IV.2007.00861

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1965, arbeitete seit 1991 als Tramführer bei den A.___ (Urk. 10/9). Er meldete sich am 1. Mai 2006 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/12, Urk. 10/18, Urk. 10/23) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 10/9) ein, traf berufliche Abklärungen (Urk. 10/22, Urk. 10/24) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 10/17). Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, da aufgrund des Gesundheitszustandes keine solchen möglich seien (Urk. 10/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/27-29) wurde sodann mit Verfügung vom 9. Mai 2007 ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da der Invaliditätsgrad 39 % betrage (Urk. 10/32 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 reichte der Versicherte einen Arztbericht als Urk. 6/2 zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 12. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie über den Grad der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, diagnostizierte am 9. November 2004 ein diarrhöbetontes Reizdarmsyndrom. Er berichtete zu Handen des Hausarztes Dr. C.___, organische Diarrhö Ursachen liessen sich erneut ausschliessen, so dass die Vermutung der funktionellen Erkrankung gestützt werde. Ein Verbleib im Chauffeurdienst der A.___ sei nicht sinnvoll. Ein allfälliger betriebsinterner Wechsel auf eine Position mit problemlosem Zugang zu Toiletten sei zu prüfen, bevor eine Umschulung dieses motivierten und erfahrenen A.___-Mitarbeiters erwogen werde (Urk. 10/12/3).
         Am 22. Mai 2006 gab Dr. B.___ an, die bisherige Berufstätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen ganztags arbeitsfähig (Urk. 10/12/2 S. 2).
2.3     Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, erstellte am 3. März 2005 ihren vertrauensärztlichen Bericht zur Abklärung der Berufsinvalidität zu Handen der Pensionskasse der Stadt Zürich (Urk. 10/10). Als Diagnose nannte sie ein Colon irritabile mit sehr starker Diarrhö, eine Laktoseintoleranz sowie als Nebendiagnose generalisierte myofasziale Schmerzen und eine Hypertonie (Urk. 10/10 S. 1 Ziff. 1). Dr. D.___ hielt fest, es handle sich um eine funktionelle, also gutartige Erkrankung. Unter Stressentlastung sei die Prognose gut. Ob der Beschwerdeführer den Anforderungen im Fahrdienst je wieder gewachsen sein werde, erscheine allerdings fraglich (Urk. 10/10 S. 4 Ziff. 10). Ein Einsatz in einem Arbeitsbereich mit guter Zugänglichkeit zu Toiletten sei praktisch überall im Innenbereich möglich. Arbeiten draussen bei nasskalter Witterung seien eher ungünstig wegen der muskuloskelettalen Beschwerden mit deutlicher Witterungsabhängigkeit (Urk. 10/10 S. 3 Ziff. 6). Durchfälle im Rahmen eines Colon irritabile müssten als Stresserkrankung eingestuft werden, welche ihrerseits Stress produziere. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne sich nur durch die Wegnahme des Faktors Stress bessern. Der Beschwerdeführer müsse vom Fahrdienst suspendiert werden und bei einer anderen Arbeitstätigkeit mit frei zugänglichen sanitären Anlagen eingesetzt werden.
2.4     Die behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___, in dem sich der Beschwerdeführer vom 21. Juni bis 25. August 2006 für acht Wochen in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befand, nannten in ihrem Bericht vom 1. September 2006 folgende Diagnosen (Urk. 10/18 S. 1):
         -         Colon irritabile (ICD-10: F45.32)
         -         Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
         -         Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
         -         Laktoseintoleranz
         Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Die Depression habe leicht reduziert werden können (Urk. 10/18 S. 4 unten).
2.5     Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, mit Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/23 S. 1 lit. A):
- Weichteilrheumatismus (Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung) seit 1978
- Verdacht auf Polyarthritis
- Massives Colon irritabile / Laktoseintoleranz seit etwa 2004
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine ängstliche Persönlichkeit sowie eine mittelschwere depressive Stimmungslage bestehend seit 2005/2006 (Urk. 10/23 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. April 2006 bis auf Weiteres (Urk. 10/23 S. 1 lit. B) und gab an, es bestünden zunehmende Schmerzzustände seit 1978, welche jetzt invalidisierend seien. Es bestehe eine massive Diarrhö Problematik bei Stress im Berufsverkehr. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrlizenz als Tramführer abgegeben; derzeit sei gar keine Arbeit möglich. Die Prognose sei sehr schlecht (Urk. 10/23 S. 2).
         Im Rahmen der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände, hielt Dr. F.___ fest, die Funktionsstörungen des Dickdarmes verunmöglichten per se jede regelmässige Ausführung einer Tätigkeit. Die massive Schmerzstörung verhindere seit längerer Zeit fast jede körperliche Anstrengung wie zum Beispiel das Heben eines Säuglings länger als zehn Minuten. Die aus den körperlichen Beschwerden massiv angestiegene Ängstlichkeit und die noch immer sehr verdeckte depressive Stimmungslage verursachten massive Konzentrationsstörungen. Diese sich permanent verschlimmernde Situation sei neu und bedinge eine erneute Überprüfung der Invalidität und des Rentenanspruches (Urk. 10/29).
