Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00852
[9C_225/2009]
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IV.2007.00852
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 2. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1951, reiste 1980 in die Schweiz ein, absolvierte in den Jahren 1980 bis 1982 eine Anlehre als Dreher und war anschliessend bis 1992 in verschiedenen Tätigkeiten unselbständig erwerbstätig (Urk. 8/27/1). Ab Mai 1992 war er zunächst arbeitslos und nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung überwiegend nichterwerbstätig; sein individuelles AHV-Konto weist lediglich 1994 ein Einkommen von Fr. 4'696.-- und 1995 und 1996 von weniger als Fr. 4000.-- als Selbständigerwerbender sowie 1997, 2001 und 2002 noch Einkommen von Fr. 6'480.--, Fr. 4'330.-- und Fr. 205.-- als Unselbständigerwerbender aus (Urk. 8/37).
1.2 Am 4. Februar 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Vergesslichkeit, verlangsamtem und fehlerhaftem Reaktionsverhalten, Kopfschmerzen sowie Rücken- und Knieproblemen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). In der Folge zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, Zürich, vom 14. und 19. März 2003 (Urk. 8/7) sowie med. pract. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH seit 2003, Zürich, vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/19) bei und liess den Versicherten vom A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. November 2003, Urk. 8/24). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 9. Januar 2004 (betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 8/28) und 5. Februar 2004 (betreffend Invalidenrente, Urk. 8/31) ab.
1.3 Am 27. Juni 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen am 16. Mai 2005 erlittenen Herzinfarkt wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle zog zunächst einen Bericht des Dr. Y.___ vom 27./28. Juli 2005 (Urk. 8/39/1-6) bei, mit dem auch Beurteilungen der B.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/39/7-9), von Dr. med. C.___, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, Zürich, vom 15. März 2005 (Urk. 8/39/10-11) sowie der Medizinischen Klinik des D.___ vom 13. Juni 2005 (Urk. 8/39/12-14) eingereicht wurden und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen war (Urk. 8/46/1). Am 8. Mai 2006 meldeten sich sowohl der Versicherte selbst als auch sein Hausarzt, Dr. Y.___, unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich noch diagnostizierten Diabetes erneut bei der IV-Stelle und ersuchten um Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/47 und Urk. 8/48). Daraufhin holte die IV-Stelle ärztliche Berichte des Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 20. Mai 2006 (Urk. 8/51) und Dr. Y.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/52/1-4 und 7-8; unter Beilage von Berichten der Kliniken für Endokrinologie vom 12. Januar 2006, Urk. 8/52/5-6, sowie für Kardiologie des D.___ vom 26. Januar 2006, Urk. 8/52/9-11) ein. Ferner erhielt die IV-Stelle auf Versand vom 26. Juni 2006 hin einen weiteren undatierten Bericht der Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/53). Nachdem die IV-Stelle die medizinischen Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte (Urk. 8/54/2-3), teilte sie dem Versicherten durch Vorbescheid vom 10. November 2006 mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei (Urk. 8/56). Dazu liess sich der Versicherte am 8. Dezember 2006 mit dem Antrag auf eine aktuelle psychiatrische Begutachtung vernehmen (Urk. 8/61-62). Dementsprechend ergänzte die IV-Stelle die Akten mit dem Gutachten des Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 23. April 2007 (Urk. 8/66). Nach erneuter Beurteilung der medizinischen Akten durch den RAD (Urk. 8/67/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2007 ab (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 liess X.___ am 7. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der entscheidrelevanten Tatsachen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2007 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel durch Verfügung vom 16. Juli 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
2.3 Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidfindung auch die sowohl dem angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerde zugrundeliegende Annahme, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (Statusfrage), überprüfen werde, und wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (Urk. 11). Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2008 Gebrauch (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzliche verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Unter dem in Erwägung 1.1 dargelegten Gesichtspunkt des Anspruchs, sich vorgängig des Erlasses eines Entscheids zu den ihm zugrundeliegenden Akten äussern zu können, ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit mehr gab, sich zu dem im Vorbescheidverfahren auf seinen Antrag hin eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. F.___ (Urk. 8/66) zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführlich zu diesem Gutachten Stellung genommen hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.) und er grossen Wert auf eine beförderliche Klärung seines Rentenanspruchs legt (vgl. Urk. 1 S. 2, Verfahrensantrag und Urk. 10), kann aber gleichwohl auf eine Rückweisung verzichtet werden, da der entscheidrelevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und eine Rückweisung nur zur Gehörsgewährung dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Beurteilung seines Anspruchs zuwiderlaufen würde.
