Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00862
IV.2007.00862

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

           weitere Verfahrensbeteiligte:



Pensionskasse J.___
Beigeladene


vertreten durch Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, erlernte den Beruf der Kleinkindererzieherin und arbeitete nach dem Lehrabschluss auf dem Beruf, ab 1. April 1994 zu einem Pensum von 80 % bei der Y.___ (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 4. April 1998 [Urk. 7/4 Ziff. 6.2] und Unfallmeldung vom 26. September 1994 [Urk. 7/21/154]). Am 11. September 1994 erlitt sie einen Kollisionsunfall, als der Personenwagen, in welchem sie als Mitfahrerin sass, von einem den Vortritt missachtenden Personenwagen angefahren wurde (Zeugnis von Z.___, praktischer Arzt, vom 27. Oktober 1994, Urk. 7/21/151). Dabei erlitt sie ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Der Unfallversicherer, die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2000 bzw. mit Vereinbarung vom 17. Mai 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % zu (vgl. leistungsaufhebende Verfügung vom 23. Mai 2007, Urk. 7/146).
1.2         Nachdem die Versicherte ab dem 18. Oktober 1994 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden war (Unfallschein, Urk. 7/21/153) und ihre Arbeit aufgenommen hatte, kündigte sie die Stelle per 31. Januar 1995 wegen ihres Gesundheitszustandes (Gesprächsprotokoll vom 14. März 1995, Urk. 7/21/102-108 S. 3). Ab Februar 1995 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/7/8). Am 9. November 1995 gebar X.___ den Sohn A.___ (Urk. 7/2/3-4) und nahm am 6. Januar 1997 wieder eine Arbeit als Aushilfe im Umfang von ca. 12 Stunden pro Monat in der Kinderkrippe B.___ auf (Arbeitgeberbericht vom 3. Juni 1998, Urk. 7/12). Am 21. Januar 1998 erfolgte die Scheidung der Ehe der Versicherten (Urk. 7/3).
1.3
1.3.1   Am 4. April 1998 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/21/1-154) bei, ersuchte die aktuelle Arbeitgeberin (Bericht vom 3. Juni 1998, Urk. 7/12) sowie die Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 5. Mai 1998, Urk. 7/7/1-2) um Auskünfte und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 26. Februar 1999, Urk. 7/17) Berichte bei med. prakt. Z.___ (vom 9. Juni 1998 unter Beilage früherer Berichte, Urk. 7/13/1-7) sowie bei Prof. Dr. phil. C.___ vom D.___ (vom 18. Dezember 1999, Urk. 7/22) ein. Weiter veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 25. Mai 2000, Urk. 7/24).
         Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2000 (Urk. 7/42/1-6) sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. April 1997 (wegen verspäteter Anmeldung) eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrente für ihr Kind zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 17. Oktober 2000 (Urk. 7/45/2-6) zog sie am 15. Februar 2002 (Urk. 7/51/3-4) zurück, nachdem das Gericht am 13. Februar 2002 (Urk. 7/49) eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil in Aussicht gestellt hatte (Zugrundelegung einer Arbeitsunfähigkeit von bloss 50 % anstelle einer solchen von 70 %). Hierauf wurde das Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2002 (Urk. 7/51/1-2) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
1.3.2   Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 12. Dezember 2002 (Urk. 7/57) die laufende halbe Rente, nachdem sie einen aktuellen Bericht von med. prakt. Z.___ (vom 5. Dezember 2002, Urk. 7/56/3) eingeholt hatte.
1.3.3         Nachdem die halbe Rente im Rahmen der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherungen (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2005, Urk. 7/92 S. 1), holte die IV-Stelle anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 17. Februar 2004, Urk. 7/61) sowie einen aktuellen Bericht von med. prakt. Z.___ (vom 19. März 2004, Urk. 7/62/5) ein. Am 3. Mai 2004 (Urk. 7/67) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass für die Überprüfung des weiteren Anspruches ein medizinisches Gutachten notwendig sei. Angesichts der Schwangerschaft der Versicherten und der dadurch bedingten Veränderungen des Skeletts riet ihre Gynäkologin, Dr. med. E.___, am 30. Juni 2004 (Urk. 7/66) von einer Begutachtung ab. Am 27. September 2004 kam der zweite Sohn der Versicherten (I.___) zur Welt (Geburtsschein, Urk. 7/76), worauf die entsprechende Kinderrente am 5. April 2005 (Urk. 7/79) verfügt wurde.
