IV.2007.00857

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch Rechtsanwältin Christina Keller
Wuergler & Partner, Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene X.___ verfügt über keinen Berufsabschluss (vgl. Urk. 8/2 S. 4 und 6). Ab dem 13. Juli 1992 arbeitete sie als Leiterin einer Cafeteria, bis ihr das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen auf den 30. Juni 1999 gekündigt werden musste (vgl. Urk. 8/4). Eine bald darauf angetretene Arbeitsstelle im Cateringdienst musste sie bereits in der dritten Arbeitswoche aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, da ihr das lange Stehen während der Arbeit zusetzte (vgl. Urk. 8/9 S. 2 f.). Am 24. März 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), führte mit ihr ein Berufsberatungsgespräch durch (vgl. Urk. 8/9) und übernahm die Kosten für einen Französischkurs (vgl. Urk. 10/16-17, Urk. 10/19). Nachdem die Versicherte eine Stelle bei der Y.___ AG als Receptionistin gefunden hatte (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/15 S. 1), schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 (Urk. 8/18) ab.
1.2     Da die Y.___ AG der Versicherten nach dem 31. Oktober 2003 keine Arbeit mehr bieten konnte, löste sie das Arbeitsverhältnis auf dieses Datum hin auf (vgl. Urk. 8/32). Vom 17. Mai bis zum 16. November 2004 versah X.___ im Rahmen eines befristeten, vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten (vgl. Urk. 8/21) Einsatzes im 100 %-Pensum bei der Z.___ Stiftung für Behinderte administrative Arbeiten (vgl. Urk. 8/32 S. 5). Am 14. Juli 2004 meldete sie sich bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Nach erneuter Berufsberatung (vgl. Urk. 8/35) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Status-Quo-Abklärung in der Stiftung A.___ vom 3. Januar bis zum 31. März 2005 und richtete der Versicherten für die betreffende Zeit Taggelder aus (Verfügungen vom 9. November 2004 [Urk. 8/36] sowie vom 5. Januar 2005 [Urk. 8/38] sowie Abklärungsbericht der Stiftung A.___ vom 11. Mai 2005 [Urk. 8/39]). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 erteilte sie der Versicherten sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Stiftung A.___ vom 1. April bis zum 30. September 2005 (Urk. 8/41), mit einer weiteren Verfügung vom 30. Mai 2005 sprach sie ihr Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. April bis zum 2. Oktober 2005 zu (Urk. 8/43). Nach erfolgreich absolviertem Arbeitstraining (vgl. Urk. 8/46-47) übernahm die IV-Stelle am 22. August 2006 mit Verfügung vom 31. August 2005 die Kosten für eine berufsbegleitende Handelsschule vom 5. September 2005 bis zum 15. Juli 2006 (Urk. 8/48) und sprach ihr mit einer zweiten Verfügung vom 19. September 2005 für die Zeit der Ausbildung Taggeldleistungen zu (Urk. 8/50), da die Versicherte parallel zum Besuch der Handelsschule weiterhin bei der Stiftung A.___ im Rahmen eines Praktikums beschäftigt werden sollte (vgl. Urk. 8/46 S. 4 f., Urk. 8/47 S. 3). Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung mit dem Bürofachdiplom (vgl. Urk. 8/58) wurden die beruflichen Massnahmen seitens der IV-Stelle abgeschlossen (vgl. Urk. 8/59). Die Versicherte meldete sich beim Arbeitsamt zur Stellenvermittlung und gab dabei eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % an (vgl. Urk. 8/60-61).
1.3     Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 8/62, Urk. 8/68) schritt die IV-Stelle zur Rentenprüfung und sprach der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/65-66, Urk. 8/72, Urk. 8/74) - mit Verfügung vom 9. Mai 2007 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 sowie eine halbe Rente ab 1. April 2007 zu (Urk. 2).
2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2007 Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Januar 2005, eventualiter ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde der verfahrensrechtliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12). Mit Replik vom 3. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (14). Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2007 geschlossen (vgl. Urk. 16-18).
