Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00856
IV.2007.00856

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ war zuletzt vom 27. September 2004 bis zur Kündigung per 30. November 2005 als Netzwerk- und Systemadministrator für die Y.___ tätig. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/9).
         Am 13. März 2006 meldete er sich wegen eines Chronic Fatigue Syndroms bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 7/6), sowie die Arbeitgeberberichte der letzten zwei Arbeitgeber (Urk. 7/9 und Urk. 7/11) ein. Zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), bei (Urk. 7/14 S. 1-86). Danach führte sie das Vorbescheidverfahren durch (vgl. Urk. 7/20, Urk. 7/30 und Urk. 7/37), während welchem der Versicherte unter anderem drei Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, einreichte (Bericht vom 17. Oktober 2006, Urk. 7/25; Bericht vom 29. Dezember 2006, Urk. 7/26; Bericht vom 19. März 2007, Urk. 7/35). In der Folge wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Insbesondere habe kein Chronic Fatigue Syndrome festgestellt werden können (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006 (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. August 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
2.2     Der Versicherte hat mit Eingabe vom 15. Juni 2007 am hiesigen Gericht Klage gegen die Allianz erhoben und die Zusprache von Krankentaggeldern beantragt. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. KK.2007.000019 mit heutigem Urteil entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe seine Verfahrensrechte verletzt, indem sie von der Allianz die Gutachten von Dr. med. Dr. phil. B.___ und Dr. med. C.___ beigezogen habe, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit zu geben, die involvierten Gutachter abzulehnen. Die Verfahrensrechte seien auch verletzt worden, indem die IV-Stelle nicht mehr selber ein Gutachten in Auftrag gegeben, sondern das vom Privatversicherer veranlasste Gutachten beigezogen habe. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche nicht geheilt werden könne. Die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ dürften daher nicht als Beweismittel abgenommen werden und es dürfe daraus nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (Urk. 1 S. 7 f.).
1.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die IV-Stelle dessen rechtliches Gehör verletzt hat, denn sie kam lediglich der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungspflicht nach, indem sie nicht nur die Akten der Allianz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 Rz 23), sondern auch weitere medizinische Berichte (Urk. 7/6) beizog beziehungsweise einholte. Ausserdem versuchte sie, einen Bericht von Dr. A.___ erhältlich zu machen, was jedoch misslang (Urk. 7/12). Der IV-Stelle ist daher in Bezug auf die Untersuchungspflicht nichts vorzuwerfen. Ausserdem ist die IV-Stelle nicht gehalten, in jedem Verfahren eigene Gutachten anzuordnen, wenn die von ihr beigezogenen und eingeholten Akten ausreichend Auskunft über die strittigen Fragen geben. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Versicherte mit der Unterzeichnung der Anmeldung Drittpersonen zur Erteilung von Auskünften ermächtigte (vgl. Urk. 7/1 S. 8).
         Im Sozialversicherungsrecht gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 33). Dementsprechend bestand keine Bindung der IV-Stelle an Ergebnisse von beigezogenen medizinischen Berichten. Dies führt dazu, dass mit dem reinen Beizug von Akten eines anderen Versicherers der Gehörsanspruch des Versicherten nicht verletzt wird, sofern er die Möglichkeit hat, in diese Akten Einsicht und im Rahmen beispielsweise des Vorbescheidverfahrens hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 11 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde das Akteneinsichtsrecht aber nicht verwehrt (vgl. Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/41-42), ausserdem konnte er sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu äussern (Urk. 7/30, Urk. 7/37) und eigene Beweismittel einreichen (vgl. Urk. 7/25-27). Indem die IV-Stelle schliesslich nicht auf die Berichte Dr. A.___s sondern auf die von der Allianz eingeholten Berichte abstellte (Urk. 2), verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, die erhobenen Beweise entsprechend zu würdigen.
         Somit wurde weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, noch bestehen Gründe, die beigezogenen Berichte Dr. C.___s und Dr. B.___s aus dem Recht zu weisen. Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Mai 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.      