         Nachdem die Versicherte den Untersuchungstermin am F.___ vom 22. August 2005 (Urk. 7/82) wegen eines Schultermins des Sohnes A.___ verschoben hatte (Brief vom 9. Mai 2005 [Urk. 7/84] und Bestätigung der IV-Stelle vom 12. Mai 2005 [Urk. 7/86]), stellte sie auch die Nichteinhaltung eines zweiten Termins im Oktober 2005 in Aussicht, da ihr Lebenspartner im Ausland sei (Urk. 7/91/2). Hierauf sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/92) die Rentenzahlungen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2005 (Urk. 7/93) hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 7. September 2005 (Urk. 7/96) gut und hob die angefochtene Verfügung auf.
         Vom 18. bis 21. April 2006 wurden die medizinischen Untersuchungen am F.___ durchgeführt, und am 8. Juni 2006 (Urk. 7/115) erstatteten die Ärzte ihr Gutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121 und Urk. 7/133) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Der Unfallversicherer stellte seine laufende Rente mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 7/146) ebenfalls ein, dies per 30. Juni 2007.

2.       Gegen die leistungseinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana am 8. Juni 2007 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 9. Mai 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen.
2.    Eventualiter: Die IV hat den gemäss Feststellung des Gerichts beim Haftpflichtversicherer regressierten Betrag abzüglich der bereits ausbezahlten Renten der Klägerin zu erstatten, mit Zins ab Einstellung der Leistungen.
    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
         Nachdem die IV-Stelle am 19. Juli 2007 (Urk. 6) um Abweisung in Bezug auf den Antrag 1 und um Nichteintreten in Bezug auf den Antrag 2 der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2007 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 10) wurde die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen, wobei das Gericht die von der Invalidenversicherung bediente "Rentenanstalt/Swiss Life, BVG-Vorsorgeversicherung" (vgl. Urk. 2) als Beigeladene erfasste. Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt teilte am 26. September 2008 (Urk. 12) mit, sie übernehme die Rückversicherung für die Pensionskasse J.___ und verzichte namens und auftrags der Genannten auf eine Stellungnahme.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Angesichts der beantragten halben Rente ab 1. Juli 2007 gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre ursprüngliche Rentenzusprache vom 10. Oktober 2000 (halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 61 %, Urk. 7/42/1-6) auf folgende ärztliche Unterlagen:
3.1.1   Im Gutachten vom 17. Dezember 1998 (Urk. 7/21/9-18) zu Händen des Unfallversicherers diagnostizierte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein HWS-Abknicktrauma mit Kopfanprall am 11. September 1994 und erwähnte als funktionelle Diagnosen (1) ein leichtes Zervikalsyndrom mit positiven Irritationszonen am kranio-zervikalen Übergang sowie in der mittleren und unteren HWS rechtsbetont, (2) eine Hypermobilität auf Höhe C5/6, (3) rechtsbetonte Schultergürtelverspannungen, (4) eine Fehlhaltung mit Hyperlordosierung der HWS, kompensatorisch bei Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) sowie (5) einen Verdacht auf eine minimale neuropsychologische Funktionsstörung (S. 3).
         Der Gutachter erachtete die bisherige und aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Kleinkindererzieherin mit 50 % als realistisch. Entgegen seiner optimistischeren Einschätzung habe keine wesentliche Veränderung erzielt werden können. wahrscheinlich werde auch zukünftig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliegen. In einer mehr statischen Belastung, wie sie als Telefonistin bzw. Büroangestellte meist im Zusammenhang mit PC-Arbeit anzunehmen sei, könne ebenfalls keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden (S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit bei allen Tätigkeiten, die das Tragen von Gewichten über 10 kg erforderten, noch stark eingeschränkt, ebenso bei längeren Belastungen des rechten Armes wie beim Bügeln oder Staubsaugen (maximal 15 Minuten möglich). Einkaufen sei mit Hilfsmitteln wie Rucksack bzw. Einkaufswagen möglich. Bezüglich Haushaltsplanung bestehe keine Einschränkung. Nicht mehr zumutbar seien die Fenster- und Lädenreinigung (S. 7 f.).
