IV.2007.00854
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC
Postfach, 3000 Bern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, war nach einer einjährigen Lehre als Säuglingskrankenschwester an einer Vielzahl von Stellen in den Bereichen Pflege, Haushalthilfe und Betagtenbetreuung tätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/19/3, und IK-Auszüge, Urk. 7/24). Ihre letzte Anstellung als Hauspflegerin/Allrounderin bei einer betagten Frau verlor sie Ende Mai 2004 (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2004 [Urk. 7/26/6] und Arbeitgeberbericht vom 4. Mai 2005 [Urk. 7/26/1-5]). Anschliessend war sie arbeitslos (Urk. 7/25).
Seit April 2004 bei Dr. med. A.___ bzw. im Psychiatriezentrum Y.___ bei derselben Ärztin in psychiatrischer Betreuung und Behandlung (vgl. Urk. 7/28), meldete sich X.___ am 20. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht (u.a. durch Beizug des vorerwähnten Arbeitgeberberichts, der IK-Auszüge und des Berichts des Y.___). Zur weiteren Abklärung gab sie bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", ein Gutachten in Auftrag, welches am 8. Februar 2006 erstattet wurde (Urk. 7/33). Gestützt auf dieses Gutachten, welches der Versicherten aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2006 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 zu (Urk. 7/45, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/34). Bereits zuvor hatte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen, da aufgrund des Gesundheitszustandes keine solche möglich seien (Verfügung vom 28. Februar 2006, Urk. 7/36). Die von der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC als Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers der Versicherten (C.___, Zürich, vgl. Urk. 7/26/3 und Urk. 7/47/3-6) erhobene Einsprache (Urk. 7/46) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Pensionskasse der Technischen Verbände mit Eingabe vom 7. Juni 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Entscheid vom 9. Mai 2007 sei aufzuheben und der Beginn der Invalidenleistungen sei auf den 1. November 2005 ev. auf einen noch genauer zu bestimmenden späteren Zeitpunkt festzulegen." Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. August 2007 wurde X.___ zum Prozess beigeladen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 8). Nachdem sie sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung vom 20. September 2007, Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch der Beigeladenen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung wird nicht in Frage gestellt. Streitig und zu prüfen ist einzig der mit Verfügung vom 18. April 2006 auf den 1. Juni 2005 festgelegte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Rentenbeginn. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beigeladenen allenfalls erst später ein Rentenanspruch zusteht.
2.
2.1 Die (durch die Rechtsprechung näher umschriebene) Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verankert. Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen.
Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Personalvorsorgestiftung X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.2-2.3).
2.2 Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Weil die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) auf den 1. Juni 2004 und damit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG festgesetzt hat, liegt eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidende und für die Beschwerdeführerin verbindliche Feststellung und Beurteilung vor, welche den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 BVG) präjudiziert. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin insoweit eine Rechtsmittelbefugnis zu. An der Legitimation der Beschwerdeführerin ändert die unmittelbar an das Versicherungsverhältnis anschliessende Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 7/25) nichts, denn nach der Aktenlage vertrat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Risikoversicherung für arbeitslose Personen (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG und Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 [SR 837.174]) die Auffassung, die Beigeladene habe bei Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Juni 2004 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung nicht erfüllt (Urk. 7/77).
3.
3.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ davon ausgegangen werden, dass sich die vom Experten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung erstmals nach Auflösung des letzten, offensichtlich sehr wohlwollenden Arbeitsverhältnisses bei der Suche einer Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt einschränkend bemerkbar machte. Für eine spätere Eröffnung der Wartezeit gebe es keine überzeugenden Anhaltspunkte (vgl. Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das letzte Arbeitsverhältnis sei durch den Unfall der von der Beigeladenen betreuten Mutter des Arbeitgebers und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Anschliessend habe die Beigeladene bei voller Vermittlungsfähigkeit von Juni 2004 bis Mai 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei in zwei Zwischenverdiensten tätig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich erst im Verlauf der anhaltenden Arbeitslosigkeit soweit verschlechtert, dass frühestens ab Beendigung des Zwischenverdienstes bei der D.___ im Oktober 2004 von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht des Y.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/28) eine organische Persönlichkeitsstörung bei einem ausgeprägten ADDH-Syndrom (ICD-10 F07.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Das angeborene ADDH habe sich über viele Jahre zu einer reaktiven Persönlichkeitsstörung entwickelt. Daneben leide die Beigeladene unter einem Tinnitus und Schwerhörigkeit (Versorgung durch die IV mit Hörgeräten, vgl. Urk. 7/11-14) sowie einer chronischen Atemwegserkrankung (vgl. dazu Urk. 7/22/5). Die Ärztin hielt fest, die Beigeladene sei in den psychischen Funktionen Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Das Leistungs- und Durchhaltevermögen sei dadurch deutlich beeinträchtigt. Sie stosse in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin aufgrund ihrer spezifischen Störung an die Grenze der eigenen Belastbarkeit. Insbesondere werde auch die Zusammenarbeit im Team zum Problem. Die Beigeladene benötige klare Aufgabenstellungen und strukturierte Rahmenbedingungen, um eine Tätigkeit ausführen zu können. Eine regelmässige Arbeitstätigkeit dürfte sich nach Ansicht der Ärztin emotional und psychosozial stabilisierend auf den Gesundheitszustand auswirken. Sie empfahl deshalb weitere Abklärungen zu angepassten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. In einer derartigen Tätigkeit erachtete Dr. A.___ die Beigeladene halbtags arbeitsfähig.
