylaxe sei während des stationären Aufenthaltes fortgeführt worden. Die Schmerzen im linken Unterschenkel bei Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Juli 2005 und September 2003 seien zum Teil im Rahmen eines postthrombotischen Syndroms gewertet worden. Die verstärkte Schwellneigung des linken Unterschenkels gegenüber dem rechten Unterschenkel bei herabhängendem Bein oder längerem Stehen sei auch in diesem Zusammenhang gesehen worden. Eine Kompressionstherapie mit Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse II sei bereits vor dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ in die Wege geleitet geworden. Während des Aufenthaltes habe es keine Anzeichen eines akuten Wiederverschlusses einer Beinvene links gegeben. Während des Klinik-Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer mit psychotherapeutischen Einzelgesprächen unterstützt worden mit dem Ziel, seine bereits bestehenden Strategien im Umgang mit der chronifizierten Schmerzproblematik zu ermitteln und gegebenenfalls zu optimieren. Dabei habe es sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert sei, seine Befindlichkeit durch Aktivität eines entsprechenden Trainings zu verbessern beziehungsweise zu stabilisieren. Neben den körperlichen Einschränkungen hätten insbesondere Sorgen und Befürchtungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft im Vordergrund gestanden. Die langjährige und von ihm geschätzte Tätigkeit als Lastwagenfahrer würde der Beschwerdeführer nur ungern aufgeben. Es sei ihm ein grosses Anliegen, weiterhin arbeiten zu können. Die Vorstellung einer möglichen Arbeitslosigkeit bereite ihm grosse Mühe, da er befürchte, seine Tagesstruktur und in einem gewissen Sinne seinen Lebensinhalt zu verlieren (Urk. 6/5/37).
3.2.3   Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Klinik D.___ aus, im Sinne einer Reintegration erachteten sie eine abgestufte Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lastwagenfahrer als sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei bis 25. September 2005 vollständig arbeitsunfähig. Vom 26. September bis 9. Oktober schätzten sie seine Arbeitsunfähigkeit auf 50 %, danach sei in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit angepasstem Arbeitsgerät - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/5/38).
3.3
3.3.1   Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, es gehe ihm nicht gut. Er habe Beschwerden am linken Bein, am Rücken, am Abdomen und in der Nackenschulterregion. Er habe Atembeschwerden und könne deshalb nicht mehr gut Treppen steigen. Er trage stets einen Kompressionsstrumpf, nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck und müsse häufig erbrechen. Zudem leide er unter Schwindel, weshalb er nicht mehr mit dem Lastwagen fahre. Den Personenwagen benütze er nur für relativ kurze Strecken. Er verspüre eine Schwäche und Gefühlsstörungen im linken Bein. Zudem sei die Geruchsempfindung vermindert. Während einigen Stunden könne er gut sitzen, er ermüde jedoch beim Gehen. Die Funktion der oberen Extremitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 6/11/7).
3.3.2   Kreisarzt Dr. med. F.___ kam in seinem Bericht vom 31. Januar 2006 zum Schluss, objektiv entsprächen die im (relativ rudimentär möglichen) klinischen Untersuch nachweisbaren Befunde nicht vollumfänglich den vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Beschwerden, die er vollumfänglich als Unfallfolgen interpretiere. Nennenswerte Schwindelsymptome seien heute nicht objektivierbar; es bestehe kein Nystagmus; dagegen bestätige sich die Fuss- und Zehenheberschwäche links, die Abschwächung des linken Achillessehnenreflexes (ASR) und wahrscheinlich auch die diffuse Gefühlsstörung am linken Unterschenkel. Das lumboradikuläre Syndrom korreliere mit einer leichten Klopfdolenz über dem lumbosakralen Übergang und einer Einsteifung des unteren LWS-Segmentes. Gastrointestinale Beschwerden seien auf eine nachgewiesene Refluxösophagitis und einen Status nach Sigmadivertikulose zurückzuführen; eine arterielle Hypertonie sei unfallfremd. Das Ausmass der Lungenfunktionsstörung müsse quantitativ noch genauer definiert werden. Zur Fahrtauglichkeit könne er keine Stellung nehmen. Für die subjektiven Schwindelangaben habe spezialärztlich kein erklärendes somatisches Substrat festgestellt werden können (Urk. 6/11/8 f.).
3.3.3   Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, die Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen (Status nach tiefer Venenthrombose am linken Unterschenkel und multiplen Lungenembolien, Status nach richtunggebender Verschlechterung von lumbalen Diskopathien mit Ausbildung eines partiellen lumboradikulären Ausfallsyndroms links) und unter Abstraktion von unfallfremden Zusatzbefunden (Hypertonie, subjektiven Schwindelsensationen ohne Nachweis eines organischen Substrates) erlaube folgende Aktivitäten: Leichte und mittelschwere sitzende Arbeit mit vollem Einsatz der oberen Extremitäten und eingeschalteten Pausen von je 30 Minuten vormittags und nachmittags sei dem Beschwerdeführer vollschichtig möglich. Günstig wären zwischengeschaltete kurze Gehphasen. Unzumutbar seien überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Tragen und Anheben von Gewichten, repetitiv über 5 kg, singulär über 10 kg. Das Führen eines Motorfahrzeuges sollte bis zur Klärung der Schwindelursache (unfallunabhängig) unterlassen werden. Vereinzeltes kurzes Treppensteigen (am Arbeitsweg usw.) sei zumutbar. Es verblieben somit überwiegend im Sitzen ausgeübte Arbeitsmöglichkeiten, die kurzfristig durch kurze Gehphasen unterbrochen werden sollten und könnten. Der Einsatz der oberen Extremitäten sei nicht behindert. Zur Entlastung des Rückens wären vormittags und nachmittags 30 Minuten Pause einzuschalten (Urk. 6/11/9).