3.1    
3.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.1.2   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Neurasthenie und das Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom, CFS) eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m. Wie bei der Fibromyalgie ist die Ätiologie des chronischen Müdigkeitssyndroms unbekannt. Zusammen mit dem Reizdarmsyndrom stellen Müdigkeitssyndrom und Fibromyalgiesyndrom (FMS) eine Symptomeneinheit dar, bei der je nach Verlauf entweder die für FMS oder CFS oder Reizdarmsyndrom typischen klinischen Zeichen im Vordergrund stehen können. Bei allen drei Zustandsbildern lassen sich ähnliche vegetative, funktionelle und psychische Störungen erkennen, und auch bezüglich der Anwendung therapeutischer Strategien bestehen keine grossen Unterschiede. Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Wie von der II. sozialrechtlichen Abteilung schon im Fall I 1000/06 vom 24. April 2007 erwogen, steht daher nichts entgegen, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) auf das Chronic Fatigue Syndrome oder die Neurasthenie analog zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008 in Sachen M., I 70/07, Erw. 5 mit Hinweisen).
3.1.3   Danach begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.         Während die IV-Stelle festhielt, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke (Urk. 2, Urk. 6), macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die Berichte Dr. A.___s abzustellen, welcher ein Chronic Fatigue Syndrome/Neurasthenie diagnostiziert sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es bestehe somit ab dem 1. Mai 2006 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 8-16).

5.      
5.1    
5.1.1   Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2006 fest, er könne aufgrund der klinischen Untersuchung die Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS) nicht stellen, da die Kriterien nicht erfüllt seien. Es müsse von einem "Dekonditionierungs-Syndrom" gesprochen werden ohne Hinweise auf eine auslösende Grundkrankheit bei einer chronischen leichten COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease) unter Nikotinabusus. Beim Beschwerdeführer liege eine lange Anamnese von subjektiven Beschwerden vor, die er zum Teil selber dokumentiert habe. Es hätten aber keine objektiven Befunde erhoben werden können, die mit den geklagten Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit in Verbindung gebracht werden könnten. In der klinischen Untersuchung habe eine muskuläre Dekonditionierung objektiviert werden können bei erhaltener Wachheit, Reaktionsfähigkeit und normaler Psychomotorik mit erhaltenem Antrieb und zielgerichteten Bewegungen (Urk. 7/14 S. 5 ff.).
5.1.2         Anlässlich der Verlaufsbeurteilung durch Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. September 2006 liessen sich klinisch-psychopathologisch keine erheblichen berufsrelevanten Defizite eruieren. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch nicht eingebunden, der Antrieb sei nicht herabgesetzt bei freien, zielgerichteten Bewegungen. Hinsichtlich der Sprache, des Sprechverhaltens und der Artikulation seien die Befunde unauffällig, die Gestik, Mimik und das Gangbild seien situativ entsprechend und ohne Hinweise für depressive Hemmungen. Im Gespräch hätten sich keine Hinweise für Konzentrations- und/oder Gedächtnisstörungen ergeben und die Auffassung sei unauffällig. Die affektive Reagibilität sei gut und die globale Spontanreaktivität sei unauffällig. Das Denken sei formal kohärent ohne Grübeln und ohne Gedankenabreissen. Inhaltlich sei er auf "funktionelle Defizite" fokussiert. Das Zustandsbild werde am ehesten im Rahmen einer protrahierten Verlaufsform einer subjektiv intendierten "chronischen Schmerz- und Antriebsproblematik" mit stereotyper Beschwerdeschilderung beschrieben, welche im ICD-10 keinen Niederschlag finde und im Rahmen einer klinischen Schweregradbeurteilung hinsichtlich psychisch-psychiatrischer Anteile keinen Störungscharakter aufweise. Im Rahmen dieser Befunde könne medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des psychischen Funktionspotentials (Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit) attestiert werden. Der Beschwerdeführer fühle sich wegen eines CFS nicht im Stande, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Eine stationär-rehabilitative Behandlung sei jedoch noch nicht erfolgt und werde vom Beschwerdeführer auch abgelehnt (Urk. 7/14 S. 13 f.; vgl. auch die Erstbeurteilung vom 29. Mai 2006, Urk. 7/14 S. 20).