         Auf die einzelnen Parteivorbringen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) sowie zur Invaliditätsgradbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 11).
1.3     Zu präzisieren ist, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
a.         mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
1.4     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Art. 7 ATSG lässt die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit erst zu, wenn vorerst eine zumutbare Behandlung und Eingliederung erfolgt ist (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 7 Rz 15). Aus Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Art. 28 Abs. 1 IVV ergibt sich, dass die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet wird, in dem der Anspruch entsteht, und dass der Rentenanspruch solange nicht entstehen kann, wie die versicherte Person sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht und dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. auch Art. 43 Abs. 2 IVG sowie BGE 126 V 243 Erw. 5). Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

2.      
2.1     Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2007 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente und ab 1. April 2007 eine halbe Rente zu. Den Zeitpunkt des Beginns der Rentenleistungen begründete sie damit, dass zwar seit Januar 2004 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, die Wartezeit aufgrund der durchschnittlich berechneten Arbeitsunfähigkeit jedoch erst im Januar 2006 zu laufen begonnen habe. Da die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit zu 40 % Arbeitsunfähig gewesen sei, werde ihr zunächst ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente zugesprochen. Da die weiteren Abklärungen ergeben hätten, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 50%iges Beschäftigungspensum bewältigen könne, werde die Viertelsrente nach Ablauf von drei Monaten ab 1. April 2007 aufgrund des durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrades von 58 % auf eine halbe Rente erhöht (vgl. Urk. 2). Zur Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte (Valideneinkommen), stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik für den Sektor Gastgewerbe ab.
2.2    
2.2.1   Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits im Januar 2004 zu laufen begonnen habe, da sie wegen Depressionen vom 1. Januar bis 13. Februar 2004 sowie vom 23. Juni bis 2. Juli 2004 zu 100 % krank geschrieben worden sei. Ärztlicherseits sei sodann für die restliche Zeit vom 1. März bis 22. Juni 2004 sowie vom 3. Juli bis 15. November 2004 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch während des Arbeitsversuchs vom 17. Mai bis zum 16. November 2004 in der Z.___ Stiftung habe sie trotz 100%iger Präsenzzeit eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgewiesen. Ab dem 17. November 2004 habe sodann eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestanden. Auch wenn diese Betrachtungsweise vom Gericht nicht übernommen würde, so sei die Wartefrist aber jedenfalls Ende 2005 abgelaufen und die Rente deshalb ab 1. Januar 2006 auszurichten. Sie sei nämlich unbestrittenermassen vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 zu 50 %, vom 1. April bis zum 31. Mai 2005 zu 30 %, ab dem 1. Juni bis zum 31. August 2005 wieder zu 50 % und vom 1. September 2005 bis zum 17. Juli 2006 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Zur Höhe des Rentenanspruchs macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs sei das eingesetzte Valideneinkommen zu tief bemessen worden. Gehe man vom Lohn aus, welchen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin einer Cafeteria in den Jahren 1992 bis 1999 erzielt habe und rechne man dieses Gehalt auf ein 100 %-Pensum um, ergebe der Vergleich mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 1, Urk. 14).
2.2.2   In der Beschwerdeantwort schützt die IV-Stelle die angefochtene Verfügung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des durch das RAV vermittelten befristeten Arbeitseinsatzes vom 17. Mai bis zum 16. November 2004 bei der Z.___ Stiftung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ein 100%iges Arbeitspensum versehen habe. Sodann habe sie während der diversen Praktika und Arbeitstrainings in der Stiftung A.___ und der anschliessenden Umschulung in der Zeit vom 3. Januar 2005 bis zum 15. Juli 2006 ein ganzes Taggeld der Invalidenversicherung bezogen. Deshalb habe aufgrund der Bestimmung von Art. 43 Abs. 2 IVG ein zusätzlicher Rentenanspruch weder ab 1. Januar 2005 noch ab 1. Januar 2006 entstehen können. Schliesslich sei auch das Valideneinkommen korrekt ermittelt worden, da die Beschwerdeführerin sowohl ihren angestammten Beruf als Angestellte im Gastgewerbe als auch ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG aus invaliditätsfremden Gründen verloren habe, weshalb praxisgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen sei (vgl. Urk. 7).
