Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00860
IV.2007.00860

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 15. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1956, war seit Mai 2001 als Tramchauffeur bei B.___ tätig (Urk. 11/7 S. 1 Ziff. 1.). Nachdem er seit dem 7. Mai 2005 krank geschrieben war (Urk. 11/11/3 lit. B), meldete er sich am 12. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 11/9, Urk. 11/10-11, Urk. 11/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/8 ) ein. Ferner zog sie die Akten der Beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 11/12, Urk. 11/15-16) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/33, Urk. 11/41-43, Urk. 11/46) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 11/47 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwalt Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. August 2007 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiter zu substantiieren (Urk. 13 S. 5 Ziff. 1), was dieser mit Eingabe vom 4. September 2007 tat (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 12. September 2007 (Urk. 17) wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen (Urk. 17 S. 5 Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer.
2.2     In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte von Dr. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2006 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2007, davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Tramchauffeur weiterhin voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum F.___, vom 8. Juni 2006 (Urk. 11/37/1 = Urk. 3/3) und dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik H.___, vom 11. April 2006 (Urk. 11/9/1-4 = Urk. 11/39/1-4 = Urk. 3/5) gehe hervor, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.4).

3.       Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich anlässlich des Vorbescheidverfahrens nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 8 Mitte). Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2007 tatsächlich nicht sehr detailliert auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Allerdings ist die Begründung, weshalb sie an ihrem Entscheid festhalte, zwar knapp, aber doch genügend ausgefallen, so dass - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
        
4.
4.1     Im Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 11/12/10-15) nannte Dr. C.___, die den Beschwerdeführer vertrauensärztlich begutachtet hatte, folgende Diagnose (Urk. 11/12/10 Ziff. 1):
- Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik mittleren bis schweren Grades, ausgeprägter Scham und sozialem Rückzug bei Ängsten (ICD 10 F.43.25), bei deutlich aggressionsgehemmter Persönlichkeit
Gemäss Zeugnis von Dr. L.___ bestehe seit dem 7. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12/10 Ziff. 1).
Im Anschluss an einen Thailandaufenthalt Anfang Mai 2005 sei der Beschwerdeführer drei Wochen in Untersuchungshaft gewesen (Urk. 11/12/11 Ziff. 3 oben). Seit seiner Entlassung leide er unter Niedergeschlagenheit mit Morgentief, müsse öfters weinen, habe das Gefühl geistiger Abgeschlagenheit und verspüre eine permanente Müdigkeit sowie eine Unruhe bei fehlender Reizbarkeit. Im Gespräch zeigten sich keine Wahrnehmungsstörungen. Die Stimmung sei mittelgradig depressiv bei im Verlauf recht gutem affektivem Rapport und emotionaler Spürbarkeit. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine deutlich aggressionsgehemmte Persönlichkeit, die sich auch bei mehrfacher starker Aggression durch denselben Bekannten nicht effizient abgrenze und repetitiv in die Opferposition gelange (Urk. 11/12/11 Ziff. 3 unten).
Eine aktive, strukturierende Psychotherapie sei empfehlenswert sowie allenfalls eine stationäre Therapie (Urk. 11/12/12 Ziff. 5). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (Urk. 11/12/13 Ziff. 7). Das psychische Wohlbefinden hätte sich seit dem Tod des Freundes vor zirka 10 Jahren (Urk. 11/12/11 Ziff. 3 oben) verschlechtert. Dies jedoch in einem Ausmass, welches seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Aktuell werde dieses Verlusterlebnis jedoch reaktiviert, was zu einer Aggravation der Symptomatik beitrage. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose insgesamt gut (Urk. 11/12/13 Ziff. 10).