3.1.2   Med. prakt. Z.___ berichtete am 9. Juni 1998 (Urk. 7/13/3-4) über eine festgestellte Blockierung des Wirbels C1/2 bei symmetrischer Kopfrotation in Neutralstellung, Schmerzklagen bei Prüfung der Mobilität C1/2 rechts, welche aber nicht eingeschränkt sei, eine um 10° eingeschränkte Inklination bei Rechtsrotation sowie Schmerzen bei uneingeschränkter Reklination. Er erachtete die Tätigkeit als Kleinkinderbetreuerin als ideal sowie im Umfang von 3½ Stunden pro Tag zumutbar und attestierte entsprechend eine ca. 40%ige Arbeitsfähigkeit.
3.1.3   Dr. C.___ diagnostizierte am 18. Dezember 1999 (Urk. 7/22) eine bifokale Hirnfunktionsstörung leichten bis mittelschweren Grades mit dem einen Schwerpunkt in den tiefen Strukturen des Hirnstammes und dem anderen in fronto-temporalen Arealen der rechten Grosshirnhälfte (S. 3). Er verwies dabei auf Aufmerksamkeitsschwankungen, Stress-Intoleranz und herabgesetzte Blickmotilität sowie eine isolierte Mühe im Umgang mit hoch-komplexen figural/ räumlichen Informationen auf den Ebenen der Wahrnehmung und des Neugedächtnisses. Er schätze die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit auf 35 % und hielt fest, dass sich körperliche und neuropsychologische Folgen sachgemäss teilweise überschneiden würden, so dass gegenwärtig eine globale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 67,5 % der Wirklichkeit der Beschwerdeführerin entspreche (S. 4 f.).
3.1.4   Im Rahmen der Haushaltabklärung errechnete die Spezialistin der Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 26,5 % (Urk. 7/24/1-8), wobei sich die grössten Einschränkungen in der Ernährung (30 %), Wohnungspflege (40 %) und unter der Rubrik Verschiedenes (40 %, Gartenpflege) ergab.
3.2     In dem im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erstellten Bericht vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7/56) hielt med. prakt. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über ständige Nackenschmerzen, vorwiegend rechts. Ein- bis zweimal im Monat habe sie eine Migräne von der HWS ausgehend. Sie habe fast täglich Verspannungen in der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) und auch im rechten Arm. Sie besuche alle zwei bis drei Wochen eine Akupunkturmassage, was die Beschwerden lindere. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt lärmempfindlich und vermindert psychisch belastbar, auch als Hausfrau müsse sie täglich über Mittag eine halbe Stunde liegen, ansonsten sie bereits um fünf Uhr nicht mehr funktionsfähig sei.
         In objektiver Hinsicht schilderte med. prakt. Z.___ eine Rotationseinschränkung des Kopfes nach rechts in Inklination mit massiven Schmerzen im Segment C1/2 und C2/3 links. Diese Segmente seien auch blockiert. Der Hausarzt sprach von einem seit Jahren konstanten Befund.
3.3
3.3.1   Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision bestätigte med. parkt. Z.___ am 19. März 2004 (Urk. 7/62/5) einen unveränderten Befund unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende HWS-Problematik und eine Belastbarkeit als Kleinkindererzieherin höchstens im bisherigen Rahmen. Dabei hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie müsse sich für ein bis zwei Stunden hinlegen, wenn sie drei Stunden aneinander gearbeitet habe. Diese Tatsache habe sich in den letzten Jahren nicht verändert.
         Als objektive Befunde verwies med. prakt. Z.___ auf eine Rotation der HWS nach rechts von 90°, nach links 85°, schmerzhaft, in Inklination nach rechts 40°, nach links 40°, jedoch ebenfalls mit Schmerzen. Die Rotation in Reklination betrage beidseits 60°. Sodann bestehe eine Blockierung der Wirbel C1/2 rechts mit starken Schmerzen. Dieser Befund sei über Jahre konstant.
