IV.2007.00865

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora
Lanz & Mora Rechtsanwälte
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1966, verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder, lebt seit 1990 in der Schweiz. Ab 1998 arbeitete er selbstständig als Taxifahrer. Am 3. Mai 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/2/1-3, Urk. 7/7-9). Nach medizinischen (Urk. 7/11-12) und beruflich/erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/6/1-5, Urk. 7/9) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 11. August 2006 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/15). Dagegen erhob der Versicherte am 11. September 2006 Einwände (Urk. 7/25). Gestützt auf einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 7/27) erliess die IV-Stelle am 11. Januar und am 12. März 2007 je einen neuen Vorbescheid mit gleichlautendem Inhalt (Urk. 7/31, Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 bestätigte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/34 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007 erhob der Versicherte am 8. Juni 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Inva-lidenversicherung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2007 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz seines Gesundheitsschadens in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer im Umfang von 50 % respektive eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, die belegbaren Mindereinnahmen beliefen sich auf 70 %. Die Annahme der Beschwerdegegnerin sei somit nicht zutreffend, dass in der bisherigen Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Nach einem Einsatz von jeweils zwei Stunden als Taxifahrer benötige er unbedingt eine Pause von zwei Stunden, während welcher Zeit ihm keine andere Tätigkeit zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4 ff.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 19. Juli 2006 aus, der Beschwerdeführer leide in psychiatrischer Hinsicht an einer depressiven Verstimmung, als Ausdruck einer Anpassungsstörung infolge körperlicher Krankheit (ICD-10 F43.8), an einem Erschöpfungssyndrom und einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F54.2). In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C, einer Autoimmunthyreoditis mit Hypothyerose und einem Status nach Hepatitis A (Urk. 7/11/1 lit. A).
         Dem Bericht lässt sich des Weiteren entnehmen, die Hepatitis C sei 2004 festgestellt worden. Diverse Therapien seien zufolge Resistenz des Virustyps erfolglos geblieben. Inzwischen habe der Beschwerdeführer keine Hoffung auf eine Heilung mehr. Der Beschwerdeführer gebe an, das Leiden habe sein Leben völlig verändert. Er sehe sich mit dem Tod konfrontiert. Er beschäftige sich beharrlich mit der Krankheit, sei es via Internet, sei es mittels Literatur. Er sei rasch erschöpft. Gegenüber seiner Familie sei er oft aggressiv. Er gebe depressive Symptome an wie Zurückgezogenheit, Schlafstörungen, Impotenz, Sinn- und Interesselosigkeit. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration seien, soweit eruierbar, unauffällig. Anamnestisch würden aber Konzentrationsstörungen und eine zunehmende Vergesslichkeit angegeben. Die Stimmungslage sei deutlich bedrückt und der Beschwerdeführer sei vermindert schwingungsfähig, indessen lasse sich ein affektiver Rapport herstellen (Urk. 7/11/2 lit. D).
         Aus dem Leiden resultiere eine um 50 % eingeschränkte berufliche Leistungs-fähigkeit (Urk. 7/11/4).
3.2     Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, führte im Bericht vom 6. August 2006 aus, von den somatischen Leiden wirke sich die Hepatitis C auf die Arbeitsfähigkeit aus. Erhöhte Leberwerte seien seit Jahren bekannt gewesen. 2004 sei dann die Diagnose gestellt worden. Auf die Behandlung mit Interferon habe der Beschwerdeführer zuerst gut angesprochen. Im Verlauf habe das Medikament allerdings keine Wirkung mehr gezeigt. Dies bestätigt der beigelegte Bericht des Spitals R.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Departement Innere Medizin, vom 5. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/12/3-4).
         Im Übrigen, so Dr. B.___ in seinem Bericht weiter, bestehe ein unauffälliger klinischer Status. Aktuell bestünden keine therapeutischen Möglichkeiten mehr. Eine Progredienz des Leidens mit Übergang zu Zirrhose sei möglich (Urk. 7/12/2 lit. D).
3.3     Im Bericht des Spitals R.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Departement Innere Medizin, vom 13. September 2006 wurde festgehalten, Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätten die Hepatitis C sowie die depressive Verstimmung.
         Die Hepatitis C sei 2004 diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit habe der Beschwerdeführer begonnen, an Müdigkeit zu leiden. Es bestünden auch Einschlafschwierigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer noch im Umfang von 50 % respektive während 20-25 Stunden pro Woche ausüben (Urk. 7/27/4, Urk. 7/27/5 lit. A u. B). Aktuell sei der Zustand stationär. Therapeutisch sei zur Zeit keine Verbesserung möglich. Eine zufriedenstellende Therapie stehe nicht zur Verfügung. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Geeignet wäre eine Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht mehrere Stunden hintereinander in gleichbleibender Haltung sitzen müsse.
         Zusätzlich leide der Beschwerdeführer auch an den Folgen der depressiven Verstimmung mit Gedankendrängen, Einschlafschwierigkeiten und Nervosität. Ferner klage der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels. Diese Beschwerden träten jeweils nach Fahrten von mehr als  drei Stunden auf (Urk. 7/27/5-6 lit. C u. D).

4.
4.1     Aus den medizinischen Unterlagen erhellt, dass der Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit) an den Folgen einer Hepatitis C sowie im Zuge dieser Erkrankung auch an einer depressiven Verstimmung leidet. Dass aus der Hepatitis C erhebliche funktionelle Einbussen resultieren, ist hinreichend dargetan und aufgrund der ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar. An der attestierten Einschränkung von 50 % für die bisherige Tätigkeit ist nicht zu zweifeln.
4.2     Dass die depressive Verstimmung eine dauernde Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit bewirkt, begründete Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. Aufgrund der beschriebenen Symptome leuchtet eine dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % nicht ein, zumal Dr. A.___ mit keinem Wort erwähnte, dass die depressive Verstimmung therapeutisch nicht angegangen werden könne. Um auch in psychiatrischer Hinsicht von einer dauernden Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgehen zu können, bedarf es einer vertiefteren ärztlichen Darstellung des Leidens und dessen Auswirkungen.
4.3     Zu den leidensangepassten Tätigkeiten und dazu, in welchem Umfang der Beschwerdeführer solche auszuüben in der Lage wäre, äusserten sich die medizinischen Experten mit Ausnahme von Dr. A.___, der dem Beschwerdeführer auch in einer nicht näher umschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/11/4), nicht. Der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, welche von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme stützt.
         Nicht gefolgt werden kann der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, der die massgebliche Leistungseinbusse basierend auf der konkreten Erwerbseinbusse ermittelte. Die Frage, in welchem Umfang die versicherte Person aufgrund eines Gesundheitsschadens noch in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, ist vom medizinischen Experten zu beantworten. Des Weiteren hat dieser auch zu beurteilen, in welchem Umfang die versicherten Person gegebenenfalls eine andere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeit ausüben könnte. Erst gestützt auf diese Werte wird in einem weiteren Schritt das Einkommen ohne den Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und das zumutbare Einkommen mit dem Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) ermittelt und aufgrund der Einkommenseinbusse der Invaliditätsgrad berechnet.

4.4     Nach dem Gesagten erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als weiter abklärungsbedürftig. Zwecks Durchführung der noch nötigen Abklärungen sowie zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.      
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abwei-chung von Art. 61 lit a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgericht (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Diese ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Als angemessen erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech-     nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der      Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Mauro G. Mora
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).