3.2.2 Dr. B.___ erhob in seinem Gutachten (Urk. 7/33) eine ausführliche Anamnese und beschrieb die lebensgeschichtliche Entwicklung der Beigeladenen, welche geprägt war durch das ADHS-Syndrom und die Legasthenie. Die dadurch entstandenen schulischen und sozialen Defizite hätten sich später auch ungünstig in der beruflichen Tätigkeit ausgewirkt und zu häufigen Stellenwechseln geführt, weil es immer wieder Schwierigkeiten mit den Arbeitgebern gab (S. 3-6). Diagnostisch ging der Gutachter mit der Beurteilung durch Dr. A.___ einig, dass es sich bei der psychischen Problematik der Beigeladenen um eine Störung seit frühester Kindheit handelt, die das ganze Leben hindurch persistierte. Er bestätigte auch, dass Symptome einer hirnorganischen Störung wie die andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über eine längere Zeit durchzuhalten, emotionale Labilität und leichte Reizbarkeit, Nichtberücksichtigung sozialer Konventionen sowie eine gewisse Logorrhö vorhanden seien. Auch die Schreibschwäche passe dazu. Da es indessen am Nachweis für eine lokale Hirnschädigung fehle, ziehe er die Diagnose Entwicklungsstörung (ICD-10 F80) vor. Differentialdiagnostisch sei auch an eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) zu denken. Welche Diagnose man auch annehme, sicher sei, dass die Störung seit frühester Kindheit bestehe und sich im beruflichen und sozialen Leben sehr ungünstig auswirke. Die damit verbundene Persönlichkeitsstörung führe auch dazu, dass die Beigeladene bei Integrationsbemühungen nicht kooperativ mitmachen könne, was bereits mehrfach zum Scheitern entsprechender Versuche geführt habe (S. 8 f.).
Die Arbeitsfähigkeit ist in der Beurteilung des Gutachters in erster Linie durch die soziale Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Durch die störungsbedingte Unfähigkeit, sich in ein berufliches Umfeld einzupassen, ecke sie überall an und sei mit ihrer Art sozial nicht tragbar. Die Beigeladene sei durchaus arbeitswillig, aber wegen ihrer Persönlichkeitsstörung häufig nicht über längere Zeit tragbar. Der Gutachter sieht aus den genannten Gründen für die Beigeladene höchstens einen (finanziell unergiebigen) Nischenarbeitsplatz in der Betagtenbetreuung, sofern sich jemand finde, der ihre Persönlichkeit aushalte. Zur erwähnten psychischen Problematik gesellten sich noch die körperlichen Schwierigkeiten mit ihrem reduzierten Lungenvolumen und der Schwerhörigkeit. Aus all diesen Gründen attestierte der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 11).
3.3 Was nun die vorliegend zu beurteilende Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, enthalten weder der Bericht von Dr. A.___ noch das Gutachten von Dr. B.___ explizite Angaben darüber, ab wann die Persönlichkeitsstörung sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken begann. Die Beschwerdeführerin stellte an sich zu Recht fest, es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand unmittelbar nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2004 stark verschlechtert habe (vgl. Urk. 1 S. 3). Abgesehen von der leichten depressiven Störung ist den medizinischen Unterlagen aber auch nach diesem Zeitpunkt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Wie im Gutachten von Dr. B.___ umfassend und nachvollziehbar beschrieben, besteht die einschränkende soziale Persönlichkeitsstörung seit Jahren. Offensichtlich war die letzte Arbeitsstelle, an der sie eine betagte Frau betreuen konnte, ein Nischenarbeitsplatz, an welchem ihre Behinderung nicht allzu störend in Erscheinung trat und den sie deshalb zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers ausfüllen konnte. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie diese Art Beschäftigung auch nach der Entlassung hätte weiterführen können, was sich auch daran zeige, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten und Temporäreinsätze ausgeübt habe (Urk. 1 S. 4).
3.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst kann sie aus dem Umstand, dass sich die Beigeladene selber bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig bezeichnete, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) genannten Versicherungen angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 erster Satz AVIV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Diese Verordnungsbestimmung statuiert, dass unter der tatbeständlichen Voraussetzung der nicht offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der behinderten Person eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid besteht. Stellt sich diese Annahme auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] in Sachen H.___ vom 9. Oktober 2001, C 186/01, Erw. 2b/cc). Wie aus den Akten ersichtlich, hat die Arbeitslosenkasse denn auch eine entsprechende Rückforderung bezogener Entschädigungen gestellt (Urk. 7/40).
Entscheidend ist aber, dass sich die Beigeladene gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung kaum mehr in den Arbeitsprozess integrieren lässt. D.h. sie kann ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten, da sie einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Aus dem Gutachten geht auch deutlich hervor, dass die Störung nicht therapierbar und die Beigeladene auch nicht in der Lage ist, ihre schwierige Art, mit der sie offenbar auch wohlmeinende Leute immer wieder brüskiert, zu ändern (vgl. Gutachten S. 3). Das letzte Arbeitsverhältnis als Betreuerin der betagten Frau kann deshalb nicht als Massstab für die weitere Beschäftigung genommen werden, weil es sich dabei - wie erwähnt - um einen Nischenarbeitsplatz handelte, wie er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder nur ganz vereinzelt vorhanden sein dürfte. Selbst ein derartiger Arbeitsplatz kommt aber nur in Frage, wenn sich eine Person findet, die die Beigeladene "aushält", wie Dr. B.___ bemerkte (vgl. Urk. 7/33/10).
Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beigeladenen nach dem Verlust ihrer letzten Stelle eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich war. Die Beschwerdegegnerin hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit der Wartefrist zu Recht auf den 1. Juni 2004 festgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).