3.3.2   Dr. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 7/132) fest, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Bewegungsapparates völlig beschwerdefrei und auch die übrigen aktuellen Beschwerden seien nicht vorhanden gewesen. Bei diesem Unfallereignis sei es zu einem erheblichen Trauma der HWS mit sofortigem Auftreten von zervikospondylogenen Beschwerden gekommen und in der Folge auch zu zusätzlichen persistierenden Beschwerden wie Schlafstörung, Kopfschmerzen, Erschöpfbarkeit, Lärmüberempfindlichkeit und Schwindel. Aus rein rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. H.___ ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom mit myofascialen Veränderungen im Bereich der HWS und des Schultergürtels rechts. Zudem bestehe eine Fehlhaltung/ Fehlform der Wirbelsäule mit Rundrücken und hochgezogenen Schultern. Dadurch werde die statische Situation der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflusst.
         Aufgrund der rein rheumatologischen Befunde und der übrigen glaubhaften Beschwerden attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kleinkindererzieherin sowie in einer angepassten Tätigkeit. Im Haushalt ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. einem Drittel aus.
3.3.3         Anlässlich der Untersuchungen im F.___ (18. bis 21. April 2006) klagte die Beschwerdeführerin über einen Dauerschmerz im Nacken-/Schulterbereich rechts, wobei es bei Wetterwechsel, zeitweise auch ohne ersichtlichen Grund zu Schmerzexazerbationen mit Ausstrahlungen des Schmerzes in den ganzen Schultergürtel, manchmal bis in den rechten Arm und die Hand kombiniert mit Gramselgefühlen komme. Ferner komme es zu Ausstrahlungen vom Nacken über den Scheitel bis in die Stirne, welche Schmerzen manchmal mit einem Stich im Hinterkopf und Augenschmerzen kombiniert seien, was die Beschwerdeführerin als Migräne wahrnehme. Diese Episoden kämen etwa dreimal pro Monat vor. Die Beschwerdeführerin habe häufig das Gefühl, den Kopf nicht halten zu können, und zeitweise sei auch der ganze Rücken verspannt. Die Schmerzen seien aber nicht immer belastungsabhängig. Bei Überkopfarbeiten wie Kämmen oder Föhnen komme es zu einer Schmerzverstärkung. Sie leide ferner unter Ein- und Durchschlafstörungen, und es komme immer wieder zu Schwindelerscheinungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich psychisch gesund, sei indes lärmempfindlich, schnell ermüdbar und wolle immer mehr leisten, als sie imstande sei (S. 13).
         Die Gutachter hielten fest, die polydisziplinäre Untersuchung habe orthopädisch ein leichtes Zervikalsyndrom ergeben, wobei radiologisch eine geringe Achsenabweichung der HWS festzustellen gewesen sei. Ansonsten sei der radiologische Befund der HWS völlig unauffällig, insbesondere fehlten Hinweise auf degenerative Zeichen. Es seien klinisch geringe Muskelverspannungen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits gefunden worden. Neurologisch seien ebenfalls noch persistierende zervikozephale Schmerzen angenommen worden (chronische Nacken- und Schulterschmerzen mit Kopfschmerzen sowie Armschmerzen rechtsseitig). Der Neurostatus sei allerdings unauffällig gewesen. Neurologisch hätten keine Hinweise für eine minimale zerebrale Funktionsstörung oder ein radikuläres Geschehen gefunden werden können. Die früher zeitweilig aufgetretenen Gramselgefühle und Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand seien seit geraumer Zeit nicht mehr vorhanden und könnten heute auch nicht objektiviert werden. Internistisch handle es sich um eine Persönlichkeit in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei grazilem Körperbau. Psychiatrisch finde sich lediglich eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne wesentliche Komorbidität. Die Beschwerdeführerin zeige keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, keine Angststörung, keine Hinweise auf eine Depressivität. Auch neuropsychologisch liessen sich keine Defizite eruieren, ausser leichten, minimen Konzentrationsproblemen und Problemen in der Aufmerksamkeitsfähigkeit. Diese seien in der klinischen Untersuchung jedoch nicht ersichtlich gewesen, sondern testpsychologisch eruiert (S. 30).
