IV.2007.00868
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1969, gab ihren Beruf als Malerin wegen einer im B.___ erlittenen sturzbedingten Traumatisierung des Nervus medianus im Carpaltunnel mit posttraumatischer Tendopathie der distalen Beugesehnen auf (Attest des Neurologen Dr. med. C.___ vom 6. Juni 1994, Urk. 8/3 S. 1) und absolvierte eine Lehre als Verkäuferin in einem Geschäft für Sportartikel (Fähigkeitsausweis vom 2. August 1995, Urk. 8/13 S. 3). Da sie beim Tragen schwerer Lasten weiterhin behindert war, meldete sie sich am 16. November 1998 bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und Arbeitsvermittlung, an (Urk. 8/19 und Urk. 8/14). Die IV-Stelle liess sie bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 22. Juni 1999, Urk. 8/29) und gewährte ihr mit Verfügungen vom 6. Januar 2000 und 26. Januar 2001 (Urk. 8/33 und Urk. 8/39) die Umschulung zur Detailhandelsspezialistin einschliesslich Taggeldleistungen für die Zeit von Juni 2000 bis Oktober 2001. Seit 1. November 1999 war die Versicherte als Verkäuferin und Farbberaterin bei E.___, ab 1. August 2001 im Vollpensum angestellt (Anstellungsvertrag 1. November 1999, Urk. 8/32 S. 1; Vertragsänderung vom 4./11. Juli 2001, Urk. 8/42 S. 2, Telefonnotiz der SVA vom 3. August 2001, Urk. 8/43). Am 10. April respektive 19. November 2001 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision je ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Unfallmeldung UVG vom 2. Mai 2001, Urk. 8/70-91, respektive vom 22. November 2001, Urk. 8/70-28). Die F.___ [nachfolgend: F.___] übernahm die Heilbehandlung und richtete der Versicherten Taggelder nach Massgabe einer anfänglichen 100%igen, anschliessend 50- respektive 30%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2003 aus (vgl. Eintragungen betreffend Taggeld von Dr. med. H.___, Physikalische Medizin, im Unfallschein UVG, Urk. 8/84-219, Urk. 8/70-100, Urk. 8/84-146, Urk. 8/70-111; Mitteilung der F.___ an die damalige Vertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Dr. G.___, vom 29. Januar 2003, Urk. 8/93-2).
Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Versicherte die Abschlussprüfungen ihrer Umschulung nicht bestanden hatte (Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 28. November 2001, Urk. 8/64 S. 1), holte sie bei Dr. H.___ den Arztbericht vom 3. Dezember 2001 (Urk. 8/47) ein und eröffnete der Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2001, sie arbeite weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber und sei rentenausschliessend eingegliedert. Demzufolge erübrigten sich weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 23. April 2002 (Urk. 8/49) machte die Versicherte geltend, seit ihren beiden Unfällen leide sie oft unter Kopf- und Rückenschmerzen, die ihr die Berufsarbeit erschwerten und sie könne nur zu 70 % tätig sein. Deshalb sähe sie sich in einer administrativen Tätigkeit mit einer berufsbegleitenden Ausbildung. Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. H.___ den Bericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/57) und bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, das Attest vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/60) ein, zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/70/1-111 und Urk. 8/84/1-227) bei, nahm die inzwischen erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ auf Ende Oktober 2002 zur Kenntnis (Urk. 8/67) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 8/78) Arbeitsvermittlung durch die Stellenvermittlung J.___ vom 11. September 2002 bis zum 10. März 2003 zu (vgl. auch Verlaufsprotokoll über die Stellenvermittlung, Urk. 8/76). Mit Verfügung vom 15. April 2003 (Urk. 8/95) eröffnete sie der durch Rechtsanwältin Dr. G.___ vertretenen Versicherten sodann den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da die Versicherte inzwischen selber eine behinderungsangepasste Arbeit gefunden habe. Dagegen opponierte diese mit Einsprache vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/97) und ersuchte um weitere Abklärungen ihres Gesundheitszustandes und Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Diese Einsprache wurde seitens der IV-Stelle nicht bearbeitet (Aktennotiz der Sachbearbeiterin vom 5. September 2005, Urk. 8/105). Auf den 22. September 2003 hatte die Versicherte eine neue Stelle als Verkäuferin beim K.___ mit einem Vollpensum (Arbeitgeberfragebogen vom 28. Februar 2006, Urk. 8/121; vgl. auch Urk. 8/103 S. 5) gefunden.