4.2     In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 11/12/1-8) nannte Dr. C.___, die den Beschwerdeführer am 24. November 2005 erneut untersucht hatte (Urk. 11/12/1 oben), folgende Diagnosen (Urk. 11/12/1 Ziff. 1):
- Stimmungslabilität (anamnestisch teilweise bis mittelgradiger depressiver Verstimmungszustand) mit teils paranoiden Ängsten bei dringendem Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD F60.6)
- vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (DSM IV 301.82)
Im August 2005 sei ein Therapieversuch bei Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgt, welchen der Beschwerdeführer aber nach ein bis zwei Sitzungen abgebrochen habe, da er den Eindruck hatte, abgewertet zu werden. Ein zweiter Versuch sei bei einem Psychiater in W.___ erfolgt, welcher die Medikation erhöht habe, so dass der Beschwerdeführer sich bald wie ein „Zombie“ gefühlt habe. Seit Anfang September 2005 sei er nun bei Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 11/12/2 Ziff. 4 oben). Dieser habe im Rahmen einer Fremdanamnese angegeben, bisher hätten drei Sitzungen mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, wobei dieser Konsultationen unentschuldigt habe ausfallen lassen (Urk. 11/12/6 oben).
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Tagesstruktur und sei bei möglichst starkem sozialem Rückzug als Selbstschutz gegenüber den Menschen völlig inaktiv. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass seine Genesung wohl viel Zeit in Anspruch nehmen werde, so dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung wohl kaum zu vermeiden sei. Eine Hospitalisation lehne er klar ab, da er dadurch sicher überfordert wäre (Urk. 11/12/2 Ziff. 4).
Die Vertrauensärztin habe klar angesprochen, dass aus medizinischer Sicht zur Zeit keine Ferienfähigkeit bestehe, dass er sich vielmehr in einer regelmässigen Therapie engagieren solle mit einer fixen Tagesstruktur. Allenfalls sollte sogar eine Hospitalisation in Betracht gezogen werden (Urk. 11/12/2 Ziff. 4 unten).
Den ersten Termin zur erneuten Begutachtung vom 27. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht wahrgenommen (Urk. 11/12/3 oben). Initiale Angaben von totalem sozialem Rückzug sowie von Inaktivität seien bei genauerem Nachfragen relativiert worden. Die geschilderte, deutlich depressive Symptomatik sei schwer in Einklang zu bringen mit den Befunden. Auffallend seien die multiplen, teils plump wirkenden Hinweise des Beschwerdeführers darauf, dass der Heilungsverlauf wohl sehr langsam sein werde, so dass eine IV-Berentung voraussichtlich unumgänglich sei. Fremdanamnestische Angaben hätten die Zweifel an der aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes sowie auf seine Reintegration in einen Arbeitsprozess gestützt (Urk. 11/12/3 Mitte).
Die Auslöser der aktuellen Symptomatik (Anklage durch den Bekannten und entsprechende polizeiliche Abklärungen) gehörten wohl zum psychosozialen Bereich, doch sei das Ausmass der psychischen Folgen durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mitbestimmt. Die fehlende Tagesstruktur und längerfristig auch die fehlenden Sozialkontakte seien im weiteren Verlauf depressions- und regressionsfördernd (Urk. 11/12/3 Ziff. 5).
Eine psychiatrische Hospitalisation lehne der Beschwerdeführer im Moment klar ab. Eine eigentliche Psychotherapie habe bisher mangels durchgeführter Konsultationen bei Absentismus des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (Urk. 11/12/5 Ziff. 13).
Es bestehe vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/12/7 oben). Eine einfache Tätigkeit ausserhalb des bisherigen Rahmens (vorerst Vermeidung von Kontakten zu bisherigen Kollegen), sei ihm beginnend mit einem Pensum von 25 %, dann allmählich steigernd, zumutbar (Urk. 11/12/7 Mitte).
Aufgrund diverser Widersprüchlichkeiten sei die Situation kaum beurteilbar (Urk. 11/12/7 unten).
4.3     In ihrem Bericht vom 11. April 2006 (Urk. 11/9/1-4 = Urk. 11/39/1-4) nannten Dr. G.___ und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Klinik H.___, welche den Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 1. März 2006 behandelten (Urk. 11/9/2 lit. D.1.), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/9/1 lit. A):
- gemischte Angststörung mit agoraphoben und soziophoben Komponenten (ICD 10 F41.3), bestehend seit 10 Jahren
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramchauffeur attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. Januar 2006 (Urk. 11/9/2 lit. B), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 11/9/2 lit. C.1.).
Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Autozubehörverkäufer absolviert, jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet. Im Laufe der Zeit habe er die unterschiedlichsten Tätigkeiten, meist in kurzen Anstellungsverhältnissen, ausgeübt. Für die beruflichen Wechsel habe es verschiedene Gründe gegeben: Überforderung, Auseinandersetzungen und Unlust. Zuletzt sei er während vier Jahren als Tramchauffeur tätig gewesen. Die Arbeit würde ihm allerdings keinen Spass mehr machen (Urk. 11/9/2 lit. D.3.).
Die berichteten Ängste hätten vor 10 Jahren begonnen. Damals sei er wegen sexueller Nötigung angezeigt worden. Da dies zu Unrecht geschehen sei, habe er das Vertrauen in Menschen verloren. Er sei damals verhaftet und seine Wohnung durchsucht worden. Dies sei traumatisierend für ihn gewesen. Anschliessend habe er begonnen sich zurückzuziehen. Die Symptomatik sei exazerbiert, nachdem er im Februar 2005 nach einem Thailandaufenthalt am Flughafen verhaftet worden und wegen Verdacht auf pädophile Handlungen für drei Wochen in Untersuchungshaft gewesen sei. Seither habe er Ängste in grossen Menschenmengen, fühle sich beobachtet und habe ein geringes Selbstwertgefühl. In der Zwischenzeit habe er drei Psychiater für jeweils eine Sitzung besucht, habe sich jedoch nicht verstanden gefühlt und die Behandlung abgebrochen. Er habe kurzzeitig eine medikamentöse Therapie mit einem SSR versucht, was jedoch nichts geholfen habe, weshalb er das Medikament wieder abgesetzt habe (Urk. 11/9/3 oben).
Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei empfehlenswert, wobei die Prognose abhängig sei von der konsequenten Bereitschaft zur Weiterbehandlung (Urk. 11/9/3 lit. D.7.).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 11. April 2006 (Urk. 11/9/5-6) erachteten Dr. K.___ sowie Dr. G.___, Psychiatrische Klinik H.___, sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers als uneingeschränkt (Urk. 11/9/6 oben). Die bisherige Berufstätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 11/9/6 unten).
4.4     In seinem Bericht vom 21. April 2006 (Urk. 11/10/1-2) konnte Dr. J.___, der den Beschwerdeführer vom 30. September bis 17. November 2006 (wohl 2005; vgl. Urk. 11/12/2 Ziff. 4, Urk. 11/12/6 oben) behandelte (Urk. 11/10/2 lit. D.1.), keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen (Urk. 11/10/1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den Verdacht auf eine infantile Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.4).
Der Beschwerdeführer sei ihm von der Vertrauensärztin der B.___, Dr. C.___, zur Therapie zugewiesen worden. Es sei nicht gelungen, ein therapeutisches Verhältnis aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei in Krisen dreimal bei ihm erschienen, die vereinbarten Termine habe er nicht eingehalten. Die Krisen hätten sich um nicht verstanden werden, nicht unterstützt werden, nicht mehr leben können, wenn er nicht mehr Freiheit und Anerkennung habe, gedreht. Er habe sich wenig glaubhaft als Opfer von Intrigen dargestellt, die ihn in Kontakt mit Polizei und Strafbehörden gebracht hätten. Das alles sei zuviel für ihn, er könne nicht mehr arbeiten und brauche Erholung (Urk. 11/10/2 lit. D.7.).
Die Führung eines Gesprächs gelinge kaum, der Beschwerdeführer bleibe in einem Monolog über erfahrenes Unrecht und nicht erkannte Bedürfnisse. Unrecht und Verantwortung lägen bei anderen. Es seien keine mnestischen Störungen und auch keine Hinweise für wahnhaftes Geschehen vorhanden. Psychotherapeutisch gelinge ohne zusätzliche soziale Massnahmen kaum eine Besserung. Im Vordergrund stünden gemäss Dr. J.___ disziplinarische und arbeitspädagogische Massnahmen (Urk. 11/10/2 lit. D.7.).