         Die Ärzte verwiesen in ihrer Beurteilung auf die seit zwölf Jahren bestehenden chronischen Nacken-, Kopf- und Armschmerzen mit unspezifischen Symptomen wie zeitweiligen Schlafstörungen, Lärmunverträglichkeit, zeitweiliger verminderter Belastbarkeit und rascher Erschöpfbarkeit. Diese Symptome könnten alle mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erklärt werden. Wohl bestehe eine gewisse ängstliche Persönlichkeitsstruktur, wobei keine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden könne, auch wenn die Beschwerdeführerin ein gewisses Vermeidungsverhalten wegen der immer wiederkehrenden Schmerzzustände entwickelt habe und dementsprechend dekonditioniert erscheine. Ausserdem müsse psychiatrisch sicher eine gewisse Selbstlimitierung angenommen werden, indem die Beschwerdeführerin sich wenig zumute, sich sehr schone und sich deshalb auch eine gewisse Dekonditionierung eingestellt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass damals zum Unfallzeitpunkt 1994 eine psychosoziale Belastungssituation auf der Eheebene bestanden habe (depressiver Ehemann) mit zusätzlicher Schwangerschaft 1995, so dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen sei, obwohl noch nie ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei immer neuropsychologisch begründet worden und wegen der verminderten Belastbarkeit. Aktuell bestünden keine wesentlichen psychosozialen Belastungsmomente mehr, ausser dass die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder habe und an chronischen Schmerzen leide. Sie lebe in stabiler Ehebeziehung, intrapsychische Konflikte bestünden keine (S. 30 f.).
         Die Gutachter diagnostizierten (1) einen Status nach Unfall mit Distorsionstrauma der HWS am 9. November 1004 mit noch persistierenden zervikozephalen Schmerzen, (2) migräniforme Kopfschmerzen sowie (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 28). Sie attestierten gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin von mindestens 50 % und führten aus, der Beschwerdeführerin sei sicher mehr an Anstrengungen zumutbar, sich beruflich als Kleinkindererzieherin zu rehabilitieren. Sie habe Ressourcen und sei psychisch soweit unauffällig bis auf die chronifiziert erlebten Schmerzen (S. 31).

4.
4.1
4.1.1         Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des F.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 7/115) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdegegnerin auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.1.2   Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So stellte sie namentlich die Richtigkeit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in Abrede unter dem Hinweis, dass keine psychosozialen Belastungsmomente vorgelegen hätten, was eine Voraussetzung für diese Diagnose sei (Urk. 1 S. 3 f.).
         Dieses Vorbringen ist unzutreffend und beschönigt die Verhältnisse der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise. So ist aktenkundig, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls mit einem von ihr als "unkonstant" bezeichneten Ehemann verheiratet war, welcher teilweise arbeitslos und nicht sehr zuverlässig gewesen sei (Urk. 7/24 S. 2). Der Ehepartner war sodann depressiv, und es war die Beschwerdeführerin, welche versucht hat, die Partnerschaft zu retten, die andauernde Verstimmung des Ehemannes jedoch nicht mehr ausgehalten hat (Urk. 7/115 S. 10). In der Folge kam es zur Scheidung, wobei die Beschwerdeführerin die Obhut über den Sohn übernommen hat. Unterhaltsleistungen wurden ihr persönlich keine zugesprochen (Scheidungsurteil vom 21. Januar 1998, Urk. 7/45/14-18), was ohne weiteres einen finanziellen Druck erzeugte. Bei diesen Verhältnissen kann das Vorliegen einer psychosozialen Belastungssituation nicht ernsthaft verneint werden.
         Auch wenn sich die Situation unterdessen entspannt haben mag, ein einvernehmliches Leben mit dem Ex-Ehemann, eine intakte neue Beziehung besteht und ein zweiten Kind geboren wurde, blickt die Beschwerdeführerin gleichwohl auf lange Jahre mit psychosozialen Probleme zurück. Mit ihrem neuen Partner ist sie seit 2000 zusammen; mithin war sie während Jahren alleinerziehend.
4.1.3   Zum Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenrevision mit Einholung eines ärztlichen Berichtes (Bestätigung vom 12. Dezember 2002, Urk. 7/57) mit dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 7/146) ist damit grundsätzlich auf die Erhebungen der MEDAS-Ärzte abzustellen.
4.2     Med. prakt. Z.___ verwies im Vergleichszeitpunkt (2002) vorweg auf die seitens der Beschwerdeführerin geklagten ständigen Nackenschmerzen, Verspannungen in der BWS und LWS sowie zeitweise Migräne, Lärmempfindlichkeit und verminderte psychische Belastbarkeit. Objektiv waren Beweglichkeitseinschränkungen des Kopfes nach rechts zu erheben (Urk. 7/56).