2.6     Dr. med. G.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 2. Mai 2007 fest, alleine durch die Zunahme subjektiver Beschwerden (Schmerzen) sei eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Naturgemäss stehe Schmerzwahrnehmung in Wechselbeziehung mit der psychischen Verfassung und Stabilität, wobei eine gewisse gedrückte Stimmungslage die logische Konsequenz sei. Die im Arztbericht von Dr. F.___ angeführte „verdeckte depressive Stimmungslage“ sei in diesem Kontext als Folge der Schmerzwahrnehmung zu deuten und müsse ebenfalls als invalidenversicherungsrechtlich fremder Faktor gewertet werden, da ein Symptom und nicht eine psychische Erkrankung dargestellt werde. Die Schmerzen und ihre Folgen (gedrückte Stimmung) seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar und eine psychische Komorbidität bestehe nicht (Urk. 10/31 S. 2).
2.7     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 6/2 S. 1):
- Ausgedehntes, teils belastungsabhängig verstärktes, einerseits vorwiegend periartikulär-artikuläres, andererseits myofasziales Schmerzsyndrom, progredient seit etwa 1978 bei/mit
-   tendenzielle Bandlaxität
-   Verdacht auf somatogene Schmerzstörung
- Beginnende Polyarthrose mit rezidivierenden Reizzuständen, Verdachtsdiagnose: beginnende seronegative Arthropathie, Kristallarthropathie (Hydroxiapatit)
- Senkspreizfüsse beidseits, Verdacht auf beginnende Unterschenkelgelenksarthrose links szinitgrafisch
- Status nach Steissbeinfraktur, deutlich ventrale Fehlstellung des Coccyg - Ausgeprägtes Colon irritabile mit imperativem Stuhldrang, Laktoseintoleranz
- Grosse Medikamentenunverträglichkeit
         Dr. I.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei ihm vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ zur rheumatologischen Abklärung bei Verdacht auf eine entzündliche, rheumatologische Erkrankung überwiesen worden. Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der weiteren Abklärungen habe eine solche nicht weiter erhärtet werden können. Es bestünden aber Befunde einer beginnenden Polyarthrose mit Reizzuständen. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Wagenführer nicht arbeitsfähig. Auch ein limitierter sonstiger Einsatz scheine ihm neben seiner Tätigkeit als Hausmann im Moment nicht zumutbar (Urk. 6/2 S. 3 f.).

3.
3.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Während Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie Dr. G.___ davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei lediglich in seiner angestammten Tätigkeit als Tramführer arbeitsunfähig, hingegen in einer Tätigkeit mit ungehindertem Zugang zu Toiletten voll arbeitsfähig (Urk. 10/12/2 S. 2, Urk. 10/12/3, Urk. 10/10 S. 3 Ziff. 6, Urk. 10/31 S. 2), waren Dr. F.___ und Dr. I.___ der Ansicht, dass gar keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei (Urk. 10/23 S. 2, Urk. 10/29, Urk. 6/2 S. 3 f.). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass Dr. I.___ bei seiner Einschätzung auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt hat, indem er angab, ein Einsatz sei derzeit neben der Tätigkeit als Hausmann nicht zumutbar (Urk. 6/2 S. 3 f.). Die behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ hingegen erachteten den Beschwerdeführer zwar als zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit, äusserten sich hingegen nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/18 S. 4 unten). Dr. G.___ äusserte sich sodann dahingehend, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, da die Schmerzen und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und eine psychische Komorbidität nicht bestehe (Urk. 10/31 S. 2). Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage, lässt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidenangepassten Tätigkeit nicht zu. Erforderlich ist eine medizinische Gesamtbetrachtung, welche sowohl die Darmbeschwerden (Gastroenterologie) als auch die rheumatologischen Beschwerden (beginnende Reizzustände, Polyarthrose; Urk. 6/2 S. 4 oben) berücksichtigt. Zur medizinischen Gesamtbetrachtung gehört auch eine psychiatrische Abklärung, angesichts der mehrfachen Hinweise, dass sowohl die Schmerzzustände, als auch die Durchfallerkrankung funktioneller Natur seien (vgl. Dr. B.___, Urk. 10/12/3).
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
3.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender polydisziplinärer Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
3.4     Sodann wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage einer allfälligen Zugehörigkeit des Reizdarmsyndroms zu den somatoformen Schmerzstörungen abzuklären haben und damit die Anwendung der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) auf dasselbe. Denn aus medizinischer Sicht ist das Reizdarmsyndrom eng verwandt mit den somatoformen Schmerzstörungen. So weist namentlich Paul Henningsen (Zur Begutachtung somatoformer Störungen, Praxis, Schweizerische Rundschau für Medizin, 2005, 2007 ff.) darauf hin, dass bestimmte Beschwerdebilder lediglich anders klassifiziert werden und nennt dabei neben der Fibromyalgie und dem chronischen Erschöpfungssyndrom auch das Reizdarmsyndrom.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helsana-advocare
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).