In seiner ärztlichen Beurteilung der Arbeitsbelastung vom 21. April 2006 (Urk. 11/10/3-4) erachtete Dr. J.___ die psychischen Funktionen, mit Ausnahme einer leichten Einschränkung des Auffassungsvermögens sowie der Anpassungsfähigkeit, als nicht eingeschränkt (Urk. 11/10/4 oben). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 11/10/4 unten).
4.5     In seinem Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 11/11/3-4 = Urk. 11/38/1-2) nannte Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 10. Mai 2005 hausärztlich betreut (Urk. 11/11/3 lit. C), folgende Diagnosen (Urk. 11/11/3 lit. A):
- gemischte Angststörung mit Agoraphobie und Soziophobie
- posttraumatische Belastungsstörung
- Erschöpfungsdepression
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 11/11/4 lit. D.1.). Es sei nach wie vor eine enge psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung nötig, um mindestens grössere Exazerbationen zu verhindern. Im Moment sei nicht zu erwarten, dass der Zustand sich derart verbessern könnte, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werde. Eventuell müssten zusätzliche psychiatrische Gutachten im Verlauf zu einer Neubeurteilung führen. Die letzte ausführliche Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___ lasse aber nicht auf eine Besserung der Situation schliessen (Urk. 11/11/4 lit. D.6.)
4.6     Im Bericht vom 28. Juni 2006 (Urk. 11/15/1-8) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/15/1 Ziff. 1):
- gemischte Angststörung (ICD 10 F41.3)
- Arachnophobie (ICD 10 F40.2)
- dringender Verdacht auf Pädophilie (ICD 10 F65.4) mit konsekutiven gesetzlichen Massnahmen als Belastungsfaktor (Z65.3)
Die bisherige Stelle sei dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2006 gekündigt worden (Urk. 11/15/8 Mitte). Eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 11/15/4 Ziff. 6).
Eine Prognose sei unsicher zu stellen. Widersprüche und Auslassungen seitens des Beschwerdeführers sowie Widersprüche zwischen dessen Angaben und Fremdauskünften würden eine Beurteilung der realen Sachlage erschweren. Es sei ihr nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer nicht wolle (wobei auch dies als Ausdruck eines Rentenwunsches bei langweiliger Arbeit oder als Facette des Vermeidungsverhaltens im Rahmen der Pathologie verstanden werden könne) oder ob er aufgrund schwerster Pathologie (wobei eine Persönlichkeitsstörung aber weder in den Berichten der Klinik H.___ noch vom medizinischen Zentrum F.___ erwähnt oder diagnostiziert werde) nicht könne. Der bisherige Verlauf mit Chronifizierung bei ausgeprägtem Vermeidungsverhalten gegenüber jeglicher Therapie oder therapeutischer Hilfestellung weise jedoch auf eine schlechte Prognose hin (Urk. 11/15/5 Ziff. 10).
Anlässlich eines Telefongesprächs habe der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers angegeben, auf Angebote einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Erhaltung einer Tagesstruktur und Begrenzung der Rückzugstendenz sei dieser nie eingegangen. Ein als verlässlich geschätzter Mitarbeiter habe den Beschwerdeführer jedoch Weihnachten/Neujahr 2005/06 an einem Strand in Thailand getroffen und mit diesem gesprochen (Urk. 11/15/7 unten).
4.7     In seinem Bericht vom 1. März 2007 (Urk. 11/30/1-6) nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt, folgende Diagnosen (Urk. 11/30/1 lit. A, Urk. 11/30/5 oben):
- phobische Angststörung (mit sozialem Anteil)
- depressive Entwicklung
In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2005 bis auf weiteres zu 80-100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/30/1 lit. B). Der Beschwerdeführer leide unter einer tiefgreifenden, stark limitierenden Angststörung, welche bisher auf Behandlung nur ungenügend reagiert habe. Daneben habe sich im Laufe der Zeit ein depressives Syndrom entwickelt. Auch dieser Teil des Zustandsbildes bedinge durch sozialen Rückzug weitere soziale Ängste und vermehrte Unsicherheit in Bezug auf andere (Urk. 11/30/5 Mitte). In der letzten Zeit sei der Beschwerdeführer vermehrt depressiv und verängstigt geworden und schotte sich darum ab. Immer habe er Angst, dass man ihn womöglich holen komme, er habe manchmal richtig Verfolgungsangst (Urk. 11/30/5 unten).