         In seinem revisionsweise eingereichten Bericht (2004) ging med. prakt. Z.___ von einem unveränderten Zustandsbild aus, erwähnte die bekannte HWS-Symptomatik und verwies auf seine aktuellen Untersuchungsbefunde mit schmerzhaften Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS (Urk. 7/62/5). Auch die Ärzte des F.___ bestätigten in ihrem Gutachten (2006) sowohl die bekannten subjektiven Klagen (Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich, Migräne, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Urk. 7/115 S. 13) als auch das Vorliegen eines Zervikalsyndroms bei leicht eingeschränkter Beweglichkeit des Nackens (Urk. 7/115 S. 16).
4.3     Auch in bildgebender Hinsicht ist den medizinischen Akten keine Veränderung des Zustandes zu entnehmen: In den unmittelbar nach dem Unfall (1994) angefertigten Röntgenbildern zeigten sich keine ossären Läsionen im Bereich der HWS, sondern lediglich einen nach rechts rotierten Atlas (Urk. 7/21/151). Die F.___-Ärzte schilderten anlässlich der aktuellen Röntgenuntersuchung (2006) eine rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS ohne Nachweis von Halsrippen, ohne fortgeschrittene degenerative Zeichen und ohne Nachweis einer Fraktur, eine zentriert Position des Dens bei leichter Rotationsfehlstellung im Bereich C1/2 mit Asymmetrie des Atlantoaxialgelenkes (Urk. 7/115 S. 17).
4.4     Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt (2002) in keiner Weise verändert hat. Nach wie vor leidet sie unter Nacken- und Kopfschmerzen und findet sich eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation. Dass sich hierfür kein organisches Korrelat findet und die Schmerzen sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bloss subjektiv vorgetragen werden, ändert nichts am Umstand, dass der Zustand unverändert ist. Denn nicht nur im Vergleichszeitpunkt (2002), sondern bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1997) fand sich keine objektivierbare Begründung für eine Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit.
         Neu ist vorliegend in medizinischer Hinsicht einzig die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Die F.___-Ärzte führten dabei jedoch nicht aus, diese Erkrankung sei erst im Laufe der Zeit - mithin seit dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2002 - aufgetreten. Das Gutachten ist derart zu interpretieren, dass nach dem Unfall und im Rahmen der damals vorherrschenden psychosozialen Belastungssituation die somatoforme Schmerzstörung aufgetreten ist. Damit aber besteht rechtsprechungsgemäss - bei bloss (teilweise) abweichender Diagnosestellung und unverändertem Sachverhalt sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse - kein Raum für eine Rentenrevision.

5.
5.1     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).       
5.2
5.2.1   Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (halbe Rente ab 1. April 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 %, Verfügungen vom 10. Oktober 2000, Urk. 7/42/1-6) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (Urk. 7/51/3-4), nachdem das Gericht eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/49).
5.2.2   Die Invalidenversicherung ging bei ihrer Rentenzusprache von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 70 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich (Invaliditätsgrad: 56 %) und von einer Einschränkung im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich von 27 % (Invaliditätsgrad 5 %) aus. Dabei stützte sie sich auf die Angaben von Dr. C.___, welcher aus rein neuropsychologischer Sicht eine entsprechende Einschränkung (bzw. eine solche von 67,5 %) bestätigte (Urk. 7/22 und Urk. 7/26).
5.2.3   Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2002 betreffend Taggeldberechnung im unfallversicherungsrechtlichen Prozess festgehalten hat, kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden, da sich die von ihm erhobenen Befunde (Aufmerksamkeitsschwankungen, Stress-Intoleranz, herabgesetzte Blickmotilität, isolierte Mühe im Umgang mit hoch-komplexen figural/räumlichen Informationen) in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin gar nicht relevant auswirken (Urk. 9/2, Erw. 2c/bb). Das höchste Gericht hielt dabei explizit fest, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
         Diese Einschätzung hat auch vorliegend Gültigkeit, zumal unbestrittenermassen bloss Unfallfolgen vorlagen: Dr. G.___ legte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1999 in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/21/9-18). Die abweichende Annahme der Beschwerdegegnerin erweist sich als zweifelsohne unrichtig. Mithin beachtete die Beschwerdegegnerin beim unkritischen Abstellen auf die Einschätzung des Dr. C.___ die Rechtsprechung zur Beweiskraft neuropsychologischer Beurteilungen nicht.