2.2.3   In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung während des Einsatzes in der Z.___ Stiftung vom 17. Mai bis zum 16. November 2004 die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesse. Ein Rentenanspruch könne grundsätzlich auch während Abklärungsmassnahmen der IV-Stelle sowie vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bei Versicherten, welche dann noch nicht eingliederungsfähig seien, entstehen. Die Status-Quo-Abklärung sowie das Arbeitstraining in der Stiftung A.___ seien als Abklärungsmassnahmen zu qualifizieren. Auch die Umschulung zur Bürofachfrau stelle keine Eingliederungsmassnahme dar. Schliesslich ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte, dass die Behauptung der IV-Stelle, dass sie ihre Anstellung in der Cafeteria nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, falsch sei (Urk. 14).
        
3.
3.1     Es ist unbestritten sowie durch die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/27, Urk. 8/62), sowie der Somatiker Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 8/3), Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 8/28 S. 10) sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (Urk. 8/28 S. 1 ff., Urk. 8/68), und mit Blick auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 22. August 2006 (Urk. 8/60) hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durch die rezidivierende depressive Störung, die narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit chronischer Suizidalität sowie die Lumboischialgie bedingten psychischen und somatischen Gesundheitsstörungen (Urk. 8/27-28) nur noch behinderungsangepasste Arbeiten im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums bewältigen kann. Strittig ist zunächst der Beginn des Rentenanspruchs.
3.2     Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Rückenbeschwerden keine schweren und mittelschweren Arbeiten mehr ausüben und nicht mehr lange stehen, weshalb sie in der Ausübung von Tätigkeiten mit Führungsverantwortung im angestammten Bereich im Gastgewerbe (vgl. Urk. 8/30 S. 2 f.) eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 3). Trotz fehlender kaufmännischer Ausbildung fand sie eine gleichwertige, behinderungsangepasste Stelle bei der Y.___ AG als Receptionistin (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/32 S. 2 f.), weshalb die von der IV-Stelle eingeleiteten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 8/9-10, Urk. 8/12, Urk. 8/15-17) mit Verfügung 14. Dezember 2001 (Urk. 8/18-19) abgeschlossen werden konnten. Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses und erneuter Anmeldung bei der IV-Stelle am 14. Juli 2004 (Urk. 8/20) erhielt sie vom 3. Januar 2005 bis zum 16. Juli 2006 durchgehend Taggeldleistungen der Invalidenversicherung, und zwar zunächst vom 3. Januar bis zum 31. März 2005 während der Dauer der Status-Quo-Abklärung in der Stiftung A.___ (vgl. Urk. 8/38), welche einer Untersuchung beziehungsweise Abklärung im Sinne von Art. 17 IVV entspricht (vgl. dazu auch das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 1041 in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung), anschliessend aufgrund eines Arbeitstrainings (vgl. zum Anspruch auf Taggelder während eines Arbeitstrainings das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 20. September 2002, I 654/01, Erw. 3.2 mit Hinweisen) in der Stiftung A.___ vom 1. April bis zum 2. Oktober 2005 (vgl. Urk. 8/43) sowie schliesslich während der Umschulung vom 5. September 2005 bis zum 16. Juli 2006 (vgl. Urk. 8/50). Zunächst ist festzuhalten, dass während der Ausrichtung von Taggeldleistungen grundsätzlich - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4 sowie das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 19. April 2006, I 796/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.3     Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, ihre letzte Anstellung bei der Y.___ AG aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Vielmehr spielten dabei betriebliche Gründe eine Rolle, und es geht aus den Arbeitszeugnissen hervor, dass sie die ihr übertragenen Arbeiten und die an sie gestellten Anforderungen sehr gut erfüllte (vgl. Urk. 8/32 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/20 S. 2). Auch aus dem von der Z.