1.3 Am 4. August 2005 teilte Rechtsanwalt Dr. Baur (Urk. 8/102) die Übernahme der Vertretung der Versicherten mit, reichte das von der F.___ angeordnete Gutachten der L.___ (nachfolgend: L.___) vom 29. Mai 2005 (Urk. 8/103) ein und verwies auf eine haftpflichtversicherungsmässige rentenrelevante Invalidität, die zu einer temporären Invalidenrente führen werde. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. September 2005 (Urk. 8/106) mit der Begründung ab, die Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daraufhin liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2005 (Urk. 8/107) einwenden, von einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen könne nicht die Rede sein, denn sie sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Das Begleitschreiben (richtig: Einspracheentscheid) vom 6. September 2005 sei dahingehend abzuändern, dass darin auf eine separate Verfügung bezüglich Rentenanspruch verwiesen werde. Daraufhin tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche (Urk. 8/121 und Urk. 8/117) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/112, Urk. 8/119-120, Urk. 8/122, Urk. 8/125), nahm das zuhanden des Unfallversicherers am 29. Januar 2007 (Urk. 8/138) erstellte Aktengutachten der M.___ zu den Akten und eröffnete der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk 8/141-146) mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/147, Urk. 2), das Leistungsbegehren werde abgewiesen.
1.4 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, am 12. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Begehren um Ausrichtung einer halben Rente ab 10. April 2002. In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 12 und Urk. 13), verfügte das Gericht am 24. Oktober 2007 (Urk. 14) den Abschluss des Schriftenwechsels. Auf die einzelnen Parteivorbringen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.
2.1 Strittig ist der Rentenanspruch ab 10. April 2001 respektive dem Zeitpunkt des ersten Auffahrunfalls. Zu prüfen ist deshalb, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, nach Massgabe der erhobenen medizinischen Befunde sei kein dauerhaft invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, denn die in den beiden Gutachten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % lasse sich lediglich mit durch die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin bedingten psychosozialen Belastungsfaktoren erklären (Urk. 8/141, Urk. 2, Urk. 7). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit dem ersten Auffahrunfall vom 10. April 2001 und ab diesem Zeitpunkt liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/144 und Urk. 1).
3.
3.1 Bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle betreffend berufliche Massnahmen vom 18. Dezember 2001 (Urk. 8/48) versah die Beschwerdeführerin ein Vollpensum als Verkäuferin und Farbberaterin bei E.___ (Anstellungsvertrag vom 1. November 1999, Urk. 8/32 S. 1; Vertragsänderung vom 4./11. Juli 2001, Urk. 8/42 S. 2). Wie den bei den Unfallakten liegenden ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ersten Unfall zunächst bis 28. Juni 2001 eine vollständige, anschliessend eine 50%ige, ab 29. August 2001 eine 30%ige und ab 15. Oktober 2001 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Eintragungen von Dr. H.___ im Unfallschein UVG, Urk. 8/84-98). Die vollständige Arbeitsfähigkeit dauerte bis zum zweiten Unfall vom 19. November 2001, der zunächst eine 50%ige, ab 23. Januar 2002 bis 31. Januar 2003 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auslöste (Eintragungen von Dr. H.___ im Unfallschein UVG, Urk. 8/84-146, Urk. 8/86-3; Mitteilung der F.___ an die damalige Vertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Dr. G.___, vom 29. Januar 2003, Urk. 8/93-2).
Angesichts der nach dem ersten Unfall ab 15. Oktober 2001 bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde der Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG aufgrund von Art. 29ter IVV unterbrochen. Auch die durch den zweiten Unfall vom 19. November 2001 bewirkte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit blieb unter dem leistungsrelevanten Durchschnitt von 40 %. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Neuanmeldung vom 23. April 2002 damit begründete, dass sie bloss noch zu 70 % arbeiten könne (Urk. 8/49).