Zur Zeit sei der Beschwerdeführer noch voll erwerbsunfähig. Vorerst seien auch keine behinderungsangepassten Tätigkeiten vorstellbar (Urk. 11/30/6 oben).
Die besondere Konstellation mache es heute eher unwahrscheinlich, dass es sich im vorliegenden Fall in der nächsten Zeit zum Besseren verändern könne. Und auch die Therapie sei erst in ihren Anfängen, so dass eine Neubeurteilung auch hinsichtlich möglicher Verbesserungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müsse (Urk. 11/30/6 unten).
4.8     Die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ erachtete am 12. März 2007 die Berichte von Dr. C.___ vom 28. Juni 2006 und von Dr. D.___ vom 1. März 2007 bezüglich erhobener Befunde und Diagnosen als plausibel und stimmig. Die sozialmedizinische Beurteilung falle hingegen aus versicherungsmedizinischer Sicht leicht unterschiedlich aus. Die Befundbeschreibung treffe auf eine Angststörung zu, die zeitweise überschiessend und als von erheblichem, die Arbeitsfähigkeit tangierendem Ausmass beschrieben werde. Über längere Strecken könne aber anhand der Berichterstattung nicht von einem IV-relevanten Ausmass ausgegangen werden. Der Charakter der Erkrankung sei nicht dauerhaft und anhaltend. Zudem werde diese durch invaliditätsfremde Faktoren und psychosoziale Umstände unterhalten, wobei nach Entfernen/Verändern derselben mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Tramchauffeur sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 11/31/4).

5.
5.1     Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer unter gewissen psychischen Beschwerden leidet. Fraglich ist jedoch, inwieweit sich diese invalidisierend auswirken.
Zur Begründung seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit verwies der Beschwerdeführer auf das ärztliche Attest von Dr. E.___ vom 8. Juni 2006 (Urk.1 S. 6 Ziff. 2.2.4; Urk. 3/3). Beim genannten Aktenstück handelt es sich lediglich um ein ärztliches Zeugnis, in welchem Dr. E.___ dem Beschwerdeführer für die Dauer von 2 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 3/3). Weitere Angaben zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers lassen sich dem Attest dagegen nicht entnehmen. Die durch Dr. E.___ attestierte 2-wöchige vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - keinerlei Rückschlüsse auf das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens zu.
Als Beleg für seine vollständige Arbeitsunfähigkeit verwies der Beschwerdeführer zudem auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. April 2006 (Urk. 11/9/1-6), welche ihm ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.4). Der von ihm zitierte Arztbericht vermag seinen Standpunkt jedoch nicht zu stützen. Es trifft zwar zu, dass Dr. G.___ ihm in der bisherigen Tätigkeit ab 29. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 11/9/2 lit. B), wobei sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt stationär in der Psychiatrischen Klinik H.___ aufhielt und die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht weiter zu erstaunen vermag. Tatsache ist jedoch, dass Dr. G.___ anlässlich der Beurteilung der Arbeitsbelastung festhielt, sämtliche psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien uneingeschränkt (Urk. 11/9/6 oben) und die bisherige Berufstätigkeit sei ihm halbtags zumutbar (Urk. 11/9/6 unten), wobei der Gesundheitszustand als besserungsfähig eingeschätzt wurde (Urk. 11/9/2 lit. C.1.). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem Bericht nichts abzuleiten, was seinen Standpunkt zu stützen vermag.
5.2     Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit 7. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er eine gemischte Angststörung mit Agoraphobie und Soziophobie, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Erschöpfungsdepression diagnostizierte (Urk. 11/11/3 lit. A-B). In seinem Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 11/11/3-4) wies er darauf hin, die letzte ausführliche Behandlung in der Psychiatrischen Klinik H.___ lasse nicht auf eine Besserung der Situation schliessen (Urk. 11/11/4 lit. D.6.). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen der Ärzte der Klinik H.___ vom 11. April 2006, welche angaben, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 11/9/2 lit. C.1.)
Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar seit 7. Mai 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11/3 lit. B), begründete indessen aber nicht weiter, weshalb dieser in seiner Arbeitsfähigkeit so erheblich eingeschränkt sein soll. Infolgedessen vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Voraussetzung für die Anerkennung eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ist sodann unter anderem die Diagnosestellung durch einen Facharzt. Dr. L.___ ist Allgemeinmediziner (Urk. 11/11/3 oben) und zudem behandelnder Arzt des Beschwerdeführers. Als solcher weist er eine gewisse Nähe zu diesem auf. Bei der Würdigung des Berichtes von Dr. L.___ ist deshalb zusätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen die Arbeitsfähigkeit wohl eher zu Gunsten des Beschwerdeführers beurteilt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.3     Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer mehrfach vertrauensärztlich begutachtet. Die entsprechenden Berichte vom 15. Juli 2005 (Urk. 11/12/10-15), vom 2. Dezember 2005 (Urk. 11/12/1-8) sowie vom 28. Juni 2006 (Urk. 11/15/1-8) wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ferner beruhen diese auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzen sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Daneben suchte Dr. C.___ sowohl das Gespräch mit den behandelnden Ärzten wie auch mit dem Arbeitgeber sowie dem Casemanager des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerungen, welche Dr. C.___ zieht, sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Insbesondere auch der Hinweis auf die Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Fremdauskünften (Urk. 11/15/5 Ziff. 10) lässt auf eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung der Vertrauensärztin mit der Situation des Beschwerdeführers schliessen.
Da die Berichte von Dr. C.___ die praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich erfüllen, kann auf diese abgestellt werden.
Dr. C.___ wies in ihrem Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 11/12/10-15) darauf hin, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 11/12/13 Ziff. 7). Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei insgesamt gut (Urk. 11/12/13 Ziff. 10). Im Bericht vom 2. Dezember 2005 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, vorerst zu 25 %, dann je nach Verlauf allmählich steigernd, (Urk. 11/12/7 Mitte).
5.4     Dr. D.___, der behandelnde Psychiater, attestierte dem Beschwerdeführer rückwirkend seit 2005 eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/30/1 lit. B). Da er den Beschwerdeführer jedoch im Jahr 2005 noch nicht ärztlich betreute, kann auf diese retrospektive Einschätzung nicht einfach abgestellt werden. Aktuell erachtete er den Beschwerdeführer als noch voll erwerbsunfähig, wobei vorerst auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit vorstellbar sei (Urk. 11/30/6 oben). Eine schlüssige Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ebenfalls nicht - auch nicht in einem reduzierten Pensum - zumutbar sein soll, findet sich im entsprechenden Arztbericht nicht, so dass die Einschätzung durch Dr. D.___ nicht nachvollziehbar ist und folglich nicht zu überzeugen vermag.
Dr. D.___ scheint jedoch ebenfalls davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durchaus möglich ist. So wies er in seinem Bericht unter anderem darauf hin, dass die Therapie erst in ihren Anfängen sei, so dass eine Neubeurteilung der Situation auch hinsichtlich möglicher Verbesserungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müsse (Urk. 11/30/6 unten). Zudem lässt die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Augenblick noch voll erwerbsunfähig (Urk. 11/30/6 oben) darauf schliessen, dass Dr. D.___ durchaus künftig mit einer möglichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation und somit der Arbeitsfähigkeit rechnete.