Hingegen rechtfertigt es sich, bei der Kostenfolge zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zufolge dieser Gehörsverletzung das gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
Satz 1 IVG kostenpflichtige Beschwerdeverfahren einleiten musste, um seinen Gehörsanspruch zu wahren.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 (Urk. 13) zur Verfügung vom 25. Juli 2008 (Urk. 11) beantragt, das Gericht habe gemäss dem Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen einen von ihm in Betracht gezogenen Sachverhalt selbst abzuklären oder mittels Rückweisung abklären zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der sogenannten Statusfrage um einen hypothetischen Sachverhalt (Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich, falls kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre) geht, welcher aus den aktenkundigen Lebensumständen vor Eintritt des Gesundheitsschadens sowie den damals absehbaren Entwicklungen abgeleitet wird und - über die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er ohne die von Dr. F.___ diagnostizierten Leiden erwerbstätig wäre, hinaus - keiner weiteren Abklärungen bedarf.
3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1 Bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/31):
3.1.1 Gemäss dem Bericht des Hausarztes, Dr. Y.___, vom 19. März 2003 litt der Beschwerdeführer seit März 2002 an chronischen femoropatellären Knieschmerzen sowie seit Mai 2002 an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 8/7/5). Dr. Y.___ hatte anlässlich der Untersuchung vom 13. März 2002 zwar eine Reihe von Einschränkungen in verschiedenen physischen Funktionen festgestellt (Urk. 8/7/3), aber insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit (100 %) nur für körperlich anspruchsvolle Arbeiten bescheinigt, für körperlich leichte Tätigkeiten hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/6).
3.1.2 Der Psychiater med. pract. Z.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2003 in Behandlung war (Urk. 8/19/4), diagnostizierte am 16. Juni 2003 eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) seit Jahren sowie als Differentialdiagnose eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Adoleszenz, weshalb er ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Dreher seit 1992 attestierte (Urk. 8/19/3). Weiter wies med. pract. Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur noch gelegentlich gearbeitet habe, mit seiner Familie von der Sozialhilfe lebe und ihm jegliche Motivation zu einer erwerblichen Wiedereingliederung fehle (Urk. 8/19/4-5). Nach seiner Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen eine ganztägige Beschäftigung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zumutbar gewesen (Urk. 8/19/7).
3.1.3 Zu einer ähnlichen Beurteilung wie die behandelnden Ärzte kamen Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Orthopädie FMH und Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom A.___ in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 20. November 2003 (Urk. 8/24). In somatischer Hinsicht konnten sie nur geringfügige orthopädische und keinerlei internistische Befunde erheben (Urk. 8/24/13). Allgemein stellten sie eine körperliche Dekonditionierung fest, welche dem Beschwerdeführer die Ausführung körperlich schwer belastender Tätigkeiten verunmöglichte; es gebe jedoch aus orthopädischer Sicht keine Gründe, welche die ganztägige Leistungsfähigkeit in körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten einschränkten (Urk. 8/24/13). Auch aus psychiatrischer Sicht konnte nur eine diskret ausgeprägte Dysthymie festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht einschränkte (Urk. 8/24/12-13).
3.2 Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2004:
3.2.1 Gemäss dem Bericht des Dr. Y.___ vom 27./28. Juli 2005 bestand nach einem akuten Myokardinfarkt vom 16. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dreher bei stationärem Gesundheitszustand (Urk. 8/39/5-6). Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für schwere Berufe hatte bereits der Rheumatologe Dr. C.___ am 15. März 2005 attestiert (Urk. 8/39/11). Von den Ärzten der B.___, wo der Beschwerdeführer nach der notfallmässigen stationären Behandlung in der Medizinischen Klinik B des D.___ (16. - 27. Mai 2005, vgl. Urk. 8/39/12-14) vom 28. Mai bis zum 4. Juni 2005 zur Rehabilitation weilte (Urk. 8/39/7), war ihm für die Tätigkeit als selbständiger Pneuhändler zu einem schrittweisen Wiedereinstieg in den Beruf geraten worden (Urk. 8/39/8).
