IV.2007.00867

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 J.___ am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1949, ist gelernter Mechaniker und arbeitete zuletzt bis September 2003 als Monteur bei der A.___ AG Stalleinrichtungen in B.___ (Urk. 8/8 Ziff. 6.2 und 6.3.1 und Urk. 8/14 S. 2). Am 25. Juli 2006 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) an (Urk. 8/8 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/18) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/14) ein.
         Mit Vorbescheiden vom 14. November 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Umschulungs- (Urk. 8/24) und eines Rentenanspruchs (Urk. 8/25) in Aussicht. Gegen den Vorbescheid bezüglich Invalidenrente (Urk. 8/25) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2006 Einwände (Urk. 8/30). Am 11. Mai 2007 erging die Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde (Urk. 8/37 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005, eventualiter die Rückweisung zwecks Ergänzung medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 6. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, ohne Gesundheitsschaden, noch heute in der Branche der Holz- und Waldwirtschaft arbeiten würde und daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens von dieser Tätigkeit auszugehen sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/22 S. 3 oben, Urk. 8/36 S. 1 unten).
2.3     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, dass sich die Beurteilung des Hausarztes, Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, nicht nur mit der Meinung der Fachärzte decke, sondern auch mit den beim Beschwerdeführer durchgeführten mehrfachen Operationen im Bauchbereich vereinbaren lasse, welche immer wieder zu einer länger andauernder Arbeitsunfähigkeit von 100 % geführt hätten. Dr. D.___ habe ihn nicht persönlich untersucht und die Tatsache des Status nach Alkoholabhängigkeit, der reaktiven Depression und der neuralgenen Schmerzen völlig ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 6 oben). Es sei höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei vorübergehend mehrmals eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 7). Ferner hätte die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung vornehmen müssen (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Im Kurzaustrittsbericht und in der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Stadtspitals E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. (Urk. 8/18/12 f.) und 26. Juli 2005 (Urk. 8/18/14-17) nannte Dr. med. F.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen:
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei
                 - keiner Nervenwurzelkompression, keiner Spinalkanalstenose, keiner Diskushernie
- Narbenhernie abdominal mit/bei
                 - Status nach medinaner unterer Laparotomie bei „Darmdurchbruch“
- Status nach C2-Abusus mit/bei
                 - Alkoholentzug in Psychiatrischer Klinik Ellikon im März 2004
                 - 6-monatiger Alkoholentzug 1993
                 - klinischer Verdacht auf Polyneuropathie
- Anamnestisch Oesophagitis
- Status nach thorako-lumbalem Morbus Scheuermann
- Onychomykose Grosszehen beidseits
- ungewollter Gewichtsverlust von 8 kg in 14 Monaten.
         Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Juni bis zum 16. Juli 2005, anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für drei Wochen bis 5. August 2005 (Urk. 8/18/15 oben). Der Beschwerdeführer sollte das Heben von Lasten über 15 kg vermeiden. Klinisch habe bei Eintritt in die Klinik eine Einschränkung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit in sämtlichen Bewegungsrichtungen mit Betonung der Flexion (2/3) imponiert. Neurologisch hätten sich keine Defizite gezeigt. Radiologisch habe eine beginnende Coxarthrose nachgewiesen werden können. Mit der am 1. Juli 2005 durchgeführten Magnetresonanztherapie (MRI) haben sich lediglich dehydrierte Bandscheiben auf sämtlichen Ebenen sowie Schmorlsche Residuen am thorakolumbalen Übergang im Sinne eines durchgemachten Morbus Scheuermann gezeigt (Urk. 8/18/16 Mitte).
3.2     In seinem Bericht vom 19. April 2006 erwähnte Dr. med. G.___, Oberarzt des Stadtspitals E.___, aus rheumatologischer Sicht seien Arbeiten mit der Möglichkeit von Pausen und der Einteilung der Belastung möglich. Das Pensum wäre mit dem Arbeitgeber abzusprechen (Urk. 8/18/20).
3.3     Im Bericht vom 23. Mai 2006 stellten Dr. med. H.___, Leitender Arzt Chirurgie, und med. pract. I.___, Assistenzärztin Chirurgie, nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bezirksspital J.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/18/5):
- Verdacht auf Neuralgie Bauchdecke rechts paraumbilical nach
                 - Abdominaler Netzplastik in Sublay-Technik und inguinal links präperitoneal analog Stoppa bei abdominaler Narbenhernie und Inguinalhernie links vom 23. August 2005
         Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand in die Kur entlassen worden (Urk. 8/18/5).