3.4     Eine ambulante pneumologische Abklärung vom 7. März 2006 im Spital C.___ ergab vollständig unauffällige Ergebnisse der Bodyplethymographie wie auch der Ruhe-Blutgasanalyse. Im klinischen Status imponierte jedoch eine schlecht eingestellte Hypertonie, als deren Ursache der berichtende Arzt, Dr. med. G.___, eine Medikamentenmalcompliance vermutete. Auf Anfrage hin habe der Beschwerdeführer denn auch bestätigt, die Blutdruckmedikation am Untersuchungstag nicht eingenommen zu haben. Somit sei die Limitation im Gehtest möglicherweise auch kardial bedingt oder Folge einer Dekonditionierung (Urk. 6/21/5).

4.
4.1     Der Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 6/11/6 ff.) befasst sich eingehend mit den im Vordergrund stehenden Beschwerden und legt die aus medizinisch-theoretischer Sicht verwertbare Arbeitsfähigkeit - grundsätzlich ganztägige Einsatzfähigkeit bei leichten und mittelschweren im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten ohne repetitives Tragen und Anheben von Gewichten über 5 kg und mit zusätzlichen halbstündigen Pausen vormittags und nachmittags - differenziert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und insoweit schlüssig dar. Damit genügt er - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. Erw. 1.6 hievor). Die Einschätzung des Kreisarztes steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Berichten des Hausarztes Dr. H.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 6/5/3 f.) sowie der D.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 6/5/36).
4.2     Die vom Beschwerdeführer beigebrachte ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Nephrologie vom 8. Juni 2007 (Urk. 14), in der dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert wird, vermag die Schlussfolgerungen des Kreisarztes bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Argumentation von Frau Dr. E.___ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ärztlichen Befunde mit einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit nicht vereinbar sind. Dieser Ansicht ist nicht zuletzt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 3. Dezember 2005 zur Arbeitsbelastbarkeit Stellung nahm und es ausdrücklich für zumutbar erachtete, dass der Beschwerdeführer oft sitzt (Urk. 6/5/1). Schliesslich steht die Einschätzung von Frau Dr. E.___ auch in direktem Gegensatz zu den - gegenüber dem Kreisarzt gemachten - Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er während einigen Stunden gut sitzen könne (Urk. 6/11/7 oben). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Bericht von Frau Dr. E.___ mangels Feststellung neuer objektivierter Leiden sowie fehlender Auseinandersetzung mit den übrigen ärztlichen Berichten nicht geeignet ist, die Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 31. Januar 2006 in Zweifel zu ziehen. Damit handelt es sich beim Bericht von Frau Dr. E.___ höchstens um eine abweichende Einschätzung eines an sich gleichen Sachverhalts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der massgebende Sachverhalt im Übrigen hinreichend abgeklärt. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162, je mit Hinweisen), weshalb davon abzusehen ist.

5.
5.1     Der - für den Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung relevante (BGE 129 V 222 Erw. 4.2 S. 223) - Beginn einer allfälligen Rente würde ins Jahr 2006 (ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) fallen. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in diesem Jahr ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei der er zuletzt tätig war, festzusetzen. Gemäss Arbeitgeberinbericht der Firma B.___ AG vom 8. Dezember 2005 (Urk. 6/7/1 ff.) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006, was von ihm nicht bestritten wird (vgl. Urk. 13 S. 4 unten), ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 62'300.-- (Fr. 4'750.-- x 13 zuzüglich Schadenfreiprämie von Fr. 544.--) erzielen können (vgl. auch Einsprache-Entscheid der SUVA vom 3. April 2007 [Urk. 6/43/8 Erw. 5c]).
5.2     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2007 (BGE 131 V 9 Erw. 1 S. 11) nicht mehr inne hatte und auch keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte. Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'732.-- auszugehen (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2009 Heft 3, S. 98 Tabelle B 9.2 Zeile A-0) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.--.
5.3     Vom Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren oder mittelschweren Tätigkeit eingeschränkt ist, da mit schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen ist und zusätzliche Pausen einzulegen sind, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. hiezu BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), ebenso wenig diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von höchstens 15 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 50'317.-- führt. Somit ergibt sich - im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'300.-- - ein Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb sich die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle im Ergebnis nicht beanstanden lässt. Anzumerken bleibt, dass sich selbst bei Gewährung des rechtsprechungsgemäss höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481; 126 V 75) lediglich ein - nicht rentenbegründender - Invaliditätsgrad von rund 29 % ergäbe. Die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch seine übrigen Einwendungen nichts zu ändern.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorge-Vertrag Nr. 49095/Police-Nr. 54)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).