3.2.2 In seinem Schreiben vom 8. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Y.___ von einer seit dem 16. Mai 2005 andauernden Arbeitsunfähigkeit sowie der im Januar 2006 zusätzlich gestellten Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/48). Diese Beurteilung bestätigte er am 22. Mai 2006, wobei er nunmehr - bei stationärem Gesundheitszustand (Urk. 8/52/8) - erklärte, es sei dem Beschwerdeführer auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/52/4). Aus den beigelegten Berichten der Kliniken für Endokrinologie vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/52/5-6) sowie für Kardiologie vom 26. Januar 2006 (Urk. 8/52/9-11) des D.___ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 in leicht reduziertem, ansonsten jedoch guten Allgemeinzustand zur ambulanten Einstellung des Blutzuckers in der Klinik für Endokrinologie weilte und - da er über Thoraxschmerzen klagte - zur stationären Abklärung (und Blutzuckereinstellung) in die Klinik für Kardiologie eingewiesen wurde. Am 19. Januar 2006 wurde er - ohne dass es zu einem kardiologischen Eingriff gekommen wäre - nach Hause entlassen; eine Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes wurde nicht festgestellt. Im undatierten Bericht der Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/53) wurde aufgrund des diagnostizierten Diabetes für eine nicht näher beschriebene selbständige Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis zum 20. Januar 2006, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis zum 20. Februar 2006 sowie anschliessend eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Juni 2006 (Datum der letzten Untersuchung) attestiert. Für die Zukunft wurde aus diabetologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei guter Compliance und entsprechend guter Blutzuckereinstellung bescheinigt.
3.2.3 Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer seit 2004 psychiatrisch behandelte, stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2006 (Urk. 8/51) bei stationärem Gesundheitszustand die Diagnose einer seit mindestens zehn Jahren bestehenden starren und unterentwickelten, durch die äusseren Umstände zusätzlich immobilisierten, hypochondrisch-depressiven Persönlichkeit mit chronischem Erschöpfungszustand und multiplen psychofunktionellen Beschwerden (ICD-10: F33.2/F45.1,2/F60.8). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Transportarbeiter seit ungefähr 1996 bis dato und bis auf weiteres sowie die Unzumutbarkeit auch jeglicher behinderungsangepasster Tätigkeit. Diese Beurteilung basierte auf den Feststellungen, dass das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt sei, ihm eine Zukunftsperspektive ebenso fehle wie eine berufliche Identität, bzw. eine über den familiären Rahmen hinausgehende Motivation zur Selbstgestaltung und Eigenverantwortung. Aufgrund dieser Umstände sei die Arbeitsbelastungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der de facto seit ungefähr zehn Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, im Laufe der Zeit zunehmend abgesunken und seit mindestens 2004 irreparabel gegen 0 % eingeschränkt.
3.2.4 In seinem Gutachten vom 23. April 2007 diagnostizierte Dr. F.___ aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie starker Ausprägung (ICD-10: F34.1), eine abhängige Persönlichkeitsstörung mit Regressionstendenz (ICD-10: F60.7), eine Realangst vor Reinfarkt bei koronarer Herzkrankheit und Diabetes mellitus sowie stark eingeschränkte Konzentration und Frischgedächtnis (Urk. 8/66/3). Hinsichtlich der durch die diagnostizierten Leiden verursachten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit führte er aus, der psychiatrische Befund von Dysthymie und Regression habe zur Folge, dass eine allfällige, variierende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr beruflich genutzt werden könne; der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht mehr vermittlungsfähig (Urk. 8/66/4). Diese Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehe spätestens seit dem Moment des Herzinfarkts am 16. Mai 2005 und sei chronisch sowie unbehandelbar (Urk. 8/66/4).
4.
