Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 18. Mai 2005 unter Hinweis auf Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 8/8-10, Urk. 8/24) und medizinische (vgl. Urk. 8/12) Abklärungen durch und liess X.___ am 16. Dezember 2005 psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 8/18). Nachdem sie am 14. Februar 2006 - mit der Begründung, die Versicherte fühle sich nicht arbeitsfähig - den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (vgl. Urk. 8/26), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/27) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 35 % - den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/30, Urk. 8/34) wies die IV-Stelle - unter Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 36 % - am 4. Mai 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Mai 2007 (Urk. 2) liess die Versicherte am 6. Juni 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und hernach neu über deren Rentenanspruch zu befinden.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
Nachdem die IV-Stelle am 12. Juli 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2006 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8/26) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und vorliegend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 4. Mai 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2005 (Urk. 8/18) mit der Begründung, die Versicherte sei in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und damit - selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Daran änderte auch nichts, wenn angesichts des 5 % unter dem Durchschnitt liegenden Valideneinkommens beim Invalideneinkommen ein entsprechender Abschlag vorgenommen würde (vgl. Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem sich die IV-Stelle weder zur einspracheweise gerügten Diskrepanz in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 3) noch zum Widerspruch zwischen den Einschätzungen der Rheumatologin [richtig: Fachärztin für Physikalische Medizin] beziehungsweise des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 7) einerseits und der Beurteilung des Gutachters Dr. Y.___ andererseits geäussert und überdies die in der Einsprache geltend gemachten Vorbringen betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens gänzlich ausser Acht gelassen habe (vgl. Urk. 1 S. 9), habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf Dr. Y.___s Expertise vom 17. Dezember 2005 (Urk. 8/18), die weder umfassend noch nachvollziehbar sei, könne nicht abgestellt werden; für eine zuverlässige Beurteilung der vorhandenen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit seien weitere medizinische Abklärungen unabdingbar (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 13. Juni 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 1):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei ventraler Spondylose der Brustwirbelsäule (BWS) und Rundrücken, Spondylose der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Chronisches Fibromyalgiesyndrom
- Therapieresistente Kopfschmerzen
- Depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation
- Reflux ösophagitis
Die Patientin leide unter einem schwer therapierbaren Fibromyalgiesyndrom mit generalisierten Schmerzen in allen Extremitäten und insbesondere im Rücken, wobei eine Haltungsinsuffizienz sowie schmerzhafte Tendomyosen im Bereich von Nacken- und Schultergürtel, aber auch lumbosakral bestünden. Bis anhin habe kein wesentlicher therapeutischer Erfolg erzielt werden können. Betreffend die zunehmende depressive Entwicklung, in deren Rahmen es im Mai 2005 zu einem Suizidversuch gekommen sei, stehe die Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___ in Behandlung. Während aktuell - vor allem aus psychischen Gründen - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Patientin langfristig eine angepasste Tätigkeit im Halbtagspensum wieder zumutbar, wobei die Prognose von der psychischen Entwicklung abhänge (vgl. Urk. 8/12 S. 2).
3.2 Nachdem Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2005 psychiatrisch untersucht hatte, stellte er in seinem tags darauf verfassten Gutachten (Urk. 8/18) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/18 S. 5):
- Problem in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
- Atypische Depression (ICD-10 F32.8)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54)
Aufgrund der Angaben der Explorandin sei zu schliessen, dass den - zwischenzeitlich leicht zurückgegangenen - körperlichen Beschwerden keine vordergründige Bedeutung mehr zukomme. Dagegen leide die Beschwerdeführerin unter der seit Jahren extrem angespannten Beziehung zu ihrem Ehemann sowie dessen krankhafter Eifersucht, Gewalttätigkeit und Tyrannei, wobei sie nun fest entschlossen sei, sich scheiden zu lassen. Es bestünden ein depressiver Zustand mit Sorgen, Angst und Traurigkeit sowie - in Form etwa von Nacken-, Schulter-, Kopf- und Bauchschmerzen, Schlaflosigkeit und Erschöpfung - somatische Symptome. Ursächlich dafür sei das völlig gestörte Eheverhältnis, wobei gewisse endogene Faktoren nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urk. 8/18 S. 5).
Die - eindeutig psychisch überlagerten - körperlichen Beschwerden schienen zu geringfügig zu sein, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei mit der ungünstigen psychosozialen Konstellation zu erklären. Aus psychischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 30 %. Die Prognose hänge von der Entwicklung der familiären Situation ab; ein weiterer Verbleib in der Ehe wirkte sich krankheitsfördernd aus.
Die Explorandin habe erklärt, sich - wie ihr nahe gelegt - um eine Arbeitsstelle bemühen zu wollen, wobei die entsprechende Motivation im Hinblick auf die mit einer Arbeitsaufnahme einhergehende Abwechslung und finanzielle Unabhängigkeit durchaus vorhanden sei. Der Beschwerdeführerin seien alle körperlich leichten Tätigkeiten, die keinen Stress mit sich brächten und keine Akkordarbeit bedingten, zumutbar; einschränkend wirkten sich wohl die Schmerzen in der rechten Schulter aus. Es erscheine als sinnvoll, die Explorandin bei der Stellensuche zu unterstützen (vgl. Urk. 8/18 S. 6).