3.2 Wie den medizinischen Unterlagen (Bericht der Dr. H.___ vom 10. Juni 2002, Urk. 8/58; Berichte der Neurologin Dr. I.___ vom 22. Mai 2002, Urk. 8/60 S. 7-8, und vom 24. Juni 2002, Urk. 8/59 S. 3-4 und Urk. 8/60 S. 1-6) und dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 25. Juli 2002 (Urk. 8/64) zu entnehmen ist, entsprach die bei der E.___ ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin und Beraterin im Hobbybereich angesichts des nach den beiden HWS-Distorsionstraumatas eingetretenen zervikalen und zervikocephalen Schmerzsyndroms insofern nicht ihrem Gesundheitszustand, als sie bis zu 30 kg schwere Farbkessel zu heben hatte (vgl. Protokolleintrag vom 17. Dezember 2001, Urk. 8/64 S. 1, und vom 22. Mai 2002, Urk. 8/65 S. 2). Sowohl Dr. H.___ als auch Dr. I.___ attestierten ihr deshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit im aktuellen Beruf, erachteten sie jedoch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg als voll arbeitsfähig (Urk. 8/57 S. 2 und 4, Urk. 8/60 S. 5-6). Die zunächst seitens ihrer Arbeitgeberin anvisierte Lösung, die Beschwerdeführerin im Bürobereich einzusetzen, liess sich unter anderem mangels ihrer hiezu erforderlichen beruflichen Kenntnisse und wegen der Sehnenscheidenentzündungen an beiden Armen nicht realisieren (Protokolleinträge vom 30. Mai, 12. und 15. Juli 2002, Urk. 8/65 S. 2). Am 14. August 2002 wurde das Anstellungsverhältnis auf den 31. Oktober 2002 unter Hinweis auf die mündliche Besprechung aufgelöst (Urk. 8/67), weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht mehr ausfüllen könne (Urk. 8/67 und Protokolleintrag vom 12. Juli 2002, Urk. 8/65 S. 2). Laut Angaben der Dr. H.___ vom 26. September 2002 (Urk. 8/77 S. 2) und ihrem Bericht vom 25. November 2002 (Urk. 8/77 S. 1) hatte zwar eine vorübergehende Zunahme der Zervikalgie zu Absenzen vom Arbeitsplatz geführt. Eine durchgehende rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit geht weder aus dem Protokoll der Stellenvermittlung der IV-Stelle gemäss Auftrag vom 12. September 2002 (Urk. 8/75-76) noch den beigezogenen Akten der F.___ (Urk. 8/70 und Urk. 8/84) hervor. Vielmehr ging die IV-Stelle im Rahmen der mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 8/78) gewährten Stellenvermittlung von einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Dies veranlasste denn auch den Unfallversicherer, die Taggeldzahlungen auf den 31. Januar 2003 einzustellen (vgl. hierzu das Schreiben der F.___ an Rechtsanwältin Dr. G.___ vom 29. Januar 2003, Urk. 8/93). Schliesslich beruhte der am 15. April 2003 verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung auf der Mitteilung ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 20. März 2003, es gehe der Beschwerdeführerin bei der Arbeit gut (Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 20. März 2003, Urk. 8/63 S. 2). Auch die Einsprache vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/97) war auf eine Wiederaufnahme der vormals gescheiterten Umschulung zur Detailhandelsspezialistin ausgerichtet und es wurde kein Rentenanspruch geltend gemacht.
3.3
3.3.1 Am 22. September 2003 nahm die Beschwerdeführerin bei der N.___ eine Tätigkeit als Verkäuferin für den Fachmarkt K.___ im Vollpensum auf. Ihr Aufgabenbereich umfasste den Warenbereich Trekking, die Warenbewirtschaftung und -präsentation sowie die Beratung und Bedienung von Kunden (vgl. Fragebogen der Arbeitgeberin vom 24. Februar 2006, Urk. 8/121 S.1-2 und Zwischenzeugnis vom 14. März 2006, Urk. 8/121 S. 4).
Laut den Angaben der N.___ (nachfolgend: N.___) vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/121 Ziff. 20) verzeichnete die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 zunächst bloss einzelne krankheits- respektive unfallbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz. Ab 16. August 2004 reduzierte sie ihr Arbeitspensum um 20 % und ab 14. Dezember 2004 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wies sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf (Darstellung der krankheits- und unfallbedingten Absenzen, Urk. 8/121 S. 2 Ziff. 20-21; vgl. Leistungsabrechnung der Y.___ über die ausbezahlten Taggelder, Urk. 8/120). Entsprechend der Einschränkung ihres Arbeitspensums reduzierte sich ihr Einkommen von Fr. 49'515.-- im Jahr 2004 auf Fr. 28'377.-- im Jahr 2005 (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/117), wobei ihre Arbeitsleistung bereits ab 14. Dezember 2004 nicht mehr dem ausgerichteten Gehalt von Fr. 4'117.-- entsprochen hatte, bezifferte doch die Arbeitgeberin den Leistungslohn ab diesem Zeitpunkt mit Fr. 2'058.-- (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/121 Ziff. 14).