5.2.4   War die Beschwerdeführerin damit von Beginn der Berentung an zu 50 % und nicht bloss zu 30 % arbeitsfähig, ergibt sich ein abweichender Invaliditätsgrad. Nicht zu beanstanden ist (zugunsten der Beschwerdeführerin), dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern im Erwerbsbereich den Arbeits- mit dem Erwerbsunfähigkeitsgrad gleichgesetzt hat (Urk. 7/26). Im Zeitpunkt des Unfalls (1994), infolge dessen die Beschwerdeführerin ihre Stelle im Y.___ aufgab, verdiente die Beschwerdeführerin für ihr 80%-Pensum jährlich Fr. 50'035.70 (Urk. 7/21/154), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1997) von 3,5 % (1,9 %, 0,6 % und 1 %, vgl. Lohnentwicklung 1995 S. 15 sowie Lohnentwicklung 1998, S. 25, hrsg. Bundesamt für Statistik, jeweils Tabelle T1.1 Rubrik Unterrichtswesen) einen Lohn von Fr. 51'786.95 ergeben hätte. Im fraglichen Jahr 1997 verdiente sie in der Kinderkrippe B.___ Fr. 34.64 pro Stunde (Urk. 7/12), was einem Jahresverdienst von Fr. 56'532.50 für ein 80%-Pensum entspricht (Fr. 34.64 x 34 [Stunden pro Woche] x 48 [Wochen]). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkung auch aushilfsweise mindestens den Lohn erzielen konnte, welchen sie am alten Arbeitsort erhalten hätte.
         Die 50%ige Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ergibt bei einem mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ([Fr. 51'786.95 - 5/8 x Fr. 51'786.95] : Fr. 51'786.95 x 80 %, vgl. BGE 125 V 146 ff. Erw. 2b und Erw. 6). Die unbestritten gebliebene Einschränkung von 27 % im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ergibt einen Invaliditätsgrad von 5,4 %. Gesamthaft resultiert ein Invaliditätsgrad von 35,4 %. Damit hätte die Beschwerdeführerin von Beginn weg keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt.
5.3     Da die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung - wie es bei Dauerleistungen regelmässig der Fall ist - von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rente gegeben. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
         Bei diesem Resultat erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und danach als mittlerweile zweifache Mutter überhaupt noch zu 80 % erwerbstätig wäre, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Unfalljahr trotz einer von ihrer Seite implizite eingeräumten Teilarbeitsfähigkeit (mit der Beschwerde wurde nur eine halbe Rente beantragt) mit Ausnahme des Jahres 1998 (Jahresverdienst Fr. 7'455.--) nur noch in vernachlässigbarem Ausmasse erwerbstätig gewesen ist (vgl. IK-Auszug vom 11. Oktober 2006, Urk. 7/134) und auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/92) die Frage der Qualifikation aufgeworfen hatte. Angesichts einer Invalidität im Haushalt von nur 27 % führte die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden mittlerweile zu weniger als 80 % erwerbstätig, ebenfalls zu einem tieferen Invaliditätsgrad.      

6.       Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusprache des von der Beschwerdegegnerin beim Haftpflichtversicherer regressierten Betrages abzüglich der bereits ausbezahlten Renten (Urk. 1 S. 2) ist weder ein Anfechtungsobjekt gegeben noch ist eine entsprechende Rechtsgrundlage ersichtlich. Dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Entgegennahme von Regressleistungen "auf Kosten der Verunfallten" bereichert (Urk. 1 S. 5), ist nicht zutreffend. Wenn der Haftpflichtversicherer allenfalls einen zu hohen Betrag bezahlt hat, ist die Beschwerdeführerin davon nicht betroffen. Diesfalls wäre es Sache des Haftpflichtversicherers, entsprechend bei der Beschwerdegegnerin vorstellig zu werden. Inwiefern "das Ganze" sodann unter dem Titel "Sanierung der IV durch Abschieben der Verunfallten in die Hände der Fürsorge" (Urk. 1 S. 6) laufen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin ja seit Jahren ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnützt.
         Diesbezüglich ist auf die Beschwerde demgemäss nicht einzutreten.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana unter Beilage eines Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse J.___
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).