4.1 Im Lichte der revisionsrechtlichen Betrachtungsweise bei der Neuanmeldung nach der rechtskräftigen Abweisung eines Rentenbegehrens (vgl. Erw. 1.4) ist bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts davon auszugehen, dass sowohl gemäss der übereinstimmenden Auffassung der A.___-Gutachter (vgl. Erw. 3.1.3), auf deren Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. November 2003 die rechtskräftige Renten(abweisungs)verfügung vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/31) beruht, als auch nach der damaligen Einschätzung der behandelnden Ärzte, Dr. Y.___ (vgl. Erw. 3.1.2) und med. pract. Z.___ (vgl. Erw. 3.1.3) beim Beschwerdeführer zwar gewisse Einschränkungen der physischen Leistungsfähigkeit festzustellen (weshalb körperlich stark belastende Tätigkeiten als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar angesehen wurden) und eine Dysthymie zu diagnostizieren waren, aber für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Soweit nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2004 erfolgte Beurteilungen eine bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten postulieren (Dr. E.___ in seinem Bericht vom 20. Mai 2006 und Dr. F.___ in seinem Gutachtem vom 23. April 2007), handelt es sich um - revisionsrechtlich unbeachtliche - unterschiedliche Beurteilungen des damaligen Sachverhalts. Dr. F.___ bestätigt sogar ausdrücklich, dass er lediglich die von den Voruntersuchern erhobenen Befunde anders interpretiert, wenn er ausführt, das A.___-Gutachten sei insofern irreführend, als Symptome und Verhaltensweisen mit Krankheitswert in aller Ausführlichkeit beschrieben, der Diagnose Dysthymie, unter die diese Symptome zu klassifizieren seien, aber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen werde (Urk. 8/66/3).
4.2 Für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Eintritt der Rechtskraft der Renten(abweisungs)verfügung vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/31) ist entscheidend, ob nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder wesentliche Veränderungen in den für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Umständen eingetreten sind.
4.2.1 Soweit Dr. Y.___ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2006 die Auffassung vertritt, dem Beschwerdeführer sei bei Status nach akutem Myokardinfarkt am 16. Mai 2005 und Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II am 4. Januar 2006 (Urk. 8/52/7) bereits aus somatischen Gründen keinerlei behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/52/4), findet diese Einschätzung in den kardiologischen und endokrinologischen Fachbeurteilungen keine Stütze. Wohl handelt es sich sowohl bei der kardialen als auch bei der endokrinologischen Problematik durchaus um ernsthafte Gesundheitsprobleme; diese waren bzw. sind jedoch durch medizinische Eingriffe und medikamentöse Versorgung so weit behandelbar, dass sie keine langfristige Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge hatten und haben. Dies wird sowohl von kardiologischer (vgl. Erw. 3.2.1) als auch von endokrinologischer Seite (vgl. Erw. 3.2.2) bestätigt.
4.2.2 Die psychiatrischen Beurteilungen bei Status nach Myokardinfarkt und Diagnose eines Diabetes mellitus der Dres. E.___ vom 20. Mai 2006 (vgl. Erw. 3.2.3) und F.___ vom 23. April 2007 (vgl. Erw. 3.2.4) liefern ein widersprüchliches Bild. Während Dr. E.___ eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach dem Myokardinfarkt und der Diagnose eines Diabetes mellitus verneint, indem er bei seit 2004 stationärem Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigt, attestiert Dr. F.___ eine vollständige Erwerbsunfähigkeit „spätestens seit dem Moment des Herzinfarkts am 16. Mai 2005“. Die psychiatrischen „Befunde“, auf welche Dr. F.___ seine Beurteilung abstützt (Dysthymie und Regression, vgl. Urk. 8/66/4), lagen allerdings auch nach seiner eigenen Beurteilung (vgl. Urk. 8/66/3) bereits im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung vom 21. November 2003 vor. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands durch den Herzinfarkt vom 16. Mai 2005 ist also auch aus der Beurteilung von Dr. F.___ nicht ersichtlich.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage erscheint somit die Einschätzung des RAD vom 2. Mai 2007, gemäss der sich aus dem erlittenen Herzinfarkt keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten lässt und demzufolge weiterhin auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des A.___-Gutachtens abgestellt werden kann (Urk. 8/67/2), als im Ergebnis zutreffend.
5.
5.1 Aus dem in Erwägung 2.1 dargelegten Grund sind die im vorliegenden Fall auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten unabhängig vom Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 4 in Verbindung mit Urk. 15).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).