3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - ab dem 12. Februar 2005 bis mindestens 31. März 2006 - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 8/35, Urk. 8/10 S. 9).
4.
4.1 Während aus den medizinischen Akten einhellig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl somatischer als auch insbesondere psychischer Natur leidet, gelangten die behandelnden beziehungsweise untersuchenden Ärzte betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Defizite auf die Leistungsfähigkeit zu divergierenden Schlüssen.
4.2 Was die somatischen Beschwerden anbelangt, attestierte die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/12) erst eine seit 19. April 2004 und bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 1), führte dann auf der folgenden Seite ihrer Beurteilung aus, es bestehe derzeit eine - vorwiegend psychisch begründete - vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführerin langfristig halbtags wieder eine - von der genannten Ärztin nicht näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Urk. 8/12 S. 2), und bescheinigte schliesslich auf der letzten Seite des fraglichen Berichts - ohne sich zum Zeitpunkt deren Beginns zu äussern - eine Arbeitsfähigkeit halbtags in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 4). Aufgrund Dr. Z.___' Einschätzung vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/12) ist nicht nur unklar, ab wann und in welcher Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand, sondern es lässt sich daraus auch nicht eindeutig schliessen, ob und gegebenenfalls inwieweit die attestierte Leistungseinbusse (auch) durch die psychische Symptomatik bedingt war.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die am 17. Dezember 2005 von Gutachter Dr. Y.___ zu den Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 8/18). Einerseits ist der genannte Psychiater aufgrund seines Fachgebiets gar nicht kompetent, die rheumatologisch bedingten Beeinträchtigungen zu beurteilen, andererseits beruht seine Einschätzung nicht etwa auf eigenen Untersuchungen, sondern lediglich auf den Schilderungen der - zu ihren physischen Leiden offenbar gar nicht konkret befragten - Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Urk. 8/18 S. 5) und dem Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Juni 2005 (vgl. Urk. 8/12), wobei Dr. Y.___ - ohne dies zu begründen - indem er von einer aus somatischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sprach (vgl. Urk. 8/18 S. 5), Schlussfolgerungen aus den von Dr. Z.___ erhobenen Befunden zog, die denjenigen der genannten Ärztin gerade entgegenstehen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb Dr. Y.___ in seiner Gesamtbeurteilung schliesslich dennoch im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen - unter Hinweis auf Schmerzen in der linken Schulter - insofern von einer physisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausging, als sich die von ihm bescheinigte Restarbeitsfähigkeit auf eine körperlich leichte Tätigkeit bezog (vgl. Urk. 8/18 S. 6).
4.3 Auch in psychischer Hinsicht ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten unklar, inwieweit eine - invalidenversicherungsrechtlich relevante - Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Wenig aussagekräftig diesbezüglich sind die diversen aktenkundigen Zeugnisse (Urk. 8/10 S. 9, Urk. 8/35) des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, bei dem sich die IV-Stelle vergeblich bemüht hatte, einen Bericht erhältlich zu machen (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/14 S. 3), äussern sich die fraglichen Atteste doch ausschliesslich zur jeweils aktuellen - und stets mit 100 % bezifferten - Arbeitsunfähigkeit, ohne dass ersichtlich wäre, welche Diagnosen und Befunde den einzelnen Bestätigungen zugrunde lagen. Aus Dr. Z.___' Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/12) geht zwar hervor, dass die psychischen Diagnosen (ebenfalls) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingen, betreffend die konkreten quantitativen und/oder qualitativen Einschränkungen ist der fraglichen Beurteilung allerdings einzig zu entnehmen, dass die Belastbarkeit vermindert sei (vgl. Urk. 8/12 S. 4).
Auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. Dezember 2005 (Urk. 8/18) geht weder hervor, weshalb die psychischen Diagnosen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigen, noch inwieweit die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die - offensichtlich zumindest bis zu der auf entsprechende Klage der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2005 hin von einem serbischen Gericht ausgesprochenen Scheidung (vgl. Urk. 8/17) erheblichen - psychosozialen (und damit invaliditätsfremden, vgl. dazu BGE 127 V 299 Erw. 5) Faktoren bedingt sind. Schliesslich fehlen auch Angaben zur Frage, ob und inwieweit die psychische Gesundheitsstörung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (vgl. dazu Erw. 1.4).
4.4 Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die psychischen und physischen Beschwerden eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bewirken. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde. Dabei wird auch der Beizug eines bis jetzt trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung (Art. 28 Abs. 3 ATSG) und trotz mehrfacher Aufforderung durch die IV-Stelle ausgebliebenen detaillierten Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ angezeigt sein, wobei es der Beschwerdeführerin selber nicht verwehrt sein wird, diesen Arzt unter Entbindung vom Arztgeheimnis zur Berichterstattung aufzufordern.
Ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) tatsächlich missachtet hat (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 5, S. 6, S. 7 f., S. 9) und wie schwer die Grundrechtsverletzung gegebenenfalls wiegt, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Bei dieser Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).