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 6. Februar 2004 PD Dr. med. O.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, wegen vermehrter Nacken- und Kopfschmerzen sowie Lärmempfindlichkeit aufgesucht, der die beschriebenen Beschwerden auf die Schleudertraumata zurückführte und die Versicherte bis zum 22. Februar 2004 zu 50 % krankschrieb. Ab 7. März 2004 habe er eine deutliche Remission der Schmerzsymptomatik konstatiert und sie habe die Arbeit wieder voll aufgenommen, denn sie wolle unbedingt wieder in den Arbeitsprozess integriert sein und ihre Unabhängigkeit bewahren (Urk. 8/103 S. 6). Im Bericht vom 4. April 2005 (Urk. 8/120 S. 1-2) hielt Dr. O.___ fest, die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin habe unter der zunehmenden Arbeitsbelastung zugenommen, und dies habe zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt. Von einer Symptomausweitung könne insofern gesprochen werden, als sie eine psychische Reaktion auf die chronischen Schmerzen und die verminderte Belastbarkeit zeige. Sie stehe auch bei Dr. med. P.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Vom 16. August bis zum 30. September 2004 bescheinigte ihr Dr. O.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und fügte bei, es könne nicht gesagt werden, dass sie bei einer anderen Arbeit in höherem Grad arbeitsfähig wäre, weshalb ihm eine Arbeitsumstellung als wenig sinnvoll erscheine. In absehbarer Zeit rechne er nicht mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachten des L.___ kam es im Dezember 2004 zu einer psychischen Dekompensation im Rahmen einer depressiven Krise mit Suizidalität, worauf eine psychiatrisch-therapeutische Behandlung eingeleitet wurde. Die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte bloss noch zu 50 % (Urk. 8/103 S. 19). Gestützt auf die Konsiliarberichte des Internisten Dr. med. Q.___, des Rheumatologen Dr. med. R.___ und der Psychiaterin Dr. med. S.___ sowie auf die Röntgenaufnahmen des L.___ vom 31. März 2005 wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach zweimaliger HWS-Distorsion bei chronifiziertem tendomyotischem Zervikalsyndrom und anhaltender somatoformen Schmerzstörung mit zunehmender Symptomausweitung (ICD 10: F45.4) diagnostiziert (Urk. 8/103 S. 19). Gegenwärtig bestehe eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit, die sich im Laufe der folgenden Monate unter adäquater Therapie sukzessive steigern lasse. An einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. H.___ im Attest vom 19. September 2005 (Urk. 8/112) sowie im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/122) fest, wobei sie nunmehr auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Einschränkung ausging (Urk. 8/122 S. 4) Die MRI-Tomographie vom 18. Januar 2006 (Urk. 8/119) hatte eine subligamentäre medio-rechtslaterale Diskushernie mit geringfügiger Einengung des normal angelegten Spinalkanals gezeigt. Im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/125 S. 3-4) empfahl Dr. O.___ gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006 eine Berufsberatung, weil die Verkaufstätigkeit wegen der Belastung im Nacken-Schultergürtel-Bereich ungünstig sei, während er sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit äusserte.
Die im Aktengutachten der M.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/138) gestellte psychiatrische Diagnose lautet auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Infolge der beiden Dezelerationstraumata der Halswirbelsäule habe sich ein chronisches zervikozephales Schmersyndrom mit Symptomausweitung entwickelt. Zur Frage nach der Indikation einer weiteren ärztlichen Behandlung empfahl Chefarzt Prof. T.___ die Fortsetzung einer konsequenten kombinierten antidepressiven und psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. P.___. Übereinstimmend mit der Beurteilung durch das L.___ schätzte auch dieser Experte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin/Verkaufsberaterin auf 50 %.
3.3.3 Laut Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/121) hatte die N.___ den Anstellungsvertrag am 29. Januar 2006 auf den 31. März 2006 aufgelöst, nachdem sämtliche Möglichkeiten unter Einbezug des Gesundheitsmanagements bezüglich Verhaltensmuster, Leistungserbringung und Flexibilität seitens der Beschwerdeführerin zu keiner positiven Entwicklung geführt hätten (Urk. 8/121 S. 6). Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung für einen Beschäftigungsgrad von 50 % an (Anfrage Zusammenarbeit IV-RAV vom 30. Mai 2006, Urk. 8/126, Schreiben der Gemeinde U.___ an die IV-Stelle vom 4. Dezember 2006, Urk. 8/135).
4.