5.1.3   Dr. A.___ diagnostizierte hingegen eine chronische Müdigkeit unbekannter Herkunft, wobei die Kriterien des Chronic Fatigue Syndromes erfüllt seien. Die Diagnose entspreche einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2003 für die Tätigkeit als System- und Netzwerkadministrator zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die erhobenen Befunde führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch in jeder Hinsicht adäquat. Im Gespräch seien keine kognitiven Defizite, Hinweise auf Wahnerleben, ein ungewöhnliches Körperbild, eigene und von der Wissenschaft nicht anerkannte Krankheitstheorien, abnorme Emotionalität oder fehlende Motivation aufgefallen. Das Hauptkriterium des CFS einer mindestens sechs Monate anhaltenden Erschöpfung ohne Besserung unter Ruhe sowie mit wesentlicher Minderung beruflicher, sozialer oder privater Aktivitäten sei erfüllt. Von den acht Nebenkriterien erfülle der Beschwerdeführer sieben, wobei vier genügen würden. Dies seien eine Verschlechterung der Merkfähigkeit und der Konzentration, schmerzhafte Hals- oder Achsel-Lymphknoten, Muskelschmerzen, Gelenkschmerzen ohne Rötung oder Schwellung, neu aufgetretene Spannungskopfschmerzen, nicht erholsamer Schlaf sowie ein Krankheitsgefühl über mindestens 24 Stunden nach der Anstrengung (Urk. 7/25-26, Urk. 7/35 insbesondere S. 3 ff.).
5.1.4   Zu erwähnen ist sodann der sehr kurz gehaltene Bericht von Dr. Z.___ vom 27. März 2006. Darin hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer glaube, an einem CFS zu leiden. Er halte ihn für leichtere Arbeiten aber zu 100 % arbeitsfähig, für mittelschwere Tätigkeiten sei er leicht eingeschränkt (Urk. 7/6 S. 5). In seinen früheren Berichten hatte Dr. Z.___ noch auf das Untergewicht und den Wachstumshormonmangel des Beschwerdeführers hingewiesen (Bericht vom 22. September 2005, Urk. 7/14 S. 41 f. und vom 23. Mai 2005, Urk. 7/14 S. 44). Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl die Behandlung durch Dr. Z.___ wie auch die Therapie mit dem Wachstumshormon per Mitte 2005 beendet, da es mit der Zeit nichts mehr gebracht habe (Urk. 7/14 S. 41 f. und S. 44, Urk. 7/14 S. 85).
5.2     Es kann offen bleiben, ob das von Dr. A.___ diagnostizierte CFS oder lediglich ein "Dekonditionierungs-Syndrom" beziehungsweise eine "chronische Schmerz- und Antriebsproblematik" vorliegt. Denn auch wenn die involvierten Ärzte in den Diagnosen voneinander abwichen, kamen sie doch übereinstimmend zum Schluss, dass dem vom Beschwerdeführer geklagten Symptomenkomplex mit Müdigkeit, Erschöpfung, Einschränkung der Merkfähigkeit und der Konzentration, Schmerzen, nicht erholsamem Schlaf und einem Krankheitsgefühl kein organisches Substrat zu Grunde liegt. Insbesondere der von Dr. Z.___ ursprünglich diagnostizierte Wachstumshormonmangel fand in den diversen weiteren medizinischen Berichten keine Erwähnung (vgl. Urk. 7/6 S. 5, Urk. 7/14 S. 5 ff., Urk. 7/14 S. 13 f., Urk. 7/14 S. 41 f. und S. 44, Urk. 7/35 S. 1, S. 3 Ziff. 5 und S. 4 ff.; vgl. auch die Berichte des D.___ [Urk. 7/27 S. 5], des E.___ [Urk. 7/27 S. 7], des Spitals F.___ [Urk. 7/27 S. 15] und der Klinik G.___ [Urk. 7/27 S. 11-14]) und auch Dr. A.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Müdigkeit des Beschwerdeführers nicht auf ein organisches Substrat zurückzuführen sei (Urk. 7/25, Urk. 7/35 S. 1, S. 3 und S. 6).
         Dies hat zur Folge, dass die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze anzuwenden sind.
         Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer am Bericht Dr. C.___s geäusserten Kritik (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.).