___ Stiftung am 3. August 2004 zu Handen der IV-Stelle ausgefüllten Fragebogen sowie aus dem Arbeitszeugnis zum befristeten, vom RAV vermittelten unbezahlten Einsatz vom 17. Mai bis zum 16. November 2004 in der Z.___ Stiftung ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Rahmen des versehenen 100%igen Arbeitspensums die übertragenen Sekretariatsarbeiten nicht uneingeschränkt erledigen konnte (vgl. Urk. 8/23-24, Urk. 8/32 S. 5). Ferner lassen sich den vorliegenden Arztberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verlust ihrer letzten, bereits der Behinderung angepassten Stelle bei der Y.___ AG aufgrund der Rückenbeschwerden sowie der psychischen Probleme für angestammte Tätigkeiten wie etwa die letzte längere Anstellung als Leiterin einer Cafeteria (vgl. Urk. 8/4) durchgehend zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Aus medizinisch-somatischer Sicht wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis zum 30. Januar 2004 attestiert (vgl. Urk. 8/25 S. 3, Urk. 8/27), aus psychiatrischer eine solche von 100 % von Januar bis Februar 2004, von 20 % von März bis Juni 2004 sowie von 100 % vom 23. Juni bis zum 2. Juli 2004 (vgl. Urk. 8/25 S. 2, Urk. 8/27 S. 1Urk. 8/62 S. 1). Sogar wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden (vgl. auch Urk. 8/27 S. 4 und 6, Urk. 8/68 S. 5) im Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2003 sowie vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2004 ausginge, würde noch keine ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahrs von 40 % resultieren. Ausserdem ging die zuständige Arbeitslosenkasse, welche ab dem 17. November 2003 Taggelder ausrichtete, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum aus (vgl. Urk. 8/25 S. 1). Da die Beschwerdeführerin also in der Periode zwischen der Kündigung der letzten Arbeitsstelle per 31. Oktober 2003 und dem Beginn der Taggeldleistungen der Invalidenversicherung per 3. Januar 2005 nicht ununterbrochen während eines Jahrs zu mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG war, erwächst ihr für die Zeit vor Ausrichtung der ersten Taggelder noch kein Rentenanspruch (vgl. zum Ganzen vorstehend Erw. 1.3).
3.4    
3.4.1   Der Beschwerdeführerin wurden für die Zeit vom 3. Januar 2005 bis zum 16. Juli 2006, als sie aufgrund der laufenden beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen Invalidentaggelder erhielt, von der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ durchgehend Arbeitsunfähigkeiten von 30-50 % attestiert (vgl. Urk. 8/62 S. 1). Dr. C.___ erklärte die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht damit, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin, welche unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden Depressionen leidet, durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes massiv verstärkt worden sei und durch die Stellenlosigkeit aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt werde. Sie habe die Arbeitslosigkeit nach der Kündigung per 31. Oktober 2003 sehr schlecht verkraftet und sei deshalb kurzzeitig im Januar und Februar 2004 in eine tiefe psychische Krise geraten, welche sie nach einer stationären Hospitalisation zwischenzeitlich habe überwinden können. Eine weitere schwere Krise sei alsdann durch die Absage auf eine als erfolgversprechend eingestufte Stellenbewerbung Mitte Juni 2004 ausgelöst worden (vgl. Urk. 8/20 S. 2, Urk. 8/27 S. 5, Urk. 8/62 S. 2). Diverse Misserfolge während der beruflichen Förderung in der Stiftung A.___ ab Januar 2005 hätten dazu geführt, dass die geplante Steigerung des Beschäftigungsgrades von 50 % auf 70 % nach kurzer Zeit wieder habe aufgegeben werden müssen. In ihrem Bericht vom 27. September 2006 ging Dr. C.___ aufgrund einer aktuell schweren depressiven Episode aufgrund der erneut erfolglosen Stellensuche nach Beendigung der Umschulung gar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus, welche aber Ausdruck der momentan von der Beschwerdeführerin als belastend empfundenen Zeit ohne Beschäftigung sei. Prognostisch sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 8/62 S. 2).