5.5     Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe sich ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf manifestiert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1.3). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vorhandenen Arztberichten. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers behandelbar sind und sich bei einer konsequent durchgeführten Therapie der Gesundheitszustand verbessern würde. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer bislang keine ernsthaften Therapieversuche unternommen hat, obwohl dies von den involvierten Fachärzten dringend empfohlen wurde. Vielmehr brach er sämtliche Therapien vorzeitig, jeweils bereits nach zwei oder drei Sitzungen, ab. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Einhaltung der vereinbarten Termine als sehr unzuverlässig erwies. Mehrfach finden sich Hinweise auf unentschuldigt versäumte Termine (Urk. 11/12/6 oben, Urk. 11/12/3 oben, Urk. 11/10/2 lit. D.7.). Dr. C.___ hielt sodann in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2005 ausdrücklich fest, dass fremdanamnestische Angaben Zweifel an der aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes und auf seine Reintegration in den Arbeitsprozess gestützt hätten (Urk. 11/12/3 Mitte). Eine psychiatrische Hospitalisation lehne der Beschwerdeführer zur Zeit klar ab und auch eine eigentliche Psychotherapie hätte bislang mangels Kooperation nicht durchgeführt werden können (Urk. 11/12/5 Ziff. 13). In ihrem Bericht vom 28. Juni 2006 wies Dr. C.___ noch einmal auf das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber jeglicher Therapie oder therapeutischen Hilfestellung hin (Urk. 11/15/5 Ziff. 10). Die Vertrauensärztin hielt sodann fest, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs bezüglich der Durchführung der notwendigen Therapie und der aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers gewisse Zweifel bestünden (Urk. 11/15/4 oben).
Der Casemanager der Arbeitgeberin, N.___, gab zudem anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. C.___ vom 2. Dezember 2005 an, der Beschwerdeführer sei zu keinem der drei vorgeschlagenen Termine erschienen. Er habe überhaupt keine Reaktion gezeigt (Urk. 11/12/6 Mitte). Der (ehemalige) Arbeitgeber hatte dem Beschwerdeführer ausserdem eine Teilzeiterwerbstätigkeit zur Erhaltung der Tagesstruktur und zur Begrenzung der Rückzugstendenz angeboten, wobei dieser jedoch nicht auf das Angebot eingegangen sei (Urk. 11/15/7).
Auffallend ist ferner, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach äusserte, der Heilungsverlauf werde wohl sehr langsam sein, so dass eine IV-Berentung voraussichtlich unumgänglich sei (Urk. 11/12/2 Ziff. 4, Urk. 11/12/3 Mitte).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bislang keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, um eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und letztlich seiner Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Vielmehr brach er die dringend indizierten psychotherapeutischen Behandlungen jeweils nach wenigen Sitzungen wieder ab. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- sowie weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4b cc).
5.6     In den ärztlichen Unterlagen finden sich zudem Hinweise darauf, dass bei den geklagten Beschwerden psychosoziale Einflüsse von Bedeutung sind (Urk. 11/12/3 Ziff. 5). Je stärker solche Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinisch Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Der Beschwerdeführer wurde offenbar im Jahr 1996 wegen sexueller Nötigung angezeigt. Seinen Angaben zufolge verlor er damals das Vertrauen in die Menschen. Seitdem er im Februar 2005 nach einem Thailandaufenthalt erneut festgenommen wurde und unter dem Verdacht der Pädophilie drei Wochen in Untersuchungshaft verbracht hatte, habe er Angst in grossen Menschenmengen und ein geringes Selbstbewusstsein (Urk. 11/9/3 oben). Ferner gab er an, Angst davor zu haben, dass man ihn holen komme (Urk. 11/30/5). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste stehen folglich in einem engen Zusammenhang mit dessen Verhaftungen, weshalb von einem erheblichen Einfluss psychosozialer Faktoren auf die geklagte Symptomatik auszugehen ist. Diese sind jedoch invaliditätsfremd und deshalb nicht zu berücksichtigen.
5.7     Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwehren könnte, sind invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durchaus Möglichkeiten offen stehen, um seine gesundheitliche Situation zu verbessern und dadurch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und letztlich der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Folglich ist mittelfristig von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2007 somit das Leistungsbegehren zu Recht, gestützt auf eine angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, verneint (Urk. 2 S. 2), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass selbst bei Annahme, dem Beschwerdeführer sei nur noch eine einfache Beschäftigung ausserhalb des bisherigen Rahmens zumutbar, kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'709.-- für das Jahr 2006 (13 x Fr. 5'208.40; Urk. 11/7/2 Ziff. 12) und einem gestützt auf Tabellenlöhne errechneten Invalideneinkommen von Fr. 56'784.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, 12 x Fr. 4'732.--) beliefe sich der Invaliditätsgrad auf rund 16 % und läge damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.

6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).