5.3     Zu prüfen ist somit, ob bestimmte Umstände vorliegen, welche die Überwindbarkeit der Müdigkeit beziehungsweise der Erschöpfung und der weiteren geklagten Symptome intensiv und konstant behindern. Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, da Dr. B.___ eine psychische Erkrankung verneinte (Urk. 7/14 S. 13 f.) und selbst der Beschwerdeführer erklärte, er sei in psychischer Hinsicht nicht beeinträchtigt (Urk. 1 S. 12), weshalb trotz gewisser Bestrebungen der Allianz keine weitere psychiatrische Abklärung erfolgte (vgl. Urk. 6 S. 27 und Urk. 7/2/36 im Verfahren KK.2007.00019). Daran vermag auch die von Dr. A.___ erwähnte Tendenz zu einer schizoiden Persönlichkeit (Urk. 7/35 S. 4) nichts zu ändern. Denn es handelt sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, weshalb auf etwaige die Psyche betreffende Diagnosen nicht abgestellt werden könnte. Ausserdem erhob er keine Befunde, welche eine schizoide Persönlichkeit zu begründen vermöchten. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beeinflussen könnte, zumal auch anlässlich der Untersuchungen im D.___ (Urk. 7/27 S. 5), im E.___ (Urk. 7/27 S. 7), im Spital F.___ (Urk. 7/27 S. 15) und in der Klinik G.___ (Urk. 7/27 S. 11-14) keine beachtlichen Diagnosen gestellt werden konnten (vgl. auch Urk. 1 S. 13 und Urk. 7/35 S. 3 Ziff. 5). Auch kann keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt ist, da der Beschwerdeführer - wenn er auch über einen reduzierten Kollegenkreis verfügt - zu seinen Eltern einen guten Kontakt hat und keine Hinweise für ein problematisches Eheleben bestehen (Urk. 7/14 S. 70). Zudem konnte er im Jahr 2005 seine Hochzeit feiern und Ferien machen (Urk. 1 S. 8 und S. 11, Urk. 7/14 S. 6, Urk. 7/35 S. 3). Ferner ist er fähig, an den Wochenenden gewisse Aktivitäten mit seiner Frau zu unternehmen, Verwandtenbesuche und Ausflüge zu machen (Urk. 7/14 S. 84 f.). Schliesslich scheiterte keine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers. Vielmehr weigert sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen Dr. B.___s, sich einer entsprechenden konsequent durchgeführten und intensiven Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/14 S. 13). Die gelegentlichen telefonischen Gespräche mit Dr. A.___ (Urk. 7/35 S. 4) erfüllen das Kriterium einer konsequenten Behandlung nicht. Die Auffassung Dr. A.___s, es gebe keine spezifische Therapie zur Behandlung des CFS (vgl. Urk. 7/35 S. 4), kann nicht dazu führen, vom Erfordernis einer konsequent durchgeführten aber gescheiterten Behandlung abzusehen. Denn es geht nicht in erster Linie um die Durchführung einer spezifischen CFS-Therapie. Vielmehr sind darunter beispielsweise multimoduläre, verhaltenstherapeutische und die Funktionalitätssteigerung betreffende Therapien in stationär-rehabilitativer Form zu verstehen, welche von Dr. B.___ empfohlen worden waren (Urk. 7/14 S. 13 f.), und die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zum Ziel haben.
         Es sind somit weder das gewichtige Kriterium der psychischen Komorbidität noch die drei oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung der weiteren Kriterien des verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs und des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung unterbleiben. Denn diese zwei Kriterien müssten in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwindbarkeit des geklagten Symptomenkomplexes zu begründen. Dafür bestehen jedoch keine Hinweise in den medizinischen Berichten.
5.4     Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte der Beschwerdeführer damit ein allfälliges CFS überwinden, weshalb es keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Dies entspricht denn auch der Einschätzung Dr. C.___s, Dr. B.___s und Dr. Z.___s (Urk. 7/6 S. 5, Urk. 7/14 S. 7, Urk. 7/14 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer ist daher in der angestammten, leichten Tätigkeit als Netzwerk- und Systemadministrator als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).