         Die Spezialisten der Stiftung A.___, welche die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin überwachten, hielten bei Abschluss der Status-Quo-Abklärung vom 3. Januar bis zum 31. März 2005 noch eine Steigerung der während der Abklärung eingehaltenen, einem 50%igen Beschäftigungspensum entsprechenden Präsenzzeit für realistisch. Während dieser Zeit traten allerdings neue Beschwerden zu den bereits bekannten hinzu, nämlich Gleichgewichtsstörungen aufgrund eines seit Januar 2005 unregelmässig auftretenden Innenohrschwindels sowie seit Ende Januar 2005 ein Tinnitus. Insbesondere der Tinnitus verstärkte während dieser Zeit die depressive Stimmung (vgl. Urk. 8/39 S. 3 und S. 8 ff.). Während des Arbeitstrainings vom 1. April bis zum 30. September 2005 ergab sich eine Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin von rund fünf Stunden pro Tag, entsprechend einem 60%igen Beschäftigungspensum. Eine Erhöhung des Wochenpensums auf 30 Stunden musste bereits nach zwei Wochen wieder abgebrochen werden. Im Juni und Juli 2005 litt sie ausserdem aufgrund psychischer Probleme unter starken Motivationsproblemen (vgl. Urk. 8/46). Im Verlauf des die Handelsschule begleitenden Praktikums in der Stiftung B.___ vom 1. Oktober 2005 bis zum 15. Juli 2006 bekundete die Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender körperlicher Beschwerden (neben den Rückenschmerzen und dem Tinnitus auch Zahn- und Kieferbeschwerden, Beschwerden im linken Fuss sowie in der linken Schulter) auch zunehmend Mühe, im bisher während des Arbeitstrainings versehenen 60 %-Pensums zu arbeiten. Über längere Zeit konnte sie dieses Pensum nicht einhalten oder bewegte sich an der Grenze ihrer Belastbarkeit (vgl. Urk. 8/54).
         Die Hausärztin Dr. G.___ ging in ihrem Bericht vom 13./14. Februar 2007 rückblickend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms seit Jahren nur noch zu 50 % arbeitsfähig in behinderungsangepassten Tätigkeiten sei (vgl. Urk. 8/68).
3.4.2   In gesamthafter Würdigung der wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie der Stellungnahmen der Spezialisten der Stiftung A.___ steht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bei Abschluss der beruflichen Massnahmen per 15. Juli 2006 während eines Jahrs durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und ab dem 16. Juli 2006 zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit war. Es kann als erstellt gelten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der seit längerer Zeit bestehenden, für die Beschwerdeführerin frustrierenden beruflichen Situation, aufgrund der diversen subjektiv als belastend erlebten Misserfolge ab Beginn der Abklärungs- und beruflichen Massnahmen in der Stiftung A.___ sowie aufgrund der zur gleichen Zeit erfolgten Verschlechterung der körperlichen Beschwerden rasch bis zur Belastungsgrenze von rund 50 % verschlechterte (wobei Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 27. September 2006 [Urk. 8/62] aufgrund einer schweren depressiven Episode gar von einer - vorübergehenden - 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging). Obwohl insbesondere hinsichtlich der rückwirkenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus medizinisch-somatischer Sicht für den fraglichen Zeitraum durch die Hausärztin Dr. F.___ etwas präzisere Ausführungen wünschenswert gewesen wären, ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten. Hiervon ist nämlich zum einen kein näherer Aufschluss über die genaue Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weil eine solche Einschätzung rückwirkend zu erfolgen hätte, zum andern ermöglichen die glaubwürdigen Angaben zur beruflichen Leistungsfähigkeit der Spezialisten der Stiftung A.___ zusammen mit den vorliegenden medizinischen Berichten eine hinreichend genaue Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit.