4.1 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die in den beiden Gutachten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei allein auf psychosoziale Belastungsstörungen zurückzuführen, die keinen iv-rechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellten, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wird bei der Beschwerdeführerin im Persönlichkeitsprofil des L.___-Gutachtens ihr Durchhaltewillen auch in schwierigen Lebenssituationen hervorgehoben, verbunden mit dem Gefühl, anderen ihre Leistungsfähigkeit und Stabilität beweisen zu wollen. Eine gewisse Kränkbarkeit werde nur andeutungsweise spürbar, die ersten Einschränkungen seien durch die Alterationen der beiden Handgelenke, dann in ausgeprägter Form durch die beiden Autounfälle mit protrahiertem Krankheitsverlauf, Schmerzausweitung und der psychischen Dekompensation im Rahmen einer depressiven Krise mit Suizidalität aufgetreten. Im Rahmen der eher narzisstisch strukturierten Grundpersönlichkeit sei es zu einer Verarbeitungsstörung der Symptomatik nach den Unfällen gekommen (Urk. 8/103 S. 19). Auch Prof. T.___ setzte die diagnostisch erfasste somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit den bereits früh aufgetretenen Beschwerden in den Handgelenken, den Unfallfolgen mit der anhaltenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit und dem zweimaligen Verlust des Arbeitsplatzes bis zur Arbeitslosigkeit (Urk. 8/138 S. 6).
Während der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten auf dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufes ihrer gesundheitlichen Störungen, der Beschwerden in den Handgelenken, die sie zur Aufgabe ihres ursprünglich erlernten Berufes gezwungen hatten, der im Jahr 2001 erlittenen HWS-Distorsionstraumatas einschliesslich deren Spätfolgen sowie des Verlust ihres Arbeitsplatzes gewürdigt wurde, beschränkten sich die involvierten Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. V.___ und PD Dr. med. W.___, auf eine Momentaufnahme der somatischen Symptomatik. Gestützt auf den Befund des MRI vom 18. Januar 2006 und die klinischen HWS-Befunde vom 25. April 2006 schlossen sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bei der zuletzt als Sportartikelverkäuferin in einer Grosshandelskette tätigen Beschwerdeführerin aufgrund des im Zwischenzeugnis vom 14. März 2006 beschriebenen Stellenprofils aus (Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Juli respektive 2. August 2006, Urk. 8/139 S. 5-5). Daran hielt RAD-Arzt Dr. med. X.___ selbst nach Einsicht in das Gutachten der M.___ vom 29. Januar 2007 fest, ohne zu begründen, weshalb er sich weder der im Gutachten gestellten Diagnose noch der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit anschloss (Eintrag vom 22. März 2007, Urk. 8/139 S. 5). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine divergierende Würdigung des psychosomatischen Krankheitsbildes durch eine nichtärztliche Fachstelle handelt.
4.2 Es besteht somit kein Anlass, an der Schlüssigkeit der in den beiden Gutachten übereinstimmend bemessenen Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.
Soweit die Experten trotz der relativ langen Dauer der Symptomatik eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellten (Urk. 8/103 S. 3 Ziff. 3; Urk. 8/138 S. 8 Ziff. 2.3-5), steht eine solche prognostische Bemessung der Arbeitsfähigkeit der Entstehung des Rentenanspruches solange nicht im Weg, bis die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
Angesichts der am 31. März und 7. April 2005 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin am L.___ (Urk. 8/103 S. 1) und der Aussage, um einer erneuten massiven Dekompensation der Beschwerdeführerin vorzubeugen, sollte sie kurz- bis mittelfristig mit einem reduzierten Pensum entlastet werden (Urk. 8/103 S. 19), ist der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt des im Dezember 2004 erlittenen Zusammenbruches anzusetzen. Denn die L.___-Experten führten diesen Einbruch darauf zurück, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer durch den Wechsel der Medikation erfolgten Remission der Schmerzproblematik im Frühjahr 2004 wegen der Steigerung ihres Arbeitspensums gesundheitlich überfordert hatte (Urk. 8/103 S. 8, Ziff. 2.1; vgl. hierzu auch die entsprechenden Ausführungen von Dr. O.___ im Attest vom 4. April 2005, Urk. 8/120 S. 1-2).
4.3 Entsprechend den Eintragungen im Arbeitgeberfragebogen vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/121 S. 2, Ziff. 20-21) begann die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Eintritt der 20%igen Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2004 zu laufen und endete am 15. August 2005, woraus sich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40,02 % ergibt.
Im Hinblick darauf, dass zumindest im damaligen Zeitpunkt die involvierten Ärzte mehrheitlich die ausgeübte Tätigkeit als Sportartikelverkäuferin, abgesehen vom Tragen von Lasten über 10 kg, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Halbtagesbeschäftigung als zumutbar erachteten, rechtfertigt sich, den Invaliditätsgrad nach dem Prozentvergleich zu bemessen. Demzufolge entstand der Anspruch auf eine Viertelsrente am 1. August 2005. Angesichts der seither anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit besteht ab 1. November 2005 ein Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV).
4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. November 2005 auf eine halbe Rente hat.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 1'000.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. November 2005 auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).