3.4     In seinem Bericht vom 10. August 2006 stellte Dr. med. K.___, Oberarzt der L.___ Klinik, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 lit. A):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützender Umgebung, bestehend seit circa 1992
- Lumbospondylogenes Syndrom und eine Periarthritis-Humero-Scapularis (PHS) links, bestehend seit mindestens Januar 2004
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der stationären Behandlung in der L.___ Klinik konnte Dr. K.___ keine weiteren Angaben machen, da der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Behandlung sei. Geplant sei eine Arbeitssituation als Hilfskraft auf einem Bauernhof gewesen, wo der Beschwerdeführer für Kost und Logis und eventuell für einen zusätzlichen Stundenlohn arbeiten sollte. Diese spezielle Arbeitssituation habe seiner teilweisen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sicher Rechnung getragen (Urk. 8/15 lit. B). Dr. K.___ stellte die Prognose, dass bezüglich der Alkoholabstinenz beim Beschwerdeführer, bis auf die fehlende psychotherapeutische, suchtspezifische Weiterbehandlung, von einer guten Prognose auszugehen sei. Bezüglich der anhaltenden Beschwerden beim Bewegungsapparat sei davon auszugehen, dass bei den geplanten beruflichen Aktivitäten mit erneuten Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 8/15 lit. D.7).
3.5     Im Bericht vom 14. August 2006 nannte Dr. med. M.___, Leitender Arzt des Stadtspitals E.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/17 lit. A):
- Neuralgie Bauchdecke paraumbilikal rechts nach abdominaler Netzplastik in Sublay-Technik und inguinal links praeperitoneal analog Stoppa bei abdominaler Narbenhernie und Inguinalhernie links am 23. August 2005
- Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom links bei Wirbelsäulenentfaltung und Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
         Aus rheumatologischer Sicht seien Arbeiten mit Möglichkeiten von Pausen und der Einteilung der Belastung möglich. Das Pensum wäre mit dem Arbeitgeber zu diskutieren; Dr. M.___ habe kein Zeugnis ausgestellt (Urk. 8/17 lit. B).
3.6     Im Bericht vom 18. April 2006 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, zu den bekannten Diagnosen, aus, dass der Beschwerdeführer ab 22. März zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/1 lit. B). Die Arbeitsbelastbarkeit umschrieb Dr. D.___ folgendermassen: Heben und Tragen von Gewichten bis 9 kg oft, 10 bis 25 kg und Heben über Brusthöhe selten; sitzende nur manchmal stehende Tätigkeit (Urk. 8/18/3).
3.7     Dr. C.___ führte am 18. Januar 2007 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin aus, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig seien. Selbst unter dem neu eingebrachten Aspekt einer PHS der linken Schulter sei keine richtungsweise Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche eine Einschränkung der bereits in der Stellungnahme vom 13. September 2006 formulierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselwirkung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen (vgl. Urk. 8/22 S. 3 oben), begründen könnte (Urk. 8/36 S. 1 unten). Bezüglich der reaktiven Depression lägen keine fachärztlich gestützten Befunde vor. Das präsentierte Alkoholabhängigkeitssyndrom weise keine Merkmale einer primären oder sekundären Suchtproblematik auf und sei an sich invaliditätsfremd (Urk. 8/36 S. 1 unten).

4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilen.
4.2     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 5. August 2005 vorliege (Urk. 8/18/15 oben). Dr. G.___ und Dr. M.___ erwähnten in ihren Berichten, dass aus rheumatologischer Sicht Arbeiten mit der Möglichkeit von Pausen und der Einteilung der Belastung möglich seien, wobei das Pensum mit dem Arbeitgeber abzusprechen wäre (Urk. 8/18/20 und Urk. 8/17 lit. B). Dr. H.___ und med. pract. I.___ erwähnen in ihrem Bericht, dass der Beschwerdeführer das Bezirksspital J.___ in gutem Allgemeinzustand in die Kur entlassen habe (Urk. 8/18/5). Dr. K.___ konnte zur Arbeitsunfähigkeit keine Angaben machen, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Behandlung sei (Urk. 8/15 lit. B).
         Den erwähnten Ausführungen in den Arztberichten ist gemeinsam, dass ihnen keine aussagekräftige Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit entnommen werden kann. Damit kann vorliegend bei der Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf die erwähnten Berichte abgestellt werden.
4.3     Dr. D.___ ist der Hausarzt des Beschwerdeführers; aufgrund der dadurch bestehenden Vertrauensstellung kann nur bedingt auf seinem Bericht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 22. März 2006. Er stützte sich unter anderem auf die Ausführungen der in den Erwägungen 3.1-3.4 aufgeführten Ärzte (Urk. 8/18 lit. D.3), obwohl diese Ärzte keine spezifische Aussage über die zumutbare Arbeitsfähigkeit tätigten (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Ferner ist die Einschätzung der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet und daher nicht nachvollziehbar. Deswegen kann vorliegend darauf nicht abgestellt werden.
4.4     Dr. C.___ vom RAD beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und kam zum Schluss, dass diese bei 100 % liege (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Nach dem oben Dargelegten erscheint seine Beurteilung indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
         Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine aussagekräftige Beurteilung der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).