3.4.3   Da die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Taggeldleistungen der Invalidenversicherung am 17. Juli 2006 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war - womit zu diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit abgelaufen ist - und zudem spätestens ab diesem Datum eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit gegeben war (siehe nachfolgend Erw. 4) , beginnt ihr Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG im Juli 2006 (vgl. vorstehend Erw. 1.3 und 1.4). Insofern kann die angefochtene Verfügung nicht aufrechterhalten werden.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad und die daraus resultierende Rentenhöhe. Zur Invaliditätsgradbemessung ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG).
4.2     Die IV-Stelle ist zur Berechnung des Einkommens, welches die Beschwerde-führerin als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), von den Tabellen-löhnen des Bundesamtes für Statistik und dabei von den dort aufgeführten Löhnen für Berufe im Gastgewerbe mit dem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten beziehungsweise selbständiger und qualifizierter Arbeiten; vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004 Tabelle TA1 S. 53) ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich die langjährige gut bezahlte Tätigkeit als Leiterin einer Cafeteria aus betrieblichen und nicht aus behinderungsbedingten Gründen verloren, wobei sie selbst der Meinung war, dass es sich beim dort erzielten Lohn um ein überdurchschnittlich hohes Einkommen handelte (vgl. Urk. 8/9 S. 4). Bei der danach angenommenen und aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Stelle als Schichtführerin im Cateringdienst handelte es sich erneut um eine leitende Position im Gastgewerbe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde weiterhin in einer leitenden Position in der Gastronomie arbeiten würde (vgl. auch Urk. 8/9 S. 4). Das von der IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelte Valideneinkommen ist mit Fr. 52'370.52 höher als der Lohn für die letzte Tätigkeit im Gastgewerbe im Cateringdienst (Fr. 48'750.-- [vgl. Urk. 8/9]) und kommt der Beschwerdeführerin insofern entgegen. Die Stelle als Receptionistin bei der Y.___ AG war demgegenüber bereits eine behinderungsangepasste Arbeit, welche die Versicherte dank der Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle und der Übernahme der Kosten für einen Französischkurs während der Einarbeitung durch die Invalidenversicherung hatte antreten können (vgl. Urk. 8/15-16).
4.3         Ausgehend von der unbestrittenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten stellte die IV-Stelle zur Festsetzung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ab. Das so - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - errechnete Invalideneinkommen von Fr. 22'081.95 ist zu Recht unbestritten. Da - wie vorstehend aufgezeigt - auch am von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommen nichts zu beanstanden ist, bleibt es beim von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 %, welcher zum Bezug einer halben Rente ab 1. Juli 2006 berechtigt. Bezüglich der Rentenhöhe ab dem 1. April 2007 ist die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen.
         Zu erwähnen bleibt, dass nach den ab 1. Januar 2004 gültigen Rentenabstufungen ein Invaliditätsgrad von 66 2/3 % - offenbar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) - noch nicht Anspruch auf eine ganze Rente gibt. Vielmehr ist dafür ein Invaliditätsgrad von 70 % erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

5.         Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei der neuen Festsetzung der rückwirkenden Ausrichtung der Rentenleistungen wird die IV-Stelle die Bestimmung von Art. 47 Abs. 2 IVG zu berücksichtigen haben.

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin ist bezüglich des strittigen Rentenbeginns mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, hinsichtlich der ebenfalls strittigen Rentenhöhe aber nicht. Folglich obsiegt sie nur teilweise. Dementsprechend hat sie die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- zu tragen. Die andere Hälfte geht zulasten der IV-Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der vom Gericht festzusetzenden Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Als weitere Bemessungskriterien erwähnen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien und des teilweisen Obsiegens erscheint eine - grosszügig bemessene - Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwält Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).